OLG Wien 8Rs38/25d

8Rs38/25dCour d'appel27 août 2025

Texte intégral

OLG Wien 8Rs38/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RS00038.25D.0827.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Bw Michael Choc, MBA, und DI Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Gernot Schaar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Korridorpension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 22.11.2024, **-8, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erfüllte mit 1.7.2024 erstmals die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension. Ohne Berücksichtigung der Schutzklausel nach § 34 APG errechnet sich ein Anspruch auf Korridorpension ab 1.7.2024 in Höhe von EUR 3.088,04 brutto.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht – in Wiederholung des Bescheids der Beklagten - diese 1. ab 1.7.2024 zur Zahlung einer Korridorpension in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.088,04 und wies 2. das Klagebegehren auf eine darüberhinausgehende Korridorpension unter Berücksichtigung der Schutzklausel nach § 34 Abs 1 APG ab.

Es traf folgende Feststellungen:

Der am ** geborene Kläger stellte am 4.3.2024 einen Antrag auf Korridorpension zum Stichtag 1.7.2024 bei der Beklagten (./2).

Bis zum Stichtag 1.7.2024 erwarb der Kläger insgesamt 480 Versicherungsmonate, davon 175 Beitragsmonate der Pflichtversicherung – Teilversicherung (APG), 297 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit und 8 Monate einer Ersatzzeit (./9).

Vor dem Stichtag war der Kläger zuletzt von 9.2012 bis 10.2012 erwerbstätig. Seither bezog der Kläger von 11.2012 bis 6.2018 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe, von 7.2018 bis 6.2019 Krankengeld und von 7.2019 bis 6.2024 wieder Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Auch zuvor bezog der Kläger seit 10.2009 Arbeitslosengeld, Krankengeld sowie Notstandshilfe/Überbrückungshilfe (./9).

Im Rahmen einer Vorsprache beim AMS am 11.6.2024 wurde in einer Niederschrift festgehalten, dass der Kläger ab 1.7.2024 die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension erfülle und keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe mehr habe (./B).

Das AMS bestätigte in einer Anfrage der Beklagten vom 1.8.2024, dass der Kläger ab 1.7.2024 noch Anspruch auf Notstandshilfe gehabt hätte, wenn die Korridorpension nicht beantragt worden wäre (./5).

Rechtlich folgerte das Erstgericht, nach § 4 Abs 1 APG habe die versicherte Pension Anspruch auf Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahrs (Regelpensionsalter). Nach § 4 Abs 2 APG könne die Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahrs beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben habe und am Stichtag weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit unterliege noch ein Erwerbseinkommen beziehe, welches das nach § 5 Abs 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteige. Von dieser Möglichkeit nach § 4 Abs 2 APG habe der Kläger Gebrauch gemacht. Zum Stichtag 1.7.2024 habe er erstmals die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Korridorpension erfüllt. Zuvor seien nicht ausreichend Versicherungsmonate vorgelegen. Die Höhe der Korridorpension sei im Bescheid mit EUR 3.088,04 ab 1.7.2024 nach den §§ 5 und 6 APG festgestellt worden. Nach § 34 Abs 1 APG sei das Ausmaß einer Pension im Anschluss an ihre Feststellung nach den §§ 5 und 6 APG zu erhöhen, wenn der Stichtag in das Kalenderjahr 2024 falle, nach Z 2 Korridorpensionen, für die am 31.12.2023 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen seien; nach Z 3 Korridorpensionen, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten würden.

