OLG Innsbruck 11Bs190/25s

11Bs190/25sCour d'appel12 août 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 11Bs190/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00190.25S.0812.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Übergabesache des A* B* zur Strafvollstreckung an Griechenland über die Beschwerde des Betroffenen gegen Punkt I. des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 16.7.2025, AZ ** (= GZ **28 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), nach der am 12.8.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag.a Egger, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StAin Mag.a GuggenbergerAuer, des Betroffenen und seines Verteidigers RA Mag. Michael Schönlechner öffentlich durchgeführten Verhandlung am selben Tag beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 21 Abs 1 zweiter Satz EUJZG iVm § 31 Abs 6 dritter Satz ARHG und § 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Aufgrund Europäischer Haftbefehle der Staatsanwaltschaft des Berufungsgerichts ** vom 21.1.2025, AZ ** (ON 2.3 [Übersetzung in ON 11]), sowie des Appellationsstaatsanwalts von ** vom 24.4.2025, AZ ** (ON 22.4 [Übersetzung in ON 22.2]), behängt bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck ein Übergabeverfahren gegen den am ** geborenen griechischen Staatsangehörigen A* B* zur Strafvollstreckung der über ihn mit der Entscheidung Nr. ** des dreiköpfigen Strafgerichts ** verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie die Entscheidungen Nr. ** und Nr. ** des DreiMitgliederBerufungsgerichts für Strafsachen in ** verhängten Freiheitsstrafen von 10 Jahren und 5 Jahren.

Aus dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft des Berufungsgerichts ** vom 21.1.2025 ergibt sich, dass der Betroffene mit Urteil des dreiköpfigen Strafgerichts ** Nr. ** wegen gemeinschaftlicher und fortgesetzter Betrugshandlung nach Art 386 § 1 Abs a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Dazu wurde im Europäischen Haftbefehl ausgeführt wie folgt:

"Der Angeklagte (Nachname) B* (Nachname) A*, Sohn von C* wurde für schuldig befunden, am 28.04.2020 und 09.05.2020 in **, mehrere Handlungen begangen zu haben, die eine Fortsetzung desselben Verbrechens darstellen, und zwar mit Vorsatz und mit dem Ziel, einen illegalen finanziellen Vorteil zu erlangen, hat er das Eigentum einer anderen Person beschädigt, indem er jemanden durch wissentliche Darstellung falscher Tatsachen als wahr dazu verleitet hat, eine Handlung zu begehen, die mit einer finanziellen Verfügung verbunden ist. Konkret:

  • am 28.04.2020, während des Prozesses zur Ausarbeitung eines entsprechenden Kaufvertrages eines Mobiltelefons der Marke , mit dem Anzeigeerstatter D, hat letzteren fälschlich dargestellt durch eine entsprechende elektronische Anzeige auf der SocialNetworkingSite „facebook“, wo er eine Benutzerseite eines Online-Shops unter dem Namen „E” unterhielt, und anschließend durch telefonische Kommunikation fälschlicherweise vorgab, dass er in der Lage sei und beabsichtige, den Verkauf und die Lieferung des bestimmten Mobiltelefons für einen Barbetrag von 456 € durchzuführen, sowie dass er es über ein Transportunternehmen liefern würde, nachdem er den besagten Geldbetrag auf das bestehende (**) Bankkonto der F* eingezahlt hatte, das vom dritten Beklagten verwaltet wird, und ihn auf diese Weise überzeugte, ihm am 28.04.2020 den Betrag von 456 € zu zahlen, obwohl der wusste von vornherein Bescheid und hatte sich vorsätzlich dazu entschlossen, seiner vertraglichen Verpflichtung, das konkrete Mobiltelefon zu verkaufen und auszuliefern, nicht nachzukommen. Er hat dies nie getan und auch den erhaltenen Betrag nicht zurückgezahlt. Auf diese Weise beschädigte er das Eigentum des oben genannten Anzeigeerstatters mit dem Ziel, sich einen rechtswidrigen finanziellen Vorteil zu verschaffen, in Höhe des entsprechenden Betrags von 456,00 €, den er an diese gezahlt hatte, und verursachte dadurch einen Schaden in gleicher Höhe am Eigentum des Anzeigeerstatters mit dem entsprechenden Ziel, sich selbst einen rechtswidrigen finanziellen Vorteil zu verschaffen.

