OLG Wien 5R71/25k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.07.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00500R00071.25K.0731.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Marchgraber und die Kommerzialrätin Eigner in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* GmbH, FN **, , vertreten durch Dr. Georg Bauer und Mag. Edwin Kerschbaummayr, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei C D GmbH, FN **, **, vertreten durch die Jeannee Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Löschung von bücherlichen Rechten (EUR 30.000) und Abgabe einer Willenserklärung (EUR 621.060; Gesamtstreitwert EUR 651.060), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Handelsgericht vom 21.3.2025, **46, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es wie folgt lautet:
„1. Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden Partei binnen 14 Tagen schuldig, in die Einverleibung der Löschung ob der Liegenschaft EZ E* der KG F* hinsichtlich der „Dienstbarkeit ClNr 12a Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens sowie des Nutzungsrechtes gemäß Punkt VI. 10. Kaufvertrag vom 14.12.2018 für Grundstück Nr. 2321 über Grundstück Nr. 2322, 2791“ und hinsichtlich der Dienstbarkeit ClNr. 14a der „Dienstbarkeit der Nutzung der Gleise sowie der Förderbandanlage gemäß Punkt VII. 3.a. Kaufvertrag vom 14.12.2018 für Grundstück Nr. 2321 über Grundstück Nr. 2322, 2791“ und hinsichtlich der Dienstbarkeit ClNr. 15a der „Dienstbarkeit der Wasser - entnahme sowie der Errichtung, Belassung und Nutzung von Zuleitungen gemäß Punkt VIII. 2. Kaufvertrag vom 14.12.2018 für Grundstück Nr. 2321 über Grundstück Nr. 2322, 2791“ und hinsichtlich der Dienstbarkeit ClNr. 16a der „Dienstbarkeit der Nutzung der auf dem Grundstück 2322 befindlichen Trafostation sowie der Errichtung, Belassung und Nutzung von Zuleitungen gemäß Punkt IX. 2. Kaufvertrag vom 14.12.2018 für Grundstück Nr. 2321 über Grundstück Nr. 2322, 2791“ einzuwilligen sowie allenfalls weiters zur Löschung der Dienstbarkeiten erforderliche Verzichts und Löschungserklärungen in notariell beglaubigter Form abzugeben.
2. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei gegenüber der klagenden Partei bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen schuldig, in den Kaufvertrag samt Teilungsplan (Anhang A des Ersturteils) einzuwilligen und notariell beglaubigt zu unterfertigen, wird abgewiesen.
3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 45.382,56 (darin enthalten EUR 7.563,76 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 26.657,92 (darin enthalten EUR 21.286 Barauslagen und EUR 895,32 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die C* G* GmbH, nutzte zunächst als Mieterin und später als Eigentümerin die Liegenschaft EZ E*, KG F*, Grundstücksnummer 2322, mit einem Flächenausmaß von 52.308 m² (im Folgenden: Grundstück Nr. 2322) betrieblich. Sie hatte das Grundstück Nr. 2322 von der Fa. H* erworben. Das Grundstück Nr. 2322 war über ein im Jahr 2020 revitalisiertes Anschlussgleis an die nördlich des Grundstücks vorbeiführende Eisenbahntrasse erschlossen worden. Das Anschlussgleis verlief von einer Abzweigung vom Hauptgleis nahe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks bogenförmig bis an dessen südliche Grenze.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war weiters Eigentümerin der südlich an das Grundstück angrenzenden Liegenschaft EZ E*, KG F*, Grundstücksnummer 2321 (im Folgenden: Grundstück Nr. 2321). Mit Kaufvertrag vom 14.12.2018 verkaufte sie dieses an die I* J* Ges.m.b.H., wobei im Kaufvertrag ein Wiederkaufsrecht vereinbart wurde.
Die Beklagte machte sich Gedanken über einen Ausbau der regionalen Infrastruktur und in diesem Sinn auch über eine Verlängerung der bestehenden Anschlussbahn Richtung Osten. Die Überlegung war, dadurch den Einsatz wesentlich längerer Züge zu ermöglichen und mehr Betriebe in der Region anzubinden. Der Geschäftsführer der Beklagten, K* C*, holte im März 2021 Machbarkeitsstudien und eine bautechnische Grobkalkulation ein. Im Mai 2021 setzte er sich mit seiner Hausbank in Verbindung und stellte einen Förderantrag für das Projekt.
Zur Umsetzung des Projekts wäre die Verwendung des im Eigentum der Gemeinde L* stehenden Grundstücksstreifens Nr. 2287 für die nach Osten verlängerte Trassenführung erforderlich gewesen. Dieser Grundstücksstreifen lag zwischen der Hauptbahntrasse und der im Osten an das Grundstück Nr. 2322 angrenzenden, im Eigentum Dritter stehenden, landwirtschaftlich genutzten Fläche.
Die Örtlichkeit stellt sich wie folgt dar:
Der Geschäftsführer der Klägerin, KR M* A*, und der Geschäftsführer der Beklagten kamen im Mai 2021 über einen Verkauf des Grundstücks Nr. 2322 ins Gespräch. Dem Geschäftsführer der Klägerin waren die Überlegungen des Geschäftsführers der Beklagten, der eine Erweiterung der Anschlussbahn anstrebte, bekannt.
Die Geschäftsführer der Parteien einigten sich auf einen Verkauf des Grundstücks Nr. 2322 samt den darauf errichteten Bauten und betrieblichen Einrichtungen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten an die Klägerin. Um die Anschlussbahn auch auf dem Betriebsgelände selbst erweitern zu können, vereinbarten KR A* undK * C* dabei folgende weitere Vorgangsweise: Die C* G* GmbH sollte das unmittelbar im Süden an das Grundstück Nr. 2322 angrenzende Grundstück Nr. 2321 im Ausmaß von ca. 8.300 m² vom Eigentümer I* J* Ges.m.b.H. zurückkaufen, von diesem den westlichen Teil im planlichen Ausmaß von rund 3.750 m² abteilen und diese Teilfläche der Klägerin weiterverkaufen (F1). Betreffend den verbleibenden östlichen Grundstücksteil sollte ein Vorkaufsrecht zu Gunsten der Klägerin einverleibt werden (F2). Weiters sollten die zwischen den Grundstücken Nr. 2322 und 2321 bücherlich bestehenden Dienstbarkeiten gelöscht werden (F3). Die Geschäftsführer der Parteien unterfertigten am 29.5.2021 folgende Kaufvereinbarung (./B):
„KAUFVEREINBARUNG
über die Liegenschaft Grundbuch **, BG **
EZ **; GST. Nr. **
tatsächliche Fläche 52.400m2 (Abzg. Spitz im Osteck) (59.753m² – ca. 7.500m2)
zwischen C* G* GmbH (FN **); **, **
und
A* B* GmbH (FN **); ,
1. Als Kaufpreis pro m² wird ein Preis von € 230,00 vereinbart. Mit sämtlichen darauf befindlichen Gebäuden, Einfriedungen, Türe, Gleisanlagen, Genehmigungen.
2. Sämtliche Mieter auf diesem Areal verfügen über die dafür notwendigen Gewerbeberechtigungen. Ebenso sind die Werkstätte, Öl- Benzinabscheider, Tankanlagen, Brunnen, Sickerbecken und befestigten Flächen genehmigt.
3. Bei Abwicklung und Zahlung des Kaufpreises können der 1. und 3. Stock vom Käufer genutzt werden.
4. Es wird absolutes Stillschweigen bis zur informellen Abwicklung vereinbart.
5. Ab September kann der Käufer den Werkstattteil (aktuell Fa. **) und die Sozialräume mitbenutzen.
6. Dienstbarkeiten mit den öffentlichen Leistungsträgern bleiben, ansonsten wird die Liegenschaft vom Verkäufer lastenfrei gestellt.
7. Sollte der Verkäufer oder eine seiner Gesellschaften das ca. 8.300m2 große Grundstück links an der Einfahrt Nr. ** von der Fa. I* kaufen, räumt C* dem Käufer ein Vorkaufsrecht um € 150/m2 + Nebenkosten wie Aufschließungsabgaben ein.
L*, ** am 29.5.2021
Unterschriften
M* AK C*
Anwesend:
T*
U*
V*
„
Ausdrücklich wurde besprochen, dass die Klägerin künftig die bestehende bzw. ausgebaute Anschlussbahn betreiben wird und der Beklagten nur die Nutzungsmöglichkeit zukommt (F4). Ein Irrtum des Geschäftsführers der Beklagten lag dazu nicht vor (F5); auch er ging nicht davon aus, dass die Anschlussbahn vereinbarungsgemäß gemeinsam betrieben werden soll (F6). Ebenso - wenig kam es zu einer Vereinbarung, die Klägerin solle zwar das Grundstück erwerben, die Anschlussbahn solle alleine von der Beklagten betrieben werden (F7). Sie stellten in den Verkaufsgesprächen auch weder einen vertraglichen Zusammenhang mit weiteren regionalen Plänen des K* C* - etwa betreffend Schloss N* - her, noch machten sie die (gemeinsame) Durchführung von Projekten zur auflösenden oder aufschiebenden Bedingung für die Gültigkeit der getroffenen Vereinbarungen (F8). Sie sahen derartige andere Projekte auch nicht als rechtliche oder sachliche Grundlage des zwischen den Streitteilen abzuschließenden Vertrages an (F9).
Mit notariell beglaubigtem Kaufvertrag vom 8.10.2021 (./C) verkaufte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin das Grundstück Nr. 2322. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
„III.
Belastungen/Gewährleistung
[...]
