OLG Innsbruck 7Bs161/25x

7Bs161/25xCour d'appel31 juil. 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 7Bs161/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00161.25X.0731.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen den Zweitangeklagten A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17.4.2025, GZ **-16, nach der am 31.7.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Neuner und der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, jedoch in Abwesenheit des Zweitangeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde der am ** geborene Zweitangeklagte des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt.

Nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) habe der Zweitangeklagte am 17.01.2025 in ** bei seiner förmlichen Einvernahme als Zeuge vor Beamten der Polizeiinspektion B* in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung durch seine wahrheitswidrigen Angaben, am 13.12.2024 seien keine Personen aus dem PKW in den ** eingestiegen, in ihrem PKW hätte sich zu keinem Zeitpunkt eine Schreckschusswaffe befunden und sie hätten nur Schüsse gehört, falsch ausgesagt.

Hiefür verhängte die Einzelrichterin über den Zweitangeklagten in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sah die Hälfte der Geldstrafe gemäß § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach und verurteilte ihn gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.

Im Rahmen der Strafzumessung wurden das vollumfängliche reumütige Geständnis, das auch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, sowie die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres mildernd und kein Umstand erschwerend gewertet. Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs 1 StGB erachtete das Erstgericht die referierte Strafe als schuld- und tatangemessen und bejahte die Voraussetzungen des § 43a Abs 1 StGB hinsichtlich der Hälfte der Geldstrafe. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes sei mit EUR 4,-- verkündet worden, wobei sich die Tagessatzhöhe angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des jedoch richtigerweise mit EUR 14,-- errechnen würde.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 15, 6) und fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 18.4), die sich ausschließlich gegen die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet und darauf anträgt, die Tagessatzhöhe entsprechend den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Zweitangeklagten anzuheben.

Der Zweitangeklagte hat keine Gegenausführungen eingebracht (ON 1.6). Die Oberstaatsanwaltschaft trat der Berufung der Staatsanwaltschaft bei. Diese ist jedoch nicht berechtigt.

Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Zweitangeklagten stellte das Erstgericht fest, dass dieser ledig und ohne Sorgepflichten sei, abgesehen von einem PKW der Marke **, Baujahr 2017 kein Vermögen habe und als Installateur monatlich EUR 1.800,--, 14mal jährlich verdiene (US 4). Wenngleich das Gesetz – auch bei der Überprüfung des Strafausspruchs durch das Rechtsmittelgericht im Rahmen einer Strafberufung – auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz abstellt (§ 19 Abs 2 StGB), ist dieser nur als Bezugspunkt zu verstehen und der Tagessatzbemessung ein in Relation zur Anzahl der Tagessätze angemessener Beurteilungszeitraum zugrunde zu legen. Demgemäß ist immer dann, wenn im Entscheidungszeitpunkt eine Einkommensänderung in unmittelbarer Zukunft sicher abzusehen ist, die Tagessatzhöhe der künftigen Entwicklung anzupassen (Lässig in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 19 Rz 25 ff).

Ausgehend davon und mit Blick auf den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Jugenderhebungsbericht, wonach der Zweitangeklagte im Mai 2025 seinen Wehrdienst beim Bundesheer antreten werde (ON 13.2, 2; siehe auch den damit korrespondierenden aktuellen in der Berufungsverhandlung verlesenen Sozialversicherungsdatenauszug des Genannten, aus welchem sich ergibt, dass er nur bis 30.4.2025 bei der C* GmbH als Arbeiter gemeldet war) war sohin schon im Urteilszeitpunkt eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ab dem Folgemonat sicher abzusehen, zumal der Sold im Grundwehrdienst notorisch weit unter dem Existenzminimum liegt (siehe dazu Mitteilung des Zweitangeklagten vom 30.7.2025, wonach er sich seit Mai 2025 im Grundwehrdienst befinde und dabei einen monatlichen Sold von etwa EUR 650,-- erhalte). Daher ist die mit dem Mindestsatz bemessene Höhe des einzelnen Tagessatzes (im Ergebnis) nicht zu beanstanden.

Damit drang die Berufung nicht durch.

Da die Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht worden sind, entfällt die Kostenersatzpflicht des Zweitangeklagten.

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