OLG Innsbruck 7Bs188/25t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.07.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00188.25T.0731.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Senatspräsident sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A** B** wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27.3.2025, GZ **-15, nach der am 31.7.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Neuner, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, des Angeklagten sowie seines Verteidigers RA Mag. Hofer für RA Mag. Dietrich öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird Folge gegeben und über den Angeklagten nach Ausscheidung des § 43a Abs 2 StGB und in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen à EUR 8,00, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Gemäß § 43a Abs 1 StGB wird die Hälfte der Geldstrafe von 180 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Ein Einzelrichter des Landesgerichts Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil, das auch eine rechtskräftige Verweisung der Privatbeteiligten C** D**-B** mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg enthält, den ** geborenen Angeklagten A** B** des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB schuldig.
Demnach habe er in ** und ** im Zeitraum August 2019 bis Anfang 2022 gegen seine Ex-Ehefrau C** D**-B** eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, nämlich durch fortlaufende gefährliche Drohungen und Nötigungen sowie Misshandlungen, indem er
Hiefür verhängte der Einzelrichter nach § 107b Abs 1 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen á EUR 8,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie eine nach § 43 Abs 1 StGB für die Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten und verpflichtete den Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine vom Angeklagten rechtzeitig angemeldete (ON 16) und in der Folge fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe, die in den Anträgen mündet, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen, in eventu die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu in die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen (ON 19).
Die Staatsanwaltschaft hat auf die Erstattung schriftlicher Gegenausführungen ausdrücklich verzichtet (ON 20).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung nicht Folge zu geben sein werde.
Die Berufung dringt im spruchgemäßen Ausmaß durch.
Soweit die Mängelrüge (vgl zur gebotenen Reihenfolge bei der Behandlung verschiedener Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe: Ratz in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9) unzureichende Feststellungen zur Regelmäßigkeit der Handlungen bzw deren Häufigkeit kritisiert, ist ihr zu entgegnen, dass eine Urteilskontrolle im Sinn des §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 StPO nur hinsichtlich der entscheidenden getroffenen Tatsachen, niemals aber nicht vorliegenden Feststellungen gilt, sodass der Einwand des Fehlens von Feststellungen aus dem Blickwinkel der Mängelrüge ohne Belang ist (RIS-Justiz RS0099575 [T5]).
Das weitere Vorbringen, Feststellungen zur Regelmäßigkeit bzw Häufigkeit der Handlungen seien vollkommen unbegründet geblieben, weil das Erstgericht keine konkreten Aussagen der Zeugin über die Häufigkeit oder Regelmäßigkeit zitiert habe, keinen objektiven Nachweis vorlege, auf den sich die Frequenz stütze und sich nicht darauf beziehe, ob sich die zeitlichen Angaben aus den Einvernahmeprotokollen der Zeugin ergebe, übergeht die Erwägungen des Erstgerichts (US 6f), das diesbezüglich der Aussage der C** D**-B** folgte und im Hinblick auf die von § 270 Abs 2 Z 5 StPO gebotene gedrängte Darstellung der Entscheidungsgründe nicht verhalten war, auf jedes einzelne Detail der gewürdigten Aussage einzugehen (RIS-Justiz RS0106642).
Soweit der Berufungswerber - unter Hinweis auf seine Rechtsrüge, wonach dem Urteil Feststellungen fehlten, dass die Handlungen geeignet gewesen seien, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit von C* D**-B** zu bewirken - eine offenbar unzureichende Begründung des Urteils (Z 5 vierter Fall StPO) mit dem Vorbringen releviert, „dem Urteil sei nicht zu entnehmen, inwiefern der geforderte permanente Zustand der Angst beim Opfer vorgelegen sei“ übersieht er, dass die Eignung der Gewalthandlungen, die Lebensführungsfreiheit des Opfers gravierend zu beeinträchtigen, eine Rechtsfrage ist (RIS-Justiz RS0132824) und ein Begründungsmangel im Sinn des §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 StPO die Tatfrage, nicht aber die Rechtsfrage betreffen muss (RIS-Justiz RS0099448).
