OLG Graz 4R78/25k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.07.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00400R00078.25K.0730.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz), Mag.a Zeiler-Wlasich und Dr.in Jost-Draxl in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, *, vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei C AG, FN **, **, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Interesse EUR 30.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 30.000,00), gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben, **-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, der durch Kündigung des Klägers mit 16. April 2017 aufgelöst wurde. Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 2010 (ARB 2010) zugrunde. Der Vertrag umfasste zunächst unter anderen den Rechtsschutzbaustein Schadenersatz- und Strafrechtsschutz (Artikel 19 ARB 2010) und wurde ab 16. April 2013 um die Bausteine Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 23.1.1. ARB 2010) und Erb- und Familien-Rechtsschutz (Artikel 25 ARB 2010) erweitert. Die ARB 2010 lauten auszugsweise:
„[…]
Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
[…]
3. In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die Geltendmachung eines bloßen Vermögensschadens (Artikel 17.2.1, Artikel 18.2.1. und Artikel 19.2.1.) sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen bloßer Vermögensschäden (Artikel 23.2.1. Absatz 2) – gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquate ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. […]
Artikel 8
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen; […]“.
Themen des Berufungsverfahrens sind die Frage, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rechtsschutzdeckung gegen die beklagte Versicherung bereits verjährt ist, und die Schlüssigkeit der Klage. Dem liegt folgender vom Erstgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde:
Für den allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz gilt eine Wartefrist von drei Monaten, für den Rechtsschutzbaustein Erb- und Familienrecht eine solche von sechs Monaten, jeweils ab Versicherungsbeginn.
In den beiden Verlassenschaftsverfahren nach den verstorbenen Eltern des Klägers D* B* (verstorben am 14. Dezember 2012) und E* B* (verstorben am 18. November 2014) teilte die F* dem jeweils zuständigen Gerichtskommissär die Nummern und Guthabensstände per Todestag jener (Spar-)Konten, deren Inhaber die Erblasser waren, sowie weiters mit, dass weitere in den Nachlass fallende Vermögenswerte bzw Debetsalden nicht festgestellt werden konnten.
Am 18. Dezember 2015 schloss der Kläger in beiden Verlassenschaftsverfahren ein Pflichtteils- bzw Erbteilungsübereinkommen. Am 26. April 2016 wurden in beiden Verlassenschaftsverfahren die Einantwortungsbeschlüsse erlassen.
Am 19. September 2017 und am 16. Oktober 2017 übermittelte der Kläger jeweils Schreiben an die Staatsanwaltschaft Leoben wegen eines fehlenden Sparbuchs der F*. Seine Tochter habe dieses im Nachtkästchen seines Vaters gefunden, jedoch sei es im Verlassenschaftsverfahren nicht aufgelistet worden. Er ersuche daher um Öffnung der Konten seines verstorbenen Vaters.
Am 31. Oktober 2018 richtete der Kläger eine Eingabe an die Oberstaatsanwaltschaft Graz, mit der er Strafanzeige gegen Unbekannt erstattete. Sein Vater habe Sparbücher besessen, was ein ehemaliger Bankangestellter der F* bestätigt habe. Im Verlassenschaftsverfahren nach seinem Vater seien keine Sparbücher angegeben worden. Diese wären in den Nachlass gefallen, wodurch sich sein Erbanspruch erhöht hätte.
Am 4. September 2020 brachte der Kläger eine Klage gegen seinen Neffen G* B* zu ** des Landesgerichts Leoben ein. Der Kläger begehrte dort die Zahlung von EUR 250.000,00 mit der Begründung, dass seinem Neffen Vermögenswerte seiner Eltern zugeflossen, jedoch in den Verlassenschaftsverfahren nicht genannt worden seien. In jenem Verfahren vertrat der rechtsanwaltlich vertretene Kläger stets die Ansicht, dass die in den Verlassenschaftsverfahren nach seinen Eltern erfolgten Auskünfte der F* unvollständig/unzureichend gewesen seien und ihm ein Auskunftsanspruch gegenüber der F* zustehe.
