OLG Wien 30Bs229/25h

30Bs229/25hCour d'appel27 août 2025

Texte intégral

OLG Wien 30Bs229/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00229.25H.0827.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 13. Juni 2025, GZ **8, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die am ** geborene mongolische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** den unbedingten sechsmonatigen Strafteil einer wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängten Freiheitsstrafe mit urteilsmäßigem Strafende am 23. Oktober 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 23. Juli 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG waren am 23. August 2025 erfüllt (ON 2, 7).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht – nach Durchführung einer Anhörung in Anwesenheit einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin für die mongolische Sprache (ON 8, ON 9) - die bedingte Entlassung der Strafgefangenen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG aus spezialpräventiven Gründen ab.

Nach Verkündung dieser Entscheidung erklärte die Strafgefangene, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 8).

Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 (ON 10) erhob A* nunmehr Beschwerde gegen die abweisliche Entscheidung des Vollzugsgericht, in der sie eine unzureichende Übersetzung und einen daraus resultierenden Verlust des Rechtsmittelrechts behauptet.

Da die von einer prozessfähigen Person abgegebene Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, stets und grundsätzlich unwiderruflich ist (RISJustiz RS0099945), steht A*, die die Abgabe einer entsprechenden Verzichtserklärung auch nicht in Abrede stellt, ein Rechtsmittel nicht (mehr) zu, weshalb die Beschwerde nach § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen war.

Abgesehen davon erweist sich die rund sechs Wochen nach der Verkündung erhobene Beschwerde auch als verspätet, weil gemäß § 152a Abs 3 erster Satz StVG im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung über eine bedingte Entlassung eine Beschwerde binnen drei Tagen nach der Verkündung anzumelden ist.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin bleibt anzumerken, dass aufgrund der im Protokolls und Beschlussvermerk dokumentierten Beiziehung einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin – nicht zuletzt auch in Ermangelung entsprechender Beanstandungen der Strafgefangenen anlässlich der Anhörung – von einer ordnungsgemäßen Erbringung der in der Gebührennote ON 9 auch verzeichneten Dolmetscherleistung auszugehen ist (vgl. auch ON 13).

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