OLG Graz 10Bs195/25i

10Bs195/25iCour d'appel30 juil. 2025

Texte intégral

OLG Graz 10Bs195/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00195.25I.0730.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Maga. Tröster und Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Einspruch des Angeklagten A* gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 10. Juli 2025, AZ ** (ON 60 des Akts AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Einspruch wird abgewiesen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt.

II. Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO fortgesetzt.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht begrenzt.

Gegen diese Entscheidungen steht ein Rechtsmittel nicht zu.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit der beeinspruchten Anklageschrift vom 10. Juli 2025 (ON 60 [des Akts AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz]) legt die Staatsanwaltschaft Klagenfurt dem am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 (iVm § 278 Abs 3 dritter Fall) StGB (zu I.) und das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a (zu ergänzen zweiter Fall) StGB (zu II.) zur Last.

Nach dem Anklagetenor hat A* im Zeitraum von 08. Jänner 2025 bis 03. März 2025 in **

Zur näheren Darstellung des Sachverhalts und zu den beweiswürdigenden Erwägungen der Anklagebehörde wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Anklageschrift (ON 60, 4ff) verwiesen.

Dagegen richtet sich der rechtzeitige und auf § 212 Z 1 und Z 2 StPO gestützte, inhaltlich näher ausgeführte Einspruch des Angeklagten, der ein Vorgehen nach § 215 Abs 2 und Abs 3 StPO beantragt (ON 64).

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich inhaltlich nicht.

Bei Erhebung eines Anklageeinspruchs hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (Birklbauer in WK StPO Vor §§ 210 bis 215 Rz 47 f, § 215 Rz 4). Nach § 215 Abs 2 iVm § 212 Z 1 StPO ist das Verfahren einzustellen, wenn nach der Aktenlage die in der Anklageschrift zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist (§ 212 Z 1 erster Fall StPO) oder die Verurteilung aus sonstigen rechtlichen Gründen scheitern muss (§ 212 Z 1 zweite Fall StPO). Zu beachten ist jedoch, dass eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Tat in der Anklageschrift allein die Zulässigkeit der Anklage unter diesem Gesichtspunkt nicht verhindert, sofern bei rechtsrichtiger Beurteilung nur irgendein anderer gerichtlich strafbarer Tatbestand erfüllt ist. Das Oberlandesgericht darf im Zuge seiner Einspruchsentscheidung in diesem Fall die in der Anklage vorgenommene materiellrechtliche Subsumtion nicht ändern (10 Os 242/66, SSt 38/44 = RIS- Justiz RS0097881). Zudem kann die Anklageüberprüfung hinsichtlich der Rechtsfrage nicht losgelöst von der Beweislage vorgenommen werden. Vergleicht das Rechtsmittelgericht bei der Rechtsrüge den im Urteil vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt mit der darauf angewendeten Fallnorm des materiellen Rechts (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 581 ff), ist für die Entscheidung über den Einspruch der Vergleich des angeklagten Lebenssachverhalts auf Grund der Aktenlage (einfacher Tatverdacht, Z 2) mit dem Strafgesetz von Relevanz (Birklbauer, aaO § 212 Rz 6).