(7) Hinsichtlich der nachstehenden ob dem Kaufobjekt Einlagezahl E* der Katastralgemeinde F* grundbücherlich eingetragenen Rechte stellen die Vertragsparteien eine Verpflichtung der Verkäuferin als künftige Alleineigentümerin des jeweils berechtigten Grundstückes 2321, die zur diesbezüglichen Lastenfreistellung des Kaufobjektes erforderlichen Verzichts und Löschungserklärungen in der jeweils geforderten Form abzugeben:
12 a 853/2019 5876/2020
DIENSTBARKEIT des Gehens und Fahrens sowie des
Nutzungsrechts gem Pkt VI. 10. Kaufvertrag
20181214 für Gst 2321 über Gst 2322 2791
14 a 853/2019 5876/2020
DIENSTBARKEIT der Nutzung der Gleise sowie der
Förderbandanlage gem Pkt VII.3.a. Kaufvertrag
20181214 für Gst 2321 über Gst 2322 2791
15 a 853/2019 5876/2020
DIENSTBARKEIT der Wasserentnahme sowie der
Errichtung, Belassung und Nutzung von Zuleitungen
gem Pkt VIII.2. Kaufvertrag 20181214 für Gst 2321
über Gst 2322 2791
16 a 853/2019 5876/2020
DIENSTBARKEIT der Nutzung der auf dem Gst 2322
befindlichen Trafostation sowie Errichtung,
Belassung und Nutzung von Zuleitungen gern Pkt IX.2.
Kaufvertrag 20181214 für Gst 2321 über Gst 2322
2791
[...]
X.
Ergänzende Vereinbarungen
(1) Erwerb Grundstück 2321:
i) Die Vertragsparteien stellen fest, dass das derzeit im Eigentum einer Dritten stehende Grundstück 2321 vereinbarungsgemäß von der Verkäuferin zu erwerben sein wird. Nachfolgend ist eine Neuvermessung und Teilung dieses Grundstückes 2321 derart vereinbart, dass ein westliches Teilgrundstück im Flächenausmaß von rund 3.750 m² neu gebildet werden wird, wie diese geplante Teilung in der diesem Vertrag in Beilage ./I beigefügten Plandarstellung näher eingezeichnet ist. Dieses derart neu gebildete Grundstück ist in weiterer Folge zu den beiden Vertragsparteien genau bekannten Konditionen sodann von der Verkäuferin an die Käuferin weiter zu veräußern.
ii) Die Verkäuferin verpflichtet sich durch die Unterfertigung dieses Vertrages, das vorgenannte Grundstück 2321 binnen einer Frist von 6 (sechs) Monaten ab dem heutigen Tage zu erwerben und in weiterer Folge die im vorstehenden Vertragspunkt näher beschriebene Teilfläche im Flächenausmaß von 3.750 m2 zu einem bereits jetzt als unveränderlich vereinbarten und auch keiner Wertsicherung unterliegenden Kaufpreis von € 165,00 je Quadratmeter zuzüglich allenfalls zur Vorschreibung gelangender Ergänzungsabgaben an die Käuferin oder einer von dieser namhaft gemachten dritte natürliche oder juristische Person zu veräußern; dies jedoch nur gegen Einräumung eines zu den selben Bedingungen ausübbaren Vorkaufsrechtes zu Gunsten wiederum der Verkäuferin und dessen grundbücherliche Sicherstellung.
iii) Die Verkäuferin verpflichtet sich weiters, der Käuferin nachfolgend ihres Erwerbes des Grundstückes 2321 an dem sodann der Verkäuferin verbleibenden Teilgrundstück ein Vorkaufsrecht im Sinne der §§ 1072 ff ABGB nach der Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen einzuräumen:
(1) für den Fall des Eintrittes des Vorkaufsfalles vereinbaren die Vertragsparteien einen Quadratmeterpreis in der Höhe von € 165,00 (einhundertfünfundsechzig Euro) als Vorkaufspreises, wobei von einer Wertsicherung desselben ausdrücklich abgesehen wird.
(2) eine Änderung in der wirtschaftlichen Einflusssphäre an der Verkäuferin derart, dass die zur Entscheidungsfindung erforderliche Mehrheit unmittelbar oder bloß mittelbar anderen Personen zukommt als derzeit (Change of Control), wird als Eintritt des Vorkaufsfalles vereinbart. Die Weitergabe von Geschäftsanteilen an Ehegatten oder Nachkommen oder Vorgänge nach dem Umgründungssteuergesetz bei mittelbarem Gleichbleiben der Einflusssphären gelten jedoch nicht als Änderung in der wirtschaftlichen Einflusssphäre.
(2) Anschlussbahn:
i) Festgestellt wird, dass das Kaufobjekt zum Zeitpunkt der Besitzübergabe vereinbarungsgemäß über einen aufrechten Zugang zur öffentlichen Gleisanlage der O* zu verfügen hat.
ii) Die Vertragsparteien vereinbaren bereits jetzt, dass in dem zu vorstehendem Punkt (1) abzuschließenden Kaufvertrag zu Gunsten der Verkäuferin ein unentgeltliches Mitbenützungsrecht der Anschlussbahn, welche durch die Käuferin auf den vertragsgegenständlichen Flächen errichtet und betrieben werden wird, eingeräumt. Die Verkäuferin hat jedoch einem den tatsächlichen Gebrauch entsprechende anteilige Kostenbeteiligung (Wartungs- und Erhaltungskosten, Kostenteilung nach umgeschlagenen Tonnen) zu übernehmen. Der Verkäuferin wird weiters nicht gestattet, auf dieser Anschlussbahn Produkte umzuschlagen, welche die A* Gruppe anbietet bzw. herstellt (das sind insbesondere mineralische Gesteinskörnungen und Bindemittel/Zement). Weitere Details bezüglich der Benützungsmodalitäten sind in dem abzuschließenden Kaufvertrag zu regeln [...]“
Mit schriftlicher, notarieller Erklärung vom 19.11.2021 (./D) bekräftigte die Beklagte im Hinblick auf die am 5.10.2021 erfolgte Verschmelzung der C* G* GmbH mit der Beklagten die Rechte und Pflichten der Verkäuferin aus dem Kaufvertrag vom 8.10.2021 zu übernehmen. Dem Geschäftsführer der Beklagten war[en] bei Abgabe all dieser Erklärungen die Folgen der Löschung von Servituten bekannt und [war er] mit diesen einverstanden (F10).
Das Eigentumsrecht der Klägerin wurde zu TZ ** einverleibt. Mit undatiertem Mietvertrag vermietete die Klägerin der Beklagten beginnend mit 1.9.2022 Büro-, Lager, Werkstatt und Freiflächen auf dem Grundstück Nr. 2322. Wie bei Abschluss des Kaufvertrages vom 8.10.2021 besprochen, ermöglichte die Klägerin der Beklagten die betriebliche Nutzung der Anschlussbahn zum Warenumschlag. Die Beklagte beendete das Mietverhältnis zum 31.12.2023 vorzeitig.
Im Hinblick auf seine bereits bestehenden Kontakte zur Marktgemeinde L* bot K* C* der Klägerin an, mit der Gemeinde die Gespräche betreffend den Ankauf des Grundstücksstreifens Nr. 2287 einzuleiten (F11). Zwischen den Streitteilen war besprochen, dass im Falle eines Erwerbs durch die Beklagte diese den Grundstücksstreifen an die Klägerin zum selben Preis weiter verkaufen werde (F12). Mit EMail vom 19.01.2022 (vgl Beilage ./3) wandte sich K* C* daher an die Marktgemeinde L* mit dem Ansinnen, den Grundstücksstreifen Nr. 2287 im Ausmaß von 1.922 m² für die Erweiterung der Anschlussbahn zu erwerben (F13). Dabei und bei den im Anschluss mit der Bürgermeisterin geführten Gesprächen legte er nicht offen, dass das Grundstück Nr. 2322 nicht mehr im Eigentum eines seiner Unternehmen stand (F14). Auf Grund dieser Anfrage befasste die Bürgermeisterin den zuständigen Gemeindeausschuss mit der weiteren Prüfung und allfälligen Beschlussvorlage an den Gemeinderat. Von dieser notwendigen Vorgangsweise setzte sie K* C* in Kenntnis.
Im Februar 2022 stellte K* C* der Bürgermeisterin KR M* A* bzw. die von ihm vertretene Gesellschaft als neuen Eigentümer des früheren HAreals vor, nicht jedoch als neuen Betreiber der bestehenden und zukünftig entwickelten Anschlussbahn (F15). Der Ausschuss für Land und Forstwirtschaft führte eine Begehung des Grundstücks durch, an der auch K C* teilnahm. Auch bei dieser Begehung wurde der Eigentumserwerb durch die Klägerin betreffend Grundstück Nr. 2322 nicht erwähnt (F16). In der Sitzung vom 9.6.2022 kam der Ausschuss zu dem Schluss, den Verkauf des Grundstücks an die „Fa. C*“ zu befürworten.
Am 13.4.2022 besprachen die Parteien einen Zeitablauf für den Ankauf des Grundstücks Nr. 2321 durch die Beklagte und den Weiterverkauf einer Teilfläche desselben an die Klägerin. Zu einer inhaltlichen Abänderung der bereits getroffenen Kaufvereinbarung kam es weder in diesem Gespräch, noch in Folgegesprächen zwischen Vertretern der Streitteile (F17).
Mit Kaufvertrag vom 14.07.2022 (./G) erwarb die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der C* G* GmbH unter Geltendmachung ihres Wiederkaufsrechts das Grundstück Nr. 2321 von der I* J* Ges.m.b.H..
