OLG Wien 32Bs139/25p

32Bs139/25pCour d'appel24 juil. 2025

Texte intégral

OLG Wien 32Bs139/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0320BS00139.25P.0724.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Hofrätin Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* wegen Nichtgewährung eines Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (im Weiteren: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 26. März 2025, GZ **4, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Mit dem bekämpften Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt * vom 15. Jänner 2025, *, mit dem dessen Antrag auf Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18. April 2024, AZ B, verhängten 15monatigen Freiheitsstrafe im eüH abgewiesen worden war (ON 3.11), nicht Folge.

Begründend ging das Erstgericht unter Verweis auf die Urteile des Landesgerichts Innsbruck vom 18. April 2024, AZ B*, und des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 22. August 2024, AZ * (ON 3.6) und die Strafregisterauskunft des Verurteilten (ON 3.4) von folgenden, zum Teil bloß klarstellenden (BS 11) Feststellungen aus:

„Die österreichische Strafregisterauskunft des Angeklagten weist bereits 37 Eintragungen auf, welche jedoch teilweise im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehen. Dem überwiegenden Teil dieser Verurteilungen liegen Delikte gegen fremdes Vermögen zugrunde. Der Angeklagte hat auch bereits mehrfach das Übel von zum Teil längeren Freiheitsentzügen verspürt und ist auch bereits wiederholt in den Genuss von bedingten Strafnachsichten und bedingten Entlassungen gekommen.

Wegen Delikten gegen fremdes Vermögen wurde er zuletzt wie folgt verurteilt (Aufzählung nur soweit für die Anwendung des § 39 StGB von Relevanz), und zwar

1. mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.09.2011, **, wegen Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 1. Fall, 15 StGB und anderer Vermögensdelikte (letzte Tat am 18.06.2011) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, welche mit 19.08.2016 vollzogen wurde (Nr. 25 der Strafregisterauskunft ON 26);

2. mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28.09.2016, **, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall, 15 StGB (letzte Tat am 26.08.2016) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, welche mit 26.02.2018 vollzogen wurde (Nr. 28 der Strafregisterauskunft ON 26);

3. mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 27.05.2019, **, wegen des Vergehens des Diebstahles nach §127 StGB und anderer strafbarer Handlungen (letzte Tat gegen fremdes Vermögen am 16.10.2018) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, welche mit 21.05.2021 vollzogen wurde (Nr. 31 der Strafregisterauskunft ON 26);

4. mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 28.05.2020, **, wegen des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB und anderer strafbarer Handlungen (letzte Tat gegen fremdes Vermögen am 19.02.2020) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, welche mit 21.09.2021 vollzogen wurde (Nr. 33 der Strafregisterauskunft ON 26);

5. mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 08.07.2020, **, wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a StGB und anderer strafbarer Handlungen (letzte Tat gegen fremdes Vermögen am 15.05.2020) unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 07.11.2019, **, zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten, welche mit 21.11.2022 vollzogen wurde (Nr. 34 der Strafregisterauskunft ON 26);

6. mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 13.11.2020, **, wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (letzte Tat am 27.09.2020) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten, welche mit 21.02.2023 vollzogen wurde (Nr. 35 der Strafregisterauskunft ON 26);

7. des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 29.07.2021, **, wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahles nach §§ 15, 127 StGB (letzte Tat am 14.11.2020) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, welche mit 21.06.2023 vollzogen wurde (Nr. 36 der Strafregisterauskunft ON 26).“

Dies berücksichtigend ist nach der nunmehr bereits 26. Verurteilung wegen Vermögensdelikten, welche in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB erfolgte und nachdem der Antragsteller bereits mehrfach das Strafübel einer Freiheitsstrafe erlebt hat, eine bedingte Strafnachsicht und eine bedingte Entlassung widerrufen werden mussten, das Unterschreiten einer Strafzeit von zwölf Monaten durch eine bedingte Entlassung nach zwei Drittel der Strafzeit von 15 Monaten auch aus Sicht des Vollzugsgerichts nur zeitlich möglich, aber tatsächlich keinesfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerde angeführten lediglich die Ungerechtigkeit des „Systems“ kritisierenden Umständen nichts zu ändern.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 6; ident mit ON 8).

