OLG Linz 11Ra21/25z

11Ra21/25zCour d'appel27 août 2025

Texte intégral

OLG Linz 11Ra21/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0110RA00021.25Z.0827.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Gerold Royda (Kreis der Arbeitgeber) und VPräs. Harald Dietinger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. A*, BEd, geboren am **, Berufsschullehrer, **straße **, *, vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei Land C, Bildungsdirektion, **, *, vertreten durch Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Wels, wegen Feststellung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Endurteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Februar 2025, Cga-50, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.351,52 (darin enthalten EUR 391,92 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war aufgrund eines Sondervertrages vom 18. 11. 2008 seit 10. 11. 2008 durchgehend bei der Beklagten in der Berufsschule D* als Lehrkraft beschäftigt. Über Antrag des Klägers erfolgte eine Änderung dahingehend, dass der Kläger mit Dienstvertrag vom 5. 4. 2016 ab 1. 1. 2016 als Vertragsbediensteter nunmehr in einem unbefristeten Dienstverhältnis und erstmals eingestuft in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 in I L beschäftigt war. Das Besoldungsdienstalter wurde dem Kläger gesondert mit Schreiben vom 19. 4. 2016 mitgeteilt.

In der Berufsschule D* werden Bürokaufleute, Einkäufer, Finanz- und Rechnungswesenassistenz, Immobilienkaufleute, Industriekaufleute, Personaldienstleistung und Rechtsanwaltsassistenz ausgebildet, bis zum Schuljahr 2019/2020 auch im Lehrberuf Versicherungskaufmann/-kauffrau. Auf das Dienstverhältnis kommen die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) zur Anwendung.

Mit Eingabe vom 30. 7. 2019 ersuchte der Kläger um Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten und stellte mit einem weiteren Schreiben vom 21. 11. 2019 den Antrag auf Anrechnung von zusätzlichen Zeiten nach § 26 Abs 3 VBG, welche nur deshalb nicht angerechnet worden seien, da sie das zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß von zehn Jahren überstiegen hätten, samt Antrag auf Bezugsnachzahlung. Die Beklagte kam dem ersten Antrag mit Mitteilung über die Korrektur der Vordienstzeiten vom 29. 3. 2021 nach und rechnete zusätzliche Vordienstzeiten aus der Ableistung des Bundesheerdienstes an. In den am 29. 3. 2021 angerechneten Vordienstzeiten sind insgesamt 2.608 Tage enthalten, in denen der Kläger bereits als Lehrer bei der Beklagten beschäftigt war, konkret der Tätigkeitszeitraum 10. 11. 2008 bis 31. 12. 2015.

Zum zweiten Antrag vom 21. 11. 2019 forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 21. 7. 2021 auf, zu präzisieren, warum durch die über die zehn Jahre hinausgehenden Dienstzeiten die Erfordernisse des § 26 Abs 3 Z 1 oder 2 VBG erfüllt worden seien, woraufhin der Kläger dazu seine Stellungnahme vom 10. 12. 2021 abgab. Mit Schreiben vom 8. 6. 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung seinem Antrag nicht zugestimmt habe, und brachte ihm unter einem das Schreiben des Bundesministeriums vom 3. 6. 2022 zur Kenntnis.

Mit Schreiben vom 29. 3. 2021 wurden dem Kläger insgesamt 9.680 Tage als Vordienstzeiten angerechnet. Von diesen 9.680 Tagen wurde ein Vorbildungsausgleich von 1.095 Tagen in Abzug gebracht.