In der Sitzung vom 28.09.2022 beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde L* mit 20:1, der Entlassung des Grundstückes Nr. 2287 aus dem öffentlichen Gut „zur Errichtung einer Anschlussbahn für die Fa. C*“ zuzustimmen. Es sollte ein Vorvertrag über den vereinbarten Kaufpreis von EUR 50 pro m² erstellt und ein Kaufrecht für die Gemeinde eingeräumt werden. Mit Schreiben vom 27.10.2022 (./3) informierte die Bürgermeisterin die Beklagte darüber.
Über Auftrag der Klägerin errichtete der Notar Dr. P* einen Kaufvertragsentwurf für den Verkauf des Grundstücks Nr. 2321. Mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 2.12.2022 (./O) schlug die Beklagte eine Korrektur der Maße (entsprechende dem schriftlichen Kaufvertrag vom 8.10.2021 von 3.764 m² auf 3.750 m²), der Höhe der Ergänzungsabgabe, des Passus betreffend die Freiheit von Bodenverunreinigungen und die Entfernung von Erdreich sowie des Passus betreffend die Dienstbarkeit ClNr. 12 vor. Weiters monierte sie ein Vorkaufsrecht zu ihren Gunsten, eine Zug um Zug Abrede, eine Konkretisierung des Mitbenutzungsrechtes und Zustimmungsrechte für Bauvorhaben.
Die Klägerin ließ zur Durchführung der geplanten Grundabtretung einen Teilungsplan erstellen. In einem Gespräch am 27.12.2022/28.12.2022 stimmten beide Parteien dem darin ausgewiesenen Teilungsvorschlag zu:
Bei einem Gespräch mit der Bürgermeisterin im Jänner 2023 vertrat der Geschäftsführer der Klägerin den Standpunkt, dass die Beklagte die Anschlussbahn selbst bei Ankauf des Grundstücks Nr. 2287 nicht betreiben könne, weil sie nicht Eigentümerin des Grundstücks Nr. 2322 sei. Der Geschäftsführer der Beklagten vertrat den gegenteiligen Standpunkt. Aufgrund dieses Gesprächs wurde der Bürgermeisterin erstmals die mögliche Relevanz des Eigentümerwechsel betreffend das Grundstück Nr. 2322 bewusst.
Am 10.02.2023 übermittelte die Klägerin der Beklagten einen von Mag. P* an die Ergebnisse des Gespräches vom 28.12.2022 angepassten Kaufvertragsentwurf (./J). Der Geschäftsführer der Beklagten lehnte dessen Unterzeichnung jedoch ab. Auch in der anschließenden Anwaltskorrespondenz kam es zu keiner Zustimmung, den Vertragstext zu unterfertigen. Der Rechtsanwalt der Beklagten vertrat den Standpunkt, eine Einigung scheitere nur an der Frage der Verbücherung der Nutzungsrechte der Beklagten.
Da die Vertreter der Gemeinde zu der Überzeugung gelangten, dass die Beklagte die Anschlussbahn aus rechtlichen Gründen nicht mehr betreiben könne, fasste der Gemeinderat der Marktgemeinde L* am 22.3.2023 den Beschluss, den Gemeinderatsbeschluss vom 28.9.2022 betreffend den Grundstücksverkauf an die Beklagte aufzuheben und einem Verkauf an die Beklagte nicht zuzustimmen.
Die Klägerin begann im Februar 2023 mit den Erneuerungsarbeiten an der bestehenden Gleisanlage auf Grundstück Nr. 2322 und informierte die Beklagte darüber. Die Beklagte legte die ihr erteilte Genehmigung zum Betrieb der Anschlussbahn zurück, weil das Grundstück Nr. 2322 nicht mehr in ihrem Eigentum stand und im Zuge der Arbeiten der bisher bestehende Anschluss an die Hauptstrecke abgebrochen werden sollte. Der Betriebsleiter und sein Stellvertreter traten mit Schreiben vom 5.2.2023 von ihren Funktionen zurück.
Nach Fertigstellung der Bauarbeiten forderte die Beklagte von der Klägerin die neuerliche Eingleisung ihrer Waggons. Mit Schreiben vom 18.09.2023 bot die Klägerin die neuerliche Eingleisung und die prekaristische Mitbenützung der Anschlussbahn zum Warenumschlag unter Kostenbeteiligung (Wartungs, Erhaltungskostenteilung nach umgeschlagenen Tonnen) an.
Die Klägerin begehrte mit der am 3.4.2023 eingebrachten Klage (erkennbar), die Beklagte zur Einwilligung in die Einverleibung der Löschung der ob der Liegenschaft EZ E* der KG F*, Grundstück 2322 2791, zu CLNr 12a, 14a, 15a und 16a eingetragenen Dienstbarkeiten zu verpflichten. Die Klägerin begehrte weiters, die Beklagte zur Einwilligung und notariell beglaubigten Unterfertigung des Kaufvertrags samt Teilungsplan betreffend das Grundstück Nr. 2321 (./A mit Modifikationen) zu verpflichten. Die Klägerin berief sich auf eine Verpflichtung der Beklagten nach Punkt X. des Kaufvertrags vom 8.10.2021, das Grundstück Nr. 2321 zu erwerben, binnen sechs Monaten zu teilen und ein westliches Teilgrundstück mit einem Flächenausmaß von rund 3.754 m² zu einem Kaufpreis von EUR 165,00 je Quadratmeter an sie oder eine(n) von ihr namhaft gemachte(n) Dritte(n) zu verkaufen. Diese Vorgehensweise sei bereits bei Abschluss des Vorvertrags im Mai 2021 angedacht gewesen. Bei einer Besprechung am 27.12.2021 habe man sich auf den Vertragstext wie in der Beilage ./A geeinigt. Lediglich zur grundbücherlichen Lastenfreistellung sei kein Konsens erzielt worden. Mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 30.3.2023 sei der Kaufvertragsentwurf vom 23.1.2023 inhaltlich außer Streit gestellt worden. Im Sommer 2023 habe die Klägerin der Beklagten die Nutzung der Anschlussbahn über entsprechende Aufforderung tatsächlich ermöglicht. Es sei kein gemeinsamer Ausbau der Anschlussbahn, sondern lediglich deren Mitbenutzung durch die Beklagte vereinbart worden. Im Gegenzug hätte das Grundstück übertragen werden sollen.
Zur Abgabe von Verzichts und Löschungserklärungen betreffend die Dienstbarkeiten durch die Beklagte als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks Nr. 2321 auf dem dienenden Grundstücken Nr. 2322 beruft sich die Klägerin auf Punkt III.(7) des Kaufvertrags vom 8.10.2021.
Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, die Klägerin habe sich nicht an ihre vertraglichen Verpflichtungen gehalten. Beim Projekt der Anschlussbahn sei eine Zusammenarbeit der Parteien vereinbart gewesen. Die Klägerin habe jedoch versucht, die Beklagte aus dem Projekt zu drängen. Sie habe die Anschlussbahn alleine errichten und betreiben wollen. Damit sei auch die Geschäftsgrundlage für den Kaufvertrag vom 8.10.2021 weggefallen. Zudem erfolge die Klagsführung rechtsmissbräuchlich.
Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, in den als Beilage A vorgelegten Kaufvertrag einzuwilligen, weil Details, etwa bezüglich der Benützung der Anschlussbahn, noch auszuverhandeln gewesen wären. Die Beklagte sei auch nicht mit der Person des Notars, Mag. P*, einverstanden, weil dieser augenscheinlich ständig von der Klägerin betraut sei. Auch einige Vertragsklauseln würden nicht der getroffenen Vereinbarung entsprechen. Mangels Frist für den (Weiter)Verkauf an die Klägerin sei das darauf gerichtete Klagebegehren auch mangels Fälligkeit abzuweisen.
Die Nutzungsmodalitäten und Details bezüglich der Anschlussbahn wären noch zu besprechen gewesen. Tatsächlich sei ein Mitbenutzungsrecht der Beklagten auf jener Liegenschaft, die allenfalls an sie übertragen wird, entsprechend der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung grundbücherlich einzutragen.
Es sei ausdrücklich besprochen und vereinbart gewesen, dass die zugunsten des berechtigten Grundstücks Nr. 2321 eingetragenen Dienstbarkeiten bestehen bleiben. Die Dienstbarkeiten seien wesentlich für die geplante Anschlussbahn der Beklagten gewesen. Im Vorvertrag vom 29.5.2021 sei lediglich die Lastenfreistellung von Pfandrechten, nicht aber auch von Dienstbarkeiten vereinbart worden. Die Kaufvereinbarung vom 29.5.2021 sei mangels Festlegung eines bestimmten Abschlusszeitpunkts oder Einhaltung der Formvorschriften unverbindlich und rechtsunwirksam. Punkt III.(7) des Kaufvertrags vom 8.10.2021 sei unklar und daher zu Lasten der Klägerin auszulegen, weil die Klägerin den Notar mit der Vertragserstellung beauftragt habe. Die Beklagte habe auf die Zusagen der Klägerin und die Vereinbarungen mit ihr vertraut. Die Klägerin habe sie bezüglich der behaupteten Verpflichtung zur Zustimmung zur Löschung von Dienstbarkeiten getäuscht und in Irrtum geführt. Es habe daher gemäß § 872 ABGB eine Vertragskorrektur durch Entfall der entsprechenden Klauseln zu erfolgen.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Einwilligung in die Einverleibung der Löschung der ob der Liegenschaft EZ E* der KG F*, Grundstück 2322 2791, zu CLNr 12a, 14a, 15a und 16a eingetragenen Dienstbarkeiten (Spruchpunkt 1.) und zur Einwilligung und notariell beglaubigten Unterfertigung des Kaufvertrags samt Teilungsplan (Anhang A zum Ersturteil) (Spruchpunkt 2.). Das Erstgericht hielt auf Seite 2 den unstrittigen Sachverhalt fest und traf auf den Seiten 4 bis 15 Feststellungen, die eingangs der Berufungsentscheidung auszugsweise wiedergegeben wurden und auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Beklagte habe sich mit Kaufvertrag vom 8.10.2021 verpflichtet, das Grundstück Nr. 2321 zu erwerben, dieses im vereinbarten Ausmaß zu teilen und das westliche Teilstück der Klägerin zu einem festgelegten Kaufpreis zu verkaufen. Da die wesentlichen Vertragsbestandteile abschließend konkretisiert seien, sei die Beklagte zur notariell beglaubigten Unterfertigung des nunmehr vorgelegten Kaufvertrags verpflichtet. Da sich die Beklagte auch zur Löschung der Dienstbarkeiten verpflichtet habe, bestehe auch der darauf gerichtete Anspruch der Klägerin zu Recht.
