OLG Graz 10Bs178/25i

10Bs178/25iCour d'appel30 juil. 2025

Texte intégral

OLG Graz 10Bs178/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00178.25I.0730.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Tröster (Vorsitz), Mag. Wieland und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 30. Juli 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Kreuzig und des Erwachsenenvertreters der Angeklagten, Rechtsanwalt Mag. Wagner, jedoch in deren Abwesenheit

I. über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. April 2025, GZ **-25, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. den Beschluss gefasst:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zur Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Dem Schuldspruch zufolge hat sie am 21. September 2024 in ** (mittelbar) B* gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie in Anwesenheit der Freundin der Genannten, C* angab, „Ich fahr jetzt ins Krankenhaus und stich die B* ab! Mein Sohn tut so etwas nicht! Außerdem waren noch andere Leute in der Wohnung!“.

Gleichzeitig mit dem Urteil fasste die Erstrichterin (u.a.) den Beschluss auf Absehen vom Widerruf der der Angeklagten im Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Graz-West gewährten bedingten Strafnachsicht unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre (§§ 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO).

Gegen das Urteil richtet sich die „volle“ Berufung der Angeklagten, die eine Beschwerde gegen den Probezeitverlängerungsbeschluss impliziert (ON 26).

Die Oberstaatsanwaltschaft trat dem Rechtsmittel entgegen.

Zum Urteil:

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bleibt erfolglos.

Gegen die vom Erstgericht aufgrund einer lebensnahen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen keine Bedenken. Auch das Berufungsgericht sieht die belastenden Angaben der C* als tatsachengemäß an, nachdem sie konsistent sind, die Zeugin keine Veranlassung hat(te), die Angeklagte unrichtig zu belasten und sie auch von der Drohung Mitteilung an B* machte (vgl ON 2.1,3 und ON 2.8). Dies setzt eine entsprechende Äußerung voraus, andernfalls hätte sie die Bedrohte, zu der sie ein freundschaftliches Verhältnis hat, unnötig in Angst versetzt.

Die Bedrohungssituation und der Wortlaut sprechen für die intendierte Ernstlichkeit der Äußerung, wobei das Erstgericht auch die Einschüchterungsabsicht einwandfrei begründete.

Lebensnah ist fallbezogen auch die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehensablauf und der allgemeinen Lebenserfahrung.

Dem hält die Berufung bloß entgegen, dass am „**-Eck“ Drohungen allgegenwärtig seien und es sich bei den Aussagen der Angeklagten nur um eine millieubedingte Unmutsäußerung gehandelt habe. Dabei wird aber übergangen, dass, auch wenn am besagten Ort „Drohungen allgegenwärtig“ sein sollten (was nicht belegt ist), diese durchaus auch gefährlich im Sinne des § 107 Abs 1 StGB sein und ein tatsächliches Verletzungsgeschehen ankündigen können.

Im Gegenstand war die Ankündigung des Abstechens der B* „sehr ernst“ (vgl Angaben der C* ON 24, Seite 3), was sich auch vom sonstigen (rauen) „Umgangston im Milieu“ deutlich abhob.Auch die präzise Formulierung der Drohung mit „Ich fahr jetzt ins Krankenhaus und …“ spricht gegen eine dahingesagte Unmutsäußerung.

Soweit das Rechtsmittel (entgegen US 3 unten) die Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten im Zeitpunkt ihrer Äußerung behauptet und in diesem Zusammenhang das Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. D* kritisiert, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Im Gutachten (ON 24,3f [iVm ON 9]) setzte sich der Sachverständige eingehend mit der Persönlichkeit der Angeklagten, deren Behauptungen und den an ihn gestellten Fragen auseinander. Die Gutachtenserstattung erfolgte schlüssig und beinhaltete auch die Befassung mit den relevanten weiteren Unterlagen. Wenn nunmehr unter Hinweis auf das Gutachten Dris. E* (ON 17) versucht wird, die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen als unzutreffend darzustellen, wird dabei verkannt, dass das im Pflegschaftsverfahren eingeholte Gutachten (ebenfalls) nur eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit der Angeklagten bei komplexeren Sachverhalten in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren und im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen (ON 17, 12f) aufzeigt, nicht jedoch von der Zurechnungsunfähigkeit der A* ausgeht. Vielmehr sprach sich Drin. E* sogar ausdrücklich gegen einen Genehmigungsvorbehalt aus (ON 17, 13).

