OLG Wien 5R82/25b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.07.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00500R00082.25B.0724.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Aigner und Mag.a Marchgraber in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geb. am *, Inhaberin des nicht prot. Einzelunternehmens „C“, *, vertreten durch Mag. Peter Kueß, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. D, CMC, geboren am **, **, vertreten durch die Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 19.442 sA und Rechnungslegung (EUR 5.000; Gesamtstreitwert EUR 24.442), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 81) gegen das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17.4.2025, **18, in nicht öffentlicher Sitzung
I. den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von E* e.U., FN F*, Inhaber Ing. D*, richtig gestellt auf Ing. D*, CMC..
II. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe
Ad I.: Zur Berichtigung der Parteienbezeichnung der Beklagten wird auf das offene Firmenbuch verwiesen (FN D*, FN G*). Wie sich daraus ergibt, wurde der Betrieb der E* e.U., FN F*, Inhaber Ing. D*, mit Einbringungsvertrag vom 23.12.2024 gemäß Art III UmgrStG in die I* GmbH, FN K* eingebracht und das Einzelunternehmen am 18.1.2025 aus dem Firmenbuch gelöscht. Die Parteibezeichnung ist auch im Rechtsmittelverfahren und von Amts wegen – zu berichtigen (RS0039666; Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO5 § 235 Rz 15). Nach ständiger Rechtsprechung führen Fälle der Gesamtrechtsnachfolge zur (zulässigen) Berichtigung der Parteibezeichnung nach § 235 Abs 5 ZPO (RISJustiz RS0039306; RS0039530). Bei der Einbringung des Betriebs eines Einzelunternehmers als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft nach Art III (§ 12) UmgrStG tritt hingegen keine Gesamtrechtsnachfolge ein. Vielmehr gehen die einzelnen Vermögensgegenstände und Rechte nur durch Einzelübertragung (Einzelrechtsnachfolge) auf die Kapitalgesellschaft über (5 Ob 47/15w; RISJustiz RS0049501; RS0108514). Zu einem Rechtsübergang kommt es nur bei privativer Schuldübernahme, also nur mit Zustimmung des Gläubigers. Dass die Parteien des Sacheinlagevertrags allenfalls einen Übergang der mit dem Betrieb des Einzelunternehmens verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten auf die übernehmende Gesellschaft vereinbarten, bewirkt solches nicht auch im Außenverhältnis. Mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung mit der Klägerin als Gläubigerin der streitverfangenen Ansprüche gegen die Beklagte wurde die übernehmende Gesellschaft nicht Rechtsnachfolgerin ihrer allfälligen Verpflichtungen. Mangels Gesamtrechtsnachfolge erfolgt somit bei Einbringung des Betriebs eines Einzelunternehmers in eine GmbH grundsätzlich keine Berichtigung der Parteibezeichnung auf die GmbH (5 Ob 58/06z; s.auch OLG Wien 2 R 45/18d).
Wird das Unternehmen eines Unternehmers nach Eintritt der Streitanhängigkeit veräußert, die Firma gelöscht, geändert oder ist durch Beitritt eines Gesellschafters eine Personengesellschaft entstanden, hat dies auf die Partei des Prozesses und damit auf die Person des durch das Urteil Verpflichteten keinen Einfluss. Die Parteibezeichnung ist gegebenenfalls auf den bürgerlichen Namen des Verpflichteten richtigzustellen (NummerKrautgasser in Fasching/Konecny3 II/1 Vor § 1 ZPO Rz 29).
Die Bezeichung der Beklagten war daher auf Ing. D*, CMC zu berichtigen.
Ad II.: Am 26.1.2022 nahm eine Mitarbeiterin der Rechtsvorgängerin des Beklagen, über den Messenger der Internetplattform LinkedIn Kontakt mit H* B*, dem Sohn der Klägerin, auf. In weiterer Folge kam es zwischen dem Inhaber der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden für den Beklagten, die Rechtsvorgängerin des Beklagten und den Inhaber der Rechtsvorgängerin des Beklagten: der Beklagte) und dem Sohn der Klägerin zu folgender WhatsAppKorrespondenz:
am 3.2.2022:
Sohn der Klägerin: H* B* ** A
Sohn der Klägerin: Passt?
Beklagter: Passt so Vertrags solltest am Samstag haben und B* ist dein Nachname ev noch gewerbeberwchtigung wäre gut
Sohn der Klägerin: Hab ich
Sohn der Klägerin: Ja B*
am 6.2.2022:
Sohn der Klägerin: Schönen Sonntag! Ich kann den Vertrag so nicht unterzeichnen.
Sohn der Klägerin: Das ich 5000€ zahle wenn ich....
Sohn der Klägerin: Das müssen wir umändern
Sohn der Klägerin: Das und noch 12 Sachen
am 07.02.2022
D*: Können wir gerne drüber reden und ne Lösung finden denke aber du hast hier ev etwas falsch verstanden mir musste noch niemanden etwas zahlen nur wenn du nichts tust das wär tragisch aber wenn du was tust kommst du früher oder später zu Provisionen und somit für alle ein win win
Daraufhin vereinbarten der Beklagte und der Sohn der Klägerin ein Telefonat, zu dem es am 9.2.2022 kam. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Sohn der Klägerin dem Beklagten bei diesem Telefonat oder sonst vor Vertragsunterzeichnung in irgendeiner Form mitteilte, dass er den Vertrag im Namen und in Vertretung der Klägerin oder des nicht protokollierten Einzelunternehmens seiner Mutter „C*“ abschließen wollte.
