OLG Wien 17Bs97/25a

17Bs97/25aCour d'appel30 juil. 2025

Texte intégral

OLG Wien 17Bs97/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00097.25A.0730.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Medienrechtssache der Antragsteller Dr. A* und andere gegen die Antragsgegnerin Bgesellschaft m.b.H. wegen § 6 MedienG über die Berufungen der Antragsteller 1. Dr. A, 2. C* Mag. D* und 3. Mag. E* wegen Strafe sowie der Antragsgegnerin B*gesellschaft m.b.H. wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Jänner 2025, GZ **32, nach der am 30. Juli 2025unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. SchneiderReich und des Richters Ing. Mag. Kaml, in Abwesenheit der Parteien, jedoch in Anwesenheit deren Rechtsvertreter Dr. Christoph Völk und Mag. Michael Pilz durchgeführten mündlichen öffentlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil in seinem antragsstattgebenden Teil (I./-III./) und dem Kostenausspruch (V./)aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt:

Die Anträge der Antragsteller, die Antragsgegnerin wegen nachstehender Veröffentlichungen

A./ auf ihrer unter F* erreichbaren Website

1. / vom 28.9.2024 mit der Überschrift „G*“

2. / vom 29.9.2024 mit der Überschrift „H*“ mit einer Verlinkung zu der Veröffentlichung laut Spruchpunkt I./A./1./

3. / vom 1.10.2024 mit der Überschrift „I*“ mit einer Verlinkung zu der Veröffentlichung laut Spruchpunkt I./A./1./

4. / vom 8.10.2024 mit der Überschrift „J*“ mit einer Verlinkung zu der Veröffentlichung laut Spruchpunkt I./A./1./

B./ vom 28.9.2024 auf dem unter https://x.com/ abrufbaren Account „K*“ mit dem Kommentar „L*“ mit einer Verlinkung zu der Veröffentlichung laut Spruchpunkt I./A./1./

C./ vom 28.9.2024 auf dem unter https://www.youtube.com/ abrufbaren Account „M*“ mit dem Titel „N*“ und dem Kommentar „O*“ mit einer Verlinkung zu der Veröffentlichung laut Spruchpunkt I./A./1./

D./ vom 28.9.2024 auf dem unter https://www.facebook.com/ abrufbaren Account „M*“ mit dem Kommentar „P*“ mit einer Verlinkung zu der Veröffentlichung laut Spruchpunkt I./A./1./

E./ vom 28.9.2024 auf dem unter Q* abrufbaren Account „M*“ mit dem Kommentar „R*“ mit einer Verlinkung zu der Veröffentlichung laut Spruchpunkt I./A./1./

F./ in ihrem periodischem Druckwerk „M*“ vom 30.9.2024 mit der Überschrift „S*“,

wodurch der objektive Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt worden sei, zu Entschädigungen nach § 6 Abs 1 MedienG sowie einer Urteilsveröffentlichung nach § 8a Abs 6 MedienG zu verurteilen, werden abgewiesen.

Die Antragsteller werden mit ihrer Berufung wegen Strafe ebenso wie die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung wegen Schuld und Strafe auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß §§ 390 Abs 1, 390a Abs 1 StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil verurteilte das Erstgericht neben einer rechtskräftigen Antragsabweisung wegen zweier weiterer Artikel die Antragsgegnerin wegen der im Spruch genannten Veröffentlichungen und des dadurch erfüllten objektiven Tatbestands der üblen Nachrede zu Entschädigungszahlungen von € 250,- bis € 1.500,- je Veröffentlichung und Antragsteller, gesamt EUR 6.750, je Antragsteller, in Summe sohin EUR 20.250, sowie zur Urteilsveröffentlichung.

Dazu traf es folgende Feststellungen:

Dr. A* (im Folgenden: Erstantragsteller) ist Abgeordneter zum Nationalrat und war von ** bis ** ** Präsident des Nationalrats. Mag. D* (im Folgenden: Zweitantragsteller) ist Abgeordneter zum Nationalrat. Mag. E* (im Folgenden: Drittantragsteller) ist Abgeordneter zum Nationalrat, Justizsprecher der T* (T*) und öffentlicher Notar in **.

Die Antragsgegnerin ist Medieninhaberin des periodischen Druckwerks „M*“ und des periodischen elektronischen Mediums F*. Weiters ist die Antragsgegnerin Medieninhaberin der Websites https://www.youtube.com/@K*; P*/K*; https://x.com/** und https://www.facebook.com/K*/.

Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in **.

Der Bedeutungsinhalt der nachstehenden Veröffentlichungen der Antragsgegnerin in ihren Medien wird jeweils aus der Sicht eines an Innenpolitik, Geschichte und den Wahlen zum Nationalrat interessierten Medienkonsumenten aus allen Bildungsschichten festgestellt.

Zu I./A./1./

Am 28.9.2024 wurde auf F* ein Artikel mit der Überschrift „G*“ veröffentlicht, dessen Aufmachung und Inhalt sich aus der Beilage ./I ergibt, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet. Die Veröffentlichung beinhaltete ein Video (Beilage ./J).

Der Medienkonsument versteht die genannte Veröffentlichung soweit hier relevant zusammengefasst so, dass beim Begräbnis des Mitglieds der deutschnationalen Burschenschaft U*, V*, das zwei Tage vor der Nationalratswahl stattgefunden habe und bei dem die Antragsteller teilgenommen hätten, ein „SS-Lied“ gesungen worden sei, das Lied aus dem frühen 19. Jahrhundert stammen würde, von der SS als ihr „Treue-“ bzw. „Staffellied“ übernommen worden sei, dass das Lied in der Liederpflege der SS neben dem Deutschland- und dem Horst-Wessel-Lied eine zentrale Stellung eingenommen habe, die sich aus einer hervorgehobenen Positionierung im SS-Liederbuch ersehen lasse, dass dieses Lied für die SS eine besondere Bedeutung gehabt habe und dass die Version, die sich im SS-Liederbuch finde anders als die Urversion von Max von Schenkendorf, das „heil‘ge deutsche Reich“ besinge. Weiters dass, wenn man Wert darauf lege, dieses Lied nicht den Nationalsozialisten zu überlassen, man gut beraten wäre, es nicht in der Version, die sich im SS-Liederbuch finde, zu singen. Weiters dass genau die Version der Nationalsozialisten bei diesem Begräbnis zwei Mal gesungen worden sei und dass das Absingen der Strophe „Vom heil‘gen deutschen Reich“ laut Experten nach dem Verbotsgesetz verfolgt werden sollte und könne, wobei die Antragsteller die Beerdigung trotz der Vorgänge nicht verlassen hätten.

Das Video versteht der Medienkonsument so, dass das Lied, das die Trauergäste singen, ursprünglich aus dem 19. Jahrhundert stamme und dass es die SS später als ihr Treue- und Staffellied übernommen habe, wobei eine Textpassage, nämlich „Wir wolln das Wort nicht brechen, und Buben werden gleich, wolln predigen und sprechen vom heiligen deutschen Reich.“ entscheidend abgeändert worden sei, dass diese Textpassage im ursprünglichen Lied nicht oder jedenfalls so nicht vorkomme, dass die Trauergäste am ** Friedhof in ** das 'Heilige Deutsche Reich' besingen. Weiters dass das Absingen dieser Strophe laut Auffassung von Experten einen Verstoß gegen das Verbotsgesetz darstellen könnte, dass die Aufnahmen nicht bezeugen können, ob die Antragsteller an dieser Stelle selbst mitsingen, doch dass das SS-Lied offenbar auch keinen von ihnen dazu bewege, die Feier zu verlassen. Die Antragsteller seien bei der Verabschiedung des Verstorbenen zu sehen.

Zu I./B./

Am 28.9.2024 veröffentlichte die Antragsgegnerin auf ihrem X-Profil einen Beitrag und verlinkte die Veröffentlichung Beilage ./I samt Video mit dem Kommentar „L*“ (Blg ./K).

Der Medienkonsument versteht die Veröffentlichung so, dass zwei Tage vor der Nationalratswahl T*-Politiker, darunter die Antragsteller, ein Mitglied der Burschenschaft „U*“ zu Grabe getragen hätten und dass auf dem Begräbnis das „SS-Treuelied“ gesungen worden sei.

Zu Inhalt, Aufmachung und Bedeutungsinhalt der verlinkten Veröffentlichung samt Video siehe bereits oben unter „Zu I./A./1./“. Der Medienkonsument versteht die Veröffentlichung so wie dort festgehalten.

