OLG Innsbruck 25Rs15/25d

25Rs15/25dCour d'appel24 juil. 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 25Rs15/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0250RS00015.25D.0724.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner sowie die fachkundigen Laienrichter AD RR Karlheinz Fagschlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erwin Vones (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Rainer-Rück Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* GmbH, vertreten durch ihre Bedienstete D*, wegen EUR 381,--, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.11.2024 (signiert mit 7.2.2025), **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das bekämpfte Urteil wird abgeändert, sodass es lautet wie folgt:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen EUR 44,40 zu zahlen.

Das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren EUR 336,60 wird abgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten des Verfahrens erster Instanz selbst zu tragen.“

Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin, die vom 15.5. bis 15.11.2023 als Zimmermädchen bei E* (F*) G* beschäftigt war, führte – vertreten durch die nunmehrigen Klagsvertreter – zu H* des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht (im Folgenden kurz: Vorverfahren) Klage auf Zahlung von EUR 5.351,46 sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Da für die am 21.3.2024 anberaumte Tagsatzung im Hinblick auf den Beklagten ein Zustellungsanstand vorlag, beantragte der Klagsvertreter mit Schriftsatz vom 11.3.2024 die Bestellung eines Abwesenheitskurators für diesen. Bereits zuvor war zu I* des Landesgerichts Innsbruck die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens des E* G* abgewiesen worden. Im Vorverfahren wurde eine Tagsatzung für den 6.5.2024 anberaumt; da E* G* am 25.4.2024 Einwendungen erhob und das gesamte Klagebegehren bestritt, brachte die Klägerin am 29.4.2023 einen weiteren Schriftsatz ein. In der Tagsatzung vom 6.5.2024 kam es zu einem einfachen Ruhen des Verfahrens.

Am 21.5.2024 stellte die Klägerin bei der nunmehrigen Beklagten den Antrag auf Entgelt nach dem IEFG (richtig: IESG), worauf mit Bescheid vom 22.7.2024 neben einem - hier nicht relevanten - Zuspruch ein Betrag von EUR 381,-- an Prozesskosten abgewiesen wurde. Dazu führte die Beklagte aus, dass die Kosten der Ausstellung des Dienstzeugnisses, nicht aber jene für den Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators vom 11.3.2024 und jenen vom 29.4.2024 auf Basis des begehrten Entgelts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen wären und letztere dementsprechend der Klägerin nicht zustünden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin fristgerecht Klage und brachte vor, sie habe im Vorverfahren nicht davon ausgehen können, dass sie „automatisch“ mit dem Beschluss auf Ablehnung des Insolvenzverfahrens vom 26.2.2024 das Arbeitsrechtsverfahren nicht mehr fortführen hätte müssen. Der Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators und der Schriftsatz vom 29.4.2024 seien aufgrund der grundsätzlichen Bestreitung des damaligen Beklagten E* G* notwendig gewesen, da ansonsten die Möglichkeit bestanden hätte, dass sie gar nichts zugesprochen erhalten hätte.

Dieses Vorbringen wurde von der Beklagten bestritten und ihrerseits zusammengefasst vorgebracht, dass sie den offenen Entgeltbetrag und einen Teil der Kosten der Klägerin anerkannt habe. In der Insolvenzdatei sei am 26.2.2024 bekannt gemacht worden, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des E* G* mangels Kostendeckung nicht eröffnet werde und der Schuldner zahlungsunfähig sei. Alle nach diesem Zeitpunkt gesetzten Verfahrensschritte hätte nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient; eine sorgfältige Verfahrenspartei hätte sich vor der Durchführung weiterer kostenverursachender Verfahrenshandlungen bei Gericht erkundigt, ob ein Tatbestand nach § 1 Abs 1 IESG vorliege. Die formellen Voraussetzungen zur Stellung eines Antrags auf Insolvenz-Entgelt seien für den Kläger und seinen Vertreter am 26.2.2024 vorgelegen; ein Antrag auf Insolvenzentgelt sei jedoch erst am 21.5.2024 gestellt worden. Weitere Verfahrensschritte nach dem 26.2.2024 seien überflüssig gewesen; die Kosten auf der Bemessungsgrundlage für das ebenfalls begehrte Dienstzeugnis seien von der Beklagten ohnehin zuerkannt worden.