Am 10.2.2022 übermittelte der Beklagte dem Sohn der Klägerin einen von ihm erstellten und bereits unterfertigten Handelsvertretervertrag. Der Sohn der Klägerin signierte diesen am 11.2.2022 elektronisch und retourniert ihn an den Beklagten. Der Handelsvertretervertrag lautet auszugsweise wie folgt:
„HANDELSVERTRETERVERTRAG
Zwischen
der E* e.U., vertreten durch den Geschäftsführer Ing. D* in Österreich, ** (nachfolgend als „Unternehmer“ bezeichnet)
und der/dem Handelsvertreter/in H* B*, wohnhaft in ** (nachfolgend als „Handelsvertreter“ bezeichnet)
wird nachstehender Vertrag geschlossen:
1. Umfang der Vertretung
1. 1 Der Unternehmer betraut den Handelsvertreter mit der Vertretung (Sprach, Videoanruf, als auch gegebenenfalls vor Ort Vertrieb) sämtlicher, derzeit und auch in Zukunft bereitgestellten Produkten / Dienstleistungen, welche durch den Unternehmer vertrieben werden sollen. Hierzu erhält der Handelsvertreter Leads vom Unternehmer oder er wird vom Unternehmer in der Kaltakquise unterwiesen.
[...]
4. Provision
4. 1 Der Handelsvertreter erhält vom Unternehmer für alle direkten Geschäfte eine Provision von 120%, in Worten eins bis zwanzig Prozent. Dies kann je nach Produkt bzw. Dienstleistung variieren und wird mit einer schriftlichen Zustimmung inkl. Unterzeichnung angepasst bzw. ergänzt.
4. 2 Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäftes bzw. jedenfalls dann, wenn die erste Zahlung vom Kunden beim Unternehmer eingelangt ist.
4. 3 Mit Auszahlung der Provision sind alle Ansprüche für die Vermittlung des Kunden abgegolten.
4. 4 Die Provision wird durch die von Beginn an geltend gemachten Ausbildungskosten (siehe 6.3) vermindert. Es wird jedoch ab dem ersten erreichten Umsatz anteilig, um den verminderten Ausbildungskostensatz Provision ausgezahlt.
5. Provisionsabrechnung
5. 1 Der Unternehmer gibt für jeden Monat, spätestens bis zum letzten Tag des Folgemonats, dem Handelsvertreter eine Provisionsabrechnung über die gemäß dem vorstehenden Absatz entstandenen Provisionsansprüche.
5. 2 Der laut Abrechnung dem Handelsvertreter zustehende Provisionsbetrag ist am Monatsanfang zahlbar, sofern der Betrag vom Kunden überwiesen wurde und die Widerrufsfrist erloschen ist, ansonsten wird diese am darauffolgenden Monat überwiesen.
5. 3 Der Anspruch auf Provision entfällt, wenn und soweit feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Unternehmer bzw. Partnerunternehmer (Produkthersteller/Dienstleister nicht ausgeführt wird.
5. 4 Bei Ratenzahlung wird jeweils pro eingegangener Rate die vereinbarte Provision im Nachhinein ausbezahlt.
[...]
8. Vertragsänderungen und Ergänzungen
8. 1 Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages - auch das Abgehen von der Schriftform - bedürfen der Schriftform. Mögliche Nebenabreden sind aufgehoben.
[...]“
Der Sohn der Klägerin wurde im Sinne des abgeschlossenen Handelsvertretervertrags tätig. Am 3.5.2022 übersandte er an den Beklagten nachstehende Rechnung:
[Bild entfernt]
Der Beklagte schickte daraufhin dem Sohn der Klägerin am 3.5.2022 um 16:24 Uhr per WhatsApp eine Sprachnachricht mit folgendem Audioinhalt:
„Ja, kein Thema. Wenn du sagst, das soll die B* A*, dann müssten wir das da umschreiben. Aber die Rechnung darf, da müssen wir einen Vertrag umschreiben auf B* A* und weiß nicht, bist du dann da angestellt, das müsstet ihr halt dann regeln.
Das ist dann eure Sache. Aber ich kann nicht an die B* A* Rechnung ausstellen und ich brauche eine Gewerbeberechtigung von dir. Es muss sich einfach im Vertrag decken. Wenn da steht, wir haben einen Vertrag mit dir, das und das haben wir vereinbart, dann sehen wir, das ist eine ganz andere Person, wo der Vertrag ist und wo die rausgehen.