Der von der Beklagten erhobene Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für den Vertrag vom 8.10.2021 sei unberechtigt. Die Parteien hätten zu keinem Zeitpunkt eine Vereinbarung zum gemeinsamen Ausbau oder Betrieb der Anschlussbahn getroffen. Die Klägerin habe der Beklagten entsprechendes auch nicht zugesichert. Eine Änderung der subjektiven Vorstellung der Beklagten berechtigte sie nicht zur Vertragsaufhebung.
Die Beklagte könne den Vertrag auch nicht wegen Irrtums anfechten. Es sei nicht erkennbar, worüber der Geschäftsführer der Beklagten geirrt haben solle.
Auch der weitere Einwand der Beklagten, die Klägerin habe den von der Beklagten angestrebten Ankauf des Grundstücks Nr. 2287 vereinbarungswidrig vereitelt, gehe ins Leere. Der Ankauf dieser Fläche durch die Beklagte sei nicht Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags gewesen. Im Übrigen habe die Beklagte gegenüber der Gemeinde keine rechtliche Position gehabt, aus der sich ein Vereiteln ableiten ließe. Ein Vereiteln des Ankaufs hätte aber auch keine Auswirkungen auf die mit der Klage geltend gemachte Verpflichtung aus dem unverändert aufrechten Vertrag vom 8.10.2021.
Auch der Einwand der Beklagten, sie sei mit dem Notar Mag. P* als Vertragserrichter und Treuhänder nicht einverstanden, sei unberechtigt. Die Person des Notars sei bereits bei Errichtung des Kaufvertrags vom 8.10.2021 einvernehmlich festgelegt worden.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil soweit abzuändern, dass die Klagebegehren zur Gänze kostenpflichtig abgewiesen werden, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidungen an das Prozessgericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1. 1 Die Beklagte moniert einen Verstoß gegen § 405 ZPO als Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Das Klagebegehren beziehe sich auf die Dienstbarkeiten CLNr. 12, 14, 15 und 16, der Urteilsspruch hingegen auf die Dienstbarkeiten CLNr. 12a, 14a, 15a und 16a. Das Erstgericht habe diesen Zuspruch nicht begründet. Der Verfahrensmangel sei relevant, weil das auf Löschung der Dienstbarkeiten gerichtete Klagebegehren abzuweisen gewesen wäre.
1. 2 § 405 ZPO bindet das Gericht an den Streitgegenstand (RS0041070). Der Streitgegenstand wird nicht bloß durch das "was beantragt wurde", abgegrenzt, sondern auch durch das tatsächliche Vorbringen, aus dem die Partei den Sachantrag ableitet (RS0025188 [T1]). Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist. Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen. Eine in diesem Rahmen geänderte Formulierung ist keine Überschreitung des Begehrens im Sinne des § 405 ZPO (RS0037440).
Die Beklagte zieht auch im Berufungsverfahren nicht in Zweifel, dass die Klägerin tatsächlich die Löschung der zu CLNr. 12a, 14a, 15a und 16a einverleibten Dienstbarkeiten anstrebte. Diese sind auch in dem von der Klägerin vorgelegten und in ihrem Vorbringen zitierten Kaufvertrag vom 8.10.2021 wie auch dem darin enthaltenen auszugsweisen und als eigenständige Urkunde vollständig vorgelegten Grundbuchsauszug angeführt. Die Klägerin hat die zu löschenden Dienstbarkeiten im Urteilsbegehren zudem nicht nur durch die Anführung der CLNr. sondern auch durch deren genaue Bezeichnung, aus der sich auch der Inhalt der zu löschenden Dienstbarkeit ergibt, konkretisiert. Ausgehend davon besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin – unabhängig von der Formulierung im Klagebegehren - die Löschung der zu CLNr. 12a, 14a, 15a und 16a einverleibten Dienstbarkeiten begehrte. Die Anpassung des Urteilsspruches an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens ist auch abweichend von dessen Wortlaut zulässig (RS0041254; vgl auch RS0041165; RS0039357). Ein – einen Verfahrensmangel begründender (vgl RS0041089; RS0041240) - Verstoß gegen § 405 ZPO liegt damit nicht vor.
2. 1 Die Beklagte rügte weiters eine Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß den §§ 182, 182a ZPO als Verfahrensmangel. Das Erstgericht habe mit den Parteien nicht erörtert, dass sich die begehrte Löschung nicht nur auf das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück Nr. 2322, sondern auch auf das fremde Grundstück Nr. 2781 beziehe.
2. 2 Ein Verfahrensmangel kann nur dann zur Aufhebung des Urteils des Erstgerichtes führen, wenn er wesentlich für die Entscheidung war und sich auf diese auswirken konnte (RS0116273). Der Rechtsmittelwerber ist zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0116273 [T1]). In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er auf Grund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte (RS0037095 [T5]). Die Beklagte zeigt mit der Verfahrensrüge nicht auf, welches zusätzliche oder andere Vorbringen sie im Fall der gewünschten Erörterung erstattet hätte. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher auch insofern nicht vor.
3. 1 Die Beklagte meint weiters, dass eine unzulässige Klagsänderung kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorliege. Das Klagebegehren sei daher auch aus diesem Grund abzuweisen.
3. 2 Hat sich die Beklagte ausdrücklich gegen die Zulassung einer nach Eintritt der Streitanhängigkeit vorgenommenen Klagsänderung ausgesprochen, muss das Prozessgericht über die Zulassung der Klagsänderung mit Beschluss entscheiden (RS0039438). Fällt das Erstgericht ohne Fassung eines förmlichen Beschlusses über das geänderte Begehren eine Sachentscheidung, ist hierin eine implizit ausgesprochene Zulassung der Klagsänderung zu erblicken (RS0039450). Die Unterlassung eines Ausspruchs über die Zulassung einer Klagsänderung begründet einen Verfahrensmangel, der in der Berufung ausdrücklich gerügt werden muss (vgl RS0039438 [T5]; RS0043172).
Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Klagsänderung vorliegt (siehe dazu ON 43.3, Seite 8f), sich die Beklagte in erster Instanz ausreichend deutlich (ausdrücklich) dagegen aussprach (siehe dazu ON 43.3 Seite 9) und die Wesentlichkeit eines allfälligen Verfahrensmangels in der Berufung ausreichend aufzeigte (siehe dazu insbesondere Berufung ON 48, Seite 4), liegt kein Verfahrensmangel vor. Die Beklagte hat weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren dargelegt, inwiefern durch die Zulassung einer allfälligen Klagsänderung eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu besorgen wäre (§ 235 Abs 3 ZPO). Eine solche liegt tatsächlich auch nicht vor, weil die Verhandlung in erster Instanz in unmittelbarem Anschluss an die vermeintliche Klagsänderung noch in derselben Tagsatzung geschlossen wurde (ON 43.3, Seite 10). Im übrigen sind Klagsänderungen tunlichst zuzulassen (vgl RS0039441). Ein Verfahrensmangel liegt daher auch in diesem Zusammenhang nicht vor.
Zur Beweisrüge:
4. 1 Die Berufungswerberin bekämpft die Feststellungen F1 bis F17 und begehrt ersatzweise folgende (wörtlich wiedergebenen) „Wunschfeststellungen“:
„Um die Anschlussbahn auch auf dem Betriebsgelände selber erweitern zu können, gab es zwischen KR A* und K* C* Gespräche über die weitere Vorgehensweise. Angedacht war, dass die beklagte Partei das Grundstück Nummer 2321 im Ausmaß von ca. 8.300 m² vom Eigentümer I* J* GmbH zurückkauft, von diesem den westlichen Teil im Ausmaß von ca. 3.750 m² abteilt und diese Teilfläche allfällig an die klagende Partei weiterverkauft. Betreffend den sodann verbleibenden östlichen Grundstücksteil wäre ein Vorkaufsrecht zu Gunsten der klagenden Partei einzuverleiben und wurde vereinbart, dass die auf dem Grundstück Nummer 2322 bücherlich eingetragenen Dienstbarkeiten nicht gelöscht werden.
Ausdrücklich wurde zwischen den Streitparteien eine Zusammenarbeit bei der Anschlussbahn besprochen, welche gemeinsam weiterentwickelt und gemeinsam genutzt hätte werden sollen.