Während des laufenden Verfahrens zu ** ersuchte der Kläger die F* mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 12. Jänner 2021 um Auskunft hinsichtlich der Vermögenswerte seiner verstorbenen Eltern. Die F* teilte dem Kläger nach rund acht Wochen mit, dass die von ihm gewünschten Auskünfte nicht erteilt würden.
In dem Verfahren zu ** wurde der Neffe des Klägers letztlich dazu verpflichtet, diesem einen Betrag von EUR 5.599,18 zu bezahlen, wobei das Mehrbegehren von EUR 244.004,82 abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Urteil dahingehend ab, dass dem Kläger ein Betrag von EUR 9.016,91 zugesprochen und das Mehrbegehren von EUR 240.983,09 abgewiesen wurde. Die außerordentliche Revision des Klägers wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.
Der Rechtsvertreter des Klägers übermittelte nach Abschluss jenes Verfahrens am 19. Juli 2023 ein erneutes Auskunftsersuchen an die F*, welches in weiterer Folge von der F* abgelehnt und argumentiert wurde, dass keine unvollständigen oder unrichtigen Auskünfte erteilt worden seien.
Am 7. November 2023 stellte der Rechtsvertreter des Klägers eine Rechtsschutzanfrage an die Beklagte wegen der beabsichtigten Einbringung einer Manifestationsklage gegen die H* AG, wobei er einen Klagsentwurf anschloss. Das Klagebegehren lautetet in dem Entwurf dahingehend, die Beklagte schuldig zu erkennen, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche Vermögenswerte, insbesondere anonyme Sparbücher die bereits verstorbenen Eltern des Klägers bei ihr hatten, eine Kontoverdichtung zu diesen Vermögenswerten zu beauskunften und weiters zu beauskunften, wann und von wem diese Vermögenswerte, insbesondere anonyme Sparbücher, realisiert worden seien.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben an den Rechtsvertreter des Klägers vom 10. November 2023 die Rechtsschutzdeckung ab, weil das geltend gemachte Ereignis keinem Risikobereich zugeordnet werden könne und der Deckungsanspruch verjährt sei. Dem Versicherungsnehmer sei der Schadensfall zumindest seit 2021 bekannt, der Rechtsschutzversicherungsvertrag sei aber bereits seit 2017 storniert.
Der Kläger war schon in den Verlassenschaftsverfahren nach seinen verstorbenen Eltern der Ansicht, dass die von der F* erteilten Auskünfte vom 17. Juli 2013 und vom 16. Dezember 2014 über die Vermögenswerte seiner Eltern nicht richtig bzw unvollständig seien. Er wusste schon anlässlich der beiden Verlassenschaftsverfahren, dass eine Anspruchsverfolgung gegenüber der F*, die seiner Ansicht nach unrichtige bzw unvollständige Informationen über die Vermögenswerte seiner Eltern erteilt habe, mit (Rechtsvertretungs-)Kosten verbunden ist.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führt das Erstgericht aus:
„Für den Kläger, der auch in den Verlassenschaftsverfahren rechtsanwaltlich vertreten war, musste spätestens nach Abschluss dieser Verfahren im April 2016 klar gewesen sein, dass er allfällige Auskunfts-/Schadenersatzansprüche gegenüber der F* aufgrund unzureichend/unvollständig erteilter Auskünfte selbst verfolgen muss, wobei ihm bewusst war, dass dies mit Kosten verbunden ist.“
Der Kläger begehrt mit seiner am 1. Juli 2024 eingebrachten Klage im Wesentlichen die Feststellung, dass die Beklagte ihm gegenüber aufgrund und im Umfang des zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags zu Polizzennummer ** Deckung für die gerichtliche Geltendmachung seines Auskunftsanspruchs gegenüber der H* AG über sämtliche Sparguthaben und Konten seiner verstorbenen Eltern, beschränkt auf das Verfahren erster Instanz, zu gewähren habe. Er sei bei der Beklagten von 1989 bis 2017 rechtsschutzversichert gewesen sei, wobei diese Versicherung die Bausteine allgemeiner Vertragsrechtsschutz, Erb- und Familienrechtsschutz, sowie Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz umfasst habe. Die Beklagte habe die Deckung für ein Verfahren gegen die F* zu Unrecht abgelehnt, obwohl diesbezüglich eine Deckung im Vertrags-, Schadenersatz- und Erbrechtsschutz gegeben sei. Er habe bereits durch außergerichtliche Sachverhaltsdarstellungen und sodann im Verfahren ** des Landesgerichts Leoben versucht, ausreichende Auskünfte von der F* zu erlangen, dies sei jedoch nicht erfolgreich gewesen. Erst aufgrund der konstanten Ablehnung der F* sei ihm schließlich klar geworden, dass ohne Klagsführung keine Auskünfte zu erlangen seien, weshalb er sodann um die Rechtsschutzdeckung bei der Beklagten angesucht habe. Da die Verjährungsfrist erst mit der konkreten Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung, bei der man mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen müsse, zu laufen beginne, sei sein Deckungsanspruch nicht verjährt. Die Sicherheit für den Kläger, dass er rechtlich und mit Kosten verbunden gegen die F* vorgehen müsse, habe sich erst nach dem Abschluss des Vorverfahrens gegen seinen Neffen ergeben. Eine Obliegenheitsverletzung seinerseits liege nicht vor. Das Klagebegehren sei schlüssig und konkret genug formuliert.
Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass der Versicherungsschutz erst am 16. April 2013 um die Risikobausteine allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich und Erb- und Familien-Rechtsschutz erweitert worden sei. Dabei würde für den Risikobaustein des allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes eine Wartefrist von drei Monaten, für jenen des Erb- und Familienrechts eine Wartefrist von sechs Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gelten, weswegen eine Deckung nicht bestehe. Die Klage sei zudem unschlüssig, weil unzureichende Angaben zum Versicherungsvertrag getätigt worden und die vereinbarten Rechtsschutzbausteine nicht einschlägig seien. Laut dem Klagsvorbringen des Klägers habe die F* erst mit Schreiben vom 12. September 2023 bzw 5. März 2024 endgültig die Auskunftserteilung abgelehnt. Dieser Zeitpunkt liege aber lange nach der Beendigung des Versicherungsvertrags am 16. April 2017. Es sei allerdings vielmehr davon auszugehen, dass der Deckungsanspruch bereits verjährt sei, weil der Kläger spätestens mit Einleitung des Verfahrens zu ** Kenntnis davon gehabt habe, dass er keine vollständige Auskunft der F* erhalten werde. Aufgrund dessen sei die vorliegende Klage mehr als drei Jahre nach Kenntnis des Sachverhalts, den der Kläger nun zum Anlass einer Klagsführung gegen die F* nehmen möchte, eingebracht worden. Dass der Kläger den Ausgang des Verfahrens zu ** habe abwarten müssen, bevor er die Ansprüche gegen die F* stelle, treffe nicht zu. Er sei verpflichtet gewesen, der Beklagten den Versicherungsfall unverzüglich zu melden. Darüber hinaus sei das Begehren des Klägers viel zu weit und unrichtig formuliert, weil es zu wenig bestimmt und zu weitgehend gefasst sei.
Mit der angefochtenen Entscheidung weist das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es trifft die eingangs gekürzt wiedergegebenen, in den Seiten 6 bis 18 seines Urteils enthaltenen Feststellungen – auf die das Berufungsgericht verweist – und folgert daraus rechtlich: Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag würden nach drei Jahren verjähren, wobei die Verjährung mit jenem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichne, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen müsse, deretwegen er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen wolle. Es ergebe sich aus den Feststellungen, dass dem – auch in den Verlassenschaftsverfahren anwaltlich vertretenen – Kläger spätestens nach Abschluss dieser Verfahren im April 2016 klar gewesen sein musste, dass er allfällige Auskunfts-/Schadenersatzansprüche gegenüber der F* aufgrund unzureichend/unvollständig erteilter Auskünfte selbst verfolgen müsse. Ihm habe dabei bewusst sein müssen, dass damit Kosten verbunden seien. Die Verjährungsfrist habe daher spätestens mit Abschluss der Verlassenschaftsverfahren im April 2016 zu laufen begonnen, weshalb der Anspruch bereits verjährt sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil vollinhaltlich zu beheben und der Klage stattzugeben; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Er führt eine Verfahrens-, Beweis- und Rechtsrüge aus.