Der Einspruchsgrund des § 212 Z 1 erste Variante StPO liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft bringt eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tat zur Darstellung. Der dem Angeklagten zur Last gelegte Lebenssachverhalt ist – wenn er sich so ereignet haben sollte, also hypothetisch als erwiesen angenommen (Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 4) – den in der Anklageschrift bezeichneten Verbrechenstatbeständen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (iVm § 278 Abs 3 dritter Fall) und der kriminellen Organisation nach § 278a (zweiter Fall) StGB zu subsumieren. Nach § 278b Abs 2 StGB handelt tatbildlich, wer sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt. Deliktsspezifisch betrachtet erfasst diese Handlungsform sowohl die Begehung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten bzw von Terrorismusfinanzierung als auch – mit dem Erfordernis der Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) um die Förderung der Vereinigung oder deren strafbaren Handlungen – die Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf sonstige Weise, wobei die Beteiligung als Mitglied weder eine gewisse Dauer oder die Ausführung von mehr als einer Beteiligungshandlung noch den Vorsatz auf weitere (zukünftige) Beteiligungshandlungen erfordert. Der zumindest bedingte Vorsatz des Täters muss zunächst das Bestehen einer terroristischen Vereinigung samt deren terroristischer Zweckausrichtung erfassen. Bei der Begehungsvariante nach § 278b Abs 2 iVm § 278 Abs 3 dritter Fall StGB muss es der Täter für gewiss halten (§ 5 Abs 3 StGB), dass er durch seine Beteiligung auf sonstige Weise die terroristische Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert (Plöchl in WK2 StGB § 278b Rz 11 ff). § 278b StGB ist als selbständiges Vorbereitungsdelikt und schlichtes Tätigkeitsdelikt konzipiert und solcherart bereits vollendet, sobald der Täter eine Aktivität im Sinn des § 278b Abs 2 iVm § 278 Abs 3 StGB entfaltet. Ob die geplante terroristische Straftat oder die Terrorismusfinanzierung tatsächlich ausgeführt oder versucht wird oder die terroristische Vereinigung die bereitgestellten Vermögenswerte oder eine sonstige Förderungsaktivität erfolgreich nutzt, ist für die Deliktsvollendung ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0132439; Plöchl in WK2 § 278b Rz 14). Vom kontinuierlichen „Mitwirkungsvorsatz“ getragene gleich- oder verschiedenartige Beteiligungshandlungen (§ 278b Abs 2 iVm § 278 Abs 3 StGB) des Täters an derselben terroristischen Vereinigung bilden eine tatbestandliche Handlungseinheit, die im Sinn einer Tatbestandsverwirklichung § 278b Abs 2 StGB zu unterstellen ist (Plöchl in WK2 StGB § 278b Rz 17; RIS-Justiz RS0124166). Mehrere im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangene Angriffe stellen daher stets eine einzige Tat dar, weshalb der Wegfall bloß einer einzelnen Ausführungshandlung die rechtliche Beurteilung nicht tangiert (vgl RIS-Justiz RS0127374, RIS-Justiz RS0124166).

Ausgehend von dem aktenkonform angeklagten Lebenssachverhalt (siehe etwa ON 52,6 [„Ich hab schon zu C* gesagt, dass wir gemeinsam ausreisen nach Syrien, um in den Dschihad zu ziehen.“]) erklärt der Einspruch angesichts der ständigen Judikatur (siehe dazu etwa Sadoghi in Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch § 278b Rz 69, 73, 74, 76 mwN; weiters zur Zusage sich als Kämpfer für den Dschihad zur Verfügung zu stellen 12 Os 53/17m) nicht schlüssig, warum dieser Lebenssachverhalt nicht unter das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (iVm § 278 Abs 3 dritter Fall) zu subsumieren wäre. Selbst für den Fall, dass – wie im Einspruch behauptet – die weiteren, im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesetzten Taten, unter keine strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch subsumiert werden könnten (siehe dazu aber gleich), hätte dies für die Frage der Anklagezulässigkeit keine entscheidende Bedeutung mehr, weil bereits die oben beschriebene Tat eine Verurteilungswahrscheinlichkeit tragen würde (RIS-Justiz RS0127374; OLG Innsbruck, 7 Bs 66/20v; siehe jüngst auch OLG Graz, 9 Bs 59/24f und 10 Bs 11/25f). Die im Einspruch zitierte Judikatur, wonach bloße Sympathiebekundungen (RIS-Justiz RS0131683) für eine terroristische Vereinigung nicht strafbar wären, bezieht sich auf das hier gar nicht angeklagte Vergehen des Gutheißens terroristischer Straftaten nach § 282a Abs 2 StGB und geht daher bereits im Ansatz fehl. Vielmehr nimmt die Staatsanwaltschaft unter Zusammenschau des Tenors (§ 211 Abs 1 StPO) und der Begründung (§ 211 Abs 2 StPO), die eine Einheit darstellen (Birklbauer, aaO § 211 Rz 10), zu Recht an, dass die wohlwollende Kommentierung der Ideologie des I.S. gegenüber Dritten (ON 2.6) in Zusammenschau mit der dort auch zugestandenen Planung von Anschlägen in Israel (siehe etwa 12 Os 26/18t; 12 Os 146/15k) sowie das innerhalb der Justizanstalt für jedermann offensichtliche Tragen (siehe auch ON 2.5; ON 25.8) und Anfertigen von Tätowierungen („I.S“, „Kalifat I.S“ [zum Ausschluss der tätigen Reue iZm mit dem „Überstechen“ der Tätowierungen des Angeklagten siehe auch Sadoghi in Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch § 278b Rz 132ff]) als (wenig subtile) Propagandierung (12 Os 87/18p; 13 Os 83/08t) der menschenverachtenden Ideologien des I.S. eine Beteiligung durch fördernde Teilnahme an den krimimellen Aktivitäten des IS darstellt und dem Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (iVm § 278 Abs 3 dritter Fall StGB) zu subsumieren ist. Einer darüber hinausgehenden faktischen Nahebeziehung zur kriminellen Vereinigung bedarf es nicht (OLG Graz, 10 Bs 352/24a). Dieser weite Anwendungsbereich des § 278b StGB basiert auf der gesetzgeberischen Intention, terroristische Aktivitäten bereits in ihren Anfängen und im Vorfeld eigentlicher Straftatbegehung zu pönalisieren und entspricht den diesbezüglichen internationalen Vorgaben. Die Eigenständigkeit des strafrechtlichen Unrechts macht § 278b StGB zu einem selbstständig vertypten Vorbereitungsdelikt (Plöchl in WK2 StGB § 278b Rz 2). Tathandlungen geringen Ausmaßes, Umfangs oder Bedeutung ist im Falle einer Verurteilung im Rahmen der Strafzumessung zu begegnen (OLG Graz, 1 Bs 62/19f).

