OLG Wien 23Bs232/25y

23Bs232/25yCour d'appel27 août 2025

Texte intégral

OLG Wien 23Bs232/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00232.25Y.0827.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Staribacher in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Juli 2025, GZ **-165, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Soweit für das Beschwerdeverfahren relevant wurde A* mit seit 8. Mai 2025 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2024 (ON 94, ON 136.1) unter anderem wegen der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 2 (zu ergänzen:) erster und zweiter Fall StGB (A.IV.) zum Nachteil der B* schuldig erkannt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verurteilt. Weiters wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO dazu verhalten, der genannten Privatbeteiligten binnen 14 Tagen 4.000 Euro zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2025 beantragte B* – unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses - die Bestimmung der ihr für die Beteiligung am Strafverfahren aufgelaufenen Kosten in Höhe von insgesamt 4.257,01 Euro (ON 157). Dabei führte sie zu den am 23. August 2024, 17. Oktober 2024, 10. Dezember 2024, 17. Dezember 2024 und 24. März 2025 verzeichneten Leistungen, nämlich jeweils „Akteneinsicht, TP7/2, 1/2“ iHv 82,80 Euro zuzüglich Einheitssatz 60 % iHv 49,68 Euro sowie Barauslagen (Abfragegebühr) iHv Euro 0,35 wie folgt aus:

„Da der Akt elektronisch geführt wird, ist eine Aktensicht bei Gericht nicht mehr erforderlich, der der Akt vom Kanzleisitz aus heruntergeladen werden kann. Das Herunterladen des elektronischen Aktes bzw der neuen Aktenstücke wird nach TP 7/2 verzeichnet (jeweils mit einer angefangenen Stunde). Das Honorar wird nur für das Herunterladen des elektronischen Aktes angesprochen, nicht jedoch für das Aktenstudium, welches vom Einheitssatz umfasst ist.

Die regelmäßige Einsichtnahme in den Strafakt ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung jedenfalls notwendig.“

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Erst-richter – unter Abweisung des Mehrbegehrens - die vom Verurteilten A* zu ersetzenden Kosten der Privatbeteiligten für deren rechtliche Vertretung mit 3.022,70 Euro (darin enthalten 503,80 Euro USt). Nicht zugesprochen wurden die Kosten für oberwähnte Leistungen mit nachfolgender – indes auf die Argumentation im Antrag ON 157 nicht eingehende - Begründung:

„Zusätzliche Kosten für das Aktenstudium bzw. für eine Akteneinsicht stehen nicht zu. Warum diese nach TP 7 Abs 2 zu vergüten sein sollen, erschließt sich dem Gericht nicht. Die gesamte TP 7 bezieht sich auf die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei. Der angezogene TP 7 Abs 2 behandelt die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions- bzw. Sicherungshandlungen.“

Gegen die Abweisung der Kosten für das Herunterladen des elektronischen Aktes richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Privatbeteiligten (ON 168) damit argumentierend, dass die Akteneinsicht beim Landesgericht durch den elektronischen Akt wegfalle, durch das Herunterladen des Aktes bzw der neuen Aktenstücke ersetzt werde und das RATG hiefür – anders als die AHK in § 7 Abs 3 - keinen passenden Honoraransatz vorsehe. Da kein entsprechender Honoraransatz im RATG vorhanden sei, die Leistung aber nicht unentgeltlich erfolgen könne, müsse diese planwidrige Lücke durch eine Analogie geschlossen werden.

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft und der Verurteilte einer Stellungnahme enthielten, ist nicht berechtigt.

Für die Entlohnung anwaltlicher Leistungen ist der Rechtsanwaltstarif anzuwenden; mangels eines entsprechenden Tarifs kommt den AHR als kodifiziertem Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu (Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 3 3.2 mwN).

Nach § 7 Abs 3 AHK kann der Ansatz nach TP 7/2 (Abs 1 letzter Satz) RATG für die Einsichtnahme in den elektronischen Akt von Gerichten, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden in der eigenen Kanzlei angewendet werden, wobei Barauslagen, die für das Herunterladen und Ausdrucken anfallen, gesondert verrechnet werden können.

Darnach steht für das – von der Beschwerdeführerin allein ins Treffen geführte – Herunterladen des elektronischen Aktes – ihrem Verständnis zuwider – auch nach den AHK keine Entlohnung nach TP 7/2, sondern bloß der gesonderte Ersatz von – zudem zu bescheinigenden - Barauslagen zu.

Damit entspricht der angefochtene Beschluss im Ergebnis der Sach- und Rechtslage und war der unbegründeten Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

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