OLG Wien 14R57/25t

14R57/25tCour d'appel28 juil. 2025

Texte intégral

OLG Wien 14R57/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01400R00057.25T.0728.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Mag. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Land **, **, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 365,10 sA, über die Berufung der beklagten Partei und den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 203,95) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18.2.2025, **10, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt (I.) und beschlossen (II.):

Spruch

I. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 253,10 (darin EUR 42,18 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

II. Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 170,16 (darin EUR 28,36 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin beantragte bei der ** Landesregierung am 17.5.2023 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Nach dem Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG erhob die Klägerin vertreten durch den Klagevertreter eine Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 BVG.

Mit Bescheid vom 19.8.2024 wurde der Klägerin die österreichische Staatsbürgerschaft sodann verliehen.

Mit der am 27.10.2024 eingelangten, mit ON 5 ausgedehnten Klage begehrte die Klägerin gestützt auf den Titel der Amtshaftung EUR 365,10 Schadenersatz für anwaltliche Vertretungskosten für die Säumnisbeschwerde als Rettungsaufwand, bestehend aus EUR 159,70 (TP 2), EUR 79,85 (50 % ES), EUR 64,70 (27 % Inflationszuschlag gemäß § 6 AHK) und EUR 60,85 (20 % USt). Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, sie habe eine Säumnisbeschwerde nach § 8 Abs 1 VwGVG erheben müssen, weil die Behörde die gesetzliche Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG von sechs Monaten nicht eingehalten habe. Die Beklagte habe eine Schadenersatzleistung mit der Begründung abgelehnt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft ohnehin innerhalb der dreimonatigen gesetzlichen Nachfrist nachgeholt worden sei, und daher keine Säumnis vorliege. Die Säumnisbeschwerde sei aber jedenfalls notwendig gewesen, um eine weitere Verletzung der Entscheidungsfrist zu verhindern, weshalb es sich bei den Kosten der Säumnisbeschwerde um amtshaftungsrechtlich ersatzfähige Rettungskosten zur Abwehr eines rechtswidrigen Verhaltens der Behörde handle.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, dass sie aufgrund der von der Klägerin erhobenen Säumnisbeschwerde von der gesetzlichen Möglichkeit der Nachholung der Erlassung des Bescheides innerhalb der Frist von drei Monaten des § 15 VwGVG Gebrauch gemacht und der Klägerin die österreichische Staatsbürgerschaft mit Bescheid vom 19.8.2024 gemäß § 11a Abs 6 StBG rechtzeitig verliehen habe.

Die Honorarberechnung für die Säumnisbeschwerde hätte nach dem RATG zu erfolgen gehabt (S 3 im Protokoll ON 7).

Der Schriftsatz ON 5 der Klägerin sei nicht zu honorieren, weil er in der Kanzlei des Beklagtenvertreters erst am 9.1.2025 eingelangt sei. Darüber hinaus sei er nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Das Klagebegehren hätte schon ursprünglich (in der Klage) auf den ausgedehnten Betrag lauten oder in der Tagsatzung vom 15.1.2025 ausgedehnt werden können. Im Übrigen seien im Schriftsatz ON 5 reine Rechtsausführungen enthalten. Die Bereitstellung des Schriftsatzes ON 5 beim Beklagtenvertreter sei erst am 9.1.2025 nach 00.00 Uhr, nämlich um 00.02 Uhr, erfolgt.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt, und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz von EUR 439,38. Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt von den auf der Seite 2 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde sei die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG, die eine Höchstfrist sei, bereits abgelaufen gewesen, und Gründe, warum dies nicht schuldhaft erfolgt sein sollte, behaupte die Beklagte nicht. Das Nachholen der Entscheidung nach der Einbringung der Säumnisbeschwerde ändere nichts an der zum Zeitpunkt des Nachholens bereits eingetreten gewesenen Verletzung der Entscheidungspflicht des § 73 Abs 1 AVG. Die Erhebung der Säumnisbeschwerde sei zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands der Verleihung der Staatsbürgerschaft notwendig gewesen, und habe ihren Zweck auch erfüllt.

Für eine Säumnisbeschwerde im Verwaltungsverfahren seien die Kostenansätze der AHK heranzuziehen, wobei nach § 6 Abs 1 AHK die Berechnung des Honorars im gesamten Anwendungsbereich des zweiten und vierten Teils der AHK unter sinngemäßer Anwendung des RATG in seiner jeweiligen Fassung nach Maßgabe des Abs 3 erfolgen könne, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und der TP 1 bis TP 3 und TP 5 bis TP 9 RATG. § 6 Abs 3 AHK bestimme einen Zuschlag zu diesen Sätzen.