  • am 09.05.2020, während des Prozesses der Ausarbeitung eines entsprechenden Vertrags über den Verkauf eines Mobiltelefons der Marke , mit der Klägerin G, hat sie dieser gegenüber durch eine entsprechende elektronische Anzeige auf der SocialNetworkingSite „facebook“, wo er eine Benutzerseite eines OnlineShops unter dem Namen „E“ unterhielt, und anschließend durch die Kommunikation über die Anwendung „messenger“ fälschlicherweise dargestellt, dass er in der Lage sei und beabsichtige, den Verkauf und die Lieferung des bestimmten Mobiltelefons für einen Barbetrag von 600 € durchzuführen, sowie dass er es über ein Transportunternehmen liefern würde, nachdem sie den besagten Geldbetrag auf das bestehende Bankkonto (**) der H* eingezahlt hatte, die vom dritten Beklagten verwaltet wird, und überzeugte sie so, ihm am 09.05.2020 den Betrag von 600 Euro zu zahlen, obwohl der Beklagte im Voraus wusste und bereits die Entscheidung getroffen hatte, die von ihm eingegangene vertragliche Verpflichtung zum Verkauf und zur Lieferung der spezifischen Mobiltelefons nicht nachzukommen, was er nie tat, noch erstattete er den eingezogenen Betrag zurück.

Auf diese Weise hat der Beklagte, mit dem Ziel, sich einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Eigentum der oben genannten Klägerin in Höhe des entsprechenden an ihn gezahlten Betrags von 600,00 € beschädigt und damit am Eigentum des Klägers einen Schaden in gleicher Höhe verursacht, mit dem entsprechenden Ziel, sich selbst einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen."

Darüber hinaus wurde der Betroffene nach dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls des Appellationsstaatsanwaltes von ** vom 24.4.2025 zum Aktenzeichen ** mit Entscheidung Nr. ** des DreiMitgliederBerufungsgerichts für Strafsachen von ** wegen fortgesetzter Fälschung von Banknoten und der Vorbereitung von Falschgeld nach Art 98, 207 (a), 208 § 1 (a) des damals geltenden Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren sowie mit Entscheidung Nr. ** des DreiMitgliederBerufungsgerichts für Strafsachen in ** wegen des begangenen und versuchten Betrugs als geringfügiges Vergehen in gemeinschaftlicher und fortwährender Form nach Art 42 § 1, 45, 98, 86 § 1 (a) des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Die gegen diese Urteile erhobenen Berufungen wurden mit Entscheidungen Nr. ** und Nr. ** des FünfMitgliederBerufungsgerichts in ** zurückgewiesen. Dazu wurde im Europäischen Haftbefehl ausgeführt wie folgt:

„Dieser Haftbefehl bezieht sich auf die folgenden Straftaten:

  1. Am 18.09.2014 gaben sie dem Kläger DS*, Sohn von BU*, wohnhaft in , wissentlich falsche Angaben, indem sie auf der Social-Networking-Website „www.facebook.com“ eine Werbenachricht eines nicht existierenden Reisebüros mit den Angaben „BM“ veröffentlichten, in der es hieß, sie würden ein Reisepaket nach ** für die Summe von 1.270 Euro anbieten. Nach telefonischer Kontaktaufnahme unter der Telefonnummer ** führten sie das oben genannte Opfer in die Irre und überzeugten es, ihre Angaben preiszugeben. ** einer F BH*Kreditkarte, die mit einem Betrag von eintausendfünfhunderteinundvierzig Euro und fünfzig Cent (1.541,50) belastet wurde, also dem maximalen Belastungslimit der Kreditkarte, wodurch ihr Eigentum durch den oben genannten Betrag geschädigt wurde und die Beklagten einen entsprechenden rechtswidrigen finanziellen Vorteil erlangten, die ihr die Tickets nie zugesandt hatten, da sie in Wirklichkeit nicht die Eigentümer des oben genannten Reisebüros waren und das oben genannte Urlaubspaket nicht zum Verkauf anboten, da sie bereits im Voraus die Entscheidung getroffen hatten, die Tickets nicht zu versenden, sondern die Anzahlung rechtswidrig einzutreiben.

Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en) und anwendbare gesetzliche Bestimmungen:

a)Entscheidung Nr. ** des DreiMitgliederBerufungsgerichtes für Strafsachen in **: Fälschung von Banknoten und anschließende Verbreitung von Falschgeld [Artikel 98, 207 (a) 208§1(a) des damals geltenden Strafgesetzbuches]

b)Entscheidung Nr. ** des Drei-Mitglieder-Berufungsgerichtes für Strafsachen in **: Betrug als geringfügiges Vergehen, begangen und versucht, gemeinschaftlich und fortwährend [Art. 42§1, 45,98, 386§1(a) des Strafgesetzbuches].“

Mit dem angefochtenen Beschluss „erklärte“ eine Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck die Übergabe des Betroffenen zur Strafvollstreckung der oben genannten Freiheitsstrafen an die griechischen Behörden „für zulässig“, womit der Sache nach die Übergabe bewilligt wurde (vgl - worauf das Oberlandesgericht zuletzt bereits wiederholt hinwies - § 21 Abs 1 EUJZG, wonach anders als in Auslieferungsverfahren nach dem ARHG, in denen die Auslieferung vom Gericht für zulässig oder unzulässig zu erklären ist und im Anschluss der Bundesminister für Justiz über die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung entscheidet [§§ 31 ff und 34 ARHG], in Übergabeverfahren nach dem EUJZG das Gericht über die „Bewilligung oder Ablehnung“ der Übergabe entscheidet).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Betroffenen mit dem Vorbringen, dass die den gegenständlichen Haftbefehlen zugrunde liegenden Urteile in Abwesenheit des Betroffenen ergangen seien. Er sei weder ordnungsgemäß zu den Verhandlungen geladen worden noch vertreten gewesen. Er selber habe nie irgendeine Vollmacht erteilt, ob und inwieweit ein Auftrag seitens seiner Mutter erfolgt sei, sei ihm nicht bekannt. Zwischen dem angeblichen Vertreter und ihm habe es keinerlei Kommunikation gegeben. Darüber hinaus seien die Erklärungen der griechischen Behörden, dass dem Betroffenen das Recht eingeräumt werde, die Verfahren neu durchführen zu lassen oder wieder zu eröffnen, unzureichend, da sie zu wenig konkret seien und auf weitere Voraussetzungen, welche offensichtlich nach griechischem Recht vorliegen müssen, verweisen würden; eine bedingungslose Erklärung im Sinn des § 11 EUJZG liege nicht vor. Es sei auch nicht geprüft worden, ob und inwieweit die dem Betroffenen zur Last gelegten Taten bzw die hierauf verhängten Urteile in der Zwischenzeit verjährt seien. Die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen entspreche zudem nicht den angelasteten Taten, sodass ein Verstoß gegen die ordre public vorliege. Überdies sei nicht geklärt, ob dem Antrag des Betroffenen nach § 16a EUJZG auf Bereitstellung eines Rechtsanwalts in Griechenland Folge geleistet worden sei bzw sichergestellt werde, dass er dort ordnungsgemäß vertreten werde. Der Betroffene habe auch massive Angst vor Übergriffen in Griechenland bzw in griechischen Haftanstalten. Er wolle daher sichergestellt wissen, dass bei einer allfälligen Überstellung entsprechende Sicherheitsmaßnahmen ergriffen würden (ON 29).

Die Oberstaatsanwaltschaft, die keine schriftliche Stellungnahme eingebracht hatte, beantragte in der Übergabeverhandlung, der Beschwerde nicht Folge zu geben.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 19 Abs 1 EUJZG sind die Voraussetzungen für eine Übergabe (§§ 4 bis 13 sowie Abs 4) anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen. Nur dann, wenn das zuständige österreichische Gericht der Ansicht ist, dass der Inhalt des Europäischen Haftbefehls und die sonst von der ausstellenden Justizbehörde zur Verfügung gestellten Angaben nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, hat es von der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu verlangen (§ 19 Abs 2 EUJZG).

Nach § 4 Abs 2 EUJZG kann ein Europäischer Haftbefehl unter anderem zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vollstreckt werden, wenn noch mindestens 4 Monate zu vollstrecken sind und die zugrundeliegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaates eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt, wobei mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste zusammenzurechnen sind.

