OLG Wien 18Bs197/25i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.07.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00197.25I.0724.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 8. Juli 2025, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt ** eine über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für St. Pölten vom 20. Juni 2024, AZ B*, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren. Das errechnete Strafende fällt auf den 14. August 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 14. Mai 2025 vor, zwei Drittel der Strafe werden am 14. Oktober 2025 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2, 1) und entgegen jener der Anstaltsleitung (die allerdings vom erstmaligen Vollzug einer Freiheitsstrafe ausgeht [ON 2.3, 2]) sowie im Hinblick auf die erfolgte Anhörung zum Hälftestichtag (ON 4) und mangels Antrags zu Recht ohne Anhörung des Strafgefangenen - dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 6).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Zustellung erhobene, unausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg.cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus (Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe sind generalpräventive Erwägungen ausnahmslos nicht mehr zu berücksichtigen. Allein die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung ist maßgebliches Entscheidungskriterium (Jerabek/Ropper, aaO Rz 17).
Wenngleich die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe nach erkennbarer Intention des StRÄG 2008 der Regelfall sein soll, steht dieser jedoch beim Beschwerdeführer nach wie vor ein die Ausnahme dazu darstellendes evidentes Rückfallrisiko (Jerabek/Ropper, aaO Rz 17) unüberwindbar entgegen.
Dieser weist nämlich neben der in Vollzug stehenden Verurteilung in Serbien sechs weitere, teilweise spezifisch einschlägige, Verurteilungen insbesondere wegen Vermögens- und Gewaltdelikten auf (ON 3, 3; siehe insbesondere ON 19.2 im verketteten Akt AZ B* des Landesgerichts St. Pölten), darunter eine Verurteilung im Jahr 1998 wegen Raubes zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe. Zuletzt wurde er mit Urteil des Kreisgerichts in Kragujevac zu AZ **, rechtskräftig am 18. Juli 2008, wegen der Straftat des schweren Mordes nach Art 114 Abs 1 Punkt 4 des serbischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren verurteilt, die bis 29. März 2022 vollzogen wurde.
Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegt ein Einbruchsdiebstahl in eine Wohnstätte am 14. Februar 2024 in ** zugrunde, wobei der Beschwerdeführer ein Fenster des Hauses aufbrach und der Geschädigten Schmuck, eine Geldbörse und Bargeld mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und er zur Tatbegehung aus Serbien anreiste, wobei die Straftat zunächst in Deutschland geplant war, jedoch letztlich aufgrund einer Information, dass die Häuser in Deutschland gut gegen Einbrüche gesichert seien, in Österreich erfolgte (ON 3).
In der kontinuierlichen Delinquenz des Strafgefangenen manifestiert sich die mangelnde Wirkung bisheriger staatlicher Sanktionen sowie dessen Negativeinstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft.
Der Einschätzung des Erstgerichts, wonach aufgrund des wiederholt einschlägig getrübten Vorlebens unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bereits zuvor verhängten und verbüßten massiven Freiheitsstrafen nicht davon auszugehen sei, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist daher - auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - zuzustimmen, sodass nur der konsequente Vollzug der gegenständlichen Freiheitsstrafe den erforderlichen spezialpräventiven Effekt zeigt.
Daran vermögen auch die hausordnungsgemäße Führung des Strafgefangenen (ON 2.3, 1) und die – wenn auch unbelegt gebliebenen – Angaben zu seiner Wohn- und Arbeitsmöglichkeit (ON 2.1) nichts zu ändern.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.