OLG Wien 32Bs115/25h

32Bs115/25hCour d'appel25 août 2025

Texte intégral

OLG Wien 32Bs115/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0320BS00115.25H.0825.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. November 2024, GZ *74.3, nach der am 25. August 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener sowie des Angeklagten A und seines Verteidigers Mag. Harald Premm durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung

Spruch

I./ zu Recht erkannt:

Der Berufung wegen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO und Schuld wird nicht, hingegen jener wegen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtion der vom Schuldspruch umfassten Tat nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB, im Strafausspruch und demgemäß im Beschluss gemäß § 494a StPO aufgehoben und insoweit in der Sache selbst erkannt:

A* hat durch die vom Schuldspruch des Urteils des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. November 2024, GZ **74.3, umfasste Tat das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB begangen und wird hiefür unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28. November 2023, AZ **, nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Mit ihrer Berufung wegen Strafe wird die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II./ den

Beschluss

gefasst:

Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der A* mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 23. November 2021 zu AZ D* gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde A* (zufolge Nichtannahme der Qualifikation nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB) der Vergehen (richtig: des Vergehens) der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28. November 2023, AZ C*, nach dem ersten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit unter einem gefassten Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB vom Widerruf der A* mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 23. November 2021 zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Genannte am 17. Oktober 2023 in ** B* und C* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war, indem er im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung vor der Polizeiinspektion D* zu ** mit Bezug auf eine tatsächliche Auseinandersetzung vom 16. Oktober 2023 nachstehende, durch Fettdruck hervorgehobene Falschangaben machte, und zwar:

„Ich bin dann eben in Richtung des weißen ** gegangen und dann sind da plötzlich 5 oder 6 Leute ausgestiegen. Der dickere von den Personen meinte dann, dass wir zum dortigen Spielplatz in den Park gehen sollten, was wir auch gemacht haben. Da dachte ich ja auch noch, dass E* nur reden will. Als wir dann vom Parkplatz auf den dortigen Spielplatz gingen, also etwa 2 Meter vom Parkplatz entfernt, habe ich plötzlich einen Schlag von hinten abbekommen. Dann haben alle von den anwesenden Personen auf mich eingeschlagen, der mit der weißen Weste, also der E* H*, hat mich jedenfalls 3-4 mal im Gesicht erwischt, auch der E* G* hat mich mehrmals mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Ich weiß auch, dass ich einmal zu Boden gegangen bin und dass ich auf allen Vieren versucht habe, aus der Situation zu flüchten, weil alle beteiligten Personen auf mich einwirkten.“

sodass er in Verbindung mit seinen weiteren Angaben zumindest implizit behauptete, B* und C* hätten ihn am 16. Oktober 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit G* E und F* E* vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB beschuldigt, wobei ihm bekannt war, dass die Genannten bei der Auseinandersetzung zwar im Nahebereich anwesend gewesen waren, sich daran aber nicht beteiligt hatten.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen zweier Vergehen erschwerend, mildernd hingegen das reumütige Geständnis. Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB wurde erwogen, dass der Angeklagte die Tat nicht von langer Hand geplant habe, aufgrund der Auseinandersetzung noch unter Schock gestanden und unmittelbar nach seiner Behandlung im Krankenhaus als Beschuldigter vernommen worden sei sowie dass er den Vorfall vom 16. Oktober 2023 in der Hauptverhandlung des Landesgerichts Krems an der Donau zu AZ ** aus Eigenem richtiggestellt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig zum Nachteil des Angeklagten angemeldete (ON 1.76) und fristgerecht ausgeführte (ON 76) Berufung der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.

Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 489 Abs 1) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach.

Die Berufung wegen Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO ist nicht im Recht.

Die Urteilsaussage, wonach sich die falsche Verdächtigung auf die Begehung einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 5 Z 2 StGB bezogen habe (offensichtlich US 7), ist nämlich keine Feststellung über (entscheidende) Tatsachen, sondern Teil der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts. „Widersprüche“ zwischen rechtlichen Erwägungen der Entscheidungsgründe und Erkenntnis – in dem von einer Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB die Rede ist (US 2) - sind aber irrelevant (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 436). Die Mängelrüge verfehlt daher den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS-Justiz RS0100877 [T6]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 413).

Mit der Berufung wegen Schuld verweist die Anklagebehörde auf ihr Vorbringen zur Nichtigkeit und moniert, dass der Angeklagte, weil alle Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite getroffen worden seien, nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zu verurteilen gewesen wäre. Damit übergeht die Berufungswerberin aber, dass die Schuldberufung dazu dient, Feststellungen des Erstgerichts in der Tatfrage – die die Staatsanwaltschaft ohnehin als richtig gelöst betrachtet - hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Schlüssigkeit zu bekämpfen (Hager/Meller/Hetlinger, NB und Berufung S 137) und nicht der Herbeiführung einer anderen rechtlichen Subsumtion gar wohl getroffener Feststellungen.

Als berechtigt erweist sich hingegen die Berufung wegen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO.