Dann könntest du mich klagen, du hast mir ja nie etwas bezahlt, das ist eine plötzlich andere Person. Aber wurscht. Wenn wir einen Vertrag ändern auf B* A* dann ist das kein Thema. Ansonsten würde ich die Rechnung kurz an die Wirtschaftskammer reinsenden und dann das ist kein Thema und das ist alles klar.“
Am 3.5.2022 kam es in weiterer Folge zu nachfolgendem WhatsAppNachrichtenverlauf zwischen dem Beklagten und dem Sohn der Klägerin:
Sohn der Klägerin (16:33): das ist mit meiner mum das gewerbe angemeldet worden damals 2018
Sohn der Klägerin (16:33): alle rechungen usw. macht sie
Sohn der Klägerin (16:33): genau
Sohn der Klägerin (16:33): das passt
Sohn der Klägerin (16:34): soll ich a* rausnehmen
Beklagter (16:47): genau es muss deine name auf der rechnung erscheinen weil ich ja auch mit dir einen vertrag hab
Sohn der Klägerin (16:49): du bist der erste der des sagt
Sohn der Klägerin (16:50): reicht nur B*
Sohn der Klägerin (16:50): oder name raus
Sohn der Klägerin (16:50): C* muss reichen
Sohn der Klägerin (16:50): bin da ned so profi wie du
[...]
Beklagter (17:11): such dir einfach eine der beiden möglichkeiten aus
Sohn der Klägerin (17:11): Ok schreib um
Sohn der Klägerin (17:11): Sie unterschreibt
Sohn der Klägerin (17:11): Fertig
Sohn der Klägerin (17:11): Ich klag nur wixxer
Sohn der Klägerin (17:11): Du bist keiner
Beklagter (17:12, in Beantwortung der markierten Nachricht „Sie unterschreibt“): gut dann lass ich dir das so neu ausstellen
Sohn der Klägerin (17:12): Ich red in höchsten tönen von dir
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte an H* B* oder die Klägerin sodann einen neuen Handelsvertretervertrag mit einem geänderten Namen sandte oder nicht (F1).
Die Klägerin entfaltete persönlich keine Tätigkeiten für den Beklagten, wusste jedoch von der Tätigkeit ihres Sohns für den Beklagten. Die Klägerin und ihr Sohn vereinbarten kurz vor oder kurz nach Unterfertigung des Handelsvertretervertrags am 11.2.2022, dass sie gemeinsam unternehmerisch tätig werden, wobei der Sohn der Klägerin effektiv arbeiten sollte und der Name der Klägerin als Inhaberin des Einzelunternehmens „C*“ verwendet werden soll, weil sie über eine Gewerbeberechtigung verfügt. Die Klägerin war auch darüber in Kenntnis, dass der Handelsvertretervertrag vom 11.2.2022 am 3.5.2022 auf sie überschrieben wird; sie war damit auch einverstanden (F2).
Der Sohn der Klägerin nahm mit der I* GmbH Kontakt auf. Die I* GmbH und die Beklagte schlossen nach dem 3.5.2022 einen Vertrag, an dem auch der Sohn der Klägerin beteiligt war. Für den Vertragsabschluss hätte die Klägerin einen – der Höhe nach unklaren – Provisionsbetrag erhalten sollen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte dem Sohn der Klägerin oder der Klägerin diesen Provisionsbetrag bezahlte.
Der Sohn der Klägerin übermittelte am 25.8.2022, am 17.11.2022, am 16.12.2022, am 5.4.2023, am 21.4.2023, am 10.5.2023, am 24.7.2023 und am 23.8.2023 Provisionsrechnungen an den Beklagten. Alle Rechnungen waren optisch wie die Rechnung vom 3.5.2022 gestaltet und enthielten insbesondere links oben die Bezeichnung „C*“ und in der Fußzeile den Hinweis „Inhaber: A* B*“. Der Beklagte bezahlte die Rechnungen.
Die Klägerin begehrte mit der am 12.7.2024 eingebrachten Klage Zahlung von EUR 19.442 sowie Rechnungslegung und brachte dazu - soweit für dieses Teilzwischenurteil wesentlich - zusammengefasst vor, sie habe für den Beklagten von März 2022 bis 17.11.2023 Akquisitions, Vertriebs und FollowupLeistungen erbracht. Der Beklagte habe die letzte Teilabrechnung vom 18.11.2023 mit der Begründung einer Schadenersatzforderung gegenüber der Klägerin nicht mehr bezahlt.
De facto sei für die Vertragspartner der Klägerin - wie auch bei anderen Unternehmen der Klägerin - oft ausschließlich der Sohn der Klägerin tätig geworden. Vertragspartnerin des Beklagten sei jedoch die Klägerin gewesen. Nur sie verfüge auch über die gewerberechtliche Befugnis zur Tätigkeit als Handelsagentin. Der Sohn der Klägerin habe den schriftlichen Vertrag zunächst nur deshalb unterfertigt, weil der Beklagte trotz fehlender Verfügbarkeit der Klägerin zur Vertragsunterzeichnung auf dessen Unterfertigung gedrängt habe. Das Vertragsverhältnis sei jedoch zwischen den Parteien geführt und gelebt worden. Die Klägerin habe mehrfach Rechnungen an den Beklagten ausgestellt, die der Beklagte alle akzeptiert habe. Demgegenüber habe der Sohn der Klägerin nie Rechnungen an den Beklagten gelegt. Es sei am 3.5.2022 auch zu einer Klarstellung der Vertragsparteien durch die Klägerin gekommen, was der Beklagte akzeptiert habe. Er habe auch eine Neuausstellung des Handelsvertretervertrags angekündigt.
