OLG Wien 8Rs48/25z

8Rs48/25zCour d'appel27 août 2025

Texte intégral

OLG Wien 8Rs48/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RS00048.25Z.0827.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidenten Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Derbolav-Arztmann und MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.-Bw Michael Choc, MBA, und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, **, vertreten durch Mag. Claus Marchl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle **, **, wegen Korridorpension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.11.2024, **-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung und erfolglosen Gesetzesbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d BVG selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht 1. – in Wiederholung des Bescheids der Beklagten – diese zur Zahlung einer Korridorpension in der Höhe von monatlich EUR 1.577,31 brutto ab 1.3.2024 verpflichtet und 2. das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, die Pensionsleistung ab 1.3.2024 im gesetzmäßigen und verfassungskonformen Ausmaß inklusive des Erhöhungsbetrages nach § 34 Abs 2 APG zu bezahlen, abgewiesen.

Es traf folgende Feststellungen:

Am 29.11.2023 brachte der Kläger den Antrag auf Korridorpension ab 1.3.2024 bei der beklagten Partei ein (./1). Er hat zum Stichtag (1.3.2024) in Österreich insgesamt 480 Versicherungsmonate erworben: 245 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Erwerbstätigkeit nach dem ASVG, 3 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Erwerbstätigkeit nach dem GSVG, 168 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Teilversicherung sowie 64 Monate einer Ersatzzeit (./4).

Das letzte Dienstverhältnis des Klägers endete im Jahr 2017 durch Kündigung des Arbeitgebers (./A).

Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, die Alterspension könne gemäß § 4 Abs 2 APG (als Korridorpension) bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahrs beansprucht werden, wenn die versicherte Person mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach dem APG oder einem anderen Bundesgesetz erworben habe und am Stichtag weder eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliege noch ein Erwerbseinkommen beziehe, welches das nach § 5 Abs 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteige. Das Ausmaß der monatlichen Bruttopensionsleistung sei gemäß § 5 APG zu berechnen.

Gemäß § 34 Abs 1 APG sei das Ausmaß folgender Pensionsleistungen nach Abs 2 zu erhöhen, wenn ihr Stichtag in das Kalenderjahr 2024 falle:

„• Z 1 Alterspensionen nach § 4 Abs 1 oder § 253 ASVG (§ 130 GSVG, § 121 BSVG), Schwerarbeitspensionen nach § 4 Abs 3 und vorzeitige Alterspensionen nach § 25 Abs 4 und 5;

• Z 2 Korridorpensionen nach § 4 Abs 2, für die am 31. Dezember 2023 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen sind;

• Z 3 Korridorpensionen nach § 4 Abs 2, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden;

• Z 4 Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit).“

Der Kläger habe mit 31.12.2023 noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 34 Abs 2 Z 2 APG erfüllt, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach dem APG oder einem anderen Bundesgesetz erworben habe.

§ 34 Abs 1 Z 3 APG sei nicht anwendbar, da der Kläger am Stichtag 1.3.2024 noch Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe gemäß §§ 22 iVm 38 AlVG gehabt hätte, wenn er den Antrag auf Korridorpension nicht gestellt hätte.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken würden nicht geteilt.

Der bekämpfte Bescheid entspreche sohin der geltenden Rechtslage, der Kläger habe keinen Anspruch auf den Erhöhungsbetrag gemäß § 34 APG.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und „hilfsweise aus Vorsichtsgründen“ wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Der Kläger hatte beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Normenkontrolle eingebracht, in dem er die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge „infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AIVG", in eventu der Wortfolge „nach §§ 22 und 38 AIVG", in § 34 Abs 1 Z 3 APG, BGBl I 142/2004, idF BGBl I 133/2023 als verfassungswidrig aufzuheben, beantragte.

Am 14.3.2025 langte der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11.3.2025, G 46/20255, mit dem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung des Antrags des Klägers auf Normenkontrolle mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt hat, beim Berufungsgericht ein.