Für eine Entscheidung unter anderem nach Abs 2 ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, wenn die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegende mit Strafe bedrohte Handlung von der ausstellenden Justizbehörde einer der im Anhang I, Teil A, angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht ist (§ 4 Abs 3 EUJZG). Für die Einordnung einer Handlung in eine der Kategorien von Straftaten nach Anhang I, Teil A, durch die ausstellende Justizbehörde ist die wörtliche Übereinstimmung von Begriffen des Rechts des Vollstreckungsstaats nicht erforderlich (§ 4 Abs 4 EUJZG). Von den den Europäischen Haftbefehlen ausstellenden Behörden wurden die Straftaten jeweils einer dem Anhang I, Teil A zum EUJZG genannten Kategorie von Straftaten zugeordnet, nämlich jener des Betrugs und der Geldfälschung einschließlich der EuroFälschung. Aus den Europäischen Haftbefehlen ergibt sich zudem, dass der Betroffene die verhängten Freiheitsstrafen noch zur Gänze zu verbüßen hat, sohin Freiheitsstrafen von 18 Monaten, 10 Jahren und 5 Jahren, welche die von § 4 Abs 2 EUJZG normierte Untergrenze von 4 Monaten bei weitem übersteigen.

Zum Beschwerdeeinwand, wonach es sich jeweils um Abwesenheitsurteile handle und der Betroffene weder ordnungsgemäß zu den Verhandlungen geladen noch vertreten worden sei, ist auszuführen, dass das Urteil Entscheidung Nr. ** tatsächlich in Abwesenheit des Angeklagten ergangen ist und nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft der Hellenischen Republik, ** Aktenzeichen: **, vom 3.7.2025, an keiner Stelle hervorgehe, dass er persönlich vorgeladen worden sei. Aus diesem Grund wurde aber unter einem im Sinne des § 11 Abs 1 Z 4 iVm § 19 Abs 2 EUJZG zugesichert, dass dem Betroffenen das Urteil unverzüglich nach seiner Übergabe persönlich zugestellt und er dabei ausdrücklich von seinem Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen und den dafür bestehenden Fristen in Kenntnis gesetzt werde (ON 21, 2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, weshalb diese Zusicherung der griechischen Behörden unzureichend oder an weitere Bedingungen (mit Ausnahme der Antragstellung durch den Betroffenen) geknüpft sein sollte. Vielmehr entspricht sie der Bestimmung des § 11 Abs 1 Z 4 EUJZG.

Hinsichtlich der im Europäischen Haftbefehl vom 24.4.2025 weiters angeführten Urteile wurde ausgeführt, dass der Betroffene jeweils in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand erteilt habe, ihn bei der Verhandlung zu verteidigen. Der Betroffene sei aufgrund von Vollmachten vom 21.1.2019 und 14.9.2018 bei den jeweiligen Verhandlungen auch durch den Rechtsanwalt DT* verteidigt worden ist. Die Ladung zur und die Entscheidung der Berufungsverhandlung seien dem Verteidiger des Betroffenen jeweils zugestellt worden. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass nach Art 33a des Gesetzes 3251/2004, wenn dies von der gesuchten Person nach Übergabe die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werde oder Berufung gegen die Entscheidung eingelegt worden sei, der Betroffene die Aussetzung oder Unterbrechung der Vollstreckung der Entscheidung beantragen könne.

Ausgehend von den Angaben des Betroffenen „Über das Strafverfahren gegen mich wegen Betruges in Griechenland wusste ich Bescheid“, „Ich beziehe mich auf die Betrugsanzeige und auch das Urteil und habe ich diesbezüglich mit meinem Anwalt in Griechenland besprochen, ob es nicht auch möglich wäre die Strafe in eine Geldstrafe umzuwandeln“ (ON 5, 4), wobei sich diese Aussagen seinen weiteren Angaben zufolge auf „alte Geschichten“, gemeint vor 2018, bezogen hätten und richtig sei, dass er in beiden dem Europäischen Haftbefehl vom 24.4.2025 angeführten Verfahren durch einen griechischen Verteidiger, DT* anwaltlich vertreten gewesen sei (ON 27,2 f), besteht an der Korrektheit der Ausführungen im Europäischen Haftbefehl kein Zweifel. Seine weiteren Angaben, wonach nicht er, sondern seine Mutter den Verteidiger bevollmächtigt und er nie Kontakt mit seinem Verteidiger gehabt habe (ON 27, 3), ändern nichts daran und sind im Übrigen in Zusammenschau mit seinen früheren Angaben, wonach er das Urteil mit seinem Verteidiger besprochen habe (ON 5, 4) nicht in Einklang zu bringen. Die Voraussetzungen nach § 11 Abs 1 Z 2 EUJZG liegen daher diesbezüglich vor.