Zu I./C./

Am 28.9.2024 veröffentlichte die Antragsgegnerin auf https://www.youtube.com/ ein Video mit dem Titel „N*“ samt Verlinkung des Artikels Beilage ./I und dem Kommentar „O*“. Das Youtube-Video ist in dem Artikel Beilage ./I eingebettet (Blg ./L).

Der Medienkonsument versteht die Veröffentlichung samt Video so, dass zwei Tage vor der Nationalratswahl T*-Politiker, darunter die Antragsteller, einen Burschenschafter und ehemaligen Parteifreund zu Grabe getragen hätten und dass dabei eine Hymne der nationalsozialistisches Schutzstaffel SS gesungen worden sei.Zu Inhalt, Aufmachung und Bedeutungsinhalt des Videos siehe bereits oben unter „Zu I./A./1./“. Der Medienkonsument versteht das Video so wie dort festgehalten.

Zu I./D./

Weiters verlinkte die Antragsgegnerin am 28.9.2024 den Artikel Beilage ./I auf dem unter www.facebook.com abrufbaren Account „M*“ mit dem Kommentar „P*“ (Blg ./L).

Der Medienkonsument versteht die Veröffentlichung so, dass nicht bezeugt werden könne, ob die genannten T*-Spitzenleute, darunter die Antragsteller an dieser Stelle selbst mitsingen, doch dass das SS-Lied keinen von ihnen dazu bewegt habe, die Feier eher zu verlassen.Zu Inhalt, Aufmachung und Bedeutungsinhalt der verlinkten Veröffentlichung samt Video siehe bereits oben unter „Zu I./A./1./“. Der Medienkonsument versteht die Veröffentlichung so wie dort festgehalten.

Zu I./E./

Auch unter dem auf Q* abrufbaren Account „M*“ verlinkte die Antragsgegnerin den Artikel Beilage ./I mit dem Kommentar „O*“ (Blg ./L).

Der Medienkonsument versteht die Veröffentlichung so, dass zwei Tage vor der Nationalratswahl T*-Politiker, darunter die Antragsteller, die alle für die T* bei der Nationalratswahl 2024 antreten, einen Burschenschafter und ehemaligen Parteifreund zu Grabe getragen hätten und dass dabei eine Hymne der nationalsozialistischen Schutzstaffel SS gesungen worden sei.Zu Inhalt, Aufmachung und Bedeutungsinhalt der verlinkten Veröffentlichung samt Video siehe bereits oben unter „Zu I./A./1./“. Der Medienkonsument versteht die Veröffentlichung so wie dort festgehalten.

Zu I./A./2./

Am 29.9.2024 – am Tag der Nationalratswahl 2024 – veröffentlichte die Antragsgegnerin auf F* einen Artikel mit der Überschrift „H*“, dessen Aufmachung und Inhalt sich aus der Beilage ./M ergibt, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet. In dem Artikel ist wiederum der Artikel Beilage ./I verlinkt.

Der Medienkonsument versteht die Veröffentlichung so, dass Sicherheitsbehörden gegen die T*-Spitzenleute, darunter die Antragsteller, wegen des SS-Treuelieds auf einem Begräbnis ermittle, dass am vergangenen Freitag die Hymne der Schutzstaffel Hitlers, mithin das „Treuelied“ der SS gesungen worden sei, dass auf einem Video zu hören sei, dass die Trauergäste des Begräbnisses zu Ehren des Verstorbenen das Lied „Wenn Alle untreu werden“ angestimmt und das „heil‘ge deutsche Reich“ besungen hätten. Weiters dass die Antragsteller unter den Trauergästen gewesen seien, dass nicht bezeugt werden könne, ob die Antragsteller bei dem Lied mitgesungen hätten, dass das SS-Lied aber auch keinen dazu bewegt hätte, die Trauerfeierlichkeit zu verlassen. Weiters dass das Begräbnis ein juristisches Nachspiel bringe, weil am vergangenen Samstag Anzeige wegen Wiederbetätigung bei der Staatsanwaltschaft Wien von den W* gegen die Antragsteller erstattet worden sei. Weiters werden verschiedene Personen des öffentlichen Lebens und Politiker:innen mit scharfer Kritik zitiert.

Zu Inhalt, Aufmachung und Bedeutungsinhalt der verlinkten Veröffentlichung siehe bereits oben unter „Zu I./A./1./“. Der Medienkonsument versteht die Veröffentlichung so wie dort festgehalten.