Der Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und brachte - soweit für dieses Teilzwischenurteil wesentlich - zusammengefasst vor, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Zwischen den Parteien habe nie ein Vertragsverhältnis bestanden. Lediglich der Sohn der Klägerin habe mit dem Beklagten einen Handelsvertretervertrag abgeschlossen. Er habe bei Vertragsunterfertigung nicht offen gelegt, im Namen der Klägerin zu handeln. Die Klägerin sei auch in die Korrespondenz vor Vertragsabschluss nicht eingebunden gewesen. Nach Vertragsabschluss sei der Name „C*“ in der Korrespondenz vorgekommen. Der Beklagte habe jedoch nicht gewusst, dass die Klägerin Inhaberin eines gleichnamigen, nicht eingetragenen Einzelunternehmens sei. Es habe an einem Rechtsgeschäftswillen des Beklagten gefehlt, mit der Klägerin eine Geschäfts oder Vertragsbeziehung einzugehen. Einer Vertragsänderung habe der Beklagte nicht zugestimmt.
Mit dem angefochtenen Teilzwischenurteil sprach das Erstgericht aus, dass das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, der Klägerin zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen EUR 19.442 zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 456 UGB seit 15.03.2024 zu zahlen, in der ersten unter Punkt 2.3 lit a der Klagsschrift genannten Teilposition betreffend die I* GmbH in Höhe von EUR 81 dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es traf auf den Seiten 4 bis 10 Feststellungen, die eingangs der Berufungsentscheidung auszugsweise wiedergegeben wurden und auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Handelsvertretervertrag vom 11.2.2022 sei zunächst zwischen dem Beklagten und dem Sohn der Klägerin zu Stande gekommen. Unter Berücksichtigung aller Umstände müsse ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Warte des Beklagten nicht davon ausgehen, einen Vertrag mit einer anderen Person zu schließen, wenn er zu keinem Zeitpunkt vor oder bei Vertragsschluss auf eine andere Person hingewiesen werde. Die diesbezügliche Negativfeststellung gehe zu Lasten der Klägerin.
Die Kommunikation zwischen dem Beklagten und dem Sohn der Klägerin am 3.5.2022 könne nach ihrem objektiven Erklärungswert von einem redlichen Erklärungsempfängers jedoch nur so verstanden werden, dass das bisherige Vertragsverhältnis einverständlich abgeändert werde, sodass es – bei ansonsten unverändertem Inhalt – nunmehr zwischen der Klägerin und dem Beklagten fortgeführt werde. Die Äußerungen „Sie unterschreibt“ und „Gut, dann lass ich dir das so neu ausstellen“ seien unter Berücksichtigung aller Umstände eindeutig. Der Sohn der Klägerin sei von ihr auch entsprechend bevollmächtigt gewesen. Ein einverständliches Abgehen von der vereinbarten Schriftform sei sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend jederzeit möglich und zulässig. Aufgrund der Formfreiheit komme es auf die Übermittlung einer geänderten Vertragsurkunde nicht an. Der Klägerin stehe ausgehend vom festgestellten Sachverhalt zumindest im Umfang der ersten in der Klage unter dem Punkt 2.3 lit a genannte Position ein Provisionsanspruch zu. Die Negativfeststellung zu einer darauf entfallenden Zahlung des Beklagten gehe zu seinen Lasten.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Wenn das Erstgericht - wie hier - ein Teilurteil gefällt hat, dessen Streitwert EUR 2.700 nicht übersteigt, ist dieser Streitwert maßgeblich; es gelten in diesem Fall die Berufungsbeschränkungen des § 501 ZPO (Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 501 ZPO Rz 7; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 501 ZPO Rz 4 mwN; ggt OLG Wien, 1 R 108/19p unter Bezugnahme auf die ältere teilweise gegenteilige, mittlerweile überholte Rspr des OGH; vgl nunmehr RS0040954 [T1] = 6 Ob 164/01p und RS0106916; siehe auch RS0040954; RS0042348 [T3, T5, T8]). Der Wortlaut des § 500 Abs 1 ZPO stellt insofern eindeutig auf den Entscheidungsgegenstand ab, über den das Erstgerichts tatsächlich entschieden hat. § 55 Abs 3 JN ist insofern nicht anwendbar (vgl RS0042636; RS0042348; RS0037838 [T31]; zur Teileinklagung RS0042500). Aufgrund der gleich lautenden Diktion von § 500 Abs 1 ZPO und § 502 Abs 2 ZPO ist auch die zu letzterer Gesetzesstelle ergangene Rechtsprechung einschlägig.
Gemäß § 501 Abs 1 ZPO kann das Ersturteil daher nur wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, nicht aber auch wegen Mangelhaftigkeit oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung angefochten werden. Auf die unzulässigen Berufungsgründe ist nicht näher einzugehen.
2. Vorweg ist weiters festzuhalten, dass die Berufung entgegen § 471 Z 3 ZPO teilweise eine getrennte Darstellung der geltend gemachten Berufungsgründe vermissen lässt. Dies schadet solange nicht, als sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder anderen Rechtsmittelgrund erkennen lässt. Unklarheiten gehen jedoch zu Lasten des Berufungswerbers (RS0041761). Auch eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe gereicht dem Rechtsmittelwerber nicht zum Schaden, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041851).