Soweit inhaltlich fassbar und für den Verfahrensgegenstand Relevanz erkennend lassend, moniert er – zusammengefasst wiedergegeben -, sein Leben seit seiner Entlassung vor etwa zwei Jahren Schritt für Schritt in Ordnung gebracht zu haben, was bereits aus wirtschaftlicher Sicht eine Herausforderung gewesen sei. Er habe, um einen normalen Weg einschlagen zu können, sehr viel lernen müssen, was vielleicht seine vielen Vorstrafen und seine langen Haftzeiten erkläre. Er wolle verbildlichen, dass es ihm nicht einfach gemacht worden sei, ein normales Leben zu führen. Dazu werden Beispiele etwa in Bezug auf positive Testungen auf Suchtmittelsubstanzen und Harntests im Zusammenhang mit einem absolvierten Führerschein angeführt. Er habe dieses Monat in ** in der Schmiede als Zangenschmied bei C* D* angefangen und er habe diesem mitgeteilt, dass er gerne die Lehre absolvieren möchte. Dazu stehe leider die Antwort noch aus. Er stehe mit der Schuldnerberatung in Verbindung und werde in ca. drei Monaten seinen Konkurs starten, um schuldenfrei zu werden. Er sei 1989 von einem Polizisten unbegründet niedergeschossen worden, dieses Urteil solle man sich genauer ansehen, es sei nie zugegeben worden, dass er unschuldig niedergeschossen worden sei. Ein Jahr Haft wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt mit einem Messer sage alles. Er sei auch von einem illegale Stoffe konsumierenden Richter für einen AutoPorscheDiebstahl verurteilt worden. Er sei in diesem Fall unschuldig, habe die Tat aber begangen, sei aber zu dieser Zeit unter Einwirkung von Tabletten unterwegs gewesen. Er sei seit ca. einem Jahr straffrei und habe immer noch genug Kraft. Er könne die „Fußfessel“ über das Projekt „Abrakadabra“ machen und dann nach drei Monaten mit der „Fußfessel“ wieder in Freiheit kommen. Wenn er seine Arbeit verliere, wäre die Alternative „Abrakadabra“. Falls er dort die Fußfessel mache, werde er wieder drogensüchtig sein. Er wolle die Chance bei Herrn D* nutzen, auch die Behörden und das Gericht hätten Fehler gemacht. Das Stigma, dass ihm niemand etwas glaube, verfolge ihn schon seit seiner Kindheit. Er habe jetzt seinen Weg gefunden. Dazwischen stehe noch die anstehende Entscheidung, aber auch das Urteil sei wieder „extra“ für ihn angefertigt worden. Ende des Jahres sei auch eine Operation geplant. Das Gericht möge seine Vorstrafakten mit seiner Straflänge vergleichen, vielleicht werde gesehen, dass die Straftaten nicht mit der Straflänge zusammenpassen würden und dies könne man in die neue Entscheidung einbinden. Er habe die letzten eineinhalb Jahre an sich gearbeitet, sei seitdem nicht mehr straffällig geworden und habe einen ehrlichen Weg eingeschlagen.

Dem Schreiben liege eine Schulung „von der StVO“, die Anmeldung der Schmiede Fa. D*, ein Arbeitsvertrag und eine Kopie seines Führerscheins, „wo er sich noch in Schulung befinde“, vor. Er habe den Führerschein, brauche aber noch zwei Perfektionsfahrten und eine Sicherheitsschulung beim ÖAMTC.

Angeschlossen sind der Beschwerde - soweit Relevanz erkennbar - schlechte Kopien eines Führerscheins, Kranführerausweises und Staplerführerausweises (ON 6 S 5), ein Antrag auf Kostenübernahme für Zahnersatz (ON 6 S 9), Kopien von Lehrabschlussprüfungen (ON 6 S 12 f), eine schlecht leserliche Teilnahmebestätigung - offensichtlich im Zusammenhang mit seinem Führerschein (ON 6 S 15) - und Unterlagen betreffend ein Dienstverhältnis als Arbeiter bei C* D*, beginnend mit 14. Mai 2025, sowie einen Auszug aus dem elektronischen Datensammelsystem der ÖGK, der eine Beschäftigung seit 14. April 2025 ausweist (ON 6 S 16 ff).

Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.

Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.

Hat das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern (Pieber in WK² StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger, StVG5 § 16a Rz 2).