Da der Kläger erstmals zum 1.7.2024 die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs 2 APG erfüllt habe, sei § 34 Abs 1 Z 2 APG nicht anzuwenden. Nach § 22 Abs 1 AlVG hätten Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung, ein Sonderruhegeld oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus der Versicherungsfälle des Alters erfüllen würden, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine Ausnahme sehe § 22 Abs 1 AlVG in Bezug auf Korridorpensionen vor. Dabei handle es sich im Prinzip um die Wiedereinführung einer vorzeitigen Alterspension iSd durch die Pensionsreform 2003 (mit Übergangsbestimmungen in Form einer schrittweisen Anhebung des Pensionsantrittsalters ab 1.7.2004) abgeschafften vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer, jedoch unter Inkaufnahme zusätzlicher Abschläge. Die propagierte Freiwilligkeit der Inanspruchnahme dieser Pensionsform bestehe für Arbeitslose jedoch nicht, da sie aufgrund des in § 22 AlVG normierten Wegfalls des Arbeitslosengeldbezugs bei Erfüllung der Pensionsvoraussetzungen in diese Pension gezwungen würden. Vorgesehen sei in § 22 Abs 1 AlVG demnach, dass Arbeitslose, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfüllten, noch Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe für den Zeitraum von einem Jahr hätten, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, wenn die letzte Beschäftigung unter bestimmten, näher aufgezählten Umständen, beendet worden sei. Für den Anspruch auf Notstandshilfe gelte dasselbe (§ 38 AlVG). Hier habe das zuständige AMS bestätigt, dass der Kläger über den 1.7.2024 hinaus Anspruch auf Notstandshilfe gehabt hätte, wenn die Korridorpension nicht beantragt worden wäre. § 34 Abs 1 Z 3 APG sei daher nicht anwendbar. Eine Gegenausnahme, nämlich dass der Anspruch auf Notstandshilfe nicht um die Dauer eines Jahres verlängert werde, wenn zuvor bereits eine gewisse Dauer der Arbeitslosigkeit gegeben gewesen sei, finde sich in § 22 AlVG nicht. Wenn auch die Intention sei, Arbeitslose nicht in die mit Abschlägen verbundene Korridorpension zu „zwingen“, sei es letztlich auch irrelevant, ob der Arbeitslose erst kürzlich oder schon jahrelang Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Für sämtliche Arbeitslose, deren letztes Dienstverhältnis unter bestimmten Umständen beendet worden sei, bestehe daher die Möglichkeit, über das 62. Lebensjahr hinaus Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu beziehen, um nicht dazu gezwungen zu sein, die mit oft hohen Abschlägen verbundene Korridorpension anzutreten.

Gegen Spruchpunkt 2. richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Als unrichtige Tatsachenfeststellungen bekämpft der Kläger die „Feststellung“, dass die Schutzklausel nach § 34 Abs 1 Z 3 APG beim Berufungswerber nicht anzuwenden sei, und begehrt die Feststellung, dass die Schutzklausel nach § 34 Abs 1 APG beim Berufungswerber zur Anwendung komme, da bei richtiger Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, das Gericht feststellen hätte müssen, dass der Berufungswerber trotz Bezugs der Notstandshilfe aufgrund der jahrelangen Arbeitslosigkeit und des Alters bzw der jahrelangen Ferne vom Arbeitsmarkt nicht in den Anwendungsbereich des §§ 22 bzw 38 AlVG falle, sohin ohne Abschläge in Korridorpension habe gehen können, va da er auf die Aussagen des AMS habe vertrauen dürfen, andernfalls er noch bis zum Erreichen dieser Voraussetzungen in der Notstandshilfe verblieben wäre.

Damit bekämpft der Kläger aber keine Tatsachenfeststellung, sondern wendet sich gegen einen der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Schluss des Erstgerichts.