Dem Vorbringen, dass nicht geprüft worden sei, ob und inwieweit die dem Betroffenen zur Last gelegten Taten bzw die hierauf verhängten Urteile in der Zwischenzeit verjährt seien, ist zu erwidern, dass die Frage der Verjährung der Strafbarkeit nicht Gegenstand des Übergabeverfahrens ist, vielmehr bereits im griechischen Strafverfahren geklärt wurde und nach den Europäischen Haftbefehlen Vollstreckungsverjährung nicht vorliegt.

Zum eingewendeten Verstoß gegen den ordre public ist darauf zu verweisen, dass es für einen Verstoß nach Art 3 MRK nicht hinreicht, wenn eine Strafe hart bzw unter Anlegung der Maßstäbe der österreichischen Rechtsordnung als zu hart anzusehen ist, sondern diese vielmehr unerträglich hart und als unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheinen muss (RISJusitz RS0118079; Grabenwarter/Pabel, EMRK, § 20 Rn. 47). Die verhängten Freiheitsstrafen sind mit Blick auf die unzähligen gemeinschaftlich und fortgesetzt/fortwährend begangenen Betrugshandlungen sowie das einschlägig getrübte Vorleben in Griechenland (laut ECRISAuskunft vom 1.8.2025 bestehen neben den dem Europäische Haftbefehl zugrunde liegenden Verurteilungen 11 weitere Eintragungen) bei Betrachtung der Gesamtumstände nicht unerträglich bzw als nicht unangemessen einzustufen.

Das Vorbringen, wonach der Betroffene massive Angst vor Übergriffen in griechischen Haftanstalten vor früheren Mittätern bzw Hintermännern habe, steht der Zulässigkeit der Übergabe ebenfalls nicht im Weg, weil davon auszugehen ist, dass auch in griechischen Haftanstalten Sicherheitsmaßnahmen vor Übergriffen getroffen werden, sodass mangels Anhaltspunkten und konkretem Vorbringen von keinen menschenunwürdigen Bedingungen iSd Art 3 EMRK im ersuchenden Staat auszugehen ist (Grabenwarter/Pabel aaO Rn. 62 und 68 f).

Insofern die Beschwerde moniert, dass dem Antrag iSd § 16a Abs 2 EUJZG im Ausstellungsstaat durch einen Verteidiger vertreten zu werden, dessen Aufgabe darin besteht, den inländischen Verteidiger durch Information und Beratung zu unterstützen, nicht nachgekommen worden sei, steht dies einer Entscheidung über die Bewilligung der Übergabe nicht entgegen, da sich aus diesem zusätzlichen Verfahrensschritt keine Verlängerung des Übergabeverfahrens ergeben darf (Schallmoser in Höpfel/Ratz, WK² EUJZG § 16a Rz 13/3).

Der - vom Beschwerdeführer ohnehin nicht behauptete, jedoch unabhängig davon vom Oberlandesgericht zu prüfende - Ablehnungstatbestand des § 5a EUJZG liegt schon mangels eines ordentlichen Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts in Österreich (Z 1 leg cit) nicht vor. Der Betroffene ist nach seinen eigenen Angaben erst am 5.5.2025 nach Österreich gekommen, wobei eine polizeiliche Meldung nicht aufscheint und er seinen weiteren Angaben zufolge hier ohne familiäre Anbindung ist und (mangels Nachweises) keiner Arbeit nachgeht. Bevor er zuletzt nach Österreich kam, war er seinen Angaben zufolge bis Mai 2025 mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter in ** wohnhaft.

Ausgehend davon liegen die Übergabevoraussetzungen (§ 4 Abs 2 EUJZG) vor, nicht hingegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten oder sonstigen Ablehnungstatbestände (§§ 5ff und 19 Abs 4 EUJZG). Die Übergabe des Betroffenen zur Strafvollstreckung in Griechenland wurde demnach vom Erstgericht zu Recht (der Sache nach) bewilligt, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

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