3. Der Beklagte rügt das Vorliegen einer Scheinbegründung im Zusammenhang mit den Rechtsausführungen des Erstgerichts. Eine - allenfalls auch von Amts wegen aufzugreifende - Nichtigkeit liegt nicht vor, weil selbst das gänzliche Fehlen einer rechtlichen Begründung zu einzelnen Fragen keine Nichtigkeit begründet (RS0042203). Umso weniger bildet eine unvollständige, mangelhafte oder sogar fehlerhafte rechtliche Beurteilung eine Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (vgl zur Beweiswürdigung RS0106079). Mängel der rechtlichen Beurteilung sind daher mit dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen.
4. 1 Wie eingangs erläutert, kann die Berufung nicht auf den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung gestützt werden. Dennoch ist auf die Ausführungen des Beklagten, der sich gegen die Feststellungen F1 und F2 wendet, insoweit einzugehen, als es zum Verständnis und zur Klarstellung der Sachverhaltsgrundlage erforderlich ist. Der Beklagte unterliegt insofern einem Irrtum über den tatsächlichen Sinngehalt der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung F1.
4. 2 Richtig ist zwar, dass man die Negativfeststellung F1 so auffassen könnte, dass der Beklagte einen neuen Handelsvertretervertrag an eine der beiden genannten Personen - also an die Klägerin oder ihren Sohn - übermittelte. Das Erstgericht begründete die (Negativ)Feststellung F1 mit fehlenden Beweisergebnissen und führte dazu weiter aus, dass der Beklagten nach der festgestellten Kommunikation dies zwar angekündigt habe, ob er es dann tatsächlich auch getan habe, sei aber offen geblieben, weil keine der Parteien einen entsprechenden Vertrag vorlegt habe. Aus den Ausführungen des Erstgerichts in der Beweiswürdigung geht damit hinreichend klar hervor, dass die Negativfeststellung F1 dahingehend zu verstehen ist, dass nicht festgestellt werden konnte, dass auch nur an eine der beiden genannten Personen ein neuer Handelsvertretervertrag übermittelt wurde.
4. 3 Im Übrigen ist es aufgrund der der Klägerin nach der allgemeinen Beweislastregel, wonach jede Partei die für ihren Prozessstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (RS0037797), obliegenden Beweislast aber ohnedies irrelevant, ob eine Negativfeststellung vorliegt oder eine positive Feststellung, wonach der Beklagte weder der Klägerin noch ihrem Sohn einen neuen Handelsvertretervertrag übermittelte.
5. Die Klägerin bezog sich in der Klage (ON 1) allgemein auf die Vereinbarung eines Handelsvertretervertrags mit dem Beklagten, ohne die Details des Zustandekommens des Vertrags näher zu erläutern. Im vorbereitenden Schriftsatz vom 3.12.2024 (ON 9) brachte die Klägerin weiter vor, dass der Beklagte die von ihr ausgestellten Rechnungen wiederholt akzeptiert und bezahlt habe. In der vorbereitenden Tagsatzung am 10.12.2024 (ON 11) konkretisierte die Klägerin, dass zunächst ihr Sohn den Handelsvertretervertrag unterfertigt habe, weil die Klägerin für die Unterzeichnung nicht verfügbar gewesen sei, was er dem Beklagten mitgeteilt habe. Das Handelsvertreterverhältnis sei jedoch ausschließlich zwischen Klägerin und Beklagtem gelebt worden. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 25.3.2025 (ON 15) brachte die Klägerin weiters vor, dass das Handelsvertreterverhältnis bei der ersten Rechnungslegung durch die Klägerin in Absprache mit dem Sohn der Klägerin zwischen der Klägerin und dem Beklagten „abgeklärt“ worden sei. Der Beklagte habe die Klarstellung akzeptiert.
Damit hat sich die Klägerin aber - entgegen der Auffassung des Beklagten - erkennbar darauf berufen, dass eventualiter - sollte das Vertragsverhältnis nicht schon ursprünglich zwischen ihr und dem Beklagten zu Stande gekommen sein - der Handelsvertretervertrag von ihrem Sohn auf sie übergegangen sei; maW dass es zu einem Parteiwechsel gekommen sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegen daher auch in diesem Zusammenhang keine überschießenden Feststellungen vor (vgl dazu RS0037972; RS0040318; RS0134855). Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Einverständnis der Klägerin sowie die Negativfeststellung F1 halten sich ebenso wie die rechtliche Beurteilung zu einem einvernehmlichen Abgehen vom gewillkürten Schriftformgebot im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes.
6. Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, kam der Handelsvertretervertrag mangels Offenlegung eines allfälligen Vertretungsverhältnisses mit der Vertragsunterfertigung am 10./11.2.2022 zwischen dem Beklagten und dem Sohn der Klägerin zu Stande. Strittig ist im Berufungsverfahren jedoch weiterhin, ob der ursprünglich zwischen dem Beklagten und dem Sohn der Klägerin abgeschlossene Handelsvertretervertrag nachträglich von der Klägerin von ihrem Sohn übernommen wurde.
