OLG Wien 18Bs199/25h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.07.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00199.25H.0725.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 2. Juli 2025, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 12. August 2024, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 und Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 28. Juli 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 28. Juli 2025 erfüllt sein, zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 28. November 2025 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 12) lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) – den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG zum Hälftestichtag aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 13), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), sowie der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg. cit.).
Die Verweigerung des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes aus generalpräventiven Gründen setzt gewichtige Umstände, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, voraus. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern (im Sinne positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein (Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 16; Pieber, WK² StVG § 133a Rz 18).
Wenngleich mit am 30. Oktober 2024 in Rechtskraft (ON 7) erwachsenem Bescheid des Bundesamts für Fremden- und Asylwesen vom 26. September 2024 ein auf acht Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde (ON 8), sich der Strafgefangene bereit erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland umgehend nachzukommen (ON 4), und auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse der Ausreise entgegenstehen (vgl ON 9), lehnte das Erstgericht dennoch zutreffend die Anwendung des § 133a StVG aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Unter Berücksichtigung, dass sich der Verurteilte, der in Österreich weder sozial, noch beruflich integriert ist (vgl ON 12, 2 ff), dazu entschloss, ungeachtet seiner bereits erlittenen strafrechtlichen Sanktionen (ON 6.1, 3) nach Österreich einzureisen und im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter vom 27. auf 28. Juli 2024 anderen insgesamt fünf Fahrräder (davon zumindest zwei hochpreisige im Wert von 4.500 Euro und 4.700 Euro) wegzunehmen und zur Ausführung der Tat Sperrvorrichtungen, nämlich die Schlösser, aufbrach, wobei er den Diebstahl nach § 129 Abs 1 StGB gewerbsmäßig beging (ON 6.1), ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass angesichts des gezielten, arbeitsteiligen Vorgehens ein Handlungs, Erfolgs und Gesinnungsunrecht in einer Unwerthöhe vorliegt, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend zu beurteilen ist und somit eine solche Schwere aufweist, die des konsequenten und im vorliegenden Fall jedenfalls über die Hälfte hinausgehenden Vollzugs der Sanktion bedarf, um potentielle Nachahmungstäter von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten und auch im Sinne positiver Generalprävention die allgemeine Normtreue in der Bevölkerung zu stärken.
Das Beschwerdevorbringen des Strafgefangenen, seine an Demenz erkrankte Mutter benötige seine Unterstützung (ON 13.1), betrifft individualpräventive Aspekte, die jedoch bei einer Entscheidung nach § 133a StVG nicht schlagend sind.
Da der angefochtene Beschluss der Sach und Rechtslage entspricht, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.