Die Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung, in der sie auf die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens hinweist.
Die Berufung – über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte – ist nicht berechtigt.
A. Zur Frage der Schlüssigkeit
1. § 468 Abs 2 ZPO ermöglicht es, dem Berufungsgegner das rechtliche Gehör durch Einbringung eines Schriftsatzes zu wahren, unabhängig davon, ob eine mündliche Berufungsverhandlung stattfindet oder nicht (5 Ob 194/09h; Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 468 ZPO Rz 11ff). Die Beklagte weist in ihrer Berufungsbeantwortung – wie bereits im Verfahren vor dem Erstgericht eingewandt – darauf hin, dass das Klagebegehren unschlüssig sei, weil es nicht unter die vereinbarten Rechtsschutzbausteine subsumierbar sei. Der Kläger habe keinen Versicherungsfall dargelegt, der die zeitliche Situierung unter einen der vorgebrachten Rechtsschutzbausteine gestatten würde.
2. Gemäß § 226 Abs 1 ZPO muss eine Klage ein bestimmtes Begehren enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im Einzelnen kurz und vollständig angeben und die Beweismittel im Einzelnen genau bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen zu bedienen beabsichtigt (5 Ob 302/85). Die Schlüssigkeit einer Klage ist materielle Bedingung ihrer Begründetheit (Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO3 Vor § 226 Rz 13).
3. Das Fehlen dieser Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung (auch) von Amts wegen wahrzunehmen und führt zur Abweisung der Klage mit Urteil (RIS-Justiz RS0037469; 8 Ob 606/78; Planitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 226 ZPO Rz 24).
4. Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (2 Ob 248/05t; 4 Ob 114/07d; RS0037516). Unschlüssigkeit liegt hingegen dann vor, wenn sich aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen das von ihm gestellte Klagebegehren eben nicht rechtlich ableiten lässt. Die Unschlüssigkeit lässt sich letztlich nur vom Begehren aus durch Rückblick auf den maßgeblichen Sachverhalt und unter Bezug auf die vorgetragenen Tatsachen prüfen und ist daher Gegenstand der rechtlichen Beurteilung (vgl Fasching in Fasching/Konecny2 § 226 ZPO Rz 94). Als Maßstab für die Schlüssigkeitsprüfung ist zu untersuchen, ob aufgrund des klägerischen Begehrens und Vorbringens ein Versäumungsurteil ergehen könnte (RS0001252). Das entsprechende Vorbringen muss also so viel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, dass der geltend gemachte Anspruch aufgrund dieser Tatsachen hinreichend substantiiert erscheint (9 ObA 326/89).
5. Der Kläger begehrt mit seiner Klage im Wesentlichen die Feststellung, dass die Beklagte ihm aufgrund der zwischen ihnen vereinbarten Rechtsschutzversicherung Deckung für die gerichtliche Geltendmachung seines Auskunftsanspruchs gegenüber der F* zu gewähren habe. Ihm stehe der Auskunftsanspruch aufgrund seiner Stellung als gesetzlicher Erbe nach seinen Eltern gegenüber der F* im Rahmen des Vertragsrechts zu, woraus sich in weiterer Folge auch Schadenersatzansprüche ableiten ließen. Dazu bezieht er sich innerhalb seines Vorbringens explizit auf die Versicherungsbausteine des allgemeinen Vertragsrechtsschutzes, des Erb- und Familienrechtsschutzes, sowie des Schadenersatz-Rechtsschutzes.
6. Richtig ist, dass der Kläger nicht explizit darlegt, weshalb sein Anspruch von den einzelnen Versicherungsbausteinen gedeckt werde, und dass diesbezüglich keine Zuordnung zu den jeweiligen Bausteinen erfolgte. Er bringt auch nicht konkret vor, welche Versicherungsfälle von den einzelnen Bausteinen der Rechtsschutzversicherung umfasst seien und welche konkreten Passagen der Versicherungspolizze auf sein Klagebegehren explizit anzuwenden seien. Er behauptet aber, dass sich die begehrte Feststellung aus seiner Rechtsschutzversicherung, explizit aus den Bausteinen des allgemeinen Vertragsrechtsschutzes, des Erb- und Familienrechtsschutzes sowie des Schadenersatz-Rechtsschutzes, ergeben würde. Es ist aufgrund der Klagserzählung klar und ausreichend substantiiert, welche Rechtsfolge der Kläger aus dem geschilderten Sachverhalt ableitet, selbst wenn diesbezüglich keine exakte Aufspaltung hinsichtlich der Bausteine und deren Vertragstext erfolgt. Die Frage, ob die Beklagte dem Kläger aufgrund der vereinbarten Bausteine der Rechtsschutzversicherung Deckung zu gewähren hat, ist im Verfahren zu prüfen und letztlich Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.