Der Tatbestand des § 278a StGB kann mit jenem des § 278b StGB echt konkurrieren, wenn die terroristische Vereinigung bereits den Organisationsgrad einer kriminellen Organisation erreicht hat, weil ein zusätzlicher, über § 278b StGB hinausgehender Unwert vorliegt (Plöchl, aaO § 278b Rz 23; RIS-Justiz RS0130391). Daher ist der angeklagte Lebenssachverhalt ferner bei hypothetischer Annahme seines Vorliegens auch dem Tatbestand der kriminellen Organisation (§ 278a StGB) zu subsumieren, weil es sich bei der im Gegenstand angesprochenen terroristischen Vereinigung (IS) nach der Aktenlage (ON 59.1,8, ON 60,4ff) und auch zufolge Notorietät um eine auf längere Zeit, nämlich Jahre, angelegte unternehmensähnliche, einen hierarchischen Aufbau, arbeitsteiliges Vorgehen und eine gewisse Infrastruktur aufweisende Verbindung (Plöchl in WK2 StGB § 278 Rz 4 ff) einer größeren, zehn Personen übersteigenden, Anzahl von Personen handelt, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen wie Enthauptungen, Entführungen ausgerichtet ist und die das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit bedroht und andere einzuschüchtern sucht (Plöchl in WK2 StGB § 278 Rz 8 ff; OLG Graz, 1 Bs 62/19f).

Der Vergleich der angeklagten Lebenssachverhalte mit dem Strafgesetz trägt unter Berücksichtigung der Aktenlage die Annahme gerichtlicher Strafbarkeit. Gründe, die die Verurteilung aus rechtlichen Gründen ausschließen, liegen nicht vor.

Auch die Einspruchsgründe der fehlenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und der nicht hinreichenden Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und 3 StPO) liegen nicht vor.

Ihrer Prüfung ist voranzustellen, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 215 Abs 2 StPO iVm § 212 Z 2 StPO nur dann in Betracht kommt, wenn das Oberlandesgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der inkriminierten Taten keinesfalls überwiesen werden könne, somit wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur entfernt für möglich zu halten (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 18; Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens Rz 8.28: Verurteilung nahezu ausgeschlossen). Bei ausermitteltem Sachverhalt kommt dem Oberlandesgericht gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht; andernfalls ist über die erhobenen Vorwürfe in der Hauptverhandlung zu entscheiden (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 19). Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift kommt dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten und ausermittelten Sachverhalts anklagt (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 14). Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO ist daher nicht gegeben, wenn keine schulderheblichen Beweisaufnahmen mehr ausstehen und wenn bei Gegenüberstellung sämtlicher belastender und entlastender Verdachtsmomente sowie unter Berücksichtigung indizierter Schuldausschließungsgründe mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist (stRsp OLG Graz jüngst 10 Bs 11/25f; Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 15).