Der Verfassungsgerichtshof führte darin aus, der Antrag behaupte die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AIVG", in eventu der Wortfolge, „nach §§ 22 und 38 AIVG“, in § 34 Abs 1 Z 3 APG, BGBl I 142/2004, idF BGBl I 133/2023 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz:

Das Vorbringen des Antrags lasse die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Vor dem Hintergrund maßgeblicher Unterschiede im Tatsächlichen bestünden keine Bedenken ob des Gleichheitsgrundsatzes gegen den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024 für Fälle, in denen der Versicherte anders disponieren hätte können.

Es ist daher über die Berufung zu entscheiden.

Der Berufungswerber führt in der Rechtsrüge zusammengefasst aus, er sei durch das Urteil der Höhe nach beschwert, weil der Erhöhungsbetrag gemäß § 34 Abs 2 APG im Ausmaß von 6,2% der Gesamtgutschrift 2022 nicht berücksichtigt worden sei. Bei einer verfassungskonformen Ausgestaltung des § 34 Abs 1 Z 3 APG wäre der Erhöhungsbetrag der von der Beklagten errechneten Pension hinzuzurechnen. Außer Streit stehe, dass der Versicherungsverlauf des Klägers zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Korridorpension (1.3.2024) eine unmittelbar vorangehende Arbeitslosigkeit aufweise und die Voraussetzungen nach § 22 Abs 1 letzter Satz AlVG für den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe am Stichtag 1.3.2024 erfüllt worden wären, wenn die Korridorpension nicht beantragt worden wäre. Richtig sei sohin, dass der Kläger zum Stichtag noch Arbeitslosengeld hätte beziehen können. Da er seit 15.2.2017 durchgehend arbeitslos gewesen sei, komme er gemäß § 34 Abs 1 Z 3 APG iVm § 22 Abs 1 AlVG ohne die gebotene verfassungskonforme Auslegung bzw Aufhebung der begehrten Teilwortfolge nicht in den Genuss der 6,2%-igen Aufwertung der Gutschrift 2022 durch Gewährung des Erhöhungsbetrages gemäß § 34 Abs 2 APG. Er habe sich entschieden, die Korridorpension zum frühestmöglichen Stichtag, dem 1.3.2024 anzutreten. Die Wahlmöglichkeit, weiterhin ein Jahr netto EUR 14.078,05 an Notstandshilfe beziehen zu können vs netto EUR 21.748,04 an Pension, stelle auch neben der Mühsal, sich dem Arbeitsmarkt verfügbar zu halten, bei Bewerbungen immer wieder Absagen erhalten zu müssen, sich bei Urlauben vom Arbeitslosengeld abzumelden sowie dem niedrigen Sozialprestige und auch der niedrigen Bonität, welche Notstandshilfebezieher im Vergleich zu Pensionsbeziehern genießen würden, keinen Vorteil, sondern einen eklatanten Nachteil dar. Trotz ausführlichen Vorbringens und Beweisanbots würden dazu Feststellungen fehlen, die relevant seien, weil erst dadurch abgewogen werden könne, ob die Möglichkeit ein Jahr länger Notstandshilfe beziehen zu können vs. ein Jahr früher die Pension anzutreten, tatsächlich ein Vorteil für den Kläger gewesen wäre.