7. Das Klagebegehren ist daher schlüssig.
B. Zur Verfahrensrüge:
1. Der Berufungswerber rügt als Verfahrensmangel, dass er vom Erstgericht – trotz entsprechenden Beweisantrags – nicht zur Sache vernommen worden sei. Aus seiner Einvernahme hätte sich für das Erstgericht ergeben, dass er zunächst über den Weg von Sachverhaltsdarstellungen, die er selbst und ohne Kosten verfasst habe, und mittels des Verfahrens gegen seinen Neffen versucht habe, seine Schadenersatz-, Erbteil- und Pflichtteilsforderungen erfüllt zu bekommen und seine Ansprüche gegenüber der F* durchzusetzen. Es werde nicht bestritten, dass er bereits in den Verlassenschaftsverfahren von unrichtigen Auskünften der F* ausgegangen sei. Aus seiner Aussage hätte sich aber ergeben, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht konkret eine Klage gegenüber der F* geplant habe und er überhaupt erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu ** des Landesgerichts Leoben die Notwendigkeit eines Vorgehens gegenüber der F* erkannt habe. Der Kläger habe erst nach Abschluss des Verfahrens gegen seinen Neffen erkannt, dass er zur weiteren Verfolgung seiner Ansprüche gerichtlich gegen die F* vorgehen müsse. Er habe vor diesem Zeitpunkt ein solches Vorgehen und die damit allenfalls verbundenen Kosten überhaupt nicht in Betracht ziehen müssen.
2. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049; RS0043027). Unter diesen Anfechtungsgrund fallen dabei etwa die Nichtzulassung und die (zu Unrecht verfügte) Präklusion von Beweisen sowie Fehler des Gerichts bei der Anleitung der Parteien iSd §§ 182, 182a ZPO (RS0037041 [T8]; Höllwerth in Fasching/Konecny3 II/3 § 196 ZPO Rz 15; Klauser/Kodek aaO E 20f). Der Rechtsmittelwerber muss die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels dartun, sofern sie nicht offenkundig ist (RS0116273 [T1]; RS0043027 [T10]; RS0043049 [T6]) und in der Berufung nachvollziehbar aufzeigen, welche für die Entscheidung relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können (vgl RS0043039; Pimmer in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ § 496 ZPO Rz 37).
3. Zu den Versuchen des Klägers, vorerst durch Sachverhaltsdarstellungen an die Staatsanwaltschaft zu weiteren Informationen über Sparbücher des Erblassers bei der F* durch Kontoöffnungen zu gelangen, trifft das Erstgericht ohnedies umfangreiche Feststellungen. Auch zu dem vom Kläger gegen seinen Neffen geführten Verfahren zu ** trifft es weitreichende Feststellungen. Welche davon abweichenden Feststellungen das Erstgericht aufgrund seiner Einvernahme getroffen hätte, legt der Berufungswerber nicht dar. Der Kläger gesteht ausdrücklich zu, dass er bereits in den Verlassenschaftsverfahren nach seinen Eltern von unrichtigen Auskünften der F* ausgegangen sei und dass diese unrichtigen Auskünfte den Schadensfall in der Rechtsschutzversicherung darstellen würden. Ob der Kläger erst nach Abschluss des Verfahrens gegen seinen Neffen erkannte, dass er gerichtlich gegen die F* vorgehen müsse, womit Kosten verbunden seien, sowie weiters, ob er wegen der seiner Ansicht nach unrichtigen Auskünfte der F* in den beiden Verlassenschaftsverfahren noch keine konkrete Klage gegen die F* plante, ist für die Frage des Beginns der Verjährungsfrist nicht von Relevanz. Bei der Verjährung des Rechtsschutz-Versicherungsanspruchs kommt es nämlich nicht auf den Zeitpunkt an, in welchem der Versicherungsnehmer tatsächlich erstmals von einer Entstehung von Rechtskosten ausgeht. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt vielmehr in dem Zeitpunkt, in dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will (siehe dazu unten Punkt D.). Auf die subjektive Kenntnis des Versicherungsnehmers kommt es zur Beurteilung des Beginns der Verjährungsfrist nicht an. Relevant für die Beurteilung der Anspruchsverjährung ist damit lediglich der Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung erstmals abzeichnet und der Kläger (eigentlich) mit Rechtskosten rechnen musste. Dieser Zeitpunkt ist durch das Gericht zu ermitteln und hängt von den objektiven Umständen des Einzelfalls ab. Entsprechend den Grundsätzen des § 1478 ABGB beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht "zuerst hätte ausgeübt werden können", seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht.