Mit dem nunmehr bekämpften Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin EUR 381,-- zu zahlen sowie die Prozesskosten zu ersetzen.

Seiner Entscheidung legte das Erstgericht über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus folgende, im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen Feststellungen zugrunde, die nachstehend wörtlich wiedergegeben werden:

„Im Verfahren H* erhob die klagende Partei am 19.1.2024 Klage gegen E* G* (mit der Klage waren Dienstvertrag und Lohnzettel vorgelegt worden) und begehrte einerseits offenen Lohn für die Zeit der Beschäftigung vom 15.5.2023 bis 15.11.2023, sowie die Ausstellung eines Dienstzeugnisses.

Da hinsichtlich der Klage ein Zustellanstand erging, beantragte die klagende Partei mit Schriftsatz vom 9.2.2024 eine neuerliche Zustellung. Mit Beschluss vom 26.2.2024, bekannt gemacht am 14.3.2024, wurde beim Landesgericht Innsbruck das eingeleitete Insolvenzverfahren zu I* gegen E* G* mangels Kostendeckung nicht eröffnet und ausgeführt, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.

Im Verfahren H* war für den 21.3.2024 eine Tagsatzung anberaumt worden und beantragte der Klagsvertreter mit Schriftsatz vom 11.3.2024 die Bestellung eines Abwesenheitskurators, der auch in weiterer Folge bestellt wurde.

Mit Schreiben vom 25.4.2024, nachdem nunmehr die Tagsatzung auf den 6.5.2024 (Verfahren H* des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht) anberaumt worden war, bestritt der Beklagte selbst die gesamte Klagsforderung dem Grunde und der Höhe nach. Daraufhin hat die Klagsvertretung in diesem Verfahren einen vorbereitenden Schriftsatz am 29.4.2024 verfasst, ihre Gegenargumente ausgeführt, und kam es schließlich in der Tagsatzung vom 6.5.2024 zum einfachen Ruhen. Einen Antrag auf Forderungsanmeldung für die Klägerin stellte die Klagsvertretung bei der beklagten Partei am 21.5.2024.“

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht – nach Wiedergabe des Prozessstandpunkts der Beklagten – aus, dass mit der Wendung in § 1 Abs 2 Z 4 IESG („die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten“) auf § 41 Abs 1 ZPO verwiesen werde. Ersatzfähige Kosten seien demnach sämtliche von der Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gesetzten [sic!] Kosten. Dazu gehörten die mangels Zahlung einen Prozess erforderlich machenden Kosten des Verfahrens, die Kosten einer exekutiven Durchsetzung der Kostenersatzforderung sowie die Kosten des Antrags auf Konkurseröffnung. Hätte der Klagsvertreter keinen Antrag auf Stellung [gemeint wohl: Bestellung] eines Abwesenheitskurators gestellt und sich allein darauf verlassen, dass die Forderungen bei der Beklagten angemeldet werden, wäre dies zu wenig gewesen. So habe sich doch unter anderem herausgestellt, dass der Beklagte selbst im vorbereitenden Schriftsatz vom 25.4.2024 alle Forderungen der Klägerin dem Grund und der Höhe nach bestritten habe und sei zu diesem Zeitpunkt auch noch kein rechtskräftiger Bescheid über die Zahlung von Insolvenzentgelt ergangen gewesen. Der Klagsvertreter hätte sich aber einer [gemeint wohl: seiner] Rechtsposition entledigt, die ihm in weiterer Folge zum Nachteil gelangen und die ihm auch die nunmehrige Beklagte vorwerfen hätte können. Allein die Mitteilung des Klagsvertreters, dass das Klagebegehren nunmehr auf Ausstellung des Dienstzeugnisses eingeschränkt werde, hätte ihm negativ ausgelegt werden können und sei im arbeitsrechtlichen Verfahren überhaupt festzustellen gewesen, welche Forderungen der Klägerin nun zustünden. An diese Entscheidung sei dann der Insolvenzentgeltsicherungsfonds gebunden gewesen und bestehe die Möglichkeit, dass die Beklagte bei Versäumungsurteilen in Arbeitsrechtssachen die Forderung des ehemaligen Arbeitgebers nicht anerkenne und daraufhin ein direktes Feststellungsverfahren der Arbeitnehmerin gegen diesen geführt werden müsse. Insgesamt gehe das Erstgericht davon aus, dass sowohl der Schriftsatz für den Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators als auch der zur Äußerung zu den Einwendungen des Schuldners vom 29.4.2024 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und dementsprechend zu honorieren sei.

