OLG Wien 30Bs226/25t

30Bs226/25tCour d'appel27 août 2025

Texte intégral

OLG Wien 30Bs226/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00226.25T.0827.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 1. August 2025, GZ **–57, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit Strafanträgen vom 22. Februar 2024 (ON 17) und 27. Juni 2024 (ON 35.9) legt die Staatsanwaltschaft dem am ** geborenen A* unter das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB subsumierte Taten zur Last.

Demnach soll Genannter in den Jahren 2023/2024 in ** und ** gewerbsmäßig mit Bereicherungsvorsatz und unter Vortäuschung seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit Verfügungsberechtigte von zwei namentlich genannten Gesellschaften zu Handlungen (Abschluss von Leasingverträgen, Übergabe von EDV-Geräten und Erbringung von IT-Dienstleistungen) verleitet haben, die diese in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den am 29. Juni 2025 eingebrachten Antrag des Angeklagten auf Bewilligung von Verfahrenshilfe (ON 55.3) mit der Begründung ab, dass weder ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege noch von einer schwierigen Sach- oder Rechtslage auszugehen sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 58), die nicht berechtigt ist.

Einem Beschuldigten, der außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, ist über seinen Antrag (im Falle der Schutzbedürftigkeit auch von Amts wegen) ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (§ 61 Abs 2 StPO). Die Beigebung eines Verteidigers ist jedenfalls erforderlich in den in § 61 Abs 1 StPO aufgezählten Fällen notwendiger Verteidigung (Z 1), im Falle der Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten wegen Behinderung, psychischer Krankheit oder gleichwertiger Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit (Z 2), für ein Rechtsmittelverfahren aufgrund der Anmeldung einer Berufung (Z 3) oder bei schwieriger Sach- oder Rechtslage (Z 4).

Da angesichts der nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB relevanten Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe kein Verteidigerzwang (§ 61 Abs 1 StPO) besteht und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer die Entscheidungsfähigkeit des Antragstellers beeinträchtigenden Krankheit im Sinne der Z 2 lit b des Abs 2 leg cit auszumachen sind, bedarf es (neben der vom Angeklagten mit eidestattlicher Erklärung behaupteten [ON 55.1] Voraussetzung des Fehlens hinreichender finanzieller Mittel) zur Begründung des gesetzlich gebotenen Interesses der Rechtspflege an der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Hauptverfahren einer schwierigen Sach- oder Rechtslage, die das Erstgericht mit Blick auf den angeklagten, leicht erfassbaren Lebenssachverhalt und dessen nicht als schwierig einzustufende rechtliche Beurteilung zutreffend verneinte.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass für die angelasteten Taten eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht sei und somit ein Fall notwendiger Verteidigung (§ 61 Abs 1 Z 5 StPO) vorliege, erweist sich mit Blick auf den rechtsrichtig im Falle einer Verurteilung zur Anwendung gelangenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als verfehlt.

Da der angefochtene Beschluss somit der Sach- und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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