Der Kläger begehrte mit Klage vom 4. 8. 2020 die Feststellung, dass die Beklagte schuldig sei, ihm ab 1. 1. 2016 Bezüge in jener Höhe zu bezahlen, die sich daraus ergäben, dass die vom Kläger im Rahmen diverser - im Klagebegehren näher genannter - Dienstverhältnisse in - näher genannten - Zeiträumen ab 1. 8. 1987 bis 30. 9. 2008 erbrachten Vordienstzeiten in einem Ausmaß von 2.964 Tagen im Sinne des § 26 VBG sowie der unberechtigt erfolgte Abzug des Vorbildungsausgleiches in einem Ausmaß von 1.095 Tagen, insgesamt somit 4.059 Tagen, zusätzlich zu den bereits angerechneten 9.680 Tagen angerechnet würden. Soweit für das nunmehrige Berufungsverfahren von Bedeutung brachte der Kläger - auf das Wesentlichste zusammengefasst - vor, dass die ab 1. 2. 1988 bis 30. 9. 2008 (zum Teil mit Unterbrechungen) bei der Versicherungsanstalt der Österreichischen Bundesländer AG, jetzt E*-F*, bei der G* H*-AG, bei der I* J* K* GmbH, bei der L* Holding reg. Gen.m.b.H., bei der M* N* AG und bei der O* P* AG zurückgelegten Vordienstzeiten einschlägige bzw nützliche Berufstätigkeiten im Sinne des § 26 Abs 3 VBG gewesen seien, diese ihm jedoch in dem dem Klagebegehren zugrunde gelegten Umfang nicht angerechnet worden seien. Aufgrund dieser Zeiten sei bei Beginn seiner Lehrtätigkeit an der Berufsschule D* im Jahr 2008 eine fachliche Erfahrung vermittelt worden, durch die eine fachliche Einarbeitung auf den neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben habe können bzw ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten gewesen sei. Der gesamten Vortätigkeit des Klägers sei eine derart qualifizierte Bedeutung zugekommen, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne sie nur in einem beträchtlich geringerem Ausmaß gegeben gewesen wäre.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wandte, soweit für das nunmehrige Berufungsverfahren von Bedeutung, zusammengefasst ein, die Tätigkeiten, hinsichtlich derer der Kläger die Anrechnung begehre, hätten nicht dazu beigetragen, dass eine fachliche Einarbeitung überwiegend unterbleiben habe können oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine bei Dienstantritt am 1. 1. 2016 zu erwarten gewesen sei. Dem Klagsvorbringen sei nicht zu entnehmen, inwiefern die früheren Tätigkeiten des Klägers und das dadurch angeeignete Fachwissen aus dem Bereich des Versicherungs- und Bankenwesens dazu beitragen hätte sollen, dass eine fachliche Einarbeitung der im Vergleichszeitraum 10. 11. 2008 bis 10. 5. 2009 unterrichteten Gegenstände überwiegend unterbleiben hätte können, zumal es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um facheinschlägige Tätigkeiten und auch nicht um didaktische oder pädagogische Tätigkeiten gehandelt habe.

Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung vom 17. 4. 2023, Ra*, teilweise Folge, indem es dieses Urteil zum einen im Umfang der Abweisung der Anrechnung von Vordienstzeiten als Angestellter des Oberlandesgerichts Linz von 1. 8. 1987 bis 31. 1. 1988 sowie der Anrechnung des Vorbildungsausgleichs im Ausmaß von 1.095 Tagen als Teilurteil bestätigte und zum anderen das angefochtene Urteil im Übrigen aufhob und die Arbeitsrechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwies. Dabei erwog das Berufungsgericht betreffend den aufhebenden Teil seiner Entscheidung, dass für die Anrechnung von Vordienstzeiten der sechsmonatige Beobachtungszeitraum des Einstiegsarbeitsplatzes ab 10. 11. 2008 - und nicht ab 1. 1. 2016 - heranzuziehen sei und damit das Verfahren in Bezug auf die Frage ergänzungsbedürftig sei, ob die früheren Tätigkeiten des Klägers bei Abstellen auf den Zeitpunkt der Aufnahme seiner Lehrertätigkeit ab 10. 11. 2008 zur Gänze oder zum Teil einschlägig nach § 26 Abs 3 VBG in der hier maßgeblichen Fassung seien.