Als der Kläger seinen Pensionsantrag im Jahr 2023 eingebracht habe, habe es die erst im Oktober 2024 mit § 37 APG eingeführte Schutzklausel für 2025 nicht gegeben, die ihn erst bei einem Stichtag ab 1.1.2025 begünstigt hätte. Hätte sein letztes Dienstverhältnis nicht durch Dienstgeberkündigung geendet, sondern durch ungerechtfertigten Austritt oder gar gerechtfertigte Entlassung, hätte er gemäß § 22 Abs 1 AlVG e contrario keinen über den frühestmöglichen Korridorpensionsstichtag hinausgehenden Anspruch auf Notstandshilfe. Der Notstandshilfebezug wäre daher mit 29.2.2024 einzustellen gewesen, sodass er gemäß § 34 Abs 1 Z 3 APG mit der Aufwertung der Gutschrift für 2022 um (weitere) 6,2% gemäß § 34 Abs 2 APG belohnt worden wäre. Das führe zu dem unsachlichen Ergebnis, dass er gegenüber einem anderen männlichen Pensionswerber mit demselben Versicherungsverlauf und dem einzigen Unterschied einer für den Arbeitslosengeldbezug schädlichen Beendigungsart des letzten Dienstverhältnisses benachteiligt werde. Bei verfassungskonformer Ausgestaltung des § 34 Abs 1 Z 3 APG wäre der höhere Betrag von brutto EUR 1.669,98 an Pension zuzuerkennen.

Die Berufungsausführungen überzeugen nicht.

Wie das Erstgericht richtig darlegte, erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Pensionserhöhung des § 34 APG. Dies wird auch vom Berufungswerber nicht bezweifelt. Seine verfassungsrechtlichen Bedenken werden angesichts der zitierten ablehnenden Entscheidung des vom Kläger in der vorliegenden Rechtssache angerufenen Verfassungsgerichtshofs nicht geteilt.

Ausgehend von dieser rechtlichen Beurteilung liegt weder ein sekundärer noch eine primärer Verfahrensmangel vor:

In der Mängelrüge vermisst der Berufungswerber seine Einvernahme als Partei zum Beweis des Vorbringens, dass er ab 1.3.2024 die Korridorpension habe antreten, diese genießen und endlich Urlaub machen wollen, ohne sich beim Arbeitsmarktservice hierfür abmelden zu müssen. Er, 62-jährig, seit 15.2.2017 ohne Beschäftigung und ab 11.3.2023, sohin schon fast 6 Jahre im Bezug von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe gestanden sei, habe ab dem 1.3.2024 (dem Stichtag) generell nicht mehr arbeiten und sich dem Arbeitsmarkt auch nicht mehr zur Verfügung stellen, sich weder bewerben, noch vorstellen müssen wollen, um nicht gemäß § 10 AlVG den Anspruch zu verlieren; für ihn sei der weitere Bezug von Notstandshilfe, wie für den typischen Korridorpensionisten, auch finanziell im Gegensatz zum Pensionsbezug kein Vorteil. Seine Notstandshilfe habe seit 1.1.2024 täglich bloß netto EUR 38,57 betragen, er hätte daher für 365 Tage weiteren Notstandshilfebezugs insgesamt bloß netto EUR 14.078,05 (365* 38,65 EUR) erhalten.

Wie auch die Berufung zugesteht, hat das Erstgericht die Einvernahme unterlassen, weil nach dem Normtext des § 34 Abs 1 Z 3 APG der Kläger vom Genuss des 6,2%-igen Erhöhungsbetrags des § 34 Abs 2 APG jedenfalls ausgeschlossen ist. Mangels verfassungsrechtlicher Bedenken an dieser Gesetzesbestimmung kommt diesem Vorbringen daher keine rechtliche Relevanz zu, sodass dazu auch keine Beweise aufzunehmen und keine Feststellungen zu treffen waren.

Damit war der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Dem Kläger waren die verzeichneten Kosten für seine Berufung und seinen Antrag auf Normenkontrolle (vgl VfGH G 339/2015; G 165/2015; G 314/2015 uva) auch nicht nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG zuzusprechen, weil Billigkeitsgründe weder dargelegt wurden, noch aus dem Akt ersichtlich sind.

Bei der Verneinung der primär behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 34 APG konnte sich das Berufungsgericht an der eindeutigen Entscheidungen des dazu berufenen Verfassungsgerichtshofs orientieren. Sonstige Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO stellen sich angesichts der klaren gesetzlichen Regelung nicht (vgl RS0042656), weshalb die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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