OLG Wien 21Bs290/25p

21Bs290/25pCour d'appel22 août 2025

Texte intégral

OLG Wien 21Bs290/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00290.25P.0822.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Maruna als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 25. Juli 2025, GZ **4, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung

Der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt nach Vollzugsortsänderung in der Justizanstalt Eisenstadt eine Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 14 Monaten, und zwar

1. die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. März 2025, rechtskräftig seit 18. März 2025, AZ **, wegen §§ 107 Abs 1; 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten;

2. die zunächst bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe einer vom Landesgericht für Strafsachen Wien vom 31. Mai 2024, rechtskräftig seit 28. August 2024, wegen §§ 125; 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und Z 2, Z 4 und Z 5 StGB verhängten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, welche mit Urteil zu Punkt 1. widerrufen wurde.

Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 22. April 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit werden am 21. September 2025, jene nach zwei Dritteln werden am 12. Dezember 2025 erfüllt sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 4) lehnte das Landesgericht Eisenstadt als zuständiges Vollzugsgericht ohne Anhörung des Strafgefangenen nach Einholung einer ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Eisenstadt (ON 1.2) sowie einer befürwortenden Stellungnahme des Anstaltsleiters der Justizanstalt Eisenstadt (ON 2.4, 2) eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Zustellung erhobene (ON 5, 2), schriftlich nicht zur Darstellung gebrachte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Vorauszuschicken ist, dass nach § 46 Abs 1 StGB nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen ist, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Wirkung der Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird und dieser somit zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung der Zwei-Drittel-Entlassung soll nach erkennbarer Intention des StRÄG 2008 der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 17).

Trotz des Umstandes, dass der Strafgefangene sich erstmals im Vollzug von Freiheitsstrafen befindet, ist von der im Gesetz geforderten günstigen Zukunftsprognose wie das Erstgericht zutreffend erläuterte dennoch aus spezialpräventiven Aspekten nicht auszugehen, zumal die bisher gewährten Rechtswohltaten in Form einer Geldstrafe und einer bedingter Strafnachsicht samt Anordnung von Bewährungshilfe offenkundig keine nachhaltige Wirkung zu zeigen vermochten, um den Rechtsbrecher von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Vielmehr wurde er innerhalb offener Probezeit trotz bestehender einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichts Floridsdorf zu AZ ** (siehe Verurteilung zu AZ **) erneut einschlägig rückfällig, was deutlich seine Unbeeindruckbarkeit vor staatlichen Reaktionen und seine gesteigerte kriminelle Beharrlichkeit gegenüber den geschützten Werten unserer Gesellschaft zeigt.

Bei einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände und unter Berücksichtigung der bei A* verfestigten deliktischen Neigung scheitert eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung allfälliger unterstützender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB an den dargestellten individualpräventiven Erfordernissen, zumal ihn auch in der Vergangenheit gewährte Resozialisierungschancen nicht von neuerlicher Delinquenz abhalten konnten.

An diesem Kalkül vermag auch die vom Beschwerdeführer angegebene Wohn und Arbeitsmöglichkeit nichts zu ändern.

Zudem sprechen auch generalpräventive Überlegungen gegen eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, weil der Allgemeinheit deutlich vor Augen geführt werden soll, dass die von A* begangenen Delikte zum Nachteil des selben Opfers keineswegs Bagatelldelikte sind, sondern konsequent geahndet und die dafür ausgemittelten Sanktionen gebührend vollzogen werden.

Da der bekämpfte Beschluss sohin der Sach und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.