OLG Linz 8Bs88/25k

8Bs88/25kCour d'appel25 août 2025

Texte intégral

OLG Linz 8Bs88/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00088.25K.0825.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* und andere Personen wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Berufung der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Dr. C* als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des A* B* gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 28. April 2025, Hv*-52, gemäß §§ 469, 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO über Antrag des Berichterstatters in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO treffen die Privatbeteiligte die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Begründung

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 28. April 2025 wurde A* B* (als Viertangeklagter) des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und 3 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer bei dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie zum Kostenersatz verurteilt; im darüber hinausgehenden Umfang von den weiters wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis vom 13. November 2024 erhobenen Vorwürfen – soweit für dieses Berufungsverfahren von Bedeutung - vgl II.2.b.), wonach er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem 2. Dezember 2023 in ** die Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des A* B*, Dr. C*, durch die wahrheitswidrige Vorgabe, im Urteil näher genannte Mitarbeiter hätten vom 1. November 2023 bis 2. Dezember 2023 Arbeitsleistungen erbracht und es hätte Betankungen der Firmenfahrzeuge stattgefunden, wobei er zur Täuschung ein falsches Beweismittel, nämlich inhaltlich unrichtige Arbeitszeitaufzeichnungen, benützte, zur Auszahlung von insgesamt EUR 19.155,85 aus der Insolvenzmasse (konkret Lohn- und Gehaltskosten für November 2023 iHv insgesamt EUR 17.857,18, Begleichung von Tankbelegen für November 2023 iHv insgesamt EUR 383,56 und Lohn- und Gehaltskosten für Dezember 2023 iHv insgesamt EUR 915,11), wodurch die Insolvenzmasse im genannten Betrag am Vermögen geschädigt worden sei, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen; zudem wurden und für das vorliegende Rechtsmittelverfahren von Bedeutung (vgl II.) auch die Mitangeklagten (D*, E* und F* B*), vom Vorwurf, zu der oben genannten Tathandlung des A* B* durch Erstellung der oben genannten inhaltlich unrichtigen Arbeitszeitaufzeichnungen zur Weiterleitung an die Masseverwalterin zur Lohnabrechnung/-auszahlung beigetragen zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Nach Urteilsverkündung meldete die Privatbeteiligtenvertreterin Dr. C* gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der „Berufung“ an (vgl S 45 in ON 150).

Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 stellte das Erstgericht Urteilsausfertigung sowie Protokolle der Hauptverhandlung an die Privatbeteiligtenvertreterin zur Rechtsmittelausführung binnen vier Wochen zu, wobei eine solche bis zum Ende der Ausführungsfrist nicht einlangte.

Die angemeldete, nicht ausgeführte Berufung der Privatbeteiligtenvertreterin ist nicht zulässig und daher zurückzuweisen.

Gegen den Freispruch von einer selbständigen Tat im materiellen Sinn ist der Privatbeteiligte eingeschränkt auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde (zur Nichtigkeitsberufung, siehe im Weiteren) berechtigt und kann diesen Nichtigkeitsgrund nur insoweit geltend machen, als er wegen des Freispruchs auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde und plausibel („erkennbar“) ist, dass die Abweisung eines von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags einen auf die Geltendmachung der privatrechtlichen Ansprüche des Rechtsmittelwerbers nachteiligen Einfluss zu üben vermochte. Auch das bloße Berufungsrecht des Privatbeteiligten ist beschränkt; nämlich gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg „nach Maßgabe des § 366 Abs 3 StPO“ und daher (nur) aus dem Grund, „dass über den privatrechtlichen Anspruch bereits gemäß Abs 2 hätte entschieden werden können“. Damit wird ein Berufungsrecht des Privatbeteiligten nur innerhalb der in Abs 2 des § 366 StPO für die Entscheidungspflicht des Gerichtes gezogenen Grenzen normiert, also unter der Voraussetzung, dass schon das Erstgericht (positiv) über die privatrechtlichen Ansprüche hätte entscheiden müssen.

Gegen Urteile (ua) des Einzelrichters (des Landesgerichts) kann der Privatbeteiligte nach § 465 Abs 3 (iVm § 489 Abs 1) StPO Berufung „wegen Nichtigkeit“ unter den in § 282 Abs 2 StPO geregelten Voraussetzungen und „wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche“ erheben.

Eine Berufung, die (vom Berufungsgericht) eine Sachentscheidung begehrt, obwohl eine solche vom Erstgericht nach den Ergebnissen des Strafverfahrens nicht zu fällen war, ist nach der Rechtsprechung unzulässig. Insofern läuft demnach die vom Berufungsgericht vorzunehmende Prüfung der Frage, ob das Erstgericht zur Fällung eines Sachurteils über die privatrechtlichen Ansprüche verpflichtet gewesen wäre, der Sache nach auf eine (gemäß § 294 Abs 4) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung vorzunehmende Vorprüfung des erhobenen Rechtsmittels auf seine Zulässigkeit hinaus, weshalb das Berufungsgericht ein in diesem Sinn unzulässiges Rechtsmittel bei der hierzu anberaumten nichtöffentlichen Sitzung zurückweisen kann (vgl zu alldem Spenling in WK StPO § 366 Rz 15f, 18, 22f mwH).

Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass ungeachtet der Tatsache, dass eine ausdrückliche Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche dem mündlich verkündeten, ebenso wie dem schriftlich ausgefertigten Urteil nicht innewohnt (welcher Umstand eine - hier infolge Freispruchs von bezughabenden Anklagepunkten - nach § 366 Abs 1 StPO zu wertende Entscheidung darstellt, die mit Ausnahme einer nach Z 4 des § 281 Abs 1 StPO denkbaren Nichtigkeitsberufung nicht, also insbesondere auch nicht mit „Berufung“ gesetzeskonform bekämpft werden konnte), die Berufung bereits in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.

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