7. 1 Die Vertragsübernahme ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt (RS0032623 [T2]). Sie wird nach herrschender Ansicht nicht mehr als Kombination aus Forderungs- und Schuldübernahme (so die heute überholte „Zerlegungstheorie“), sondern als einheitliches Rechtsgeschäft („Einheitstheorie") verstanden, wodurch die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird und der Vertragsübernehmer an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt. Der Vertragsübernehmer übernimmt die gesamte vertragliche Rechtsstellung, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert würde (ua 8 Ob 34/08w; RS0032623; RS0032653 [T1]). Der Übernehmer muss das Vertragsverhältnis, dessen Regeln er sich insgesamt unterwirft, in der Lage hinnehmen, in der es sich gerade befindet und ebenso fortsetzen (RS0032653).
7. 2 Die Vertragsübernahme erfordert grundsätzlich die Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretende Partei (RS0032607). Die Zustimmung der verbleibenden Partei zum Vertragsübergang kann auch schlüssig erfolgen (RS0032629 [T7]; vgl auch RS0032607 [T2]). Voraussetzung einer (allenfalls auch schlüssigen) Zustimmung der verbleibenden Partei des Vertrags ist jedenfalls ihre Verständigung vom Schuldnerwechsel (RS0032607 [T4]).
7. 3 Der zwischen dem Sohn der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossene Handelsvertretervertrag enthält in Punkt 8.1 für Vertragsänderungen ein Schriftformgebot. Dieses erfasst nach der Textierung alle Vertragsänderungen und damit auch den Fall einer Vertragsübernahme. Wenn die Parteien schon für unwesentliche Änderungen des Vertrags die Schriftform vereinbarten, muss dies im Hinblick auf Sinn und Zweck des gewillkürten Schriftformgebots (vgl RS0031424), Klarheit und Beweissicherung zu schaffen, umso mehr für den Fall des Austauschs einer der Vertragsparteien - wenngleich bei ansonsten unverändertem Vertragsinhalt - gelten.
7. 4 Ein einverständliches Abgehen von der vereinbarten Schriftform ist jedoch sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend jederzeit möglich und zulässig (RS0014378; RS0038673). Bereits durch den vom übereinstimmenden Willen beider Vertragspartner getragenen und von beiden Vertragspartnern als bindend erachteten Abschluss einer bestimmten Abrede kann die Abkehr vom Schriftformgebot vollzogen sein (RS0014378 [T16]; RS0038673 [T12]).
7. 5 Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an (RS0014146; RS0014157 [T8]). Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist zu bedenken, dass dieser im Sinne des § 863 ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen muss und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (RS0014150; RS0013947; RS0109021). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vertrag durch schlüssige Handlungen zustande gekommen ist, ist das gesamte Verhalten der Vertragsteile zu berücksichtigen (RS0013947 [T6]).
7. 6 Nach Übermittlung der Rechnung am 3.5.2022, in der der Name des nicht eingetragenen Einzelunternehmens der Klägerin „C*“ und die Klägerin als Inhaberin desselben angeführt waren, thematisierten der Sohn der Klägerin und der Beklagte erstmals eine Vertragsübernahme der Klägerin von ihrem Sohn. Der Beklagte gab dabei klar zu erkennen, dass diejenige Person, auf die der Handelsvertretervertrag lautet, mit der Person des/der RechnungsausstellerIn übereinstimmen müsse. Bereits eingangs der Sprachnachricht bot er ein „Umschreiben“ des Handelsvertretervertrags vom Sohn der Klägerin auf die Klägerin an (Ersturteil ON 18, Seite 8, „Wenn du sagst, das soll die B* A*, dann müssten wir das da umschreiben. Aber die Rechnung darf, da müssen wir einen Vertrag umschreiben auf B* A* […]“; Ersturteil ON 18, Seite 9, Beklagter: „genau es muss deine name auf der rechnung erscheinen weil ich ja auch mit dir einen vertrag hab“). Aus der nachfolgenden WhatsAppKorrespondenz geht hervor, dass der Sohn der Klägerin und der Beklagte übereinkamen, dass die Klägerin anstelle ihres Sohns Vertragspartnerin des Beklagten werden soll und der Handelsvertretervertrag von ihr übernommen werden soll (Ersturteil ON 18, Seite 9, Sohn der Klägerin: „Ok schreib um“, „Sie unterschreibt“ und „Fertig“; Beklagter in Reaktion darauf: „gut dann lass ich dir das so neu ausstellen“). Der Sohn der Klägerin und der Beklagte beabsichtigten, wie sich aus den Begleitumständen - insbesondere der bereits erfolgte Rechnungslegung namens der Klägerin aufgrund bereits erbrachter Handelsvertretertätigkeiten, die der Beklagte letztlich auch bezahlte - ergibt, tatsächlich nicht den Abschluss eines neuen Handelsvertretervertrags zwischen dem Beklagten und der Klägerin, sondern einen Vertragsübergang vom Sohn der Klägerin auf die Klägerin.
Der Beklagte weist in der Berufung jedoch zutreffend darauf hin, dass dem Nachrichtenverlauf auf WhatsApp gerade keine einvernehmliche Abkehr vom vereinbarten Schriftformgebot (Punkt 8.1 des Handelsvertretervertrags) zu entnehmen ist. Vielmehr vereinbarten der Sohn der Klägerin und der Beklagte ausdrücklich, dass - jedenfalls vom Beklagten und der Klägerin - eine Vertragsurkunde unterschrieben werden soll (Ersturteil ON 18, Seite 9, Sohn der Klägerin: „Sie unterschreibt“; Beklagter: „gut dann lass ich dir das so neu ausstellen“). Damit ist der Handelsvertretervertrag mangels Einhaltung der vereinbarten Schriftform oder einvernehmlicher Abkehr hiervon am 3.5.2022 (noch) nicht auf die Klägerin übergegangen.
