OLG Linz 8Bs134/25z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.08.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00134.25Z.0825.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 11. August 2025, GZ Hv*-93, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* B*, geboren am ** in **, Kosovo, verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Haftfortsetzungsbeschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
Begründung
Begründung:
Gegen den am ** geborenen kosovarischen Staatsangehörigen A* B* behängt am Landesgericht Wels zu AZ Hv* ein Strafverfahren aufgrund einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 12. März 2024 (ON 7), welche in der Hauptverhandlung am 11. August 2025 (Hv-Protokoll ON 91) um den Punkt A.3.) ausgedehnt wurde. Danach habe A* B* in C*, ** und an anderen Orten
A./ alleine
1. den Insolvenzverwalter im Konkursverfahren der B* D* GmbH mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über seine Ansprüche gegen die Insolvenzmasse der B* D* GmbH zur Zahlung von EUR 26.482,- aus der Insolvenzmasse verleitet, wodurch diese in selber Höhe am Vermögen geschädigt wurde, wobei die Tat beim Versuch blieb;
2. als leitender Angestellter (§ 161 Abs 1 iVm § 74 Abs 3 StGB) (zu dessen Rolle als faktischer Geschäftsführer ON 4.58 S 4) der B* D* GmbH die unter Punkt A.1.) genannte, nicht bestehende Verbindlichkeit der B* D* GmbH vorgeschützt und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert (RIS-Justiz RS0094588), wobei die Tat beim Versuch blieb;
3. am 21.10.2024 Diesel im Wert von EUR 40,74 dem E* mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
B./ in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem – mit Urteil vom 7. April 2025 diesbezüglich rechtskräftig Verurteilten (vgl ON 59) – F* B*
1. am 13.04.2023 nachfolgende Opfer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über ihre Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, zu nachfolgenden Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen verleitet, die diese oder andere in EUR 5.000,- und EUR 50.000,- übersteigender Höhe am Vermögen schädigten, und zwar Verfügungsberechtigte der
a) G* GmbH zur Herausgabe eines BMW M440i im Wert von EUR 72.990, wobei nur EUR 15.000,- bezahlt wurden und der Geschädigten ein Schaden von EUR 57.990,- entstand;
b) H* GmbH zur Auszahlung eines Darlehens in Höhe von EUR 47.990,-, wobei nur EUR 4.440,84 (zurück-)bezahlt wurden, und der Geschädigten ein Schaden von EUR 43.549,16 entstand;
2. ihre Befugnis über das Vermögen der B* D* GmbH, sohin über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch diese in noch festzustellender, jedenfalls aber EUR 5.000,- um ein Vielfaches übersteigender Höhe am Vermögen geschädigt, indem sie
a) zwischen 22.06.2023 und 16.10.2023 Gehaltsauszahlungen für den bloß für 20 Wochenstunden angestellten A* B* in Gesamthöhe von EUR 24.032,- sohin in nicht fremdüblicher Höhe vornahmen, die im Übrigen nicht mit den Unterlagen der Lohnverrechnung korrelieren;
b) zwischen 21.07.2023 und 16.10.2023 Gehaltsauszahlungen für den Geschäftsführer F* B* in Gesamthöhe von EUR 22.832,-, sohin in nicht fremdüblicher Höhe und am 02.08.2022 eine Auszahlung von EUR 45.000,- unter der Bezeichnung „Depozit“ vornahmen;
c) im Dezember 2022 und im März 2023 Gehaltsauszahlungen für A* B* in Gesamthöhe von EUR 1.300,- vornahmen, obwohl die Geschäftstätigkeit der B* D* GmbH in diesen Monaten ruhte;
3. als leitende Angestellte (§ 161 Abs 1 iVm § 74 Abs 3 StGB) der B* D* GmbH nachfolgende Bestandteile des Vermögens der B* D* GmbH verheimlicht oder beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, und zwar
a) zurückliegend ab dem 11.06.2023 den unter Punkt B.1.) genannten Pkw;
b) zwischen 22.06.2023 und 16.10.2023 die unter Punkt B.2.a) genannten Auszahlungen an A* B* (RIS-Justiz RS0108610);
c) zwischen 21.07.2023 und 16.10.2023 die unter Punkt B.2.b) genannten Auszahlungen an F* B* (RIS-Justiz RS0108610);
d) im Jänner 2023 im Zuge eines Exekutionsverfahrens des BG Grieskirchen zu GZ E1* durch Abgabe eines falschen oder unvollständigen Vermögensverzeichnisses (RIS-Justiz RS0094707), indem sie angaben, die B* D* GmbH habe
i. keine Ansprüche gegen die Gesellschafter, obwohl diese die Stammeinlagen nicht vollständig einbezahlt hatten,
ii. die B* D* GmbH verfüge mit Ausnahme eines Pachtrechts über kein bewegliches oder unbewegliches Vermögen, obwohl sie einen Liegenschaftskaufvertrag über das Grundstück EZ **, KG **, abgeschlossen hatte;
4. als leitende Angestellte (§ 161 Abs 1 iVm § 74 Abs 3 StGB) der B* D* GmbH am 05.10.2023, somit nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit durch Zahlung einer Vergleichsforderung von EUR 30.000,- an Dr. I* und J* (LG Linz Cg*, BG Traun E2*) begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt;
5. als Angehörige der B* D* GmbH als Dienstgeber (§ 153c Abs 2 StGB; RIS-Justiz RS0084661) Beiträge von Dienstnehmern in noch festzustellender Höhe zur Sozialversicherung der ÖGK als berechtigtem Versicherungsträger vorenthalten, wobei sie der ÖGK insgesamt EUR 21.864,67 vorenthielten; und hiedurch
zu A.1.) und B.1.) das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 15 StGB;
zu A.2.) und B.3.) das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1, 15 StGB;
zu A.3.) das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB;
zu B.2.) das Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1, 3 1. Fall StGB;
zu B.4.) das Vergehen der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB und
zu B.5.) das Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB begangen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam (ON 1.6).