Die Staatsanwaltschaft zeigt zutreffend auf, dass dem Erstgericht – das selbiges in den Urteilsgründen auch einräumt (US 7 f) – bei der nicht erfolgten Subsumtion des Sachverhalts unter § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Der Tatbestand des zweiten Deliktsfalls ist erfüllt, wenn die vorgeworfene Tat mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, wovon - bei einer Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (insb US 4, US 7) - das Erstgericht auch ausgegangen ist. Mit Blick darauf, dass nicht die Strafdrohung, sondern (nur) das Gewicht der angelasteten Straftat vom Vorsatz des Angeklagten erfasst, dieser daher den Umstand, dass die angelastete Straftat „entsprechend strafwürdig und schwerwiegend“ sei, in seinen Vorsatz aufgenommen haben muss (Pilnacek/Swiderski, StGB2 § 297 Rz 39 mwN) und die Urteilsannahmen bei der gebotenen verschränkten Betrachtung zum Ausdruck bringen, dass der Angeklagte durch seine Angaben B* und C* im Sinne des § 84 Abs 5 Z 2 StGB belasten wollte (US 4 iVm US 5), sind demnach auf Basis des Urteilssachverhalts – der etwa auch die erforderliche Wissentlichkeit annimmt (US 4) - alle Elemente des Tatbestands nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB verwirklicht.

Der dargestellte Rechtsfehler führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (§§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz, 471, 489 Abs 1 StPO).

Das Erstgericht hat – wie dargestellt – die für eine Entscheidung in der Sache selbst erforderlichen und keinen Bedenken begegnenden Feststellungen getroffen, sodass - wie aus dem Spruch ersichtlich - in der Sache selbst zu erkennen war.

Bei der durch die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlichen Strafneubemessung war – wie bereits vom Erstgericht zutreffend erwogen - gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28. November 2023, AZ **, Bedacht zu nehmen, mit dem der Angeklagte in Ansehung von Vorfällen vom 10. August 2023 wegen der Vergehen der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB verurteilt worden war.

Bei der Verhängung einer Zusatzstrafe ist zu ermitteln, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre. Für den Fall der Aburteilung sämtlicher Taten in einem Urteil sind demnach auch alle Strafzumessungsgründe miteinzubeziehen, die das Vorurteil betrafen (15 Os 52/93).

Ausgehend davon war die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, der Umstand, dass der Widerstand gegen die Staatsgewalt (im Vor-Urteil) gegen zwei Polizeibeamte gerichtet war sowie die Opfermehrheit bei der Verleumdung, erschwerend zu werten, mildernd hingegen das reumütige Geständnis.

Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB war weiters schuldaggravierend, dass die Tatbegehung während offener Probezeit und bezüglich der Tathandlung vom 17. Oktober 2023 während anhängigem Verfahren zu den Tatangriffen vom 10. August 2023 (vgl ON 4.2 und ON 10 im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Krems an der Donau) erfolgte (vgl RIS-Justiz RS0119271, RS0091048, RS0090984) und gegen B* und C* jeweils tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet wurde (vgl ON 21; RIS-Justiz RS0101359). Dass der Angeklagte seine Angaben in der Hauptverhandlung zu AZ ** des Landesgerichts Krems an der Donau aus Eigenem richtig stellte (ON 49.7 in diesem Verfahren), war zu seinen Gunsten zu veranschlagen.

Ausgehend von den genannten Strafzumessungsgründen und einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten als Zusatzstrafe zur bereits verhängten und bedingt nachgesehen 12-monatigen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten als tat- und schuldangemessen, zumal die vom Angeklagten gesetzten Tatangriffe - insbesondere mit Blick auf seine Vorverurteilung und das nunmehrige Zusammentreffen strafbarer Handlungen - einer ausreichend intervenierenden Sanktion bedürfen, um ihn in Zukunft wirksam von vergleichbaren Taten abzuhalten. Die verhängte Strafe trägt überdies generalpräventiven Erfordernissen Rechnung.

Da jedoch die Dauer der Urteilsausfertigung (ON 74.3 S 9) von knapp dreieinhalb Monaten (die ein deutliches Überschreiten der in § 270 Abs 1 StPO normierten Frist bedeutet) mit Blick auf Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens sachlich nicht gerechtfertigt ist, lag der zusätzliche Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) vor, der in Form einer ausdrücklichen und messbaren Strafreduktion – nämlich einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe um einen Monat, auszugleichen war (RIS-Justiz RS0120138).

Mit ihrer Berufung wegen Strafe wird die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen.

Da der rechtliche Bestand von Beschlüssen gemäß § 494a StPO von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das Anlass zur Beschlussfassung gab, bedingt jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs dieses Urteils durch das Berufungsgericht deren Hinfälligkeit und Behebungsnotwendigkeit (12 Os 85/19w). Sie sind auch ohne diesbezügliche Beschwerde im Rahmen einer Rechtsmittel-entscheidung über den Strafausspruch einer Prüfung zu unterziehen (RIS-Justiz RS0101886).

In Anbetracht der Zusatzfreiheitsstrafe und dem damit verbundenen Strafvollzug ist es mit Blick auf die damit verbundene spezialpräventive Wirkung nicht zusätzlich geboten, die mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau, AZ **, gewährte - bereits vom Landesgericht Krems an der Donau, AZ **, auf fünf Jahre Probezeit verlängerte – bedingte Strafnachsicht zu widerrufen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.