Die vom Kläger gegen das die Klagsabweisung im dargestellten Umfang bestätigende Teilurteil erhobene außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem Beschluss vom 27. 6. 2023, 8 ObA 38/23f, zurückgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Endurteil wies das Erstgericht das Klagebegehren in dessen nach der mit dem Teilurteil rechtskräftig erfolgten Abweisung noch verbliebenen Umfang ab. Es legte seiner Entscheidung über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus den auf den Seiten 10 bis 21 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben, wobei die von der nunmehrigen Berufung bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt werden:

Der Kläger war nach seiner Matura im Jahr 1979 und zwei Jahren Militärdienst sowie Jus-Studium vom 14. 9. 1989 bis 31. 8. 1990 als Vertragslehrer IL l1 im Verwaltungsbereich des Landesschulrats für C* teilbeschäftigt mit weniger als 50 % Auslastung, eingesetzt an der HAK Q*. [...]

[...]

Von 1. 10. 1992 bis 30. 9. 2007 war der Kläger in der J* M* C* beschäftigt und in den Positionen I* J* K* GmbH als Leiter der Fachabteilung von Oktober 1992 bis August 1994, als Geschäftsführer von September 1994 bis Oktober 2000, in der R* Holding GmbH als Geschäftsführer von Juni 1995 bis Jänner 2001, in der J* . als Vorstandsmitglied/Vorsitzender von Juli 1997 bis Mai 2002, in der S, spol. s r.o., als Geschäftsführer von Dezember 2000 bis Juli 2002, in der J M* C* Aktiengesellschaft als Leiter Vertriebskoordination, Markt Tschechien, für duale Gewerbekunden, T* a.s. für Projektfinanzierungen, Privatbank, Leasing, Versicherung, Immobilienmakler, Reisebüro von Februar 2002 bis September 2007 tätig und übte darüber hinaus im Auftrag der J* M* C* unterschiedliche Zusatzfunktionen, wie Geschäftsführer der I* ** GmbH mit Sitz in ** von September 1994 bis September 2007, Aufsichtsratsmitglied T* a. s. von März 2001 bis September 2007 und Geschäftsführer U* s.r.o. von Dezember 1997 bis Februar 2005 aus.

Von 1. 10. 2007 bis 30. 9. 2008 war der Kläger in der O* P* AG beschäftigt und als Vorstandsassistent im Bereich Tschechien und Slowakei tätig, gemeinsam mit dem Vorstand gesamtverantwortlich für Aktiv- und Passivgeschäft in Tschechien und der Slowakei verantwortlich und umfasste sein Aufgabengebiet zudem die Vertriebsleitung von sieben Filialen in Tschechien sowie die Verantwortung für geförderte Agrarfinanzierungen in Tschechien.

[…]

Ab 10. 11. 2008 unterrichtete der Kläger die Fächer Kaufmännisches Rechnen in den Lehrberufen Bürokaufmann/-frau, Buchhalter/-in, Versicherungskauffrau/-kaufmann, darüber hinaus Fachpraktikum, Buchführung, Wirtschaftskunde und Schriftverkehr, Deutsch und Kommunikation, Informatik sowie Berufsbezogene Fremdsprache im Lehrberuf Bürokauffrau/Bürokaufmann; in den im Wesentlichen gleichbleibenden kaufmännischen Fächern und Abläufen inklusive Fachsprache Englisch und Politische Bildung auch in seinem unbefristeten Dienstvertrag ab 1. 1. 2016. Der Unterricht des Klägers lief sowohl 2008 als auch 2016 ähnlich ab, als der Kläger abhängig vom Dienstbeginn in der Schule war, nach Möglichkeit eine halbe Stunde vor Unterrichtsbeginn in der Dienststelle und idealerweise alles vorbereitet war für die Unterrichtsfächer.

Konkret verrichtete der Kläger folgende Unterrichtseinheiten:

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[...]

Die Angabe im Stundenplan KR/V bedeutet nicht, dass der Kläger im ersten Halbjahr seiner unterrichtenden Tätigkeit Kaufmännisches Rechnen für Versicherungskaufleute unterrichtet hat, sondern handelt sich dabei lediglich um leistungsdifferenzierten Unterricht (vertieft).

[...]