4. Zusammengefasst liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel somit nicht vor.
C. Zur Beweisrüge:
1. Der Kläger bekämpft die folgenden Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung (US 20):
„Für den Kläger, der auch in den Verlassenschaftsverfahren rechtsanwaltlich vertreten war, musste spätestens nach Abschluss dieser Verfahren im April 2016 klar gewesen sein, dass er allfällige Auskunfts-/Schadenersatzansprüche gegenüber der F* aufgrund unzureichender/unvollständig erteilter Auskünfte selbst verfolgen muss, wobei ihm bewusst war, dass dies mit Kosten verbunden ist.“
Er begehrt stattdessen die nachstehende Ersatzfeststellung:
„Dem Kläger musste erst nach Abschluss des Verfahrens gegenüber seinem Neffen und der darauffolgenden erfolglosen Anfrage an die F* bekannt gewesen sein, dass er nunmehr zur Verfolgung seiner Ansprüche, welche ja nicht primär die Auskunftserteilung gegenüber der F*, sondern die Ansprüche auf Ergänzung seiner Erbteils- bzw Schadenersatzansprüche waren, gegenüber der F* mit Kosten verbunden vorgehen müsste“.
Er habe zwar bereits im Verlassenschaftsverfahren an der Richtigkeit der Auskünfte der F* gezweifelt. Er wollte jedoch vorerst durch Sachverhaltsdarstellungen, die nicht mit Kosten verbunden gewesen seien, sowie mit der Klage gegenüber seinem Neffen seine Ansprüche auf seinen Erbteil durchsetzen. Wäre die Klage gegenüber seinem Neffen erfolgreich gewesen, hätte er keinen Anlass gehabt, gegenüber der F* vorzugehen.
2. Bei der Frage, ob für den Kläger bereits nach Abschluss der Verlassenschaftsverfahren im April 2016 hätte klar sein müssen, dass er allfällige Auskunfts-/Schadenersatzansprüche gegenüber der F* aufgrund unzureichender/unvollständiger Auskünfte selbst verfolgen hätte müssen, handelt es sich nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage. Tatfrage ist die Feststellung, dass der Kläger schon anlässlich der beiden Verlassenschaftsverfahren wusste, dass eine Anspruchsverfolgung gegenüber der F*, die seiner Ansicht nach unrichtige bzw unvollständige Informationen über die Vermögenswerte seiner Eltern erteilt habe, mit (Rechtsvertretungs-)Kosten verbunden ist (US 18). Ob der Kläger hätte wissen müssen, dass eine Anspruchsverfolgung gegenüber der F* mit (Rechtsvertretungs-)Kosten verbunden ist, stellt ebenfalls eine Rechtsfrage dar. Tatfrage ist, ob er davon wusste. Soweit der Kläger mit seiner Tatsachenrüge daher die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts angreift, wird er auf die Ausführungen im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge verwiesen. Im Rahmen seiner Beweisrüge gehen seine Ausführungen aber ins Leere. Hinsichtlich der kritisierten Feststellung, derzufolge ihm bewusst gewesen sei, dass dies (gemeint das Vorgehen gegen die F*) mit Kosten verbunden sei, geht dieser Umstand schon aus der angestrebten Ersatzfeststellung und seinen Berufungsausführungen hervor. Schließlich bemühte er sich – wenn auch schließlich erfolglos – die mit einer gerichtlichen Geltendmachung oder mit einer Anspruchserhebung durch einen Rechtsvertreter verbundenen Kosten zunächst durch sein Vorgehen zu vermeiden. Abgesehen davon kommt es auf die Frage ob er eine Kostenbelastung erkannt hat, gar nicht an, sondern vielmehr darauf, ob eine solche für ihn erkennbar war, wobei es sich dabei wiederum um eine Rechtsfrage handelt.