Die Beklagte bekämpft dieses Urteil mit einer fristgerecht erstatteten Berufung, in der sie eine Rechtsrüge ausführt. Sie beantragt eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung.

In ihrer ebenfalls rechtzeitig erstatteten Berufungsbeantwortung stellt die Klägerin den Antrag, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.

Da nach Art und Inhalt des geltend gemachten Berufungsgrunds die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).

Die Berufung ist teilweise berechtigt:

Die Beklagte verweist darauf, dass der Oberste Gerichtshof in der Rechtsfrage, ob Insolvenzentgelt für Kosten nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG gebühre, sofern diese Kosten erst nach dem Vorliegen eines Insolvenztatbestands nach § 1 Abs 3 IESG entstanden seien, im Sinne ihrer Argumentation entschieden habe. Am 26.2.2024 sei die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des E* G* mangels kostendeckenden Vermögens in der Ediktsdatei kundgemacht worden. Mit diesem Tag seien daher die formellen Voraussetzungen zur Stellung eines Antrags auf Insolvenzentgelt für die Klägerin und ihren Vertreter vorgelegen, da die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens einen Anknüpfungstatbestand iSd § 1 Abs 1 IESG darstelle.

Entgegen der bisherigen Praxis, einen Antrag auf Insolvenzentgelt zu stellen, habe sich die Klägerin bzw ihr Vertreter für eine Fortsetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens entschieden und einen Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators eingebracht, weshalb in weiterer Folge das Verfahren fortgesetzt und eine Tagsatzung anberaumt worden sei; überdies habe die Klägerin einen vorbereitenden Schriftsatz eingebracht. Erst am 21.5.2024, somit fast drei Monate nach Bekanntmachung in der Ediktsdatei, sei von ihr der Antrag auf Insolvenzentgelt gestellt worden.

Nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG gebühre Insolvenzentgelt nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Solche Kosten könnten aus Sicht des IESG nur dann qualifiziert werden, wenn diese bei ex-ante-Betrachtung unter Anlegung eines objektiven Maßstabs so geartet seien, dass eine durchschnittliche, sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage den die Kosten verursachenden Schritt gesetzt hätte. Grundsätzlich sei bei Vorliegen deutlicher Indizien einer materiellen Insolvenz des Arbeitgebers von einer sorgfältigen Verfahrenspartei zu erwarten, dass sie sich vor Durchführung weiterer kostenverursachender Verfahrenshandlungen bei Gericht erkundige, ob ein Insolvenztatbestand vorliege und zB ein Antrag auf Insolvenzeröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt worden sei. Zur Ermittlung des Standards an Erkundigungspflichten sei ein Vergleich zwischen einem Kläger, der das Risiko in Bezug auf Verfahrenskosten trage und daher sorgfältig vorgehe, mit einem solchen vorzunehmen, der mit einem verminderten Risiko infolge Ersatzes gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG rechne. Hätte jener nämlich weitere Erkundigungen angestellt, dann müsse sich dieser bei Unterbleiben dieser dem Standard entsprechenden Nachforschungen den Einwand gefallen lassen, die Kosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen. Hingegen würden von der Rechtsprechung als „nicht notwendige Kosten“ iSd IESG jene erachtet, wenn der kostenverursachende Schritt erst nach dem Vorliegen der formellen Voraussetzungen für die Beantragung von Insolvenzentgelt gesetzt worden sei. Die Klägerin bzw ihr Vertreter hätten schon seit dem 26.2.2024 die objektive Möglichkeit gehabt, durch Einsicht in die Ediktsdatei Kenntnis vom hier vorliegenden Insolvenztatbestand zu erlangen und einen Antrag auf Insolvenzentgelt zu stellen. Die Unterlassung der Einsichtnahme in die Ediktsdatei über einen derart langen Zeitraum stelle gerade bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter eine grobe Sorgfaltswidrigkeit iSd § 3 Abs 2 IO dar. Weshalb der Vertreter der Klägerin mit dem Antrag auf Insolvenzentgelt für sie noch bis zum 21.5.2024 zugewartet habe, sei für die Beklagte nicht ersichtlich.