Zur Begründung des (in Bezug auf die Haftentscheidung zu Punkt II. auch zur Dringlichkeit verdichteten) Tatverdachts in objektiver Hinsicht wird zunächst auf die diesbezüglichen – vom Angeklagten auch inhaltlich gar nicht bekämpften – Ausführungen in der Anklageschrift (ON 60,7ff) samt den dort (aktenkonform bezeichneten) genannten Beweismitteln verwiesen. Diese Erwägungen werden geteilt und daher hier identifizierend übernommen (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0124017). Die Staatsanwaltschaft Graz gründet die Verdachtslage daher in objektiver Sicht – soweit hier relevant – aktenkonform auf den Bericht des Verein D* (ON 2.6), der Strafanzeige der Justizanstalt (ON 2.1 und ON 2.5), den Lichtbildern (ON 2.4,2) der (teils „überstochenen“) Tätowierungen, den Angaben der einvernommenen Personen (ON 25.5, 39.2, ON 45), insbesondere der von einem hohen Gefährdungspotential sprechenden (ON 2.6,2) Aussage des anonymen Zeugen (ON 59.6), den in den Berichten der Kriminalpolizei dargestellten Beweisergebnissen (ON 11, ON 23, ON 25, ON 26, ON 39, ON 59) sowie der tatsachengeständigen Verantwortung des Angeklagten (ON 7, ON 8, ON 52). Zudem machte sich die Staatsanwaltschaft durch unmittelbare Vernehmung des Angeklagten selbst ein Bild von der Glaubwürdigkeit seiner Angaben (ON 52). Die im Ergebnis nur die subjektive Tatseite leugnende Verantwortung des Angeklagten, wonach er auf Grund seines Drogenkonsums bei den Tathandlungen nicht „klar im Kopf“ gewesen sei (vgl ON 7,8; ON 52,7) und er vom mittlerweile verstorbenen C* (ON 39.4) indoktriniert worden sei, vermögen angesichts des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen (ON 21.2), der zwar von einer durch Suchtgiftkonsum verminderten, im Prinzip jedoch erhaltenen Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tathandlungen spricht, nicht zu überzeugen. Bestärkt wird diese Annahme dadurch, dass der Angeklagte und C* sich lediglich im Zeitraum vom 8. Jänner 2025 bis 3. März 2025 eine Zelle teilten (ON 39.1,3), das Gespräch mit dem Verein D*, wo die inkriminierten Tathandlungen und die daraus abgeleitete Gefährlichkeit festgestellt wurde, jedoch am 4. April 2025 (ON 2.6) stattfand, wobei der anonyme Zeuge dort keine Beeinträchtigung (ON 45,5) durch Alkohol oder Drogen beim Angeklagten feststellen konnte. Der den Islamischen Staat (IS) auch als kriminelle Organisationen qualifizierende Bericht des Landesamts für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (ON 59.1,8ff) gibt Aufschluss über deren Größe, Organisation, Strategien, Finanzierung, Ziele und Zwecke und legen eine entsprechende Annahme nahe. Ebenso liegt bezüglich der Qualifikation des I.S. als terroristische Vereinigung und kriminelle Organisation Notorietät vor.

Die subjektive Tatseite ist bei leugnender, sich gegen Terrorismus und Staatsfeindlichkeit aussprechender Verantwortung methodisch unbedenklich (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671) aus dem objektiven Tatgeschehen und den Tatumständen abzuleiten. Ausgehend von der vom Angeklagten sogar zugestandenen intensiven Beschäftigung mit diesem Thema bestehen bei lebensnaher Betrachtung auch keine Zweifel am Vorliegen seines Wissens (§ 5 Abs 3 StGB) um die Ausgestaltung des Islamischen Staats als terroristische Vereinigung, deren Ziele und Ausrichtungen sowie deren Förderung durch seine Tathandlungen.

Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts reichen damit – unvorgreiflich der dem Kollegialgericht vorbehaltenen Beweiswürdigung – aus, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung für möglich zu halten. Die in der Angeklageschrift angeführten relevanten Beweismittel können gesamthaft überblickt werden. Weitere im Ermittlungsverfahren noch zu tätigen gewesene (schulderhebliche) Beweisaufnahmen werden weder im Einspruch gegen die Anklageschrift behauptet, noch ergeben sich solche aus den Akten. Der Sachverhalt ist damit hinreichend geklärt, sodass auch die Einspruchsgründe des § 212 Z 2 und Z 3 StPO nicht gegeben sind.

Einspruchsgründe nach § 212 Z 4 bis 8 StPO bestehen nicht.

Die Anklagebehörde bezeichnet das objektive und subjektive Tatgeschehen jeweils nach Maßgabe des § 211 StPO deutlich. Die Anklageschrift leidet solcherart nicht an wesentlichen formellen Mängeln (§ 212 Z 4 StPO [RIS-Justiz RS0132893]).

Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt (zur Delegierung siehe ON 27) ruft als berechtigte öffentliche Anklägerin aufgrund des im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz gelegenen Tatorts das nach § 36 Abs 3 StPO örtlich und nach § 31 Abs 3 Z 1 StPO sachlich zuständige Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht (in der Besetzung nach § 32 Abs 1a Z 7 StPO) an. Eine unberechtigte nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens nach § 205 Abs 2 StPO erfolgte nicht.

Der Einspruch war daher abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklage festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).

Gemäß § 214 Abs 3 StPO hat das Oberlandesgericht von Amts wegen über die Untersuchungshaft zu entscheiden (Birklbauer aaO § 214 Rz 7).

Über den Angeklagten wurde nach seiner Festnahme am 11. April 2025, 13:35 Uhr (ON 6), und Einlieferung in die Justizanstalt Jakomini am 11. April 2025, 16.00 Uhr (ON 6) - dem Antrag der Staatsanwaltschaft Graz folgend (ON 1.1) - mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. April 2025 (ON 9) wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b, c und d StPO verhängt. Nach Durchführung von Haftverhandlungen am 28. April 2025 (ON 19.1) und 26. Mai 2025 (ON 43) wurde – nach zwischenzeitiger Hemmung (§ 173 Abs 4 StPO [ON 49]) – die Untersuchungshaft jeweils – zuletzt allerdings nur aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO – fortgesetzt. Am 10. Juli 2025 brachte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt die vorliegende Anklageschrift ein (ON 60).

Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RISJustiz RS0116421 und RS0120817), steht A* im Sinn des § 173 Abs 1 StPO im dringenden Verdacht (Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 3 und RISJustiz RS0107304), die in Erledigung des Anklageeinspruchs beschriebenen objektiven Tatvorwürfe begangen zu haben, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, der Angeklagte habe zu I. der Anklageschrift das Bestehen einer terroristischen Vereinigung samt deren terroristischen Zweckausrichtung im Sinne des § 278b Abs 2 StGB und zu II. der Anklageschrift das Bestehen einer kriminellen Organisation samt deren Ausrichtung und kriminellen Zielsetzungen sowie das organisations- oder deliktsbezogene Tätigwerden in dieser ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden und es darüber hinaus zu I. und II. für gewiss (§ 5 Abs 3 StGB) gehalten, die terroristische Vereinigung bzw kriminelle Organisation oder deren strafbare Handlungen auf sonstige Weise zu fördern, indem er sich gemeinsam mit seinem ehemaligen Zellengenossen C* wohlwollend - und damit den Terrorismus gutheißend - hinsichtlich der Ideologie des Islamischen Staates austauschte und in weiterer Folge gegenüber C* die Bereitschaft von Anschlagsplänen auf Synagogen und seine Bereitschaft ausreisen zu wollen, um sich am Dschihad des Islamischen Staates als Kämpfer zu beteiligen, bekundete sowie durch die an sich selbst vorgenommenen Tätowierungen der Buchstaben „I.S.“ sowie die an C* vorgenommene Tätowierung „KALIFAT I.S.“ die „[Kampf]Moral“ des C* stärkte und damit zugleich die Ideologie des I.S. propagandierte.

A* ist daher dringend verdächtig, das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (iVm § 278 Abs 3 dritter Fall StGB) (zu I.) und das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB (zu II.) begangen zu haben.

Die in objektiver Hinsicht dringende Verdachtslage ist aus den bereits dargelegten Erwägungen abzuleiten. Auf den jeweiligen dringenden Tatverdacht zur subjektiven Tatseite von A* war bei lebensnaher Betrachtung schon aus dem jeweiligen äußeren Geschehen zu schließen. Insbesondere die eingestandene Zusage von Kampfhandlungen (ON 52,6) sowie der Gutheißung von Anschlagsplänen in Israel (ON 7,8) in Kombination mit einem pauschalen Hass auf Juden (ON 2.6,2) sowie der Propagandierung der Ideologie des I.S. durch das für jedermann gut sichtbare Tragen von einschlägigen Tätowierungen (ON 2.4), lässt nur den Schluss zu, dass der Angeklagte die terroristische bzw kriminelle Vereinigung oder deren strafbaren Handlungen wissentlich fördern wollte bzw. sich daran beteiligte.