Aufgrund der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld überprüfte das Berufungsgericht die Richtigkeit der entscheidenden erstgerichtlichen Urteilsannahmen aufgrund des in der Hauptverhandlung vorgekommenen Akteninhalts. Diese Überprüfung ergab keine Bedenken an den entscheidenden Urteilsannahmen zur inneren und äußeren Tatseite. Der Einzelrichter konnte sich vom Angeklagten und den einvernommenen Zeuginnen C** D**-B**, E** F** und C** G** einen persönlichen Eindruck verschaffen und legte in einer auf alle erheblichen in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnisse eingehenden nachvollziehbaren Beweiswürdigung dar, weshalb er nicht der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, sondern den, ihn belastenden Depositionen der Zeugin C** D**-B** gefolgt ist. Der Berufung, die Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Zeugin C** D**-B** über die Häufigkeit der ihr widerfahrenen Übergriffe ins Treffen führt, ist zu erwidern, dass sich damit bereits das Erstgericht ausführlich auseinandergesetzt hat (US 6) und werden diese Erwägungen ausdrücklich auch vom Berufungsgericht geteilt. Wenn in der Schuldberufung behauptet wird, abweichend von den Angaben der Zeugin D**-B** vor der Polizei (ON 2.7, 5), „wonach sie sieben bis acht Mal genötigt worden sei, ins Ehebett zurückzukehren“, sei das Erstgericht von 14 derartigen Vorfällen ausgegangen, ist sie auf die Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung zu verweisen, wo diese erklärte "dass es in einem Zeitraum von zwei Wochen weg jeden Tag so gewesen sei, dass sie im Gästezimmer habe schlafen wollen, er dann ins Zimmer gekommen sei und gegen die Türe geschlagen habe, bis sie aufgemacht und mit ihm ins Bett gekommen sei“ (ON 14, 9).
Dem Vorbringen, die Angaben der C** D**-B** „nie von ihrem Ex-Mann geschlagen worden zu sein“ stünden im Widerspruch zu den erstgerichtlichen Feststellungen, ist zu entgegnen, dass die Zeugin in ihrer polizeilichen Aussage durchaus von regelmäßigem Stoßen durch den Angeklagten berichtete (ON 2.7, 7) und dies vom Erstgericht auch so feststellt wurde (US 4).
Auch den weiteren Ausführungen, die Zeugin F** sei ihren eigenen Angaben zufolge Zeugin einer Drohung gewesen, "wonach der Angeklagte seine Ex-Frau im See versenken und mit einem Stein anbinden werde, sodass man die Leiche nicht finde", was aber von der Zeugin D**-B** so nie behauptet worden sei, da diese lediglich von Drohungen berichtet habe, "wonach sie der Angeklagte versenken werde", gelingt es nicht, die Glaubwürdigkeit der genannten Zeuginnen in Zweifel zu ziehen, da beide im Kern übereinstimmend den schuldrelevanten Vorwurf dergestalt schilderten, dass der Angeklagte seiner Ex-Frau mit dem Versenken gedroht habe. Zutreffend hat bereits das Erstgericht in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass den Angaben der Zeuginnen keine Aggravierungstendenzen zu entnehmen sind, vielmehr die Zeugin C** D**-B** erklärte, „dass der Angeklagte sie nie geschlagen habe“ (ON 2.7, 7) und auch die Zeugin F** aussagte, „von Tätlichkeiten des Angeklagten gegenüber seiner Gattin nichts mitbekommen zu haben und ihr auch von der Zeugin darüber nichts berichtet worden sei“ (ON 2.6, 4).
An der Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen ändern auch weder die in der Schuldberufung ins Treffen geführten Lichtbilder und Nachweise einer Kommunikation zwischen den ehemaligen Ehegatten noch der Hinweis auf ein behängendes Kontaktrechtsverfahren etwas, steht dies der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat nicht entgegen. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass die Zeugin D**-B** über die Übergriffe des Angeklagten keinerlei Dokumentation geführt hat. Damit hat es bei den angefochtenen Urteilsannahmen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bleiben, diese tragen den Schuldspruch, ihnen haftet amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit nicht an. Schließlich war auch dem in der Schuldberufung gestellten Antrag auf Einholung des Pflegschaftsaktes ** des Bezirksgerichts Dornbirn schon deshalb vom Oberlandesgericht nicht näherzutreten, da dieser Antrag den Erfordernissen des § 55 Abs 1 StPO nicht entsprach.
Soweit die Rechtsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) einen wesentlichen Feststellungsmangel in obig angeführtem Sinn ins Treffen führt, wird sie zunächst auf die Beantwortung der Mängelrüge verwiesen. Darüber hinaus leitet die Rüge nicht aus dem Gesetz ab, weshalb über die zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen hinaus auch Konstatierungen zum tatsächlichen Vorliegen eines permanenten Angstzustands des Opfers bei dem als abstraktes Gefährdungsdelikt angelegten Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB erforderlich sein sollten (vgl 13 Os 33/24p). Im Übrigen bejaht aber auch das Oberlandesgericht die rechtliche Ableitung der entsprechenden Eignung der konstatierten Tathandlungen aufgrund der einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung (RIS-Justiz RS0127377), da sich die Angriffe über einen Zeitraum von knapp zweieinhalb Jahren erstreckten und neben gefährlichen Drohungen auch Nötigungen und Misshandlungen umfassten .