D. Zur Rechtsrüge:
1. Der Berufungswerber meint, das Erstgericht habe verkannt, dass zwar bereits im Verlassenschaftsverfahren die latente Gefahrtragung des Versicherers begonnen habe, er aber erst mit Abschluss des Verfahrens gegenüber seinem Neffen habe erkennen müssen, dass ein rechtliches Vorgehen gegenüber der F* erforderlich und mit Kosten verbunden sei. Er verweist erneut auf die ohne anwaltliche Vertretung durch ihn erstellten Sachverhaltsdarstellungen, durch welche er versucht habe, ohne Kostenverursachung seine Forderung gegenüber der F* durchzusetzen und verweist ebenfalls auf den zum damaligen Zeitpunkt laufenden Prozess gegen seinen Neffen. Das Klagebegehren sei demnach noch nicht verjährt.
2. § 12 Abs 1 VersVG enthält eine die Verjährung von Versicherungsansprüchen regelnde Sonderbestimmung (RS0080075 [T 4]). Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren drei Jahre nach Fälligkeit (7 Ob 137/18z).
3. Nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG gilt grundsätzlich die allgemeine Regelung des § 1478 ABGB, wonach für den Versicherungsnehmer die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das Recht objektiv hätte ausgeübt werden können, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht. Im besonderen Fall der Rechtsschutzversicherung beginnt die Verjährung daher mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs zu laufen. Demnach beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will. Über diesen Zeitpunkt kann keine generalisierende Aussage getroffen werden, er beurteilt sich ausschließlich nach den Umständen des Einzelfalls (7 Ob 98/22w; 7 Ob 164/19x; RS0054251; JusGuide 2022/42/20507; vgl auch Frank, Verjährung im Versicherungsrecht).
4. In der Rechtsschutzversicherung bestimmt sich die Fälligkeit daher nach dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsnehmer mit Rechtskosten rechnen muss, unabhängig davon, ob er dann tatsächlich damit belastet wird (vgl Frank, Verjährung im Versicherungsrecht).
5. Dieser Zeitpunkt, ab dem sich für den Versicherungsnehmer die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung so konkret abzeichnet, dass er mit Rechtskosten rechnen muss bzw hätte rechnen müssen, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls durch das Gericht zu beurteilen. Zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer tatsächlich das erste Mal davon ausging, dass Rechtskosten auf ihn zukommen könnten, ist – der ständigen Rechtsprechung folgend – für die Frage des Verjährungsbeginns jedoch irrelevant, da es lediglich auf jenen Zeitpunkt ankommt, an dem sich objektiv eine solche mit Rechtskosten verbundene Notwendigkeit abzeichnet. Selbst wenn der Versicherungsnehmer dies subjektiv nicht erkannte, beginnt die Verjährungsfrist dennoch in jenem Zeitpunkt, in dem hätte klar sein müssen, dass, um die Ansprüche durchsetzen zu können, eine Prozessführung nicht nur möglich, sondern wohl auch notwendig ist (vgl 7 Ob 98/22w).
6. Dies steht auch mit den Grundsätzen der allgemeinen Verjährung nach § 1478 ABGB im Einklang, wonach die Möglichkeit zu klagen im objektiven Sinn zu verstehen ist. Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährung keinen Einfluss (vgl RS0034248).