7. 7 Der Beklagte hat in weiterer Folge jedoch nicht nur die Rechnung vom 3.5.2022, sondern über einen Zeitraum von rund einem Jahr auch acht weitere namens der Klägerin an ihn gelegte Rechnungen beglichen (Ersturteil ON 18, Seite 10). Auf allen Rechnungen stand links oben groß und fett gedruckt der Name des nicht eingetragenen Einzelunternehmens der Klägerin „C*“. Rechts oben und in der Fußzeile stand noch einmal in etwas kleinerer Schrift „C*“ und darunter jeweils die Adresse der Klägerin, die von jener ihres Sohns abweicht (Ersturteil ON 18, Seite 6; ./2). Zudem war als Inhaberin in der Fußzeile der Name der Klägerin angeführt. Spätestens mit der wiederholten Übermittlung der auf die Klägerin lautenden Rechnungen an den Beklagten - zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte aufgrund der Korrespondenz am 3.5.2022 bereits wissen musste, dass nur die Klägerin, nicht aber ihr Sohn über eine Gewerbeberechtigung verfügt - hat der Sohn der Klägerin offen gelegt, für sie und in ihrem Namen zu agieren.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nicht bloß geschwiegen, sondern die namens der Klägerin übermittelten Rechnungen vorbehaltlos bezahlt. Darin liegt ein schlüssiges Handeln, das im Sinne des § 863 ABGB dahin zu beurteilen ist, dass er - in Abkehr vom gewillkürten Schriftformgebot - nunmehr mit der Vertragsübernahme durch die Klägerin - auch ohne schriftlichen Vertrag - einverstanden ist. Unter Berücksichtigung der Vorkorrespondenz am 3.5.2022 und des dem Beklagten bekannten Ersuchens des Sohns der Klägerin, dass die Klägerin den Handelsvertretervertrag an seiner Stelle übernehmen soll, besteht kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, dass ein entsprechender Rechtsfolgewille vorlag (siehe zu einem vergleichbaren Fall RS0032607 [T7]). Jedenfalls durften die Klägerin und ihr Sohn nach Treu und Glauben aus der wiederholten vorbehaltlosen Bezahlung der Rechnungen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr den Schluss ziehen, dass der Beklagte mit einem Vertragsübergang auf die Klägerin einverstanden ist (vgl dazu RS0014159; RS0102748 insb [T2]).
7. 8 Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts war die Klägerin in Kenntnis, dass der Handelsvertretervertrag vom 11.2.2022 auf sie überschrieben wird und damit einverstanden (Ersturteil ON 18, Seite 10). Daraus ergibt sich aber auch, dass sie mit dem Handeln ihres Sohns in ihrem Namen einverstanden war und er von ihr allenfalls auch bloß schlüssig entsprechend bevollmächtigt war. Dass die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen in diesem Sinn zu verstehen sind, ergibt sich auch aus den Ausführungen des Erstgerichts in der rechtlichen Beurteilung, wonach die Klägerin ihren Sohn bevollmächtigte (Ersturteil ON 18, Seite 14). Dass die Klägerin ihrem Sohn die Vollmacht zur Vereinbarung einer Vertragsübernahme zu irgendeinem Zeitpunkt wieder entzogen hätte oder mit der Übermittlung der Rechnungen in ihrem Namen - mit deren vorbehaltloser Bezahlung der Beklagte dem Vertragsübergang zustimmte - nicht einverstanden gewesen wäre, wurde weder behauptet, noch steht selbiges fest. Damit schadet es auch nicht, dass sich die Feststellung des Erstgerichts zum Einverständnis der Klägerin auf den 3.5.2022 bezieht. Selbst wenn man dies anders sehen würde, wäre für den Beklagten aber nichts gewonnen, weil die Klägerin durch die Klagsführung, vor allem durch ihren während des gesamten Verfahrens aufrechterhaltenen Standpunkt, den Beklagten aus eigenem Recht in Anspruch nehmen zu wollen, in einer den Voraussetzungen des § 863 ABGB genügenden Weise zum Ausdruck gebracht hat, dem Vertragsübergang zuzustimmen. (Spätestens) zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz lag somit die Zustimmung der Klägerin vor (vgl RS0032629 [T8] = 8 Ob 34/08w).
7. 9 Die - wie hier - gewillkürte Vertragsübernahme kann durch Vereinbarung in zweierlei Hinsicht beschränkt werden: Zum einen können einzelne Rechte und Pflichten ausgenommen werden, zum anderen kann eine zeitliche Beschränkung erfolgen, wie etwa die Vereinbarung einer Vertragsübernahme zu einem Stichtag oder mit Wirkung ex tunc. Der Umfang der Vertragsübernahme im Einzelnen ist durch Auslegung zu ermitteln. Die gewillkürte Vertragsübernahme kann auch schon fällig gewordene Forderungen und Schulden umfassen (Thöni in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), Klang3 § 1406 ABGB Rz 23; Haglmüller in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1406 Rz 25; RS0032703).