Der in der Berufungsschrift gestellte, auf Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie gerichtete, Antrag zum Beweis dafür, „dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. D* nicht schlüssig ist sowie , dass die Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht dispositions- und diskretionsfähig war“, , negiert zum einen die Voraussetzungen des § 127 Abs 3 StPO und lässt entgegen § 55 StPO offen, aus welchen konkreten Gründen ein Sachverständiger überhaupt zum Schluss kommen könnte, die Angeklagte sei im Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig gewesen (letzter Satz des § 55 Abs 1 StPO).

Somit basieren die getroffenen Annahmen auch auf einer ausreichenden Beweisgrundlage, sodass sie hier unbedenklich zugrunde gelegt werden können.

Entsprechend § 489 Abs 1 StPO wird von der Berufungswerberin der materielle Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO mit dem Vorbringen geltend gemacht, dass im Urteil die Vollendung des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB nicht festgestellt wurde.

Dem ist zu entgegnen, dass trotz des Fehlens der ausdrücklichen Feststellung der Weiterleitung der Drohung von C* an B* das Urteil unzweifelhaft von einer solchen ausgeht. Vor dem Hintergrund des eindeutigen Akteninhalts (vgl neuerlich ON 2.1,3 und [verlesene] Angaben der B* in ON 2.8,8) ergibt sich aus der Wendung „dass gerade aufgrund der erfolgten Drohung B* Meldung bei der Polizei erstattete (ZV B* ON 2.8,8)“ (US 5 Mitte) unzweideutig die vermisste Urteilsannahme – hätte doch B* ohne Wissen um die gefährliche Drohung nicht die Polizei in dieser Sache kontaktiert. Indem nach der bekämpften Entscheidung auch „fallbezogen […] unzweifelhaft von vollendeter gefährlicher Drohung auszugehen“ ist (US 6 vorletzter Absatz), lässt das Urteil bei verständiger Lesart aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts die (Text-)Beurteilung zu, dass die Erstrichterin die Vollendung des Delikts durch tatsächliche Weiterleitung der gefährlichen Drohung an B* feststellen wollten - womit aber dem relevierten Nichtigkeitsgrund die Basis fehlte (vgl hiezu Ratz in WK-StPO § 281 Rz 19 mwN).

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe dringt ebenfalls nicht durch.

§ 107 Abs 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätze vor.

Erschwerend ist, dass die Angeklagte bereits zweimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist (Punkt 1. und 2. der Strafregisterauskunft ON 19). Die gegenständliche Tathandlung setzte sie nur rund fünf Monate, mithin im raschen Rückfall nach ihrer am 9. April 2024 erfolgten Verurteilung (Punkt 3. der ON 19). Ferner kommt durch die Tatbegehung während zweier Probezeiten eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung der Täterin im Sinne des § 32 Abs 2 StGB zum Ausdruck.

Als mildernd kann der Angeklagten ihre eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit im Sinne des § 34 Abs 1 Z 1 StGB zugebilligt werden. Allerdings bleibt hier auch zu beachten, dass diese Einschränkung im Zusammenhang mit ihrem hohen Alkoholkonsum steht, den sie zumindest zuvor nicht hinreichend problematisierte, obwohl dieser bereits Gegenstand des Gutachtens vom 7. Juli 2024 im Pflegschaftverfahren (ON 17) war. Die Vorwurfsabwägung des § 35 StGB ergibt daher eine deutliche Reduktion des Gewichts des Milderungsgrundes.

Bei diesem Strafbemessungssachverhalt erweist sich die – bereits vom Erstgericht ausgemessene – viermonatige Freiheitsstrafe als dem begangenen Unrecht angemessen. Einer auch nur teilweisen bedingten Nachsicht der Strafe stehen mit Blick auf die einschlägige Vorstrafenbelastung, den raschen Rückfall und die Tatbegehung während Probezeiten spezialpräventive Gründe entgegen. Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

Zum Beschluss:

Die implizierte Beschwerde gegen die Verlängerung der Probezeit zum Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Graz-West muss ebenfalls angesichts der Tatbegehung im raschen Rückfall während zweier Probezeiten scheitern (§ 53 Abs 3 StGB), stellt sie doch in dieser Konstellation ein spezialpräventives Gebot dar.

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