Die Bewilligung eines eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 StVG keine Rechtswidrigkeit.

Voraussetzung der Bewilligung des eüH ist gemäß § 156c Abs 1 Z 1 StVG weiters, dass die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs 2 StVG voraussichtlich nicht übersteigen wird, wodurch bei Beurteilung der noch zu verbüßenden Strafzeit auch auf eine voraussichtliche bedingte Entlassung Bedacht zu nehmen ist (Drexler/Weger, aaO § 156c Rz 4). Die Vollzugsbehörde erster Instanz hat eine eigene auf den entscheidungsrelevanten Zeitpunkt bezogene Prognose darüber anzustellen, ob bzw wann der Beschwerdeführer voraussichtlich bedingt entlassen wird. Dabei ist nicht nur auf die Persönlichkeit des Strafgefangenen und seine Aussicht auf ein redliches Fortkommen nach der Haft zu blicken, sondern auch auf die Entscheidungspraxis der Vollzugsgerichte (Drexler/Weger, aaO Rz 4/1; Walser, Recht und Wirklichkeit des elektronisch überwachten Hausarrests, S 94 mit Verweis auf EBRV 772 BlgNR 24. GP 6). Für die Annahme bedingter Entlassung ist jedenfalls hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich (Drexler/Weger, aaO Rz 4 mwN).

Die Einschätzung der voraussichtlich noch zu verbüßenden Strafzeit unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zeitpunkts einer bedingten Entlassung ist eine typische Ermessensentscheidung im Sinne des § 16a Abs 2 StVG (Oberlandesgericht Wien, AZ 33 Bs 329/16y, 132 Bs 345/18g, 32 Bs 92/20v).

Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls auszugehen. Das Schwergewicht liegt sohin in der Regel nicht im Rechtsbereich (wo eine Spruchpraxis hilfreich sein kann), sondern im Tatsachenbereich, nämlich welche positiven und negativen Faktoren für eine zukünftige Prognoseentscheidung vorliegen und wie sie im Einzelfall zu gewichten sind (Drexler/Weger, aaO § 156c Rz 4/2; OLG Wien, AZ 32 Bs 106/21d).

Im Lichte der oben angeführten Prämissen begegnen die vom Vollzugsgericht angestellten Erwägungen zur Wahrscheinlichkeit einer bedingten Entlassung, die angesichts der verbleibenden Strafzeit auch erst zu zwei Dritteln erfolgen könnte, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein muss, keinen Bedenken. Das Erstgericht stützte sich bei seiner Prognoseentscheidung auf das getrübte Vorleben des Verurteilten, stellte dieses auszugsweise dar und setzte sich auch nachvollziehbar damit auseinander, bezog es doch etwa auch das mehrfache Bewährungsversagen, aber sichtlich auch den zuletzt erfolgten raschen Rückfall und den Umstand, dass in den letzten Haftblöcken bedingte Entlassungen nach § 46 StGB nicht erfolgten (BS 3), ins Kalkül mit ein. Die Ermessensentscheidung wurde sohin bei der gebotenen Gesamtbetrachtung innerhalb der gesetzlichen Parameter getroffen.

Das Vorbringen des A* ist – abgesehen davon, dass es etwa in Ansehung der vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf das im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien geltenden Neuerungsverbot unbeachtlich ist (vgl Pieber in WK2 StVG § 121a Rz 3 mwN; Drexler/Weger, StVG5 § 16a Rz 2; OLG Wien AZ 33 Bs 226/16a für viele andere), - nicht geeignet, Fehler in der getroffenen Ermessensentscheidung aufzuzeigen. So hat sich das Erstgericht etwa zu Recht nicht damit auseinandergesetzt, ob erfolgte Verurteilungen berechtigt erfolgten, ist dieses doch an rechtskräftige Urteile gebunden.

Es liegt sohin keine Rechtswidrigkeit vor und haftet der auf § 156c Abs 1 Z 1 StVG gestützten Ermessensentscheidung kein Fehler an.

Da die in § 156b und 156c StVG genannten Voraussetzungen für die Gewährung eines eüH nach den Intentionen des Gesetzgebers kumulativ vorliegen müssten und bereits das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt, war dem Rechtsmittel bereits mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 156c Abs 1 Z 1 StVG ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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