Dem Geschäftsführer der beklagten Partei war bei Abgabe seiner Erklärungen zum Kaufvertrag vom 08.10.2021, Beilage ./C, nicht bewusst, dass Löschungen von Servituten erfolgen sollen und war er mit einer Löschung nicht einverstanden.
Im Hinblick auf seine bereits bestehenden Kontakte zur Marktgemeinde L* und aufgrund der besprochenen Zusammenarbeit in Bezug auf die Anschlussbahn bot K* C* der klagenden Partei an, mit der Gemeinde Gespräche betreffend den Ankauf des Grundstücksstreifens Nummer 2287 einzuleiten. Zwischen den Streitteilen wurde zwar besprochen, ob im Falle eines Erwerbs durch die beklagte Partei diese den Grundstücksstreifen an die klagende Partei weiterverkauft, konkrete Vereinbarungen hat es diesbezüglich jedoch nicht gegeben (siehe auch Beilage ./Q, Seite 2 Punkt 2.). Mit EMail vom 19.01.2022 (siehe Beilage ./3) wandte sich die beklagte Partei bzw. deren Geschäftsführer, K* C*, an die Marktgemeinde L* mit dem Ansinnen, den Grundstücksstreifen Nummer 2287 in Ausmaß von 1.922 m² für die Erweiterung der Anschlussbahn zu erwerben. Dabei und bei den im Anschluss mit der Bürgermeisterin geführten Gespräche legte er offen, dass das Grundstück Nummer 2322 an die klagende Partei verkauft worden ist.
Im Februar 2022 stellte K* C* der Bürgermeisterin KR M* A* bzw. die von ihm vertretene Gesellschaft als neuen Eigentümer des früheren H*Arials vor und war der Marktgemeinde daher auch schon bei der späteren Begehung der Eigentümerwechsel bekannt.
In der Folge gab es zwar mehrere Besprechungen zwischen den Streitteilen bezüglich des Verkaufes des Grundstückes 2321, auf einen tatsächlichen Verkauf samt allen notwendigen Bedingungen konnten sich die Streitteile jedoch nicht einigen. Obwohl die Marktgemeinde L* beschlossen hat, das Grundstück 2287 sowie eine Teilfläche vom Grundstück 2293 an die beklagte Partei zu verkaufen (siehe Beilagen ./2 und ./3)und die beklagte Partei bereits einen Kaufvertragsentwurf übermittelte (siehe Beilagen ./4 und ./5), weil über alle wesentlichen Vertragsteile Einigung bestand und ein Vorvertrag nicht mehr notwendig war, hat die Marktgemeinde L* nach Intervention durch die klagende Partei sich geweigert, den Verkauf vorzunehmen. Stattdessen hat die Marktgemeinde L* eine Nutzungsvereinbarung bezüglich des Grundstückes 2287 mit der klagenden Partei abgeschlossen.“
Die Beweiswürdigung des Erstgerichts stehe in Widerspruch zu bestimmten Feststellungen. Das Erstgericht habe zudem die Gegebenheiten im Wirtschaftsleben nicht beachtet.
Das Erstgericht habe die Aussage der Bürgermeisterin nicht auf deren Glaubwürdigkeit überprüft. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass die Bürgermeisterin erst im Jahr 2023 über den Eigentümerwechsel am Grundstück Nr. 2322 informiert worden sei. Selbst nach den Feststellungen des Erstgerichts habe der Geschäftsführer der Klägerin der Bürgermeisterin den Geschäftsführer der Beklagten bereits im Februar 2022 vorgestellt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe auch ausgesagt, dass er bereits bei diesem ersten Gespräch der Bürgermeisterin gesagt habe, dass die Klägerin neue Eigentümerin sei. Ansonst hätte er auch nicht zur Bürgermeisterin gehen und sich vorstellen können. Die Bürgermeisterin habe mehrmals erhebliche Erinnerungslücken gehabt und während ihrer gesamten Einvernahme ihr Verhalten und letztlich die Zusammenarbeit mit der Klägerin rechtfertigen wollen. Sie habe sich auch für ihr vertragswidriges Verhalten gegenüber der Beklagten rechtfertigen wollen. Tatsächlich gehe aus dem Beweisverfahren, insbesondere der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten, hervor, dass die Klägerin bei der Marktgemeinde L* interveniert habe, um die Anschlussbahn ohne die Beklagte betreiben zu können.
Der Geschäftsführer der Beklagten habe auch nachvollziehbar dargelegt, dass zwischen den Parteien eine Zusammenarbeit und gemeinsame Nutzung bezüglich der Anschlussbahn besprochen und vereinbart gewesen sei und die Klägerin davon einseitig abgegangen sei. Der Geschäftsführer der Beklagten habe im Einklang mit dem Aktenvermerk der Klägerin (./Q) auch geschildert, dass der Verkauf des Grundstücksstreifens nicht endgültig fixiert gewesen sei, weil er nichts vereinbaren könne, wenn ihm das Grundstück noch nicht gehöre.
4. 2 Das Erstgericht legte den Feststellungen die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin zu Grunde. Diese wirke insgesamt in sich stimmig und könne mit den vorgelegten Urkunden in Einklang gebracht werden.
Zum Vertragsinhalt habe er nachvollziehbar auf den schriftlichen, vor dem Notar unterfertigten Kaufvertrag verwiesen; mündliche Abreden habe es nicht gegeben, „wozu lass ich so etwas sonst vom Notar festhalten.“ Damit wirke auch seine Aussage glaubwürdig, es habe über den schriftlichen Vertragstext hinaus keine Absprache zur gemeinsamen Erweiterung der Anschlussbahn nach Osten und zum gemeinsamen Betrieb der bestehenden bzw. erweiterten Anschlussbahn gegeben. Auch der Zeuge Q* habe mündliche Nebenabreden zum notariell abgeschlossenen Kaufvertrag verneint.
Die Aussage des Zeugen R*, der Geschäftsführer der Beklagten sei auf dem Standpunkt gestanden, die Beklagte müsse ihre Wegerechte nicht aufgeben und die vertraglichen Regelungen seien nicht wirksam, weil dem Geschäftsführer der Beklagten nicht klar gewesen sei, was der diesbezügliche Vertragsinhalt sei, sei im Hinblick auf die wirtschaftliche Erfahrung des Geschäftsführers der Beklagten und die in diesem Punkt klare Textierung völlig unverständlich. Auch die vom Zeugen R* angesprochenen „strittigen Punkte mündlicher Natur“ würden nicht erkennen lassen, warum dem Geschäftsführer der Beklagten die vor dem Notar unterfertigte Textierung unklar gewesen sein soll. Die dazu als Beispiel angeführte „Kaufvereinbarung Schloss N* (Bildungshaus N*)“ werde in keiner hier relevanten Urkunde erwähnt. Eine Verknüpfung mit dem Kaufvertrag vom 8.10.2021 oder dem künftigen Betrieb der Anschlussbahn sei nicht einmal ansatzweise zu erkennen, was auch der Zeuge R* bestätigt habe.
Der Geschäftsführer der Klägerin habe eine Vereinbarung zur bücherlichen Einverleibung irgendwelcher Rechte der Beklagten an der Anschlussbahn oder den Gleisanlagen verneint. Dies ergebe sich auch aus dem Vertragstext nicht und sei gegenüber einem Mieter zudem unüblich. Auch der Aussage des Zeugen Q* zufolge seien entsprechende Wünsche von Verkäuferseite erst nachträglich und für ihn überraschend geäußert worden. Der Zeuge habe das Vorliegen einer Vereinbarung zur bücherlichen Sicherstellung von Nutzungsrechten der Beklagten verneint. Der Geschäftsführer der Beklagten habe selbst angegeben, über das Fehlen einer Vereinbarung zur Verdinglichung der Nutzung gestolpert zu sein. Völlig unglaubwürdig sei seine Angabe, ihm sei erst nach Übersendung des Vertragsentwurfes aufgefallen, dass die Dienstbarkeiten gelöscht werden sollen. Die Schilderung einer nachträglichen, mündlichen und einvernehmlichen Vertragsänderung sei daher unglaubwürdig.
Auch betreffend den Ankauf von Grundstück Nr. 2321 sei die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin lebensnah. Sowohl der Umstand, dass die Klägerin Alleineigentümerin der beiden Grundstücke werden hätte sollen, als auch die Stellung der Beklagten als Mieterin würden gegen die Darstellung der Beklagten sprechen, die Erweiterung und der Betrieb der Anschlussbahn hätten ein gemeinsames Projekt der Streitteile werden sollen. Den vom Geschäftsführer der Klägerin genannten eisenbahnrechtlichen Hindernissen für einen gemeinschaftlichen Betrieb einer Bahnanlage durch zwei Unternehmen habe die Beklagte nichts entgegenhalten. Die Schilderung des Zeugen R*, wonach vor dem Erwerb des Grundstücksstreifens Nr. 2287 durch die Beklagte nicht abschließend geklärt gewesen sei, wer Betreiber der verlängerten Anschlussbahn in dem Fall sein sollte, dass der Grundstückstreifen Nr. 2287 im Eigentum der Beklagten, das Grundstück Nr. 2322 hingegen im Eigentum der Klägerin stehe, spreche gegen eine verbindliche Vereinbarung über den gemeinsamen Betrieb der Anschlussbahn bei Abschluss des Kaufvertrags betreffend Grundstück Nr. 2322. Keiner der vernommen ZeugInnen habe den Standpunkt der Beklagten bestätigt, es sei ein gemeinsamer Ausbau und Betrieb der Anschlussbahn vereinbart gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe mit seiner Aussage zu einer entsprechenden mündlichen Vereinbarung nicht überzeugt und auch keinen Grund genannt, warum dies nicht schriftlich festgehalten wurde. Der entsprechende, gegenläufige Passus im schriftlichen Vertrag wäre diesfalls nicht nur unverständlich, sondern widersinnig.