Laut der Mitteilung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vom 23.2.2023 (Beilage ./G), mit der der Zuschlag im Sinne des § 6 Abs 3 iVm § 6 Abs 4 AHK bekanntgegeben werde, betrage der Zuschlag nach § 6 Abs 3 iVm § 6 Abs 4 AHK 27 %, und gelte für die Honorarberechnung für ab dem 15.3.2023 erbrachte Leistungen.

Da dieser Zuschlag nicht deckungsgleich mit jenem der am 1. Mai 2023 in Kraft getretenen Zuschlagsverordnung (BGBl II 2023/131) sei, bleibe er auch nach deren Inkrafttreten gültig, beziehe sich aber auf die Beträge laut RATG schon vor dem Inkrafttreten der Zuschlagsverordnung, und damit nicht auf die nunmehr geltenden höheren RATGSätze (Kodex Anwalts und Gerichtstarife 8/224, 35. Auflage, FN 2 zu § 6 AHK).

Die vom Klagevertreter gewählten Ansätze entsprächen dieser Vorgabe. Der Zuschlag sei daher zu Recht ausgehend von den Ansätzen von vor dem Inkrafttreten der Zuschlagsverordnung verzeichnet worden.

Zur Kostenentscheidung führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, wie aus Beilage ./1 und dem von der Klägerin vorgelegten Sendungsprotokoll ON 9.2 ersichtlich sei, sei der Schriftsatz ON 5 erst am 9.1.2025 um 00.02 Uhr in der Kanzlei des Beklagtenvertreters eingelangt, und sei daher verspätet gewesen.

Dass die Klägerin auf den Zeitpunkt der Bereitstellung durch das BRZ keinen Einfluss gehabt habe, sei insoweit nicht nachvollziehbar, als die Versendung des Schriftsatzes erst um 23:58:26 Uhr des 8.1.2025 erfolgt sei. Dass der Schriftsatz nur geringfügig verspätet gewesen sei, ändere nichts daran, dass er objektiv verspätet beim Beklagtenvertreter eingelangt sei, weshalb er nicht zu honorieren sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Abänderungsantrag, die Klage abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin stellt in einem Kostenrekurs den Abänderungsantrag, die Kostenersatzpflicht der Beklagten um EUR 203,95 auf EUR 643,33 zu erhöhen.

In jeweiligen Rechtsmittelbeantwortungen beantragen die Parteien jeweils wechselseitig, dem jeweils gegnerischen Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Beide Rechtsmittel sind nicht berechtigt.

I. Zur Berufung der Beklagten:

1. Zunächst vertritt die Berufung (Berufung S 3) im Kern den Standpunkt, es habe keine Rechtswidrigkeit der Säumnis der Behörde bestanden, weil die Behörde aufgrund der von der Klägerin erhobenen Säumnisbeschwerde ja noch die dreimonatige Nachholfrist gemäß § 16 Abs 1 VwGVG 2014 zur Verfügung gehabt habe.

Diese Ansicht ist allerdings unzutreffend:

Wie die Berufungsbeantwortung richtig ausführt, ist die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nämlich überhaupt erst die zwingende Voraussetzung dafür, dass die Behörde gemäß § 16 Abs 1 Satz 1 VwGVG die Erlassung des Bescheids binnen (weiterer) drei Monate ab der Einbringung der Säumnisbeschwerde überhaupt nachholen kann.

Die ursprüngliche unvertretbare Rechtswidrigkeit der Versäumung der sechsmonatigen Höchstfrist des § 73 AVG wird durch die Säumnisbeschwerde und die aus dieser resultierenden Nachfrist keineswegs rückwirkend beseitigt, wie es der Beklagten aber anscheinend vorschwebt. Die (unvertretbare) Rechtswidrigkeit der Versäumung der 6MonatsFrist des § 73 Abs 1 AVG bleibt vielmehr aufrecht bestehen. Anderes ist auch der im Übrigen nicht einschlägigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs G 64/10 nicht zu entnehmen.

Da die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit eines Rettungsaufwands stets nur von einem Blickwinkel einer vernünftigen/verständigen Durchschnittsperson in derselben Sachlage wie der Geschädigte ex ante aus zu beurteilen ist (RS0023573; RS0023516 [T1, T3], RS0023055), ändert es an der amtshaftungsrechtlichen Ersatzfähigkeit der Kosten der Säumnisbeschwerde nichts, wenn die Verwaltungsbehörde erst zeitlich nach der aus der Sicht ex ante betrachtet zulässigen und berechtigten Einbringung der Säumnisbeschwerde die Erlassung des Bescheids gemäß § 16 Abs 1 VwGVG nachholte.

