OLG Wien 18Bs190/25k

18Bs190/25kCour d'appel25 juil. 2025

Texte intégral

OLG Wien 18Bs190/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00190.25K.0725.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Lehr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 169 Abs 1 StGB über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 20. Juni 2025, AZ **, GZ **-93 des Landesgerichtes Korneuburg, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Einspruch wird abgewiesen.

Die Anklageschrift ist rechtswirksam.

Die über A* verhängte Untersuchungshaft ist gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a StPO fortzusetzen.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).

Begründung

Begründung

Die vorliegende Anklageschrift legt dem am ** in */Bosnien und Herzegowina geborenen bosnischen Staatsangehörigen A das Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB zur Last.

Demnach hat A* 30. August 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten B* als Mittäter (§ 12 StGB) an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers, nämlich an zwei Betonpumpen-Lkws der Marken ** und ** der C* GmbH, eine Feuersbrunst verursacht, indem er B* mit einem Motorrad zum Firmengelände fuhr, dieser die Fahrzeuge unter Zuhilfenahme von brandbeschleunigenden Flüssigkeiten in Brand steckte, wobei sich der Brand auf einen Gabelstapler der Marke *, ein Lager alter Reifen, Paletten und leere Gittertanks ausbreitete und ein Sachschaden von insgesamt zumindest 500.000 Euro entstand, und sie unmittelbar nach der Tat auf dem von A gelenkten Motorrad vom Firmengelände flüchteten.

Gegen diese Anklageschrift richtet sich ein - kein inhaltliches Vorbringen enthaltender - rechtzeitiger Einspruch des A* (ON 104).

Der Einspruch ist nicht berechtigt.

Voranzustellen ist, dass der Einspruch gegen eine Anklageschrift weder eine bestimmte Form noch inhaltliche Ausführungen oder auch nur die Bezeichnung von Einspruchsgründen beinhalten muss (vgl RIS-Justiz RS0097827; Birklbauer in WK-StPO § 213 Rz 27). Das Oberlandesgericht hat über fristgerechte Einsprüche von einspruchsberechtigten Personen folglich jedenfalls inhaltlich zu entscheiden. Dabei hat es die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (Birklbauer aaO Vor §§ 210-215 Rz 47 und § 215 Rz 4). Mit seiner Begründung darf das Oberlandesgericht der Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache jedenfalls nicht vorgreifen (§ 215 Abs 5 StPO).

Gegen die Anklageschrift steht dem Angeklagten gemäß § 212 StPO Einspruch zu, wenn

1. die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt,

2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist,

3. der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt,

4. die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO),

5. die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft,

6. die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft,

7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder

8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.

Dem Einspruchsgericht obliegt demnach zusammengefasst die Prüfung, ob die Anklageschrift den formellen Erfordernissen des § 211 StPO entspricht, den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt, ob die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind sowie ob der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen.

Für die systematisch an erster Stelle vorzunehmende (siehe Birklbauer aaO § 215 Rz 2) Prüfung des Tatverdachts gilt, dass die Anklageschrift zurückzuweisen ist, wenn der Sachverhalt nicht zumindest soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt. An einer hinreichenden Sachverhaltsklärung mangelt es, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt (negativer Gesichtspunkt) und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann (positiver Gesichtspunkt). Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit (= mehr als 50%) ein Schuldspruch zu erwarten sein. Die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel müssen überdies überblickt werden können und so vorbereitet sein, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können (vgl Birklbauer aaO § 212 Rz 14 ff). Die Anklageerhebung erweist sich lediglich dann als verfrüht, wenn auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung zwar grundsätzlich möglich, aber rein spekulativ wäre (Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 5).

Fallbezogen liegen die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung vor, reichen doch die von der Staatsanwaltschaft in der Angeklageschrift dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Seiten 4 - 7 der Anklageschrift ON 93) aus, den Angeklagten der vorgeworfenen Tat für (sogar dringend) verdächtig zu halten.