Die Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten, der Inhalt des Kaufvertrags vom 8.10.2021 sei zum Zeitpunkt der Unterfertigung vereinbart und geplant gewesen, widerlege den von der Beklagten vorgebrachten Irrtum darüber, wer künftig Betreiber der Anschlussbahn sein soll. Seine Angaben seien in diesem Punkt unglaubwürdig und kaufmännisch wie vertragstechnisch nicht nachvollziehbar. Es wäre zu erwarten, dass eine allenfalls erst nachträglich getroffene Vereinbarung dazu aufgrund ihr Wesentlichkeit schriftlich festgehalten worden wäre.
Alle Beteiligten hätten eine persönliche Intervention der Klägerin ihnen gegenüber, den Kaufvertrag betreffend Grundstück Nr. 2287 mit ihr und nicht mit der Beklagten abzuschließen, verneint. Auch derartige Interventionen gegenüber Gemeinderatsmitgliedern, vom Gemeinderatsbeschluss über den Verkauf an die Beklagte wieder Abstand zu nehmen, seien durch Beweisergebnisse nicht belegt. Die vernommenen Personen hätten den Inhalt der im Jänner und März 2023 geführten Gespräche im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. Lediglich der Geschäftsführer der Beklagten sei von diesen Schilderungen abgewichen. Alle Beteiligten hätten angegeben, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu Beginn der Gespräche gegenüber der Gemeinde die Eigentumsverhältnisse am Grundstück Nr. 2322 und deren Auswirkungen auf den möglichen Betreiber der Anschlussbahn zunächst nicht offen gelegte habe. Es sei nicht anzunehmen, dass der Bürgermeisterin auf Grund der bloßen Vorstellung des Geschäftsführers der Klägerin die Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an der Gleisanlage möglich gewesen sei.
4. 3 Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RS0041835). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]; vgl auch RS0041830). Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss damit ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss die andere ausschließen.
Das trifft lediglich auf die Feststellungen F1 (arg.: „allfällig“), F3, F4, F5, F10, F12, F14, F15 und F16 zu. Zu den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen F2 und F13 begehrt die Beklagte hingegen im Wesentlich inhaltsgleiche Ersatzfeststellungen. Insoweit ist die Beweisrüge daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Den Feststellungen F6, F7, F8, F9 und F17 stellt die Beklagte ebenfalls keine gegenteiligen Feststellungen gegenüber. Bloß die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben ist nicht ausreichend (RS0041835 [T3]). Zu F6 ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass diese Feststellung die subjektive Vorstellung des Geschäftsführers der Beklagten betrifft, die dazu begehrte Ersatzfeststellung „Ausdrücklich wurde zwischen den Streitparteien eine Zusammenarbeit bei der Anschlussbahn besprochen, welche gemeinsam weiterentwickelt und gemeinsam genutzt hätte werden sollen.“ hingegen lediglich die tatsächlichen Ereignisse - also den objektiven Sachverhalt - wiedergibt. Die zur subjektiven Vorstellung des Geschäftsführers der Klägerin begehrte Ersatzfeststellung betrifft lediglich die Thematik der Löschung der Servituten.
Soweit die Beklagte eine Ergänzung der – im übrigen inhaltlich mit den Ersatzfeststellungen übernommenen - Feststellung F11 begehrt, macht sie tatsächlich einen der Rechtsrüge zuzuordnenden (vgl RS0043304) - aufgrund der vom Erstgericht getroffenen gegenteiligen Feststellungen zum Nichtvorliegen einer Vereinbarung zum gemeinsamen Betrieb und Ausbau der Anschlussbahn aber ohnedies nicht vorliegenden - sekundären Feststellungsmangel geltend (zu dessen Definition siehe RS0053317). Das gilt auch soweit die Beklagte weitere Feststellungen zu Gesprächen und einer Intervention der Klägerin bei der Marktgemeinde L* begehrt.
4. 4 Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175). Allein der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, kann daher noch nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (OLG Wien, 11 R 28/25 u.a.; vgl auch Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 272 ZPO, E 24/1 mwN).
4. 5 Der Beklagten gelingt es nach Maßgabe dieser Grundsätze nicht, Bedenken an den angefochtenen Feststellung zu wecken. Das Erstgericht legte die Erwägungen, die zu den getroffenen Feststellungen führten, im Detail – auch über die unter Punkt 4.2 auszugsweise wiedergegebenen Erwägungen hinaus – dar und setzte sich mit den Aussagen der vernommenen Personen sowie den vorgelegten Urkunden eingehend auseinander. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts wird verwiesen (§ 500a ZPO).
Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht - das auch einen persönlichen Eindruck von den vernommenen Personen erlangte - der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin und nicht jener des Geschäftsführers der Beklagten mehr Glauben schenkte.
Die zu F3 begehrte Ersatzfeststellung, wonach vereinbart gewesen sei, dass die Dienstbarkeiten nicht gelöscht werden, ergibt sich im Übrigen nicht einmal aus der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten hinreichend deutlich. Eine nachträgliche Vereinbarung iSe Zustimmung des Geschäftsführers der Klägerin hiezu, lässt sich seinen Angaben nicht ausdrücklich entnehmen (ON 33.2, Seite 4f, siehe auch Seite 6). Er nannte zudem keinen Grund, warum eine derart wesentliche Vereinbarung nicht schriftlich festgehalten wurde (ON 33.2, Seite 5, erster Absatz) und gestand über Nachfrage des Beklagtenvertreters zu, dass die Löschung der Dienstbarkeiten schon bei Abschluss des handschriftlichen Vertrags im Mai 2021 thematisiert worden sei (ON 33.2, Seite 7). Dass das Erstgericht seinem falschen Verständnis hievon und damit dem behaupteten Irrtum in diesem Zusammenhang keinen Glauben schenkte und die bekämpfte Feststellung F10 traf, ist im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Erstgerichts dazu nicht zu beanstanden.
Ergänzend zu den bekämpften Feststellungen F14 bis F16 ist darauf zu verweisen, dass der Geschäftsführer der Klägerin zudem die Reaktion der Bürgermeisterin auf die erstmals in dem Gespräch im Jänner 2023 erfolgte Offenlegung des Eigentümerwechsels schlüssig und nachvollziehbar schilderte (ON 38.1, Seite 8). Die Zeugenaussage der Bürgermeisterin (ON 40.2, Seite 1ff) enthält keinen konkreten Hinweis darauf, dass sie sich mit ihren Angaben rechtfertigen habe wollen oder müssen. Dass sie zu einzelnen Fragen zugestand, sich nicht mehr im Detail zu erinnern, macht ihre Aussage nicht generell unglaubwürdig, sondern ist aufgrund der zwischen den Ereignissen und ihrer Vernehmung verstrichenen Zeit nachvollziehbar und lebensnah.
Zu der bekämpften Feststellung F1 ist ergänzend darauf zu verweisen, dass sich diese auf einen (Weiter)Verkauf einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 2321 bezieht, Punkt 2. des Aktenvermerks vom 27.12.2022 (./Q) hingegen auf Grundstück Nr. 2287 und Teilflächen des Grundstücks Nr. 2293. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Aktenvermerks im Dezember 2022 war die Beklagte zudem bereits Eigentümerin des Grundstücks Nr. 2321 (siehe Kaufvertrag vom 14.7.2022, ./G). Auch insofern ist es daher nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht auch in diesem Punkt – unter Darlegung der dazu führenden Erwägungen - der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin und nicht jener des Geschäftsführers der Beklagten folgte.
Die Feststellung F12 betrifft den (Weiter)Verkauf des - nicht verfahrensgegenständlichen - Grundstücksstreifens Nr. 2287. Der Feststellung steht der Inhalt des Aktenvermerks von Dezember 2022 entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen. Im Punkt 2, zweiter Aufzählungspunkt wird der Kauf dieses Grundstücks durch „A*“ festgehalten. Der daran anschließende, letzte Aufzählungspunkt ist insofern lediglich dahingehend zu verstehen, dass keine Zusicherung des Geschäftsführers der Beklagten dahingehend erfolgte, dass er diese Fläche erwerben wird können.
Zu den bekämpften Feststellungen F4 und F5 wird - wie schon weiter oben - zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen.
5. 1 Die Beklagte bekämpft als dislozierte Feststellung die Ausführungen des Erstgerichts in der Beweiswürdigung, wonach „eine Nutzungsvereinbarung keine Bedingung für den Abschluss und die Abwicklung des verfahrensgegenständliche Grundstückskaufs darstellte“. Sie begehrt ersatzweise die „Wunschfeststellung“, „dass eine Nutzungsvereinbarung bezüglich der Anschlussbahn eine Bedingung für den Abschluss eines Kaufvertrages bezüglich des Grundstückes 2321 war“.