Der Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators sei nicht notwendig gewesen, weil sie keineswegs zu einer derartigen Antragstellung gezwungen gewesen sei. Eine Notwendigkeit zur Verfahrensfortsetzung habe zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden und hätte richtigerweise ein Antrag auf Insolvenzentgelt gestellt werden müssen, bei welchem Vorgehen die Klägerin in weiterer Folge rasch ihre Ansprüche erhalten hätte. Auch im konkreten Fall sei eine Zuerkennung in weniger als zwei Monaten erfolgt, zumal es sich hier um einfache, unbedenkliche Forderungen gehandelt habe. Im konkreten Fall habe auch keine Bindung an ein Versäumungsurteil bestanden.

Die weiteren Verfahrensschritte im Vorverfahren nach dem 26.2.2024 seien nicht mehr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, zumal das Verwaltungsverfahren nach dem IESG die gleichen Garantien biete wie die Weiterführung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegen den ehemaligen Arbeitgeber. Schließlich habe das Oberlandesgericht Innsbruck zu 25 Rs 53/08t entschieden, dass die Kosten der Bestellung eines Abwesenheitskurators ab Bekanntmachung der Konkursabweisung in der Insolvenzdatei nicht gesichert seien. Da die Klägerin oder ihr Vertreter durch eine Abfrage der Insolvenzdatei rechtzeitig Kenntnis von der Insolvenzeröffnung erlangen hätten können, sei die Fortsetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens einschließlich der Bestellung eines Prozesskurators nicht erforderlich gewesen; die hier noch gegenständlichen Kosten wären bei gebotener ex-ante-Betrachtung vermeidbar gewesen. Soweit das Erstgericht argumentiere, es wäre „zu wenig“ gewesen, wenn der Klagsvertreter keinen Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators gestellt hätte, sei dies unbegründet: Ein ordnungsgemäßer Antrag auf Insolvenzentgelt hätte der Klägerin die Durchsetzung ihrer Ansprüche ohne die Verursachung weiterer Kosten ebenfalls ermöglicht. Eine Bestellung des Abwesenheitskurators und die Fortführung eines Verfahrens seien im Hinblick auf die der Klägerin bereits zur Verfügung stehenden Möglichkeiten unverhältnismäßig gewesen.

Dazu war zu erwägen:

1. Die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung fordert – wie für das Revisions- und das Rekursverfahren ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, was insbesondere auch dann zutrifft, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, dann liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Ersturteils nicht überprüft werden darf. Wird die Rechtsrüge gesetzmäßig ausgeführt, ist die rechtliche Beurteilung der bekämpften Entscheidung hingegen allseitig zu überprüfen (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 471 Rz 16 mwN; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 [2022], 180 mwN; RIS-Justiz RS0041585 uam).