Zu I./F./

Am 30.9.2024 erschien im periodischen Druckwerk „M*“ ein mit der Veröffentlichung laut Beilage ./I (siehe „Zu I./A./1./) im Wesentlichen identer Artikel mit der Überschrift „S*“, dessen Aufmachung und Inhalt sich aus der Beilage ./N ergibt, die ebenfalls einen Bestandteil dieses Urteils bildet.

Zum Bedeutungsinhalt der Veröffentlichung siehe bereits oben zur inhaltsgleichen Onlineveröffentlichung unter „Zu I./A./1./“. Der Medienkonsument versteht die Veröffentlichung so wie dort festgehalten.

Zu I./A./3./

Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 1.10.2024 auf F* einen Artikel mit der Überschrift „I*“, dessen Aufmachung und Inhalt sich aus der Beilage ./O ergibt, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet. Am Ende des Online-Artikels ist zum „Weiterlesen“ der Artikel „Beilage ./I“ verlinkt.

Der Medienkonsument versteht die Veröffentlichung so, dass die Antragsteller die Anschuldigungen zurückweisen, aber nicht darauf eingehen, dass das in der SS-Version besungene „heil‘ge deutsche Reich“ vorgekommen sei, weiters dass die T* die Teilnahme von Mitgliedern am Begräbnis gerechtfertigt habe, bei dem auch ein von der Schutzstaffel SS Nationalsozialistender verwendetes Lied gesungen worden sei. Nach der Aussendung der Antragsteller vom selben Tag sei das Lied „Wenn alle untreu werden“ in der 1814 getexteten Form gesungen worden, die auch bei anderen Verbindungen verbreitet sei, das in diesem Rahmen gesungene Lied sei versucht worden, zu skandalisieren. Weiters dass das Wesentliche in der T*-Aussendung unerwähnt geblieben sei, dass auf der Beerdigung eine Strophe gesungen worden sei, die in der SS-Version des Liedes stehe, jene die das „heil‘ge deutsche Reich“ besinge.

Zu Inhalt, Aufmachung und Bedeutungsinhalt der verlinkten Veröffentlichung siehe bereits oben unter „Zu I./A./1./“. Der Medienkonsument versteht die Veröffentlichung so wie dort festgehalten.

Zu I./A./4./

Am 8.10.2024 veröffentlichte die Antragsgegnerin auf F* einen Artikel mit der Überschrift „J*“, dessen Aufmachung und Inhalt sich aus der Beilage ./R ergibt und einen Bestandteil dieses Urteils bildet. In dem Artikel ist die Beilage ./I verlinkt.

Der Medienkonsument versteht die Veröffentlichung soweit hier relevant so, dass mehrere Parteifreunde des bekannten T*-Politikers X*, die Mitglied der Burschenschaft U* seien, an einem Begräbnis teilgenommen hätten, an dem das SS-Treuelied gesungen worden sei.Zu Inhalt, Aufmachung und Bedeutungsinhalt der verlinkten Veröffentlichung siehe bereits oben unter „Zu I./A./1./“. Der Medienkonsument versteht die Veröffentlichung so wie dort festgehalten.

Zu IV./

Am 3.10.2024 erschien im periodischen Druckwerk „M*“ ein Artikel mit der Überschrift „Y*“, dessen Aufmachung und Inhalt sich aus der Beilage ./P ergibt, die ebenfalls einen Bestandteil dieses Urteils bildet.

Der Medienkonsument versteht die Veröffentlichung soweit hier relevant so, dass drei gewählte Nationalratsabgeordnete beim Begräbnis des Rechtsextremen V* dabei gefilmt worden seien, wie das Treuelied der SS gesungen worden sei, dass das „heil‘ge deutsche Reich“ besungen worden sei, wie es auch die SS getan habe, die das Lied leicht abgeändert zu ihrer Hymne gemacht habe. Weiters dass der Zeremonienmeister am Grab gesagt habe, dass V* mit seinem letzten Willen verfügt habe, dass an seiner Grabstätte das von Max von Schenkendorf geschenkte Treuelied gesungen werden solle.

Am 4.10.2024 erschien im periodischen Druckwerk „M*“ ein Artikel mit der Überschrift „Z*“, dessen Aufmachung und Inhalt sich aus der Beilage ./Q ergibt, die ebenfalls einen Bestandteil dieses Urteils bildet.