5. 2 Die Auslegung einer Urkunde nach ihrem Wortsinn, somit nach ihrem objektiven Erklärungswert, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RS0017911 [T18, vgl auch T5]). Die Erforschung der wahren Absicht der Parteien ist dagegen eine Beweisfrage, wenn andere Beweismittel als die Urkunde herangezogen werden. Insoweit werden Tatsachenfeststellungen getroffen (RS0017911 [T10). Die Beklagte wendet sich erkennbar gegen die auf Seite 16 unten folgende - und nicht oben - getroffene Feststellung des Erstgerichts. Da das Erstgericht insofern nicht nur auf den Urkundeninhalt, sondern auch auf andere Beweismittel - die Aussage des Zeugen Q* sowie jene des Geschäftsführers der Klägerin - Bezug nahm, liegt eine Tatsachenfeststellung vor. Auch insofern gelingt es der Beklagten jedoch nicht, Bedenken an der Beweiswürdigung und Feststellung des Erstgerichts zu erwecken. Die bekämpfte Feststellung wird auch durch die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin, der das Erstgericht grundsätzlich folgte, gestützt (ON 28.1, Seite 4, oben). Das von der Beklagten herangezogene Argument, der Geschäftsführer der Beklagten habe auf die Relevanz und Wichtigkeit einer diesbezüglichen Regelung bei seiner Einvernahme wiederholt hingewiesen, vermag die begehrte Ersatzfeststellung nicht zu tragen. Soweit die Berufungsausführungen in diesem Zusammenhang auf (rechtliche) Schlussfolgerungen aus dem Urkundeninhalt abzielen, ist darauf bei der Rechtsrüge einzugehen.
6. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichtes in Folge eines mangelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung gemäß § 498 Abs 1 ZPO zu Grunde.
Zur Rechtsrüge:
7. 1 Im Berufungsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die Beklagte Vertragspartnerin des Kaufvertrags vom 8.10.2021 wurde. Die Auslegung des Vertrags und damit dessen Inhalt sind jedoch weiterhin strittig.
7. 2 Vorweg ist klar zu stellen, dass die von der Beklagten monierten sekundären Feststellungsmängel im Zusammenhang mit der Korrespondenz und den vorgelegten Schreiben nicht vorliegen. Unbestrittenes Parteienvorbringen und im Verfahren vorgelegte Urkunden, die ihrem Inhalt nach unstrittig sind, sind ohne weiteres der Entscheidung zu Grunde zu legen. Es schadet daher nicht, dass das Erstgericht zur Korrespondenz zwischen den Parteien(vertretern) keine umfassenden Feststellungen traf (vgl RS0121557 [T3, T8, T10]).
8. 1 Mit Punkt III(7) des Kaufvertrags vom 8.10.2025 verpflichtete sich die Beklagte als künftige Alleineigentümerin des berechtigten Grundstücks Nr. 2321, „die zur diesbezüglichen Lastenfreistellung des Kaufobjektes [Grundstück Nr. 2322] erforderlichen Verzichts und Löschungserklärungen in der jeweils geforderten Form abzugeben“. Die zu löschenden Lasten werden im Einzelnen bestimmt, indem ein die zu CLNr 12a, 14a, 15a und 16a ob der Liegenschaft einverleibten Dienstbarkeiten betreffender Auszug aus dem Lastenblatt eingefügt wurde. Der Wortlaut ist damit eindeutig und unmissverständlich, auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe der zur Löschung der Dienstbarkeiten CLNr 12a, 14a, 15a und 16a notwendigen Erklärungen in der erforderlichen Form gerichtet. Voraussetzung hiefür ist nach dem Wortlaut der Klausel lediglich das (künftige) Alleineigentum der Beklagten am berechtigten Grundstücks Nr. 2321. Die Beklagte vermag auch im Berufungsverfahren nicht darzulegen, inwiefern die Klausel unklar iSd § 915 ABGB sein soll. Steht der Vertragsinhalt – wie hier - eindeutig fest, dann ist für die Anwendung des § 915 ABGB kein Raum (RS0017957; zur Subsidiarität des § 915 ABGB siehe auch RS0017951; RS0109295).
8. 2 Richtig ist, dass für die Dienstbarkeiten des herrschenden Grundstückes Nr. 2321 sowohl das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück Nr. 2322 als auch ein weiteres – nach dem Vorbringen der Beklagten im Eigentum eines Dritten stehendes - Grundstück mit der Nummer 2791 dienende Grundstücke sind. Das steht dem Löschungsbegehren der Klägerin aber - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht entgegen, weil die bücherlichen Rechte am dienenden Grundstück Nr. 2791 durch die Löschung der Dienstbarkeiten im Lastenblatt des im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücks Nr. 2322 nicht berührt werden. Der Urteilsspruch stellt durch die Bezugnahme auf die „Liegenschaft EZ E* der KG F*“ und die CLNr 12a, 14a, 15a und 16a im Lastenblatt derselben unmissverständlich klar, dass lediglich die Dienstbarkeiten auf dem dienenden Grundstück Nr. 2322 - nicht aber auch auf dem Grundstück Nr. 2791 - gelöscht werden sollen. Das Grundstück Nr. 2791 wird im Urteilsspruch nur deshalb erwähnt, weil das Erstgericht zur Konkretisierung den gesamten Wortlaut der Dienstbarkeiten, wie er im Lastenblatt formuliert ist, wiedergegeben hat.
8. 3 Die Einverleibung der Löschung von Servituten bedarf entweder einer grundbuchsfähigen Löschungserklärung der Servitutsberechtigten oder einer diese Zustimmung ersetzenden, gegen die Servitutsberechtigte ergangenen gerichtlichen Entscheidung (vgl RS0011645 [T2]). Das rechtskräftige zur Unterfertigung einer Löschungserklärung und Einwilligung in die Löschung verpflichtende Urteil bildet nach § 367 Abs 1 EO eine zur Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuchsverfahren ausreichende öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 Abs 1 lit d GBG und gibt dem Berechtigten das Wahlrecht zwischen der Exekutionsführung nach § 350 EO oder der Berufung auf das Urteil im Grundbuchsansuchen. Die Rechtskraft des Urteils ersetzt daher auch die beglaubigte Unterschrift auf der dort wiedergegebenen Löschungserklärung, sodass deren Erzwingung nach § 354 EO nicht nur überflüssig, sondern unzulässig wäre (vgl RS0011645).
Im Hinblick darauf kommt auch dem Einwand der Beklagten, sie habe sich mit dem Kaufvertrag vom 8.10.2021 nur zur Abgabe von Verzichts und Löschungserklärungen, nicht hingegen zu einer Einwilligung iSd Urteilsspruchs verpflichtet, keine Berechtigung zu. Selbst wenn der Urteilsspruch lediglich auf die Abgabe von Verzichts und Löschungserklärungen durch die Beklagte lauten würde, käme ihm dieselbe Wirkung zu. Die Klägerin könnte auch in diesem Fall bei Eintritt der Rechtskraft wahlweise Exekution nach § 350 EO führen oder sich in einem Grundbuchsansuchen auf das Urteil berufen (vgl RS0011645 [T1] = 5 Ob 204/08y Punkt 1.2). Eine auf die Abgabe einer Löschungserklärung gerichtete Exekution nach § 354 EO wäre in jedem Fall überflüssig und unzulässig (RS0011645).
8. 3 Ausgehend von den Feststellungen des Ersturteils, wonach der Geschäftsführer der Beklagten bei Abgabe aller Erklärungen – und damit auch bei Unterfertigung des Kaufvertrags vom 8.10.2021 – mit der Löschung der Servituten einverstanden war, liegt kein Irrtum seinerseits vor. Damit kann die Beklagte den Vertrag auch nicht wegen Irrtum anfechten.
8. 4 Da nach den Feststellungen des Erstgerichts keine Vereinbarung zum gemeinsamen Ausbau oder Betrieb der Anschlussbahn zwischen den Parteien bestand, kommt auch eine Aufhebung des Kaufvertrags vom 8.10.2021 samt der darin enthaltenen Löschungsverpflichtung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht (vgl RS0017487). Das Erstgericht hat die Löschungsverpflichtung der Beklagten daher zutreffend auf Punkt III.(7) des Kaufvertrags vom 8.10.2021 gestützt. Ob bereits der (Vor)Vertrag vom 29.5.2021 eine inhaltsgleiche Vereinbarung enthielt, kann dahin gestellt bleiben.
9. 1 Nach Punkt X des Kaufvertrags verpflichtete sich die Beklagte, binnen sechs Monaten ab Vertragsunterzeichnung das Grundstück Nr. 2321 zu erwerben und eine näher bestimmte – in Ausmaß und Lage unstrittige – Teilfläche an die Klägerin zu einem Preis von EUR 165,00 pro Quadratmeter zuzüglich allenfalls zur Vorschreibung gelangender Ergänzungsabgaben gegen Einräumung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten der Beklagten zu denselben Bedingungen zu verkaufen. Die Beklagte bestritt eine entsprechende Verpflichtung im Verfahren erster Instanz bereits mit dem Argument, dass Details bezüglich der Benützung der Anschlussbahn noch auszuverhandeln gewesen wären und darüber keine Einigung erzielt worden sei.
9. 2 Für das Zustandekommen eines Vertrags ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich (RS0038607 [T7]; RS0013984 [T4]; vgl auch RS0014007). Auch für das Zustandekommen eines Kaufvertrags ist die Äußerung des Abschlusswillens erforderlich (RS0038607 [T3]).