7. Wendet man die dargestellten Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist das Erstgericht zutreffend von der Verjährung des Anspruchs ausgegangen. Der Kläger ging – wie er selbst ausführt – bereits in den Verlassenschaftsverfahren nach seinen in den Jahren 2012 bzw 2014 verstorbenen Eltern, welche je mit Einantwortungsbeschluss vom 26. April 2016 beendet wurden, von unrichtigen/unvollständigen Auskünften der F* und einem ihm zustehenden Auskunftsanspruch ihr gegenüber aus. Dem Kläger waren somit bereits mit Abschluss der Verlassenschaftsverfahren all jene Umstände bekannt, die für die beabsichtigte Klagsführung gegen die F* auf Auskunftserteilung erforderlich waren. Bereits zum damaligen Zeitpunkt hätte er den von ihm behaupteten Auskunftsanspruch gegen die F* geltend machen können, wäre der Geltendmachung kein rechtliches Hindernis mehr entgegengestanden und zeichnete sich die Notwendigkeit der Interessenwahrung konkret genug ab, um mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen zu müssen. Das von der Staatsanwaltschaft Leoben aufgrund der Eingaben des Klägers im Jahr 2017 eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde bereits im Jahr 2018 eingestellt (Beilage ./F S 387f). Der Kläger selbst bringt vor, dass er die Klage gegen seinen Neffen am 4. September 2020 – nach Einstellung der Ermittlungsverfahren – eingebracht habe. Somit hätte für den Kläger aber spätestens zu diesem Zeitpunkt jedenfalls klar sein müssen, dass auch die von ihm getätigten Eingaben an die (Ober-)Staatsanwaltschaft nicht geeignet waren, die von ihm gewünschten Auskünfte von der F* zu erlangen, und er zur Durchsetzung seines behaupteten Auskunftsanspruchs mit einer Rechtskosten verursachenden Klage gegen die F* werde vorgehen müssen. Wenn er schließlich meint, er hätte erst mit Abschluss des Verfahrens gegen seien Neffen erkennen müssen, dass ein rechtliches Vorgehen gegen die F* erforderlich und mit Kosten verbunden sei, weshalb die Verjährungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, so ist ihm zu entgegnen: Die Klagsführung gegen seinen Neffen ist schon grundsätzlich nicht geeignet, einen behaupteten Auskunftsanspruch gegen die F* durchzusetzen. Auch wenn der Kläger versucht haben mag, sich über diesen (Um-)Weg eine Klagsführung gegen die F* zu „ersparen“, so konnte er damit nicht bewirken, den Beginn der Verjährungsfrist hinauszuschieben. Jedenfalls hätte er, um seine Interessen zu wahren, zumindest parallel gegen die F* vorgehen müssen und nicht bis zum Abschluss des Verfahrens gegen seinen Neffen zuwarten dürfen. Indem er seine Interessen – nämlich den Auskunfsanspruch gegen die F* – auf andere Weise als durch Klage gegen die F* zu wahren versuchte, war ihm die Notwendigkeit der Interessenwahrung offenkundig auch klar.
Auch die Argumentation des Berufungswerbers zur Fortlaufshemmung der Verjährung gemäß § 12 Abs 2 VersVG ist nicht stichhältig. Abgesehen davon, dass er sich im Verfahren vor dem Erstgericht darauf nicht berufen und kein Vorbringen dazu erstattet hat, war die dreijährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Anmeldung des Deckungsanspruchs mit Schreiben des Klagsvertreters vom 7. November 2023 bereits abgelaufen.
E. Zusammenfassung, Kosten, Bewertung und Zulassung:
1. Der Berufung des Klägers war aus den angeführten Gründen ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 iVm § 41 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsverfahren nicht in Geld besteht, ist eine Bewertung nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorzunehmen, bei der das Berufungsgericht nicht an die Bewertung durch den Kläger gebunden ist (RS0043252; RS0042285 [T2]). Im Hinblick auf den im Verfahren zu ** des Landesgerichts Leoben vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch von EUR 250.000,00, der ihm zugeflossen wäre, wenn die behaupteterweise im Eigentum seiner Eltern befindlichen Sparbücher mit einem Einlagenstand von zumindest EUR 250.000,00 in die jeweiligen Nachlässe aufgenommen worden wären, war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 30.000,00 übersteigt.
3. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen war. Den Schwerpunkt der Berufung bildet die Frage der Verjährung, zu deren Lösung die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs herangezogen werden konnte.