1. 1 Die Beklagte führt in ihrer Rechtsrüge aus, dass die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des E* G* am 26.2.2024 in der Ediktsdatei kundgemacht worden sei und deshalb mit diesem Tag die formellen Voraussetzungen zur Stellung eines Antrags auf Insolvenz–Ausfallgeld infolge des Anknüpfungstatbestands nach § 1 Abs 1 IESG vorgelegen sei. Dies trifft für sich betrachtet zwar zu und ergibt sich insbesondere aus dem in Blg ./1 enthaltenen Auszug aus der Insolvenzdatei, dass der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 26.2.2024 zu I* auch am selben Tag kundgemacht wurde.

Dessen ungeachtet stellt das Erstgericht ausdrücklich – von der Beklagten unbekämpft geblieben (§§ 2 Abs 1 ASGG, 473a ZPO) – sowie von ihm ausdrücklich als Urteilsfeststellung bezeichnet und im Widerspruch zu dem eingangs der Entscheidungsgründe angeführten Sachverhalt inhaltlich unrichtig fest (US 2), dass der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 26.2.2024 (erst) am 14.3.2024 kundgemacht worden sei. Dabei handelt es sich jedoch in Wahrheit um das Datum der Bekanntmachung der Rechtskraft des angeführten Beschlusses vom 26.2.2024. Soweit sich die Berufungsausführungen der Beklagten darauf beziehen, dass dieser Beschluss bereits mit 26.2.2024 kundgemacht worden sei, geht sie nicht von den getroffenen Feststellungen aus, sodass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts im Sinn der angeführten Rechtsprechung insoweit nicht überprüft werden darf.

Legt man diese – insoweit unrichtige, jedoch unbekämpft gebliebene - Feststellung des Erstgerichts zugrunde, so ergibt sich daraus, dass der Klägerin bzw ihrem Vertreter jedenfalls ab dem 14.3.2024 bei entsprechender Nachforschung die Abweisung des Konkursantrags über ihren ehemaligen Dienstgeber erkennbar war und deshalb mit diesem Tag auch die formellen Voraussetzungen zur Stellung eines Antrags auf Insolvenz–Ausfallgeld vorlagen.

1. 2 Kostenersatzansprüche iSd § 1 Abs 2 Z 4 lit a – g IESG sind nur dann gesichert, wenn sie ex ante unter Anlegung eines objektiven Maßstabs als notwendig erkannt werden und davon ausgegangen werden kann, dass eine durchschnittlich sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage den Kosten verursachenden Schriftt gesetzt hätte (RIS-Justiz RS0110254). Dabei wird auf den Standard einer sorgfältigen Verfahrenspartei abgestellt, die sich bei Vorliegen deutlicher Indizien einer materiellen Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers bei Gericht vor der Durchführung weiterer kostenverursachender Verfahrenshandlungen erkundigt hätte, ob ein Tatbestand iSd § 1 Abs 1 IESG vorliegt, etwa ob ein Antrag auf Eröffnung der Insolvenz mangels hinreichenden Vermögens (§ 1 Abs 1 Z 3 IESG) abgelehnt wurde. Zur Ermittlung des Standards an Erkundigungspflichten ist ein Vergleich zwischen einem Kläger, der das Risiko hinsichtlich der Verfahrenskosten trägt und daher sorgfältig vorgeht, mit einem solchen vorzunehmen, der mit einem verminderten Risiko infolge Ersatzes gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG rechnet. Hätte nämlich jener zusätzliche Erkundigungen angestellt, um das Kostenersatzrisiko zu minimieren, dann muss sich dieser bei Unterbleiben dieser dem Standard entsprechenden Nachforschungen den Einwand gefallen lassen, die Kosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen (RIS-Justiz RS0110254 [T2]; Gahleitner in ZellKomm³ § 1 IESG Rz 54 mwN).

1. 3 Aus dem Antrag der Klägerin vom 11.3.2024 auf Bestellung eines Abwesenheitskurators für den im Verfahren H* des Landesgerichts Innsbruck Beklagten E* G* (in Blg./1) ergibt sich, dass sie zu diesem Zeitpunkt selbst davon ausging, dass der Genannte „aufgrund zahlreicher Verbindlichkeiten untergetaucht und verschwunden ist.“ Dass dies von der Klägerin bzw ihrem Vertreter zum Anlass genommen worden wäre, Erkundigungen im Hinblick auf ein allenfalls über E* G* eröffnetes Insolvenzverfahren einzuholen, ist aus dem Akt nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht, obwohl zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Schriftsatzes jedenfalls laut Insolvenzdatei (in Blg ./1) bereits am 26.2.2024 kundgemacht worden war, dass über ihn mangels Kostendeckung ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird.