Die Lehrstoffverteilung des Klägers im ersten Halbjahr seiner verfahrensrelevanten Unterrichtstätigkeit stellt sich wie folgt dar:

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Vom Kläger wurden im ersten Halbjahr über den Zeitraum von 12 Wochen wöchentlich 2 UE (Unterrichtseinheiten) KR/V (Kaufmännisches Rechnen - vertieft) für Versicherungskaufleute (Lehrberuf VK) unterrichtet. Das bedeutet einen Anteil von 4,58 % der unterrichtenden Tätigkeit des Klägers im ersten Halbjahr seiner Tätigkeit. Der Kläger hat im ersten Halbjahr seiner unterrichtenden Tätigkeit Klassen des Lehrberufs Versicherungskaufmann bzw Versicherungskauffrau in einem äußerst geringen Umfang unterrichtet. Primär wurden Klassen des Lehrberufs Bürokaufmann bzw. Bürokauffrau sowie Buchhaltung unterrichtet.

Berufsschullehrerinnen unterrichten Lehrlinge in wirtschaftlichen, fachtheoretischen und fachpraktischen Gegenständen. Mit ihrem Unterricht ergänzen sie die Ausbildung der Lehrlinge in den Betrieben, wobei sie sich beim Lehren ihrer jeweiligen Fächer nach den Lehrplänen der Berufsschulen richten. Zu den Aufgaben der Berufsschullehrerinnen zählen auch Erziehungsarbeit und der Kontakt zu den Lehrlingsausbilder*innen in den Betrieben sowie zu den Eltern der Lehrlinge.

Der Unterricht an den Berufsschulen wird in drei Fachgruppen gegliedert: In der Fachgruppe I liegt der Schwerpunkt des Unterrichts auf Allgemeinbildung und Betriebswirtschaft. […] Die Unterrichtsgegenstände der Fachgruppe II sind fachtheoretische und fachzeichnerische Gegenstände. Die Berufsschullehrerinnen stellen die Fertigungsweisen und Aufgabengebiete der jeweiligen Branche vor und vermitteln den Schülerinnen das zur Berufsausübung notwendige Grundlagenwissen einschließlich relevanter Informationstechnologien. Die Fachgruppe III betrifft die praktischen Fertigkeiten des jeweiligen Berufs (= Praxisteil). Hierbei lehren die Berufsschullehrerinnen die Arbeit mit den verschiedenen Materialien, Produkten, Werkstoffen, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen als Ergänzung zur Ausbildung im Betrieb. [...] Berufsschullehrerinnen in den theoretischen Fächern planen den Unterricht und bereiten ihn vor, indem sie Unterrichtsmethoden, Materialien und inhaltliche Schwerpunkte auswählen. Sie führen Schularbeiten, Tests und Wiederholungen durch und korrigieren und beurteilen die Arbeiten. Auch die Lehrerinnen der Praxisfächer leisten Vorbereitungsarbeit, sie organisieren die Werkstoffe und halten die Werkzeuge und Maschinen instand. Sie erklären die Arbeitsschritte, korrigieren, besprechen und beurteilen die Arbeiten der Schülerinnen. Außerdem übernehmen Berufsschullehrerinnen Erziehungsmitverantwortung und unterstützen die Persönlichkeitsentwicklung ihrer Schülerinnen. Berufsschullehrerinnen nehmen an Konferenzen, Besprechungen und Elternsprechtagen teil. Sie organisieren auch Lehrausgänge, Exkursionen oder pädagogische Vorträge für ihre Schülerinnen (zB über Suchtprävention). Tätigkeiten von Berufsschullehrern umfassen: den Unterricht planen, organisieren, vor- und nachbereiten, den geplanten Unterrichtsablauf gliedern, die Unterrichtsmethoden und -materialien auswählen und einsetzen, den Unterricht reflektieren; Unterrichten, dh die didaktisch aufbereiteten Fachinhalte vermitteln; die Jugendlichen fördern und unterstützen; die Schülerinnenleistungen kontrollieren und beurteilen, Korrekturen vornehmen und besprechen; an Konferenzen, Besprechungen und Elternsprechtagen teilnehmen; mit Ausbildungsbetrieben und Eltern Kontakt halten; administrative Tätigkeiten wie Klassenbuchführung, Schülerinnendaten verwalten etc.