Zum Zustandekommen eines Kaufvertrags genügt grundsätzlich die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand. Dass Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrags nicht entgegen. Die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen (RS0013973; vgl auch RS0038607). Voraussetzung für die Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrags ist es aber dann, dass die Nebenpunkte gar nicht erörtert, also nicht zum Gegenstand von Vertragsverhandlungen gemacht wurden. War hingegen eine Vereinbarung über offen gebliebene Punkte - auch unwesentliche - vorbehalten, dann kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben (vgl RS0013972; RS0013973). Nur wenn in einem solchen Falle klar erwiesen ist, dass die Parteien ungeachtet des Vorbehalts den Vertrag abschließen wollten, könnte von einem Abschluss des Kaufvertrags ausgegangen werden (vgl RS0013973 [T14]; siehe zu der von der Rechtsprechung statuierte Zweifelsregel insbesondere auch RS0013973 [T21]). Die Auslegung kann nämlich auch ergeben, dass sich die Kontrahenten schon vor der Einigung über alle Einzelheiten endgültig verpflichten wollten (RS0013968). Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Der vorliegende Fall ist dadurch charakterisiert, dass neben dem Verkauf des von der Beklagten zu erwerbenden Grundstücks Nr. 2321 ein Nutzungsrecht für die auf dem Grundstück Nr. 2322 bereits bestehende und auf den Grundstücken Nr. 2322 und Nr. 2321 zu erweiternde, von der Klägerin betriebene Anschlussbahn vereinbart werden sollte. Eine Regelung der „Details bezüglich der Benützungsmodalitäten“ wurde ausdrücklich dem noch abzuschließenden Kaufvertrag vorbehalten (Punkt X.(2)ii) letzter Satz des Kaufvertrags vom 8.10.2021).
Punkt X(3) des von der Klägerin erstellten und dem Urteilsspruch des Erstgerichts zu Grunde gelegten Kaufvertrags enthält Regelungen zu einem Nutzungsrecht der Beklagten an der von der Klägerin zu errichtenden Anschlussbahn. Punkt X(3)d) bestimmt die Benutzungsmodalitäten („Bedingungen zur Ausübung“). Auch die vorangegangenen Vertragsentwürfe enthielten bereits weitgehend inhaltsgleiche Regelungen. Die Beklagte monierte dazu aber mit Schreiben vom 2.12.2022 (./O) die Notwendigkeit einer (weiteren) Konkretisierung (Punkt VII. „Das unentgeltliche Mitbenützungsrecht der Anschlussbahn wäre entsprechend zu konkretisieren […]“). Mit Schreiben vom 13.1.2023 (./7) legte die Beklagte dar, welche Tätigkeiten vom Mitbenützungsrecht umfasst sein müssten. Sie nannte dazu etwa auch die Stationierung der für die Be und Entladung der Waggons notwendigen Geräte und die vorübergehende Lagerung des Ladeguts für den Zeitraum von bis zu zwei Werktagen. In dem nach einem Gespräch Ende Dezember 2022 von der Klägerin adaptierten und der Beklagten übermittelten Vertragsentwurf vom Februar 2023 war Punkt X(3)d) wortident zu dem vorherigen Vertragsentwurf enthalten (./S; ./J). Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen erfolgte seitens der Beklagten keine Zustimmung zu diesem Vertragstext (Ersturteil ON 46, Seite 14). Die Beklagte wendete auch im Verfahren ein, dass sie sich nicht dazu verpflichtet habe, keine Produkte der Firma A* zu verwenden (gemeint: auf der zu errichtenden Anschlussbahn umzuschlagen). Eine entsprechende Verpflichtung dazu findet sich zwar im Kaufvertrag vom 8.10.2021 (siehe dort Punkt X(2)ii) vorletzter Satz). Während diese statisch - ohne Bezugnahme auf Änderungen - formuliert ist, ist die im Anhang A zum Ersturteil enthaltene Verpflichtung dynamisch – auf die jeweils aktuell angebotenen oder hergestellten Produkte abstellend – formuliert. Auch darüber hinaus erfolgte ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und dem Prozessvorbringen der Beklagten keine Einigung hinsichtlich der Details der Benutzungsmodalitäten.
Die Regelung der Details der Benutzungsmodalitäten wurde mit dem Kaufvertrag betreffend das von der Beklagten zu erwerbende Grundstück Nr. 2321 an die Klägerin insofern verknüpft, als die Regelungen dazu dem noch abzuschließenden Kaufvertrag vorbehalten wurden. Damit wurde eine Einigung darüber zwar nicht zur aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Kaufvertrag gemacht, jedoch manifestierte sich darin der fehlende Abschlusswille der Beklagten. Für die Klägerin war auch erkennbar, dass die Beklagte auf das Mitbenutzungsrecht und damit auch die Modalitäten der Ausübung desselben besonderen Wert legte, weil die Nutzung der Anschlussbahn für sie vorteilhaft war und immer noch zumindest eine angrenzende Teilfläche des Grundstücks Nr. 2321 in ihrem Eigentum verbleiben sollte und damit uneingeschränkt von ihr genutzt werden konnte. Das Mitbenutzungsrecht an der zu errichtenden Anschlussbahn sollte noch dazu „unentgeltlich“ - lediglich gegen anteilige Beteiligung an den laufenden Kosten - erfolgen, sodass die Einräumung desselben wertmäßig auch in den Kaufpreis für die an die Klägerin zu verkaufende Teilfläche des Grundstücks Nr. 2321 eingepreist worden sein dürfte (siehe in diesem Zusammenhang auch RS0013984 [T5]). Ob die Beklagte die Anschlussbahn (derzeit) für ihren Geschäftsstandort benötigt ist irrelevant, weil es allein auf den Zeitpunkt des (vermeintlichen) Vertragsabschlusses ankommt. Die Klägerin behauptete weder, dass die Beklagte (nachträglich) auf die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts verzichtet hätte, noch dass die Einräumung desselben von bestimmten Umständen – etwa der Aufrechterhaltung eines Geschäftsstandorts auf der Nachbarliegenschaft - abhängig wäre.
Mangels Abschlusswillens für einen Verkauf des Grundstücks Nr. 2321 zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Vertrags vom 8.10.2021 liegt kein wirksamer Kaufvertrag für das Grundstück Nr. 2321 vor. Das darauf gerichtete Klagebegehren ist daher in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts abzuweisen. Die Frage nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit stellt sich damit gar nicht. Auf die Zulässigkeit der von der Beklagten in Zweifel gezogenen Vertragsbestimmungen kommt es ebenso nicht mehr an (siehe dazu etwa RS0037563 insbesondere auch [T2, T3, T5] sowie RS0011225 [T1, T5]).
10. 1 Die teilweise Abänderung der Entscheidung des Erstgericht erfordert auch eine Neufassung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung. Das Erstgericht setzte den Streitwert mit Beschluss vom 1.2.2024 (ON 23) - wie sich aus dessen Begründung ergibt - für das Löschungsbegehren mit EUR 30.000, und für die Abgabe einer Willenserklärung mit EUR 621.060, insgesamt somit mit EUR 651.060, fest. Die Beklagte unterlag daher lediglich mit einem geringfügigen Teil (weniger als 5 %), dessen Geltendmachung überdies keine besonderen Kosten verursachte. Sie hat daher einen vollen Kostenersatzanspruch auf Basis des abgewehrten Betrags (§ 43 Abs 2 ZPO; vgl Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 43 Rz 20).
10. 2 Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 17.2.2025 (ON 45) Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten. Ihr ist dahingehend zuzustimmen, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Fristerstreckungsantrag vom 14.7.2023 (ON 15) hat, weil die Ursache allein in ihrer Sphäre lag (vgl Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.273 mwN).
Hingegen sind Im Fall eines bedingten Vergleichs die Kosten des Widerrufsschriftsatzes ersatzfähig. Die Beklagte verzeichnete die Kosten dafür zutreffend nach TP 1 RATG (Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.1374 mwN).
Mit Schriftsatz vom 9.9.2024 (ON 35) teilte die Beklagte mit, dass der Zeuge S* von der Beklagten vom Bankgeheimnis entbunden worden sei. Die Mitteilung erfolgte im Hinblick auf den Hinweis des Richters in der vorangegangenen Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, dass Zeugen, die einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Bankgeheimnis), zeitgerecht möglichst in Schriftform zu entbinden seien (ON 33.2, Seite 14). Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass diese Mitteilung mündlich oder schriftlich durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde auch noch in der nächsten Verhandlung erfolgen hätte können. Eine Partei kann, wenn - wie hier - kostensparendere Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen gleichen Zweck mit dem geringeren Aufwand erreicht hätten (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.241 mwN). Die Beklagte hat daher keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Schriftsatz vom 9.9.2024 (ON 35).
Die Vertagungsbitte vom 26.9.2024 (ON 36) ist schon deshalb nicht zu honorieren, weil sie erfolglos geblieben ist. Das Erstgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 26.9.2024 (ON 37) abgewiesen.
Der mit Schriftsatz vom 13.1.2025 (ON 42) von der Beklagten erhobene Widerspruch gegen die Protokollübertragung diente hingegen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil er einen sinnstörenden Übertragungsfehler betraf. Dem Einwand der Klägerin kommt insofern keine Berechtigung zu. Die Beklagte konnte nur durch dessen fristgerechte Erhebung eine allenfalls notwendige Beschlussfassung bewirken. Ob die Klägerin dem Berichtigungsantrag zustimmt und allenfalls eine einvernehmliche Berichtigung erfolgen kann, war für die Beklagte zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht absehbar.
Bei der Neufassung der Kostenentscheidung war darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Beklagten bei der Bildung der Summe exklusive Umsatzsteuer ein Rechenfehler über EUR 30 unterlief.
11. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 2, 50 Abs 1 ZPO. Der Kostenzuspruch erfolgt auf Basis des abgewehrten Betrags (vgl Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 43 Rz 20).
12. Die Bewertung des Streitgegenstands gründet auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und folgt der unbedenklichen Bewertung des Begehrens durch die Klägerin und der damit einhergehenden Festlegung des Streitwerts durch das Erstgericht.
13. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Lösung der hier zu beurteilenden Rechtsfragen ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig (vgl RS0042555).