Der Medienkonsument versteht die Veröffentlichung soweit hier relevant so, dass der letzte Akt der Feierlichkeiten bei der Beerdigung von V* aus dem Absingen des Liedes „Wenn alle untreu werden“ bestanden habe, und zwar in der Version, in der nicht „von Kaiser und von Reich“ die Rede sei, sondern in der das „heilige deutsche Reich“ besungen werde, wie dies die SS getan habe. Weiters dass die SS, das Lied als „Treue-Lied“ zu ihrer Hymne gemacht habe, dass das Lied V* so wichtig gewesen sei, dass er in seinem Letzten Willen verfügt habe, dass es bei seinem Begräbnis gesungen werden solle, dass die Antragsteller diesen Wunsch erfüllt hätten.

Am 9.10.2024 erschien im periodischen Druckwerk „M*“ ein Artikel mit der Überschrift „J*“, dessen Aufmachung und Inhalt sich aus der Beilage ./S ergibt, die ebenfalls einen Bestandteil dieses Urteils bildet.

Der Medienkonsument versteht die Veröffentlichung soweit hier relevant so, dass mehrere Parteifreunde des bekannten T*-Politikers X*, die Mitglied der Burschenschaft U* seien, an einem Begräbnis teilgenommen hätten, an dem das SS-Treuelied gesungen worden sei.

Max von Schenkendorf verfasste im Jahr 1814 das Gedicht „Erneuter Schwur“, bestehend aus vier Strophen und endend mit der Zeile „Will predigen und sprechen von Kaiser und von Reich“. Der Text des Gedichts von Max von Schenkendorf ergibt sich aus der Beilage ./B, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet.

In der von Adolf Ludwig Follen im Jahr 1819 mit dem Titel „Erneuter Schwur, an den Jahn, vonwegen des heiligen teutschen Reiches“ veröffentlichten Fassung wurde die letzte Verszeile der vierten Strophe umformuliert in „Woll’n predigen und sprechen vom heil’gen teutschen Reich“. Weiters wurde die ursprüngliche Ich-Perspektive des Gedichts in ein kollektives „Wir“ umgewandelt. Die Fassung von Adolf Ludwig Follen ergibt sich aus der Beilage ./C, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet. Das Lied wurde in weiterer Folge mit leichten Abänderungen in der Folge von der deutschnationalen Studentenbewegung aufgegriffen und fand Eingang im „Allgemeinen Deutschen Commersbuch“ von 1859. Das Lied bestand aus vier Strophen. Die letzte Verszeile lautete: „Woll’n predigen und sprechen vom heil’gen deutschen Reich.“ Der Liedtext in der Fassung des „Allgemeinen Deutschen Commersbuch“ von 1859 lautet wie in Beilage ./D, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet.

Während der Zeit des Nationalsozialismus vereinnahmten die Nationalsozialisten das Lied und wandelten den Text dahingehend ab, dass es in der zweiten Strophe „in Lieb und Treue“ anstelle von „in Lieb und Reue“ hieß. Weiters entfiel die bis dahin bestehende dritte Strophe zur Gänze. Der Liedtext der von den Nationalsozialisten abgewandelten Version lautete wie in Beilage ./E und ./2, die einen Bestandteil dieses Urteils bilden. Das Lied nahm einen prominenten Platz bei der SS ein, findet es sich im SS-Liederbuch doch bereits vor dem Inhaltsverzeichnis an dritter Stelle nach dem Deutschlandlied und dem Horst-Wessel-Lied (Beilage ./2). Mithin wird es auch als SS-Treuelied bezeichnet (S 24 in Beilage ./1).

Auch nach dem Nationalsozialismus fand sich das Lied in der Fassung von 1819 bzw. in der Version des „Allgemeines deutsches Commersbuch“ von 1859 weiterhin unter dem Titel „Wenn Alle untreu werden“, bestehend aus vier Strophen, in der zweiten Strophe lautend „in Lieb und Reue“ und die vierte Strophe endend mit „Wolln predigen und sprechen vom heilgen deutschen Reich“ im Allgemeinen Deutschen Kommersbuch 2006 (Blg ./F). Das Lied ist nach wie vor fester Bestandteil im Liedergut von deutschnationalen Burschenschaften und wird dort auch regelmäßig gesungen. Am 23.3.2019 wurde es bei der Veranstaltung „BA*“ in der , die unter dem Ehrenschutz des damaligen Vizekanzlers BB stand, gesungen. Im Programm findet sich unter anderem ein Hinweis, dass das Lied viel diskutiert worden sei, in der Zeit des Nationalsozialismus sehr populär gewesen sei und laut BC auch gegen das Regime verwendet worden sei (Beilage ./X).