Da jedoch vom Berufungsgericht auf Grund der nicht erfolgten Bekämpfung der Feststellung, dass diese Kundmachung erst am 14.3.2024 erfolgte, dieses Datum seiner Entscheidung zugrunde zu legen ist, hat die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz der Kosten des Schriftsatzes vom 11.3.2024. Die Fortsetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wäre bereits grundsätzlich ab dem 26.2.2024, ausgehend von den getroffenen Feststellungen ab dem 14.3.2024 jedenfalls nicht mehr erforderlich gewesen.

Die weiteren, der Klagsforderung zugrunde liegenden Prozesshandlungen sind hingegen nicht zu honorieren, da die Klägerin jedenfalls ab dem 14.3.2024 im Sinn der angeführten Rechtsprechung Erkundigungspflichten im Hinblick auf das allfällige Vorliegen eines Insolvenzverfahrens über den Beklagten schon deshalb getroffen hätten, zumal sie selbst wie vorstehend angeführt davon ausging, dass dieser wegen zahlreicher Verbindlichkeiten „untergetaucht“ sei.

1. 4 Die Beklagte brachte in ihrer Klagebeantwortung unwidersprochen vor, dass sie der Klägerin mit Teilbescheid vom 17.7.2024 die Kosten für die Klage und den Antrag auf neuerliche Zustellung im Verfahren ** vollumfänglich zuerkannt habe. Darüber hinaus habe sie auch die Kosten jener Schriftsätze, die nach dem Insolvenztatbestand eingebracht worden seien, in Höhe der Bemessungsgrundlage des Dienstzeugnisses (= EUR 2.342,10) zuerkannt, weil sie selbst kein Dienstzeugnis ausstellen könne. In Bezug auf das Zahlungsbegehren sei dies nicht mehr erfolgt, weil eine Antragstellung möglich gewesen sei.

Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass das Klagebegehren lediglich für den Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators für den Beklagten vom 11.3.2024, und zwar auf nur auf der Bemessungsgrundlage des Zahlungsbegehrens (= EUR 5.351,46 sA) zu Recht besteht. Dessen Kosten errechnen sich nach TP 1 RATG mit EUR 21,50 zzgl 60 % Einheitssatz (= EUR 12,90), den ERV-Kosten von EUR 2,60 sowie 20 % USt (= EUR 7,40) mit insgesamt EUR 44,40.

Da die Klagsforderung mit diesem Betrag zu Recht besteht, war die bekämpfte Entscheidung in diesem Sinn abzuändern und das Mehrbegehren abzuweisen.

1. 5 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz stützt sich auf §§ 77 Abs 1 Z 2 ASGG iVm § 43 Abs 2 ZPO. Dieser Fall des Kostenprivilegs wird von der Rechtsprechung auch zugunsten eines weitgehend obsiegenden Beklagten angewendet (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.167). Da die Klägerin lediglich mit rund 11 % des Klagebegehrens durchdringen konnte, ist sie als geringfügig obsiegend anzusehen, sodass sie die Kosten des Verfahrens erster Instanz selbst zu tragen hat. Die Beklagte verzeichnete keine Kosten.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 77 Abs 1 Z 2 ASGG, 43 Abs 2, 50 Abs 1 ZPO. Auf Grund ihres lediglich geringfügigen Obsiegens im Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin auch die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung selbst zu tragen.

3. Da die Auslegung des Begriffs „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten“ gemäß § 1 Abs 1 Z 4 IESG von den Umständen des Einzelfalls abhängt (RIS-Justiz RS0110255 [T2]), ist die (ordentliche ) Revision iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).

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