OLG Wien 21Bs202/25x (21 Bs 259/25d)

21Bs202/25x (21 Bs 259/25d)Cour d'appel22 août 2025

Texte intégral

OLG Wien 21Bs202/25x (21 Bs 259/25d)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00202.25X.0822.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht am 22. August 2025 durch die Richterin Mag. Maruna als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Frigo und den Richter Mag. Trebuch als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. April 2025, GZ *17.4, sowie über die implizit gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO erhobene Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Erteilung einer Weisung, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski in Anwesenheit des Angeklagten A und seines Verteidigers Dr. Wolfgang Zorn durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung

I. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. den

Beschluss

gefasst:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden, Urteil wurde der am ** in ** geborene nordmazedonische Staatsangehörige A* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach § 105 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt.

Gemäß §§ 50, 51 StGB wurde (zutreffend mit gesondert ausgefertigtem Beschluss [§ 86 Abs 3 StPO, RISJustiz RS0101841]) A* mit seinem Einverständnis die Weisung erteilt, sich einem AntiGewalttraining bei der Männerberatung, Forensis, dem Verein Kult oder einer gleichartigen Einrichtung zu unterziehen und beginnend mit 30. Juni 2025 dem Gericht darüber vierteljährlich unaufgefordert Nachweise zu erbringen, wobei dafür auflaufende Kosten nach Maßgabe des § 46 JGG vom Bund übernommen werden.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 21. Februar 2025 in ** B* mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich nach vorangegangener diesbezüglicher Aufforderung zur Äußerung einer Entschuldigung zu nötigen versucht (§ 15 StGB), indem er ihm eine Ohrfeige versetzte.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das Tatsachengeständnis und den Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, hingegen erschwerend keinen Umstand.

Ein Vorgehen nach den § 198 ff StPO iVm §§ 7f, 19 Abs 2 JGG oder nach §§ 12 oder 13 JGG sei mangels Bereitschaft des Angeklagten Verantwortung für das zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen gescheitert.

Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 17.3, 86), in der Folge fristgerecht in ON 18.2 zur Darstellung gebrachte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, mit der die Aufhebung des Urteils und die Fällung eines Freispruchs, in eventu die Zurückverweisung der Strafsache an das Erstgericht, in eventu die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und Herabsetzung der Dauer der Probezeit oder Verhängung einer Geldstrafe begehrt.

Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der nach Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz, WK StPO § 476 Rz 9).

Bezugspunkt der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) ist der Ausspruch des Gerichts über die entscheidenden Tatsachen, also über schuld oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RISJustiz RS0106268). Die gesetzmäßige Ausführung hat sich an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe zu orientieren (RISJustiz RS0119370, RS0116504).

Indem der Berufungswerber nach Z 5 zweiter Fall eine Unvollständigkeit dahingehend erblickt, weil das Erstgericht wesentliche Tatsachen mit Stillschweigen übergangen habe, weil das vermeintliche „Opfer“ B* aktiver Judoka und von der Statur aus weit stämmiger und muskulöser als der schmächtige Angeklagte sei, und aufgrund der offensichtlichen körperlichen Überlegenheit des Opfers schon der Versuch einer Nötigung durch Verabreichung einer Ohrfeige völlig lächerlich und in rechtlicher Hinsicht daher absolut untauglich sei, erweist sich die Mängelrüge als nicht prozesskonform ausgeführt (RISJustiz RS0130729), weil diese Umstände keine entscheidende Tatsachen darstellen (vgl zur Unvollständigkeit RIS-Justiz RS0098646). Entscheidend ist eine Tatsache nur dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen (aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts) entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder - im Fall gerichtlicher Strafbarkeit - darüber beeinflusst, welche strafbare(n) Handlung(en) begründet werde(n) [WK-StPO § 281 Rz 399]; RIS-Justiz RS0117264).

Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung wie sie der Berufungswerber geltend macht liegt dann vor, wenn das Gericht für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben hat, aus denen sich nach Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. Eine Abgrenzung zwischen offenbar unzureichender und fehlender Begründung ist weder trennscharf möglich noch erforderlich. Typische Fälle fehlender oder offenbar unzureichender Begründung sind sog Scheingründe („zweifellos“, „offenbar“, „liegt auf der Hand“ etc). Scheingründe sind solche, die bloß formal die Feststellungen stützen, inhaltlich zu ihnen aber keinen sachlichen Bezug haben (vgl zu alldem: Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 58; Ratz, WK StPO § 281, Rz 444, 446).

Soweit er unter Anziehung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall einen Begründungsmangel dahingehend releviert, dass das Erstgericht unzulässige Spekulationen darüber anstellt, aus welchem Motiv der Angeklagte dem Opfer eine Ohrfeige versetzte und diese mit „lebensnah“ und „zweifelsfrei“ unzureichend zu begründen versuchte, obwohl es vielmehr lebensnah sei, dass der Angeklagte die Ohrfeige aus Frust für die ausgebliebene Entschuldigung gegeben habe, übersieht er, dass das Erstgericht beim Motiv des Angeklagten, dem Opfer eine Ohrfeige versetzt zu haben, um diesen zu der von ihm eingeforderten Entschuldigung zu bewegen, sich auf die Angaben der Zeugen B* und C* stützte (US 6 iVm ON 17.3, 56, 58, 61).

Ob der Beschwerdeführer dies für überzeugend hält, ist kein Kriterium des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0116732 [T6]). Mit seinem Vorbringen bekämpft er nämlich lediglich prozessordnungswidrig die erstgerichtliche Beweiswürdigung ohne Begründungsmängel aufzuzeigen.

Zur Berufung wegen Schuld ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch die Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind. Das Gericht prüft die im Verfahren vorgekommenen Beweisergebnisse in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit (ob dasjenige, was durch ein Beweismittel zutage gefördert werden sollte, auch wirklich dadurch bewiesen wurde) und Beweiskraft (ob der durch das Beweismittel als bewiesen anzunehmende Umstand auch geeignet ist, die Tatsache, die er bestätigen soll, für wahr halten zu können) und kommt aufgrund des Ergebnisses dieses Vorgangs zur Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen – entscheidender – Tatsachen, die es im Urteil feststellt. Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit, auch in ihrem inneren Zusammenhang zu prüfen (RIS-Justiz RS0098314). Ihre Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0098362 beginnend mit 11 Os 36/72; Lendl, WK StPO § 258 Rz 25f).

Angesichts dieser Grundsätze vermag die Schuldberufung nicht zu überzeugen.

Die Erstrichterin unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen sowie lebensnahen Würdigung und legte mit ausführlicher Begründung überzeugend dar, wie sie nicht zuletzt aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnen unmittelbaren Eindrucks von der Persönlichkeit des Angeklagten und den Zeugen zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte.

Unbedenklich hat sich das Erstgericht bei ihren Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen auf die glaubwürdigen, schlüssigen und während des gesamten Verfahrens in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei und gleichbleibenden Angaben des unbeteiligten Zeugen C* im Zusammenhalt mit den Angaben des Opfers B*.

Wenn der Berufungswerber versucht die erstrichterliche Beweiswürdigung zu erschüttern, indem er selbst die Aussagen der Zeugen und des Angeklagten dahingehend interpretiert, dass der Angeklagte dem Opfer die Ohrfeige aus Frust bzw „zur Strafe“ für die ausgebliebene Entschuldigung gegeben habe und nicht, um das Opfer zur Entschuldigung mit Gewalt gegen seinen Willen zu bewegen, und daher eine Nötigung ausscheide, ist ihm zu entgegnen, dass sich die Erstrichterin gerade mit diesem Umstand ausführlichst auseinandersetzte und aufgrund der Angaben des Zeugen C* und des Opfers B* in nicht zu beanstandener Weise zu dem Schluss kam, dass der Angeklagte, der die WC-Anlage auch nach der Ohrfeige abwartend nicht verließ, die Ohrfeige dem Opfer nur aus dem Grund versetzte, damit sich dieser entschuldige.

Die Erstrichterin hat aus den vorliegenden Beweisergebnissen den Denkgesetzen somit nicht widersprechende Schlussfolgerungen gezogen, zumal sie auch nicht verpflichtet ist, im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen, sich für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (vgl RIS-Justiz RS0098336).