Neben dem als dringend einzustufenden Tatverdacht in Richtung des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB iVm § 278 Abs 3 dritter Fall StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB liegt auch (zumindest) der Haftgrund des § 173 Abs 2 Ziffer 3 lit a StPO vor.

Der Angeklagte ist mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohter, gegen das Rechtsgut des öffentlichen Friedens und der öffentlichen Sicherheit (Plöchl in WK2 StGB § 278b Rz 2) gerichteter strafbarer Handlungen dringend verdächtig. Bezogen auf den sozialen Störwert, die Bedeutung sowie Art und Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch die Gesellschaft im Ganzen (RIS-Justiz RS0108487, RS0089998 [T4], RS0090054; Nimmervoll, Haftrecht3 Rz 641; OLG Graz, 10 Bs 336/24y) handelt es sich bei der dem Angeklagten angelasteten Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung und kriminellen Organisation um eine Tat mit schweren Folgen. Die intensive Auseinandersetzung mit der Ideologie des I.S. weisen auf eine stattgefundene starke ideologische Prägung durch islamistisches Gedankengut und eine damit einhergehende Gefährdung durch ihn hin. Diese Annahme wird dadurch bestärkt, dass der Angeklagte selbst nach der Verlegung aus der Haftzelle mit C* gegenüber dem Verein D* nicht von seiner Ideologie abwich und dort mit Anschlagsplänen kokettierte (siehe auch ON 2.6). Wenngleich aus dem „Überstechen“ seiner Tätowierungen und seinen Ausführungen gegenüber dem Sachverständigen (ON 21.2,19) eine gewisse Distanzierung zu erkennen ist, ist – auch unter Einbeziehung der bestehenden akzentuierten Persönlichkeit mit emotional instabilen und dissozialen Anteilen (ON 21.2,18) – konkret zu befürchten, dass er sich ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens weiterhin als Mitglied der terroristischen Vereinigung bzw kriminellen Organisation I.S. beteiligen, dh strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen wird, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelasteten Straftaten mit schweren Folgen. Eine Gesamtbetrachtung seines Verhaltens lässt auf eine für die Ziele der genannten terroristischen Vereinigung besonders empfängliche Persönlichkeitsstruktur und eine hohe Tatgeneigtheit des Angeklagten schließen (zur Bedeutung von Charaktereigenschaften und Wesenszügen der Angeklagten für die Tatbegehungsgefahr vgl Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173 Rz 28), was sich auch aus der Anfertigung der inkriminierten Tätowierungen nach rund einer Woche Haftzeit mit C* ergibt (ON 7,10), sodass sich die Gefahr der Begehung von weiteren Verbrechen in einer terroristischen Vereinigung oder kriminellen Organisation beträchtlich erhöht (§ 173 Abs 3 zweiter Satz StPO). Angesichts des dargestellten Ausmaßes der stattgefundenen Radikalisierung, wobei die Gefahr von terroristischen Handlungen von externen, mit der Materie vertrauten Stellen als hoch eingeschätzt wird (ON 2.6,2) sowie dem Umstand, dass (vermeintlich [§ 8 StPO]) selbst mehrere Strafhaften und der Maßnahmenvollzug (ON 3) nicht tatabhaltend wirken konnten, ist die Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO ungeachtet der (grundsätzlich positiv zu bewertenden) Zusammenarbeit mit dem Verein D* (ON 2.6,3) weiterhin noch zu bejahen.

Angesichts der Ausprägung des Haftgrunds sowie der noch nicht aufgearbeiteten Radikalisierung kann der angezogene Haftgrund durch gelindere Mittel im Sinne des § 173 Abs 5 StPO nicht substituiert werden.

Eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist angesichts des in Rede stehenden Strafrahmens von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 278b Abs StGB iVm § 39 StGB [siehe auch OLG Graz, 10 Bs 366/17z, wonach sich § 278b StGB auch gegen das Rechtsgut Leib und Leben richtet) und der bei einem tatverdachtskonformen Schuldspruch gegebenen konkreten Straferwartung sowie mit Blick auf die Bedeutung der Sache nicht gegeben.

Gemäß § 175 Abs 5 StPO ist die Wirksamkeit des Fortsetzungsbeschlusses aufgrund der Einbringung der Anklage durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.

Der Ausschluss von Rechtsmittelmöglichkeiten stützt sich in Ansehung der Einspruchsentscheidung auf § 214 Abs 1 StPO und im Übrigen auf § 89 Abs 6 StPO.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.