Die überwiegende Tätigkeit als Berufsschullehrer war geprägt von Unterrichtsvorbereitung, indem der im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoff aufbereitet wurde. Es wurden didaktische Methoden gewählt und passende Lernmaterialien bereitgestellt. Neben der Wissensvermittlung in Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr, Buchführung, kaufmännischem Rechnen, Fachpraktikum, Informatik, Deutsch und Kommunikation sowie berufsbezogenem Englisch wurden auch verschiedene pädagogische Methoden angewendet, um die persönlichen und sozialen Kompetenzen der SchülerInnen zu fördern. Dazu zählt, sie zu kritischem und selbstständigem Denken anzuleiten, ihre kommunikativen Fähigkeiten zu erweitern sowie sie in ihren individuellen Interessen und Möglichkeiten zu stärken. Während des Unterrichts hat der Kläger das Fachwissen vorgetragen, Gruppenarbeiten angeleitet und fachbezogene Fragen der SchülerInnen beantwortet. Weiters kontrollieren Lehrer die Hausübungen, bereiten Schularbeiten vor und beurteilen die Leistungen der SchülerInnen. Zudem stehen sie in Kontakt mit den Eltern der SchülerInnen und erledigen verschiedene administrative Tätigkeiten.

Die Unterrichtstätigkeit in den drei Fächern KR, B und WSV nehmen 67 % der gesamten Unterrichtstätigkeit des Klägers im ersten Halbjahr seiner Lehrtätigkeit an der Berufsschule ab 10. 11. 2008 in Anspruch. Es wurden nahezu ausschließlich Lehrlinge des Lehrberufs Bürokaufmann/Bürokauffrau unterrichtet.

Der Kläger war im Rahmen der in Frage stehenden Vortätigkeit im kaufmännischen Bereich tätig. Er hat - aufbauend auf das Studium der Rechtswissenschaften - im Rahmen der Vortätigkeiten in den Beschäftigungsverhältnissen bei der E* F* AG, G* und I* J* Versicherungsdienst spezifische Kenntnisse im kaufmännischen Bereich (insbesondere Versicherungsbereich) ausgebaut und beruflich angewendet. Dabei hat er sich, beginnend mit Assistenztätigkeiten, zum Gebietsleiter, Leiter einer Fachabteilung zum Geschäftsführer bis zum Vorstandsvorsitzenden und Aufsichtsrat ins Top-Management im Bankensektor entwickelt. Die Tätigkeiten basieren auf fundierten Fachkenntnissen, die durchaus inhaltliche Überschneidungen mit den späteren Unterrichtsfächern aufweisen. Es kann berufskundlich davon ausgegangen werden, dass der Kläger spätestens ab dem Juni 1995 in überwiegendem Umfang mit reinen Managementaufgaben befasst war. Der Kläger hat im Rahmen der in Frage stehenden Vortätigkeit - mit Ausnahme von Mitarbeiterschulungen - keine unterrichtende Tätigkeit ausgeübt.

Die Aufgaben bzw konkreten Tätigkeiten, die der Kläger während der hier relevanten Vortätigkeit ausgeübt hat, entsprechen im Wesentlichen nicht den überwiegenden Aufgaben als Berufsschullehrer im ersten Halbjahr der unterrichtenden Tätigkeit ab November 2008.

[...]

Im Umfang von etwa 3,6 Jahren wurden Vordienstzeiten laut Versicherungsverlauf als Angestellter beim Landesschulrat für C* im Sinne des § 26 Abs 2 VBG im Ausmaß von 100 % berücksichtigt (September 1983 bis Juni 1987 mit Unterbrechungen). Laut Lebenslauf war der Kläger als Assistent für kaufmännische Fächer HAK/HAS Q* mit folgenden Aufgaben und Tätigkeiten befasst: Unterstützung im administrativen Bereichen wie Stundenplanerstellung, EDV-technischer Support im EDV-Bereich (Installationen von Neugeräten, Softwareeinspielung, Druckerprobleme etc), fallweise Supplierungen, Unterstützung der Lehrkräfte bei Erstellung der Unterrichtsmaterialien, Einrichtung einer Videothek nach didaktischen/pädagogischen Kriterien, kaufmännische Tätigkeiten wie Abrechnungen Kopierkosten etc.