Zusammengefasst vermag sohin keines der vom Angeklagten ins Treffen geführten Argumente die vorbildliche und erschöpfende Beweiswürdigung der Erstrichterin zu erschüttern, und ist es ihm auch nicht gelungen, Bedenken an den gewissenhaften Schlussfolgerungen der Erstrichterin zu wecken, die zur Überzeugung gelangte, dass der Angeklagte die dem Schuldspruch zugrunde liegende Tathandlung in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklichte. Da auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, war die Schuldberufung zu verwerfen.

Zur Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) ist vorauszuschicken, dass deren gesetzmäßige Ausführung das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung hat (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK StPO § 281 Rz 584). Demnach liegt keine prozessordnungsgemäße Darstellung eines derartigen Berufungsgrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache übergangen wird (RIS-Justiz RS0099810 [T15]). Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann (RIS-Justiz RS0099810 [insb T28]).

Der Einwand des Berufungswerbers (Z 9 lit a) das Urteil sei rechtsirrig, weil es keine Feststellungen zu Kampfsportausbildung und -praxis sowie Staturunterschieden zwischen Angeklagtem und Opfer bzw zu körperlichen Vorteilen des Letzteren enthalte, und demnach keine Beurteilung möglich sei, ob der Angeklagte das Delikt verwirklicht haben kann (und ein Versuch überhaupt Aussicht auf Erfolg haben hätte können und nicht absolut untauglich gewesen sei), übergeht einerseits prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die deutlich getroffenen Konstatierungen zu sämtlichen Tatbestandselementen der Nötigung nach § 105 StGB, insbesondere zum Versuch der Beugung fremden Willens unter Anwendung nicht ganz unerheblichen Gewaltanwendung des Angeklagten gegenüber dem Opfer, und spricht andererseits mit diesen Umständen keine für die richtige Lösung der Rechtsfrage entscheidende Tatsachen an.

Soweit er unter Z 9 lit b die Nichtanwendung § 191 StPO reklamiert, geht er dabei ebenso prozessordnungswidrig nicht vom Urteilssachverhalt aus (RIS-Justiz RS0099810). Die Erstrichterin bejahte nämlich, dass aus spezialpräventiven Erwägungen mangels Verantwortungsübrnahme eine Bestrafung spezialpräventiv geboten ist (US 13).

Der Berufung wegen Nichtigkeit ist daher kein Erfolg beschieden.

Ebenso verschlägt jene wegen des Ausspruchs über die Strafe.

Zunächst sind die vom Erstgericht im Übrigen zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründe dahingehend zu korrigieren, dass der Milderungsgrund des Tatsachengeständnisses zur objektiven Tatseite zu entfallen hat, weil das Zugeben bloßer Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens nicht mildernd wirkt (vgl Riffel, WK2 StGB § 34 Rz 38) und auch das Beweisverfahren verkürzender Beitrag zur Waahrheitsfindung nicht vorliegt.

Ausgehend von einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (§ 105 Abs 1 StGB iVm § 5 Z 4 und Z 5 JGG) erweist sich die vom Erstgericht ausgemittelte Sanktion in Höhe von drei Wochen Freiheitsstrafe, die ohnedies unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, als angemessen, sodass es keiner Korrektur der Sanktion bedarf, um den Schuld und Unrechtsgehalt der Tat sowie den sozialen Störwert angemessen Rechnung zu tragen.

Angesichts einer Gewaltanwendung aus nichtigem Anlass kommt weder eine geringere als eine Probezeit von drei Jahren in Betracht, noch kann mit der Verhängung einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.

Gleichfalls ist aufgrund der der abgeurteilten Tat zugrundeliegenden Aggressivität und Gewaltbereitschaft die ohnedies nicht ausdrücklich bekämpfte erteilte Weisung einer AntiAggressionsTherapie spezialpräventiv jedenfalls erforderlich und zweckmäßig, um alternative Handlungsstrategien im Rahmen eines therapeutischen Prozesses zu erarbeiten und um den Angeklagten von weiteren gleichartigen mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten, sodass auch der implizierten Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.

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