Mit der Rechtsrüge möchte sich der Kläger gegen die Ansicht des Erstgerichts wenden, dass beim ihm § 34 APG, vor allem Abs 1 Z 3, wegen der Anwendbarkeit von § 22 bzw 38 AlVG nicht zur Anwendung komme. Der Gesetzgeber habe mit der Schaffung der Korridorpension nach § 34 APG eine Art von vorzeitiger Alterspension dergestalt schaffen wollen, dass es bei dieser bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (angeführt in Z 2 und Z 3) Schutzklauseln vor Benachteiligung gebe. Sohin sei bei richtiger Auslegung des § 34 Abs 1 Z 3 APG iVm § 22 AlVG dieser so zu verstehen, dass die Schutzklausel auch jenen Personen zukommen solle, die langzeitarbeitslos seien, um gerade diesen die Möglichkeit zu geben, sich auch noch in dieser Zeit einen Job zu suchen, ohne dass diese ab der Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension mit hohen Abschlägen in die Korridorpension gezwungen würden, nur weil ihnen noch länger Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zustünde und eine freiwillige Antragstellung für diese den Verlust des mit der Schutzklausel verbundenen Erhöhungsbeitrags bedeute. Eine derartige Interpretation, dass Personen mit jahrelanger Arbeitslosigkeit nicht auch unter diese Schutzklausel fielen, sohin gezwungen seien bei Inanspruchnahme der Korridorpension in diese mit Abschlägen gehen zu müssen, da „infolge“ nur als zeitliche Komponente und nicht als „tatsächliche“ „Komponente des Beendigung der Anspruches“ auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe im Jahr 2024 wie beim Kläger gelten solle, stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Dies gegenüber Personen, die infolge „zeitlicher“ Komponenten des Endes des Arbeitslosengeld/Notstandshilfeanspruchs in die Korridorpension unter Anwendung der Schutzklausel des § 34 Abs 1 Z 3 APG ohne Abschläge gehen könnten. Warum jemand schlechter gestellt werden solle, nur wegen eines längeren Bezugsrechts auf Notstandshilfe sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und wäre sachlich nicht gerechtfertigt und gleichheitswidrig. Damit wäre aber die Schutzklausel bei richtiger rechtlicher Beurteilung im vorliegenden Fall zu berücksichtigen gewesen.

Da die Entscheidung von der Frage abhinge, ob die anzuwendende gesetzliche Bestimmung des § 34 APG und/oder des § 22 und 38 AlVG wegen Verletzung eines verfassungsrechtlich geschützten Grundrechts, insbesondere des Gleichheitsgrundsatzes, verfassungswidrig sein könnte, werde die Anrufung des Verfassungsgerichtshof angeregt.

Die Berufungsausführungen überzeugen nicht.

§ 34 APG in der hier anzuwendenden Fassung (BGBl I 133/2023) lautet:

Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024

(1) Das Ausmaß folgender Pensionsleistungen ist – im Anschluss an ihre Feststellung nach den §§ 5 und 6 – zu erhöhen (Abs 2), wenn ihr Stichtag nach § 223 Abs 2 ASVG (§ 113 Abs 2 GSVG, § 104 Abs 2 BSVG) in das Kalenderjahr 2024 fällt:

1. Alterspensionen nach § 4 Abs 1 oder § 253 ASVG (§ 130 GSVG, § 121 BSVG), Schwerarbeitspensionen nach § 4 Abs 3 und vorzeitige Alterspensionen nach § 25 Abs 4 und 5;

2. Korridorpensionen nach § 4 Abs 2, für die am 31. Dezember 2023 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen sind;

3. Korridorpensionen nach § 4 Abs 2, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden;

4. Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit).

(2) Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 beläuft sich auf 6,2% der Gesamtgutschrift 2022, geteilt durch 14 und vermindert oder erhöht im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die Leistung nach § 5 Abs 1 in Verbindung mit § 5 Abs 2 oder 4 und § 6 Abs 1 und 2 bzw nach § 25 Abs 4 und 5.

(3) Der Erhöhungsbetrag ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung.

(4) Der Erhöhungsbetrag gebührt auch zu Pensionsleistungen nach Abs 1, die für die Ermittlung von Hinterbliebenenpensionen (§ 7 Z 1) zu berechnen sind.

Der Kläger selbst hat offenbar keinen Antrag auf Normenkontrolle gestellt, jedenfalls liegt eine Verständigung des Verfassungsgerichtshofs iSd § 528b ZPO hinsichtlich eines tatsächlich eingebrachten Antrags nicht vor (8 ObA 76/16h; RS0131360 [T2]). Es war daher über die Berufung zu entscheiden, zumal auch das Berufungsgericht schon angesichts der bereits zahlreichen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshof keine Veranlassung sieht, diesen (neuerlich) anzurufen:

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach Anträge von Klägern auf Normenkontrolle hinsichtlich des § 34 Abs 1 Z 3 APG mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt (etwa G187/2024, G32/2025, G33/2025 ua).

