OLG Wien 30Bs211/25m

30Bs211/25mCour d'appel29 juil. 2025

Texte intégral

OLG Wien 30Bs211/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00211.25M.0729.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Steindl und den Richter Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Juli 2025, GZ **6, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt ** teils infolge Widerrufs bedingter Strafnachsicht die mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Juni 2023, AZ **, wegen §§ 232 Abs 2; 224a StGB (30 Monate) sowie vom 11. November 2022, AZ **, wegen §§ 12 dritter Fall, 133 Abs 1 und Abs 2 StGB (sechs Monate) verhängten Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von drei Jahren.

Der Entlassungszeitpunkt fällt auf den 23. März 2026, zwei Drittel der Strafzeit sind seit 23. März 2025 verbüßt.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht nach ablehnenden Äußerungen sowohl der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.2) als auch des Leiters der Justizanstalt ** (ON 2.1, 5) die bedingte Entlassung über Antrag des Strafgefangenen (Bittsteller; ON 2.3) ab. Eine neuerlich beantragte Anhörung wurde mit der Begründung nicht durchgeführt, dass sie über erstmaligen Antrag des Strafgefangenen (§ 152a Abs 1 zweiter Satz StVG) bereits im Verfahren über die Hälfteentlassung stattgefunden hatte (ON 2.2, ON 7 im angeschlossenen Vorakt des Vollzugsgerichts AZ **).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig schriftlich eingebrachte Beschwerde (ON 7), der keine Berechtigung zukommt.

Dem Anlassurteil liegt – abgesehen vom Besitz eines total gefälschten österreichischen Führerscheins im Sinne des § 224a StGB - zugrunde, dass der Strafgefangene und ein Mittäter im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12 StGB) nachgemachtes Geld, das der Mittäter aus der Türkei eingeführt hatte, nämlich insgesamt 25.000 US-Dollar mit dem Vorsatz, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, einem verdeckten Ermittler unter Hinweis auf die Unechtheit um 50 % des Nominalwerts zum Verkauf anboten bzw übergaben, nachdem A* dem vermeintlichen Käufer zuvor zwei Stück 100-Dollar-Noten zur „Qualitätsprüfung“ ausgehändigt hatte (ON 4). Laut Urteil zur widerrufenen bedingten Strafnachsicht trug der Strafgefangene in Kenntnis des Tatplans durch Abmeldung des PKW und Erschleichung von Duplikatfahrzeugpapieren dazu bei, dass ein anderer sich einen ihm anvertrauten PKW ** im Wert von rund 29.000 Euro zueignete und in Tschechien mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz veräußerte (ON 5).

Zu den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen der bedingten Entlassung kann auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden. Grundsätzlich soll nach den Intentionen des Gesetzgebers die bedingte Entlassung den Regelfall darstellen, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme)Fälle evidenten Rückfallsrisikos beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper in WK² StGB, § 46 Rz 17).

Abgesehen von den in Vollzug stehenden Freiheitsstrafen weist A* bei fünf sonstigen Einträgen im Strafregister (davon zwei Zusatzfreiheitsstrafen gemäß §§ 31, 40 StGB) drei weitere, davon zwei einschlägige Vorstrafen auf, wobei im Jahr 2018 erstmals ein unbedingter Strafteil im Ausmaß von vier Monaten vollzogen wurde.

Laut Äußerung der Anstaltsleitung wird der Strafgefangene im gelockerten Vollzug im Freigang angehalten und ist bei der B* beschäftigt. Sein Vollzugsverhalten war zuletzt hausordnungsgemäß, noch im Jahr 2024 war die Anstalt mit vier Ordnungswidrigkeiten befasst (ON 2.1, 4).

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 immer wieder einschlägig straffällig wurde, ohne dass ihn Resozialisierungsangebote wie wiederholte Gewährung bedingter Strafnachsicht oder das Verspüren des Haftübels von neuerlicher Delinquenz - in zuletzt gesteigerter krimineller Energie – abhalten konnten, weist ihn als jenen Ausnahmefall evidenten Rückfallsrisikos aus, die den Vollzug über zwei Drittel der Strafzeit hinaus erforderlich macht.

Hinweise auf Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB, die tatabhaltende Wirkung entfalten oder einen Beitrag zur Resozialisierung leisten könnten, sind dem Akt nicht zu entnehmen. Laut Merkblatt zur bedingten Entlassung besteht eine Abhängigkeitsproblematik in Form von Spielsucht sowie Drogen- und Alkoholabusus. Das Ziel einer Abschwächung soll durch angeleitete, strukturierte Freizeitaktivitäten erreicht werden, ist aber noch offen (ON 2.1, 3). Insofern könnte eine bedingte Entlassung – die seitens der Anstaltsleitung derzeit ausdrücklich nicht befürwortet wird - erst und nur dann ins Auge gefasst werden, wenn seitens der Institutionen im Strafvollzug der Zeitpunkt für den Vorschlag zielführender, konkreter Begleitmaßnahmen ersehen wird, die ausreichende Gewähr dafür bieten, dass mit solcher Unterstützung neuerlicher Rückfall hintangehalten werden kann.

Weder die im Rechtsmittel angeführten körperlichen Beschwerden noch die vorgelegte Arbeitsplatzbestätigung sind geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung herbeizuführen. Der Strafgefangene wurde bereits im Zeitpunkt seiner Anlassverurteilungen als Pensionist geführt, sodass ihn gesichertes Einkommen von Delinquenz nicht abhielt.

Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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