Nach Festnahme des Angeklagten am 10. Juni 2025 (ON 69.1) wurde über ihn nach Befragung zum dringenden Tatverdacht und „den Haftgründen“ (ON 72) mit Beschluss vom 11. Juni 2025 die Untersuchungshaft (wie von der Staatsanwaltschaft zunächst beantragt ausschließlich) aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 1 StPO verhängt (ON 72 und 73).
Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Beschwerde, die eine Enthaftung, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel anstrebte (ON 81), wurde mit Beschluss dieses Beschwerdegerichtes vom 11. Juli 2025, 8 Bs 106/25g, dahin Folge gegeben, als die über A* B* verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 1 StPO zwar fortgesetzt, jedoch ausgesprochen wurde, dass ihr Zweck durch Erlag einer Kaution in Höhe von EUR 25.000,00 sowie Ablegung des Gelöbnisses, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu fliehen, noch sich verborgen zu halten, noch sich ohne Genehmigung des Gerichts von seinem Aufenthaltsort zu entfernen (§ 173 Abs 5 Z 1 StPO), erreicht werden könne (ON 83.1).
In der Hauptverhandlung am 11. August 2025 fasste das Erstgericht den Beschluss auf Vertagung der Hauptverhandlung auf vorerst unbestimmte Zeit zur Ladung weiterer beantragter Zeugen. Ferner beschloss es – nachdem sich die Staatsanwaltschaft nunmehr auch auf den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a, b und c StPO stützte – die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus diesem und dem bisherigen Haftgrund (ON 91 und 93).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, mit der er seine Enthaftung, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel, etwa einer Kaution in Höhe von EUR 5.000,00, anstrebt (ON 97). Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloß Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 7). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (Mayerhofer/Salzmann, StPO6 § 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 2 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421) von einem dringenden Tatverdacht im Umfang der Annahmen des Erstgerichts und somit im vollen Umfang der ausgedehnten Anklageschrift aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird – soweit im Folgenden keine weiteren Ausführungen getätigt werden – auf die Entscheidung dieses Beschwerdegerichts vom 11. Juli 2025 verwiesen, zumal sich diesbezüglich zwischenzeitlich keine (entlastenden) Änderungen ergeben haben. Vielmehr decken sich die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung am 11. August 2025 (ON 91) getätigten Angaben, wonach er zusammengefasst in keine die B* D* GmbH betreffenden Tathandlungen involviert, sondern lediglich ausführend für diese tätig gewesen sei, im Kern mit seiner leugnenden Verantwortung in der Beschuldigtenvernehmung vom 11. Juni 2025 (ON 72) und dem jeweils leugnenden Beschwerdevorbringen (ON 81 und 97). Diese als Schutzbehauptungen zu qualifizierenden Angaben vermögen den sich anhand der weiteren, in der Entscheidung dieses Beschwerdegerichts vom 11. Juli 2025 ausführlich gewürdigten Beweisergebnisse darstellenden dringenden Tatverdacht jedoch nicht zu entkräften, zumal sich der Angeklagte beispielsweise zur Frage, wer die Rechnungen für die B* D* GmbH geschrieben habe, erkennbar in Widersprüche verstrickte (vgl S 6 und 9 in ON 91).
Hinsichtlich des ausgedehnten Faktums A.3.) gründet der dringende Tatverdacht auf den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen, insbesondere dem Abschlussbericht der PI K* vom 30. Oktober 2024 (ON 37.2). Vorrangig die Angaben des Zeugen L*, wonach der Angeklagte während des gesamten Tankvorgangs telefoniert habe sowie sofort nach dem Verschließen des Tankstutzens in sein Fahrzeug eingestiegen und ohne Bezahlung weggefahren sei (ON 37.6), indizieren bei realitätsbezogener Betrachtung sowohl die objektive als auch die daraus ableitbare subjektive Tatseite.
Zusammengefasst besteht sohin weiterhin der dringende Verdacht, dass der Angeklagte die genannten Straftaten in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat, zumal ihm derartige Delinquenz im Übrigen nicht fremd ist (Strafregisterauskunft ON 71).