Die Argumentation der Berufung ist daher nicht stichhältig.

2. Weiters (Berufung S 3, 4) wendet sich die Berufung in Ansehung der angemessenen Höhe der Vertretungskosten für die Säumnisbeschwerde gegen den (Inflations)Zuschlag von 27 % (hier: EUR 64,70) gemäß § 6 AHK idF vom 29.9.2023 (Beilage ./F). Sie führt aus, die Zuschlagsregelungen nach § 6 Abs 3 5 AHK sollten die Angemessenheit des rechtsanwaltlichen Honorars in Höhe der seit dem Inkrafttreten der letzten Zuschlagsverordnung nach § 25 RATG eingetretenen Inflation für den Fall gewährleisten, dass es trotz Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu einer als angemessen zu betrachtenden Zuschlagsverordnung gekommen sei. Der Zuschlag nach § 6 Abs 3 AHK gelte bzw erhöhe sich bei Überschreitung der 5 % - Schwelle so lange, bis eine neue Zuschlagsverordnung veröffentlicht werde, aber ab der Veröffentlichung einer neuen Zuschlagsverordnung (nach RATG, Anm des Berufungsgerichts) würden wieder die Ansätze des RATG gelten, und die Berechnung des Zuschlags beginne von neuem. Für die Höhe des Klagebegehrens bedeute dies, dass (nur, Anm. des Berufungsgerichts) die Ansätze nach dem Inkrafttreten der Zuschlagsverordnung vom 1.5.2023 heranzuziehen seien, weshalb der Klägerin maximal ein (in der Berufung näher aufgeschlüsselter) Ersatzbetrag von EUR 375,06 gebühre.

Diese Ansicht wird vom Berufungsgericht nicht geteilt.

§ 6 AHK idF vom 29.9.2023 (Beilage ./F) lautet auszugsweise:

„(1) Die Berechnung des Honorars im gesamten Anwendungsbereich des zweiten und vierten Teiles kann unter sinngemäßer Anwendung des RATG in seiner jeweiligen Fassung nach Maßgabe des Absatzes 3 erfolgen, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und der TP 1 bis 3 und 5 bis 9 RATG.

(2) …

(3) Sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbare Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für den Monat der zuletzt in Kraft getretenen Verordnung gemäß § 25 RATG bzw idF gegenüber der der letzten Änderung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat, kann ab dem 01.01. des Folgejahres nach dieser Änderung die Entlohnung als angemessen betrachtet werden, die sich aus der nach sinngemäßer Anwendung des RATG errechneten Gesamtentlohnung des Rechtsanwaltes (… Beträge des RATG zuzüglich Einheitssatz nach § 23 RATG, Streitgenossenzuschlag nach § 15 RATG; ERVZuschlag nach § 23a RATG und Verbindungsgebühr nach Anm zu TP 3 RATG, jeweils falls anwendbar) zuzüglich eines Zuschlags, der der Änderung zwischen der für den Monat der zuletzt in Kraft getretenen Verordnung gemäß § 25 RATG bzw idF gegenüber der der letzten Änderung zugrunde gelegten Indexzahl und dem OktoberIndex des Vorjahres entspricht, ergibt. Der so berechnete Zuschlag kann auf die nächsten vollen 10 Cent kaufmännisch gerundet werden.

(3a) Kann ein Zuschlag nach Abs 3 als angemessen betrachtet werden und tritt während des Kalenderjahres eine neue Verordnung gemäß § 25 RATG in Kraft, die nicht der Höhe des Zuschlags nach Abs 3 entspricht, kann ab dem Inkrafttreten der Verordnung der Zuschlag nach Abs 3 nach folgender Berechnungsformel umgerechnet werden: x = (1 + z/100) / (1 + y/100) * 100 100 (z = Prozentzahl des AHKZuschlags alt; y = Prozentzahl der prozentuellen Änderung durch die neue Verordnung gemäß § 25 RATG gegenüber der zuletzt geltenden Verordnung gemäß § 25 RATG).

(4) Die erstmalige Ermittlung des Zuschlages nach Abs 3 erfolgt auf Basis der für den Jänner 2016 verlautbarten Indexzahl im Vergleich zu der für den Jänner 2023 veröffentlichten Indexzahl und kann für die Berechnung des Honorars für ab dem 15.3.2023 erbrachte Leistungen angewendet werden.