Konkret kann sich die Staatsanwaltschaft zum objektiven Sachverhalt auf die Ermittlungsergebnisse des LKA ** EB ** stützen. Insbesondere relevant sind die Angaben des Zeugen D* in ON 6.13; 6.14; 13.4 und ON 28.3 zum Tatmotiv und den Hintergründen samt damit in Einklang stehenden Überwachungskameraaufzeichnungen, zB zum „Besuch“ am 22. August 2024 (ON 5.9; 5.14) und zu einem weiteren Auskundschaften der Örtlichkeit am 24. August 2024 (ON 5.10; 5.15; siehe dazu auch ON 6.2); zur Flucht von H* I* und B* nach Bosnien unmittelbar nach der Tat (ON 3.3. und 3.6; 4.2; 32.2; 5.19); zum Brandanschlag selbst vor allem die aus verschiedenen Winkeln vorliegenden Aufzeichnungen der Überwachungskameras Nr. 1 (ON 5.11 - insbesondere ab Minute 21:02:56 [Anfahrt Motorrad], ab Minute 21:04:01 [zwei Personen laufen weg] und ab Minute 21:04:10 [Abfahrt Motorrad]), Nr. 3 (ON 5.13 - insbesondere ab Minute 21:03:47 [erster Feuerschein]) und Nr. 4 (ON 5.16 - insbesondere ab Minute 21:02:56 [Anfahrt Motorrad] und ab Minute 21:4:10 [Abfahrt Motorrad]); zur Ausdehnung des Brandes im Sinne einer Feuersbrunst und den Löscharbeiten der Feuerwehr vor allem die Aussage des Feuerwehrkommandanten J* (ON 6.4), das Einsatzprotokoll der Feuerwehr (ON 6.39 [vier Feuerwehrwachen beteiligt; Löschung mit Schaum durch mehrere Löschfahrzeuge; Einsatzende 00:45 Uhr]) und die Lichtbild-Konvolute ON 6.27 und ON 6.28; zur Schadenshöhe jedenfalls (weit) über 500.000 Euro die Angaben des Opfers G*, der Schriftsatz über die vom Gebäudeversicherer ersetzten Schäden samt Beilagen (ON 103.2) sowie die Leasingverträge über die beschädigten Fahrzeuge (ON 6.31 und ON 6.32).

Die Täterschaft des Angeklagten ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der Zeugen G* (ON 13.4) und K* I* (ON 36.3), seiner Beteiligung am kurz vor der Tat erfolgten Ankauf des bei der Tat benutzen Motorrades ohne polizeiliches Kennzeichen und dessen nachträglicher Verbringung (siehe die Angaben der Zeugen L* ON 28.5 und ON 32.13, M* ON 32.15 und N* ON 32.17; G* ON 13.4), den Ergebnissen der Telefonüberwachung (zB ON 32.50 [sinngemäß: er sei bislang nicht bezahlt worden] und 33.3 [sinngemäß: er sei der Fahrer gewesen]) sowie der Auswertung seines Mobiltelefons. Im Lichte dieser – teils objektivierten – Belastungen vermag seine leugnende Einlassung nicht zu überzeugen.

Die subjektive Tatseite wird in der Anklageschrift aus dem objektiven Sachverhalt, der aufgrund des zielgerichteten Agierens vor, während und nach der Tat wenig Interpretationsspielräume eröffnet, abgeleitet (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 452).

Der Sachverhalt ist damit auf Basis der vorliegenden Beweismittel für eine Anklageerhebung hinreichend geklärt. Ob letztlich die Beweismittel ausreichen werden, den Einspruchswerber der ihm angelasteten strafbaren Handlung zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist.