Hintergrund der vereinbarten Vertragsübernahme vom Sohn der Klägerin auf die Klägerin war erkennbar, dass nur die Klägerin über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfügte, was aufgrund der WhatsAppKorrespondenz am 3.5.2022 auch dem Beklagten bekannt sein musste (Ersturteil ON 18, Seite 9, Sohn der Klägerin: „das ist mit meiner mum das gewerbe angemeldet worden damals 2018“). Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass die Parteien einen Vertragsübergang ex tunc bezogen auf den Abschlusszeitpunkt beabsichtigten und dieser auch alle bereits fälligen Provisionsforderungen umfassen sollte. In Einklang damit steht auch, dass tatsächlich alle Rechnungen - auch hinsichtlich bereits fälliger Forderungen - namens der Klägerin ausgestellt und vom Beklagten bezahlt wurden (zur Berücksichtigung des Gesamtverhaltens bei der Vertragsauslegung siehe RS0110838). Damit ist es irrelevant, ob der Handelsvertretervertrag vor oder nach rechtswirksamem Zustandekommen des Vertrags zwischen der I* GmbH und dem Beklagten auf die Klägerin überging.
8. Entgegen der Auffassung des Beklagten wurde der Sohn der Klägerin jedenfalls nach dem Vertragsübergang auf die Klägerin nicht im Rahmen eines eigenen Handelsvertretervertrags mit dem Beklagten, sondern aufgrund des zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossenen Handelsvertretervertrags für den Beklagten tätig. Wie bereits unter Punkt 7 dieser Berufungsentscheidung erörtert, bestand ab dem Zeitpunkt des Vertragsübergangs auf die Klägerin zwischen dem Beklagten und dem Sohn der Klägerin kein Vertragsverhältnis mehr, aufgrund dessen er tätig werden hätte können. Ob der Sohn der Klägerin gegenüber Vertretern der I* GmbH offen legte, dass er für die Klägerin tätig wird, ist irrelevant, weil weder er noch die Klägerin in einem Vertragsverhältnis zur I* GmbH stehen. Dem Beklagten musste aufgrund der Historie, insbesondere im Hinblick auf die Korrespondenz am 3.5.2022 und die Übermittlung von Rechnungen durch den Sohn der Klägerin namens der Klägerin, auch bekannt sein, dass der Sohn der Klägerin nicht im eigenen Namen für ihn tätig wird, sondern aufgrund des zwischen dem Beklagten und der Klägerin bestehenden Handelsvertretervertrags. Das entsprach insofern auch dem übereinstimmenden Parteiwillen von Beklagtem, Klägerin und ihrem Sohn. Entgegen der vom Beklagten in der Berufung vertretenen Auffassung war die Klägerin mit der Handelsvertretertätigkeit ihres Sohns für sie auch einverstanden, vereinbarten beide doch bereits vor Aufnahme der Handelsvertretertätigkeit für den Beklagten, dass sie gemeinsam unternehmerisch tätig werden wollen, lediglich ihr Sohn effektiv arbeiten werde und der Name der Klägerin verwendet werden solle, weil sie über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt (Ersturteil ON 18, Seite 9f). Damit liegen in diesem Zusammenhang auch keine sekundären Feststellungsmängel vor.
9. Dass im Fall eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien und einer Zurechnung der Handelsvertretertätigkeit des Sohns der Klägerin an die Klägerin der Klägerin ein Provisionsanspruch für den Vertragsabschluss zwischen der I* GmbH und dem Beklagten zusteht, zieht der Beklagte in der Berufung nicht mehr in Zweifel. Das Erstgericht stellt dazu fest, dass der Sohn der Klägerin Kontakt mit der I* GmbH aufnahm und am Vertragsabschluss zwischen der I* GmbH und dem Beklagten „beteiligt“ war. Dafür hätte die Klägerin eine Provisionszahlung erhalten sollen (Ersturteil ON 18, Seite 10). Aus der Beweiswürdigung des Erstgerichts ergibt sich, dass das Erstgericht davon ausging, dass der Sohn der Klägerin mehrere Kunden „gebracht“ habe, darunter auch die I* GmbH (Ersturteil ON 18, Seite 12). Ausgehend davon war die Tätigkeit des Sohns der Klägerin ursächlich für den Vertragsabschluss zwischen der I* GmbH und dem Beklagten. Das Erstgericht ist daher im Ergebnis zutreffend vom Bestehen eines Provisionsanspruchs der Klägerin ausgegangen.
Die Frage nach der Höhe des Provisionsanspruchs stellt sich zum derzeitigen Verfahrenszeitpunkt nicht, weil das Erstgericht lediglich ein Teilzwischenurteil zum Grund eines Anspruchs fällte.
Der Berufung ist daher nicht Folge zu geben.
10. Da das Erstgericht in seinem Urteil einen Kostenvorbehalt bis zur rechtskräftigen Erledigung der Rechtssache iSd § 52 Abs 2 ZPO anordnete, war gemäß § 52 Abs 3 ZPO auch keine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens zu treffen.
11. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf § 502 Abs 2 ZPO. Für die Revisionszulässigkeit ist im Fall eines Teilurteils nur der Teilbetrag maßgebend (RS0040954 [T1]; siehe dazu ausführlich unter Punkt 1. dieser Berufungsentscheidung).