Die Antragsteller nahmen am frühen Nachmittag des 27.9.2024 an der Beisetzung von V*, einem Mitglied der deutschnationalen Burschenschaft U*, am ** Friedhof teil. Am offenen Grab gab der Grabredner bekannt, dass V* mit seinem Letzten Willen gebeten habe, dass an seiner Grabstätte „das uns von Max von Schenkendorf geschenkte Treuelied“ gesungen werde und bat die Anwesenden miteinzustimmen“ (Blg ./T). In der Folge sangen anwesende Trauergäste das Lied „Wenn Alle untreu werden“ in der Fassung des „Allgemeinen Deutschen Commersbuch“ von 1859, wobei nicht festgestellt werden kann, ob in der zweiten Strophe „Lieb’ und Reue“ oder „Lieb’ und Treue“ gesungen wurde. In Abweichung von der Version des „Allgemeinen Deutschen Commersbuch“ von 1859 (Blg ./D) wurde in der dritten Strophe statt „du sollst mir nicht veralten“, „du sollst uns nicht veralten“ gesungen. Dies entspricht der Fassung von Adolf Ludwig Follen im Jahr 1819 (Blg ./C) und auch der Fassung des „Allgemeinen Deutschen Kommersbuchs“ von 2006 (Blg ./F). Die Fassung des Allgemeinen Deutschen Commersbuch von 1859 ist fast ident mit jener des Allgemeinen Deutschen Kommersbuch aus 2006 (Blg./F). Im zuletzt genannten Buch heißt es in der vorletzten Zeile der vierten Strophe „und Buben werden gleich“ anstelle von „nicht Buben werden gleich“. Beim betreffenden Begräbnis wurde „nicht Buben werden gleich“ gesungen (Blg ./T).Ob auch die anwesenden Antragsteller bei dem Lied mitsangen, kann nicht festgestellt werden. Die Antragsteller verließen das Begräbnis aufgrund des Absingen des Liedes nicht. Gegen die Antragsteller wurde aufgrund der Geschehnisse bei diesem Begräbnis, der Berichterstattung der Antragsgegnerin und Sachverhaltsdarstellungen der W* und des Vereins „BD*“ von der Staatsanwaltschaft Wien wegen § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG zu ** ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und beim Nationalrat die Auslieferung der Antragsteller beantragt (ON 22, Beilage ./6). Die Antragsteller wurden am späten Abend des 27.9.2024 von einer Redakteurin der Antragsgegnerin per Textnachricht um eine Stellungnahme ersucht (Beilage ./7), die jedoch bis zur Veröffentlichung des ersten Artikels (Blg ./I) am 28.9.2024, 14:33 Uhr unbeantwortet blieb.

Diese Feststellungen gründete das Erstgericht hinsichtlich des Bedeutungsinhaltes auf die wörtliche und grammatikalische Interpretation der Veröffentlichungen sowie das weitgehend unstrittige Vorbringen der Parteien. Hinsichtlich der Frage, welche Fassung des inkriminierten Liedes gesungen wurde (historische oder Version der SS), kam das Erstgericht durch die Einsichtnahme in die vorgelegten Videos zu seinen relevanten Feststellungen.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass das Singen eines „SSLieds“ den gerichtlichen Straftatbestand nach § 3g VerbotsG erfüllen kann und sohin „unzweifelhaft“ als unehrenhaftes Verhalten zu qualifizieren sei. Ebenso sei ein unehrenhaftes Verhalten darin zu erblicken, wenn angesichts eines bewussten Singens eines „SSLieds“ bei einer Veranstaltung am Veranstaltungsort verweilt wird. Davon abgesehen sei jegliche Verhaltensweise, die auch nur eine befürwortende oder unterstützende Nähe zum verbrecherischen Unrechtsregime der Nationalsozialisten darstellt, wie nicht zuletzt Sympathiebekundungen zur SS, in einer freien demokratischen Gesellschaft zu Recht verpönt und als „unehrenhaft“ im Sinn des Gesetzes zu qualifizieren. „Wird nun jemanden Vergleichbares vorgeworfen, ist der Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB jedenfalls erfüllt“.

Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitigen Berufungen der Antragsteller wegen Strafe sowie der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.