Damit ist - wie die Oberstaatsanwaltschaft Wien in ihrer Äußerung vom 14. Juli 2025 zutreffend ausführt - ausgehend von der hypothetischen Annahme des Nachweises der dem Angeklagten angelasteten Tat diese dem Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB zu unterstellen, zumal das Vorliegen einer Feuerbrunst (RIS-Justiz RS0094944, RS0133325, RS0094826) - ungeachtet der Unterlassung der Einholung eines Brandsachverständigengutachtens – mit dringender Wahrscheinlichkeit aus der aktenkundigen Ausdehnung des Brandes samt der Notwendigkeit des Einsatzes mehrerer Löschfahrzeuge zur Brandbekämpfung (siehe oben) abzuleiten ist. Aufgrund der Gleichwertigkeit der verschiedenen Täterschaftsformen (RIS-Justiz RS0117604) kann die von der Staatsanwaltschaft Wien angenommene unmittelbare (Mit-)Täterschaft (die das Setzen einer Ausführungshandlung voraussetzt: vgl Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 26) dahingestellt bleiben, zumal diese Frage - solange ein strafbarer Tatbestand erfüllt ist - keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Anklage hat. Das Oberlandesgericht darf im Zuge seiner Einspruchsentscheidung auch in diesem Fall die in der Anklage vorgenommene materiellrechtliche Subsumtion nicht ändern (RIS-Justiz RS0097881). Da keine Anhaltspunkte für Rechtfertigungs-, Entschuldigungs-, Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründe aus der Aktenlage zu ersehen sind, liegt kein Anklagehindernis iSd § 212 Z 1 StPO vor.

Da die Anklage auch an keinem wesentlichen formellen Mangel leidet (§ 212 Z 4 StPO), die hiezu berechtigte Staatsanwaltschaft (§ 212 Z 7 StPO) das örtlich und sachlich zuständige Landesgericht Korneuburg als Schöffengericht angerufen hat (§ 212 Z 5 und 6 StPO) und keine nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 205 Abs 2 StPO oder § 38 Abs 1 oder 1a SMG erfolgt ist (§ 212 Z 8 StPO), liegt keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO vor, sodass gemäß § 215 Abs 6 StPO der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen ist.

Bei der gemäß § 214 Abs 3 StPO vorzunehmenden Prüfung der Haftfrage ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS-Justiz RS0116421, RS0120817), der in der Anklageschrift und eingangs dieser Entscheidung wiedergegebene Tatverdacht (Hilfestellung bei der Beschaffung des Fluchtfahrzeuges sowie Leisten von Fahrer- und Aufpasserdiensten) rechtlich als Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB anstatt als unmittelbare Täterschaft einzustufen (siehe erneut Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 26), wobei auf der subjektiven Tatseite der dringende Verdacht besteht, A* habe durch Setzen dieser kausalen Tatbeiträge die Verwirklichung des oben genannten Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen zur Beweislage verwiesen.

Der Angeklagte hat sich zur geänderten rechtlichen Subsumtion zustimmend geäußert, wenngleich der (dringende) Tatverdacht unter Verweis auf das Fehlen von Augenzeugenbeweisen bestritten wird (ON 5).

Unter Zugrundelegung der dessen ungeachtet als dringend einzustufenden Verdachtslage (siehe oben) ist vom Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO, nicht aber von Fluchtgefahr auszugehen.

Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Angeklagte werde auf freiem Fuß wegen Art und Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten. Da der Angeklagte – im Gegensatz zu E* F* und B* – nach der Tat nicht in sein Heimatland geflohen ist und er in Österreich zudem einen aufrechten Wohnsitz und Familie hat, ist trotz der gegenständlich hohen Strafdrohung und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Angeklagten flüchten oder sich verborgen halten würde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr hat demnach zu entfallen.

Die vom Erstgericht angezogene Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO liegt hingegen nach Auffassung des Einspruchsgerichts vor, da dem Angeklagten eine mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung mit schweren Folgen zur Last liegt und - aufgrund seiner verwandtschaftlichen Verflechtung mit dem Bestimmungstäter E* F* in Verbindung mit seiner Geldnot - konkret zu befürchten ist, er werde weitere Straftaten mit schweren Folgen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, begehen.

Dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr kann im Hinblick auf sein Gewicht durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht effektiv begegnet werden, weil taugliche gelindere Mittel fallbezogen nicht zur Verfügung stehen.

Die bisher rund fünfmonatige Dauer der Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlung noch zu der im Falle seiner verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Sanktion außer Verhältnis, weist doch der Tatbestand des § 169 Abs 1 StGB eine Strafobergrenze von zehn Jahren Freiheitsstrafe und eine Mindeststrafdrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe auf.

Ein Ausspruch über die Haftfrist hatte nach § 175 Abs 5 StPO zu entfallen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.