OLG Innsbruck 6Bs214/25h

6Bs214/25hCour d'appel31 juil. 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 6Bs214/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00214.25H.0731.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 2 StGB über die Beschwerde der Antragstellerin B* gegen Punkt 1. des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.7.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein 3-Richter-Senat des Landesgerichtes Innsbruck den Antrag der B* auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 28.4.2025 eingestellten Ermittlungsverfahrens zu ** ab (Punkt 1.) und trug der Fortführungswerberin gestützt auf § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in Höhe von EUR 90,-- auf (Punkt 2.).

Der Beschluss enthält neben einer ausführlichen Begründung auch (richtige) Rechtsbelehrungen dahingehend, dass gegen die Abweisung des Fortführungsantrags ein Rechtsmittel nicht, gegen die Kostenentscheidung hingegen das binnen 14 Tagen ab Zustellung beim Landesgericht Innsbruck einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberlandesgericht Innsbruck zulässig ist. Zugestellt wurde der Beschluss der Antragstellerin durch Hinterlegung am 21.7.2025 (Zustellnachweis im Akt).

Die Antragstellerin entrichtete den Pauschalkostenbeitrag (ON 10), erhob jedoch Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Beschlusses.

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist unzulässig.

Gemäß § 196 Abs 1 erster Satz StPO steht gegen die Entscheidung des Gerichtes über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens ein Rechtsmittel nicht zu. Aufgrund des klar normierten Rechtsmittelausschlusses, auf den die Fortführungswerberin in der Rechtsmittelentscheidung des angefochtenen Beschlusses explizit hingewiesen wurde, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. (Abweisung des Fortführungsantrags) als unzulässig zurückzuweisen.

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