(5) Die Höhe eines Zuschlags nach Abs 3 inkl des Geltungszeitraums sowie ein allfälliger umgerechneter Zuschlag gemäß Abs 3a ist im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwalteskammertages … dauerhaft bereitzustellen.“

Für die von der Berufung vertretene zeitliche Geltungsbeschränkung findet sich in § 6 AHK weder ein konkreter wörtlicher noch systematischer Anhaltspunkt.

Vielmehr teilte der Österreichische Rechtsanwaltskammertag gemäß § 6 Abs 5 AHK in seinem Schreiben vom 23.2.2023 (Beilage ./G) in Ansehung des Zuschlags „im Sinne des § 6 Abs 3 iVm § 6 Abs 4 AHK“ mit, dass der Zuschlag nach § 6 Abs 3 iVm Abs 4 AHK 27 % betrage, und für die Berechnung des Honorars für ab dem 15.3.2023 erbrachte Leistungen angewendet werden könne.

Im – weiteren - Schreiben gemäß § 6 Abs 5 AHK vom 16.12.2024 (Beilage ./H) teilte der Österreichische Rechtsanwaltskammertag sodann in weiterer Folge mit, dass der Zuschlag nach § 6 Abs 3 AHK zum „RATG idF vom 1.1.2016“ 34,5 % betrage, der Zuschlag zum „RATG in der derzeit geltenden Fassung“ „umgerechnet nach § 6 Abs 3a AHK“ 12,09 % betrage, und der Zuschlag für die Berechnung des Honorars für ab dem 1.1.2025 erbrachte Leistungen angewendet werden könne.

Daraus ergibt sich, dass ein AHKZuschlag nach § 6 AHK seit dem 15.3.2023 (Beilage ./G) allerdings zeitlich durchgehend anwendbar war, wobei ein AHKZuschlag von 27 % vom 15.3.2023 bis 31.12.2024 (Beilage ./H) zur Anwendung kam.

Dass und gegebenenfalls warum und inwiefern die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag berechnete Zuschlagshöhe von 27 % und Geltungsdauer unrichtig sein sollten, legt die Berufung nicht nachvollziehbar dar.

Die Zuerkennung des Zuschlags von EUR 64,70 (= 27 %) ist daher nicht zu beanstanden.

3. Der unberechtigten Berufung war der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Da der Streitwert am Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht EUR 2.700 überstieg, gebührt im Rechtsmittelverfahren nur der einfache Einheitssatz (§ 23 Abs 10 RATG iVm § 501 ZPO).

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf § 502 Abs 2 ZPO.

II. Zum Kostenrekurs der Klägerin:

Der Kostenrekurs beanstandet die unterbliebene Honorierung des Schriftsatzes ON 5 vom 8.1.2025. Der im ERVWeg übermittelte Schriftsatz sei entgegen der Ansicht des Erstgerichts als dem Beklagtenvertreter rechtzeitig innerhalb der Frist des § 257 Abs 3 ZPO übermittelt zu beurteilen, und daher zu honorieren. Der Schriftsatz diene auch der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerin, weil es sich um einen vorbereitenden Schriftsatz nach § 257 Abs 3 ZPO handle, in dem ausführliches Sach und Rechtsvorbringen erstattet worden sei, und dazu Urkunden vorgelegt worden seien, was auch zum Erfolg der Klage geführt habe.

Entgegen der Ansicht des Rekurses war der Schriftsatz ON 5 aber nicht im Sinne des § 41 Abs 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig: Sowohl die im Schriftsatz ON 5 enthaltene Klagsausdehnung als auch die Urkundenvorlage hätten ohne einen Nachteil für die Klägerin auch erst in der Tagsatzung vom 15.1.2025 (Protokoll ON 7) erfolgen können.

Dasselbe gilt auch für das im Schriftsatz ON 5 enthaltene Vorbringen, das hauptsächlich Rechtsausführungen, und bloß in Ansehung der Urkunden Beilage ./G und ./H ein kurzes Tatsachenvorbringen enthält.

Der Schriftsatz ON 5 ist daher schon allein mangels seiner Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nach § 41 Abs 1 ZPO nicht zu entlohnen. Auf eine Rechtzeitigkeit der Übermittlung des Schriftsatzes ON 5 an den gegnerischen Rechtsanwalt kommt es somit nicht entscheidend an.

Dem unberechtigten Kostenrekurs ist der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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