So führte er etwa zu G176/2024, G199/2024 aus: Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AIVG", in eventu der Wortfolge ", die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AIVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden", in § 34 Abs1 Z 3 APG, BGBl I 142/2004, idF BGBl I 133/2023 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Bestimmtheitsgebot und das Eigentumsgrundrecht: Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 4.12.2023, G197-202/2023 uva, mwN dazu, dass Regelungen über eine Pensionserhöhung im Allgemeinen nicht in das Eigentumsgrundrecht eingreifen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Vor dem Hintergrund maßgeblicher Unterschiede im Tatsächlichen bestehen auch keine Bedenken ob des Gleichheitsgrundsatzes gegen den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024 für Fälle, in denen der Versicherte anders disponieren hätte können: Der Antragsteller übersieht, dass der in § 34 Abs1 Z 3 APG erwähnte Anspruch auf Arbeitslosengeld ua voraussetzt, dass der Betroffene der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (vgl § 7 Abs1 Z 1 AlVG), was wiederum ua dessen Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG bedingt (vgl §7 Abs2 leg cit). Im Falle von Personen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, um den Erhöhungsbetrag zu erwirken, wird dieses Kriterium idR nicht erfüllt sein, sodass diesfalls kein Arbeitslosengeldanspruch besteht und – als Folge dessen – kein Erhöhungsbetrag gemäß § 34 Abs1 Z3 APG zusteht.

Die in Rede stehende Bestimmung ist (schon nach ihrem Wortlaut, umso mehr unter Heranziehung der Materialien) einer eindeutigen Auslegung zugänglich, sodass die erhobenen Bedenken wegen Verstoßes gegen Art18 B-VG nicht zutreffen (zur Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe vgl VfSlg 3981/1961, 18.550/2008, 19.530/2011 und 20.070/2016).

§ 34 Abs 1 Z 3 APG ist somit entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht als verfassungswidrig zu beurteilen.

Ausgehend davon versagt die Rechtsrüge:

Unstrittig erfüllte der Kläger erst mit 1.7.2024 erstmals die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension.

Voraussetzung für die Gewährung eines Erhöhungsbetrags nach § 34 Abs 1 Z 2 APG ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits am 31.12.2023 vorgelegen sind. Das war beim Kläger nicht der Fall, weshalb er keinen Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag nach dieser Bestimmung hat.

Da zudem feststeht, dass der Kläger die Korridorpension nicht infolge Beendigung des Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfeanspruchs angetreten hat, sondern – wie vom AMS bestätigt und vom Berufungswerber nicht bestritten - auch ab 1.7.2024 noch Anspruch auf Notstandshilfe gehabt hätte, wenn die Korridorpension nicht beantragt worden wäre, ist auch die Voraussetzung des § 34 Abs 1 Z 3 APG nicht erfüllt.

Zusammengefasst erfüllt der Kläger damit keine der in § 34 APG genannten Voraussetzungen für den Erhöhungsbetrag.

Abgesehen davon, dass aus der Niederschrift beim AMS vom 11.6.2024 kein Anspruch hinsichtlich der Korridorpension gegenüber dem beklagten Versicherungsträger abgeleitet werden könnte, hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits am 4.3.2024 den Antrag auf Korridorpension zum Stichtag 1.7.2024 gestellt.

Gegen die Höhe der Korridorpension ohne Erhöhungsbetrag wendet sich die Berufung nicht, weshalb sie insgesamt erfolglos bleiben musste.

Dem Kläger waren die verzeichneten Kosten für seine Berufung nach Billigkeit nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG nicht zuzusprechen, weil Billigkeitsgründe weder dargelegt wurden, noch aus dem Akt ersichtlich sind.

Bei der Verneinung der primär behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 34 APG konnte sich das Berufungsgericht an den eindeutigen Entscheidungen des dazu berufenen Verfassungsgerichtshofs orientieren. Sonstige Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO stellen sich angesichts der klaren gesetzlichen Regelung nicht (vgl RS0042656), weshalb die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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