Der herangezogene Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO liegt weiterhin vor, da sich hinsichtlich der betreffenden Prämissen seit der letzten Beschwerdeentscheidung abgesehen von einem weiteren Zeitablauf keine für den Angeklagten günstigen Neuerungen ergeben haben. Vielmehr gab der Angeklagte in seiner Vernehmung am 11. August 2025 an, im Ausland, zuletzt in Albanien, als Autohändler gearbeitet zu haben (S 2 in ON 91) und brachte er in seiner nunmehrigen Beschwerde zudem vor, dort ein eigenes Unternehmen „zu haben“ (ON 97). In Zusammenschau mit den bereits in der letzten Beschwerdeentscheidung angestellten Erwägungen lässt sich insbesondere anhand dieses Umstands der im Ausland bereits aufgebauten und dadurch gesicherten wirtschaftlichen Existenz das Vorliegen des Haftgrundes des Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO begründen.
Der weiters herangezogene Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ist fallkonkret nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO, nicht jedoch nach lit a leg cit verwirklicht. § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO verlangt neben einer Tat mit schweren Folgen als Anlasstat auch die Befürchtung, der Angeklagte werde auf freiem Fuß ungeachtet eines wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine rechtsgutidente Prognosetat mit schweren Folgen begehen. Sowohl die Anlasstat als auch die Prognosetat müssen daher schwere Folgen aufweisen (Nimmervoll in Nimmervoll, Haftrecht3 (2018) Rz 637), wobei in diese Beurteilung über die tatbestandsmäßigen Folgen hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit einzubeziehen sind. Dazu zählen Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, außerdem der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weit reichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen (vgl Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 43; RIS-Justiz RS0108487). Bei Vermögensdelikten ist dafür eine Annäherung an die schöffengerichtliche Zuständigkeit begründende (zweite) Wertgrenze (hier: EUR 300.000,00, vgl § 147 Abs 3 StGB) maßgeblich (Kirchbacher/Rami aaO; Kirchbacher, StPO15 § 173 Rz 11; Nimmervoll aaO Rz 665). Derartige schwere Folgen müssen allerdings aus einer Tat resultieren und können nicht erst durch Zusammenrechnung begründet werden (RIS-Justiz RS0119762). Als eine solche Anlasstat mit schweren Folgen kann in Anbetracht der jeweiligen Schadenshöhen keine der nunmehr angelasteten strafbaren Handlungen qualifiziert werden, weshalb keine Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO gegeben ist.
Allerdings weist die Strafregisterauskunft des Angeklagten (ON 71) zwei einschlägige, gegen dasselbe Rechtsgut des fremden Vermögens wie die Anlasstaten gerichtete Vorstrafen auf. Angesichts der nunmehr vorgeworfenen wiederholten und fortgesetzten Handlungen über einen längeren Tatzeitraum – dies verdeutlicht insbesondere die in der letzten Hauptverhandlung am 11. August 2025 vorgenommene Ausdehnung der Anklage (ON 91) – ist konkret zu befürchten, dass der Angeklagte ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich eine gegen dasselbe Rechtsgut wie die Anlasstat(en) gerichtete strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen oder mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen werde. Dass seit dem Konkurs der B* D* GmbH einiges an Zeit vergangen ist, vermag den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nicht zu relativieren, zumal sich aus der Strafregisterauskunft eine bereits deutlich länger bestehende Neigung zur Begehung von Straftaten ableiten lässt. Weiters ist – wie auch vom Erstgericht zutreffend berücksichtigt – ins Kalkül zu ziehen, dass sich der Angeklagte nicht etwa eine unselbständige Beschäftigung zur Deckung seines Lebensunterhalts suchte, sondern wiederum eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. Es ist daher zu befürchten, dass der Angeklagte, werde er auf freiem Fuß belassen, erneut im obigen Sinne delinquieren wird und ist daher der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO verwirklicht.
Den herangezogenen Haftgründen kann angesichts ihres Gewichts auch nicht durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO effektiv begegnet werden, wobei insbesondere das Gelöbnis, sich nicht verborgen zu halten bzw sich in C* aufzuhalten, die Abnahme der Reisepapiere und die Verpflichtung zu regelmäßigen Meldungen bei der Kriminalpolizei die Flucht- sowie Tatbegehungsgefahr nicht zu substituieren vermag. Die Haftbefreiung durch Leistung einer Kaution gemäß § 180 Abs 1 StPO scheitert ungeachtet der Frage der Angemessenheit ihrer Höhe bereits am Vorliegen des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr.
Die Untersuchungshaft steht im Hinblick auf die Strafdrohung (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe), die wiederholte Delinquenz laut dringendem Tatverdacht sowie die im Falle einer Verurteilung des einschlägig vorbestraften Angeklagten zu erwartende Strafe zur Bedeutung der Sache weiterhin nicht außer Verhältnis.
Mitteilung gemäß § 174 Abs 4 iVm Abs 3 Z 5 StPO:
Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.