Der Nichtigkeitsberufung der Antragsgegnerin nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO kommt Berechtigung zu.

Zusammengefasst kann das vom Erstgericht - auch unter Berücksichtigung der Schuldberufung bzw der Gegenausführung zur Berufung der Antragsgegnerin – dem Medienkonsumenten vermittelte, als ehrenrührig festgestellte Verhalten damit umschrieben werden, dass auf dem Begräbnis von V* das SSTreuelied gesungen worden sei und die dort anwesenden Antragsteller „die Veranstaltung“ dennoch nicht verlassen hätten.

Darin erkennt das Erstgericht ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten (US 14).

Unter diesen Tatbestand fallen Behauptungen, die ein konkretes Verhalten vorwerfen. Die hA versteht darunter den Vorwurf eines Verhaltens, das der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in einem Maß zuwiderläuft, dass die soziale Wertschätzung des Betroffenen darunter zu leiden hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten rechtswidrig (oder gar strafrechtswidrig) ist, denn auch legale Handlungen können grob anstößig sein (Rami WK² StGB § 111 Rz 11).

In seiner Beurteilung geht das Erstgericht aber nicht auf die Besonderheiten eines Begräbnisses in der allgemeinen Ansicht und damit auch jener der Medienkonsumenten ein, sondern setzt dieses mit jeder (xbeliebigen) Veranstaltung gleich. Ein Begräbnis ist aber nicht zu vergleichen etwa mit einem Parteitag, einem Konzert, einer Party oder ähnlichem (alles „Veranstaltungen“). Ein Begräbnis wird auch nach Ansicht des Medienkonsumenten der gegenständlichen Veröffentlichungen primär deshalb besucht, um von dem Verstorbenen Abschied zu nehmen, ihm die letzte Ehre zu erweisen. Dabei steht eben nicht unter anderem welche Lieder gesungen werden im Vordergrund, sondern die pietätvolle Haltung gegenüber dem Verstorbenen. Hätten die Antragsteller, die wohl besonders prominente Teilnehmer an dem Begräbnis waren, dieses vor Beendigung verlassen, wäre dies sicherlich besonders aufgefallen und hätte einen Affront gegenüber dem Verstorbenen bedeutet.

Wenngleich das Verweilen während des Absingens eines „SSLiedes“ bei dem Begräbnis sicherlich Anlass für Kritik sein kann, so ist doch für den Leser auch ersichtlich, dass sich die Antragsteller in einer moralischen „Zwickmühle“ befunden haben müssen, nämlich einerseits dem politisch korrekten, andererseits einem pietätvollen, dem Verstorben gegenüber ehrerbietenden Handeln. Dass sie sich in dem Moment mit kurzer Überlegungsmöglichkeit dazu entschlossen haben, dem Begräbnis weiterhin beizuwohnen und nicht Aufsehen durch das demonstrative Verlassen des Begräbnisses zu erregen, stellt sich auch in Augen des „StandardLesers“ nicht vom moralisch richtigen Verhalten derartig abweichend dar, dass ihre soziale Wertschätzung in einem strafrechtlich relevanten Ausmaß (§ 111 Abs 1 StGB) darunter leidet. Das ihnen so vorgeworfene Verhalten beeinträchtigt nach der durchschnittlichen Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen die soziale Wertschätzung der Antragsteller nicht empfindlich (Fabrizy/MichelKwapinski/Oshidari StGB14 § 111 Rz 7), sodass der objektive Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB nicht erfüllt ist.

Dabei wird nicht übersehen, dass die gegenständlichen Veröffentlichungen durchaus eine wenig wertschätzende Tendenz gegenüber den Antragstellern aufweisen, diese (als politische Kritik) jedoch zulässigen Einschätzungen, sind von dem konkreten Verhaltensvorwurf, der den Antragstellern gemacht wird und vom Erstgericht zutreffend auf den Punkt gebracht wurde, zu trennen.

Da der objektive Tatbestand keines der in § 6 Abs 1 MedienG genannten Delikte verwirklicht wurde, war das angefochtene Urteil aufzuheben und es waren die Anträge der Antragsteller auf Verhängung von Entschädigungszahlungen (und Verpflichtung zur Urteilsveröffentlichung) abzuweisen. Die Antragsteller waren mit ihrer Berufung wegen Strafe und die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung wegen Schuld und Strafe auf diese Entscheidung zu verweisen.

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