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe voranzustellen ist, dass der Einzelrichter zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten nachstehenden Feststellungen getroffen hat:
1.1. Der 37-jährige Angeklagte ist österreichischer Staatsangehöriger und geschieden. Er ist als Maler tätig und verdient monatlich ca. EUR 2.200,00 netto, dies 14-mal jährlich. Er verfügt über ein Einfamilienhaus, welches in seinem Eigentum steht und ca. EUR 800.000,00 bis EUR 900.000,00 wert ist. Weiters verfügt er über einen PKW der Marke ** (Baujahr 2016). Er hat Schulden in Höhe von ca. EUR 165.000,00, welche aus dem Hauskauf resultieren. Der Angeklagte ist sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von fünf und sechs Jahren, welche bei seiner Ex-Frau C** D**-B** leben. Diesen beiden Kindern zahlt er monatlich EUR 840,00 an Unterhalt. Seiner Ex-Frau zahlt er keinen Unterhalt.
1.2. Die österreichische Strafregisterauskunft des Angeklagten weist keine Eintragungen auf.
Bei der Strafbemessung wertete er den ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und den auffallenden Widerspruch der Tat mit seinem sonstigen Verhalten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) als mildernd, erschwerend hingegen den langen Tatzeitraum sowie den Umstand, dass es sich bei C** D**-B** um seine Ex-Frau gehandelt habe. Ausgehend davon sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB erachtete er die referierte Strafenkombination als schuld- und tatangemessen. Die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB verneinte er mit der Begründung, "dass nicht nur dem Angeklagten, sondern auch der Allgemeinheit deutlich aufzuzeigen sei, dass derartige Verhaltensweisen schlicht nicht geduldet und mit strenger gerichtlicher Strafe sanktioniert würden und es ureigenste Aufgabe der Justiz sei, Gewalttaten im familiären Kreis zu unterbinden und streng zu bestrafen", sah es aber mit Blick auf den bisher ordentlichen Lebenswandel als ausreichend an, die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen (US 11). Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde ausgehend von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten mit EUR 8,-- bestimmt, die Verpflichtung zum Kostenersatz mit der angezogenen Gesetzesstelle begründet.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe vollständig und zutreffend erfasst.
Der Behauptung, das Erstgericht habe zahlreiche Milderungsgründe nicht oder nur unzureichend berücksichtigt, wozu auch zähle, dass der unbescholtene Angeklagte berufstätig sei und in geordneten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen lebe, ist zu entgegnen, dass das Erstgericht auf der mildernden Seite ohnedies von einem ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und einem auffallendem Widerspruch der Tat mit seinem sonstigen Verhalten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) ausgegangen ist. Der Umstand solider wirtschaftlicher Verhältnisse und des Nachkommens monatlicher Zahlungsverbindlichkeiten ist nicht zusätzlich mildernd zu berücksichtigen.
Das Vorbringen, dass sich aus dem Verfahren keine ernsthafte psychische Erkrankung, Persönlichkeitsstörung oder impulsive gewaltgeneigte Disposition des Angeklagten ergeben habe, spricht ebenso keinen mildernden Umstand an wie die Negativfeststellung, ob bei der Privatbeteiligten psychische Folgen mit Krankheitswert entstanden seien. Vielmehr wäre der Eintritt einer Gesundheitsschädigung bei ihr erschwerend zu berücksichtigen gewesen.
Das Argument, der Angeklagte stehe in regelmäßigem Kontakt zu seiner Ex-Partnerin und nehme seine Verantwortung als Vater wahr, zeigt mit Blick auf die dem Schuldspruch zugrundeliegende Tat kein milderndes Moment auf.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen sowie unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB ist die vom Erstgericht ausgemittelte Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB, die einer Freiheitsstrafe von acht Monaten entspricht, eine etwas zu strenge Sanktion. Vor allem in Anbetracht des besonderen Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe anlassbezogen spezialpräventiv nicht erforderlich. Daher - und weil die vom Erstgericht ins Treffen geführten generalpräventiven Erwägungen bei Prüfung der Anwendung des § 37 Abs 1 StGB außer Betracht zu bleiben haben - war in Stattgebung der Strafberufung des Angeklagten nach Ausscheidung des § 43a Abs 2 StGB in nunmehriger Anwendung des § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe zu verhängen, die in Höhe von 360 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat hinreichend reflektiert und auch präventiven Strafbemessungserwägungen Rechnung trägt. Schon wegen des Verschlechterungsverbots war wiederum die Hälfte der (Geld-)strafe nach § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich nach § 19 Abs 3 StGB.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist wegen der konstatierten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten unter Berücksichtigung zweier Sorgepflichten und unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle 1bm nicht zu beanstanden, weshalb diese vom Ersturteil zu übernehmen war.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.