Der Zeitraum der Beschäftigung des Klägers vom 14. 9. 1989 bis 31. 8. 1990 als Vertragslehrer wurde ebenfalls im Ausmaß von 100 % im Sinne des § 26 Abs 2 VBG berücksichtigt.

Der Kläger verrichtete ua folgende Tätigkeiten vor seiner Tätigkeit für die Beklagte:

1. E* F* AG (vormals V* AG):

Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.

Aus diesem Beschäftigungsverhältnis wurden 336 Tage im Zeitraum vom 14. 9. 1989 bis 31. 8. 1990 im Sinne einer einschlägigen Berufstätigkeit als Vordienstzeit für die Einstufung angerechnet. 1.071 Tage wurden nicht angerechnet.

Die Tätigkeit umfasste Kaufmännische Tätigkeit, Versicherung, Ausbildungszeit Februar 1988 bis Dezember 1989 und war inhaltlich grundsätzlich in hohem Maß relevant (Grundlagen Versicherung, Marketing …) aufgrund diverser Kurse, vielfältigem operativen Einsatz samt Vortragstätigkeit, auch unmittelbarer Beratung von Kunden mit hohem praktischen Bezug und grundsätzlichem Nutzen für die Referenztätigkeit, jedoch liegen ca 17 Jahre zwischen dem Ende dieser Tätigkeit und dem Vergleichszeitraum November 2008 bis April 2009.

2. G*:

Von 1. 3. 1992 bis 30. 9. 1992 war der Kläger als Angestellter der G*, damit 214 Tage tätig, welche nicht angerechnet wurden. Seine Tätigkeit umfasste Kaufmännische Tätigkeit, Versicherung im Bereich mittleres Management, Vertrieb beinhaltend Mitarbeiterführung und Durchführung von Fachschulungen. Inhaltlicher Bezug war großteils gegeben mit mittelgradigem Nutzen für die Referenztätigkeit. Es gibt in dieser Tätigkeit keine Hinweise auf eigene Aus- und Weiterbildung, die Tätigkeit dauerte mit 7 Monaten nur kurz an, und es liegen ca 16 Jahre zwischen dem Ende dieser Tätigkeit und dem Vergleichszeitraum November 2008 bis April 2009.

3. I* J* K* GmbH:

Von 01. 10. 1992 bis 24. 2. 1994, Angestellter I* J* K*, 512 Tage

Von 28. 2. 1994 bis 31. 12. 1994, Angestellter I* J* Versicherungsdienst, 307 Tage

Dieses Beschäftigungsverhältnis wurden im Sinne einer einschlägigen Berufstätigkeit als Vordienstzeit für die Einstufung nicht angerechnet, gesamt 819 Tage wurden nicht angerechnet. Es umfasste kaufmännische Tätigkeit, Versicherung im Bereich mittleres Management, Leitung Fachabteilung, Mitarbeiterführung mit inhaltlichem Bezug großteils gegeben mit mittelgradigem Nutzen für die Referenztätigkeit, eigener Aus- und Weiterbildung „financial engeneering“ (19 Module je 1 Tag im Zeitraum Dezember 1992 bis Juni 1993), und es liegen ca 14 Jahre zwischen dem Ende dieser Tätigkeit (bzw Übernahme weiterer Funktionen) und dem Vergleichszeitraum November 2008 bis April 2009.

4. L* Holding reg. Gen. F*, Bank, Beteiligungsmanagement:

Von 1. 1. 1995 bis 31.12 . 1995 als Angestellter L* Holding registrierte Genossenschaft, damit 365 Tage. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis wurden 3.029 Tage im Zeitraum 1. 1. 1996 bis 30. 4. 2004 im Sinne einer einschlägigen Berufstätigkeit als Vordienstzeit für die Einstufung angerechnet. 365 Tage wurden nicht angerechnet. Es beinhaltete kaufmännische Tätigkeit im Top-Management, Bankensektor, mit Mitarbeiterführung und Durchführung von Fachschulungen, EDV-Bezug (geringer Umfang). Inhaltlicher Bezug ist großteils nicht mehr gegeben für die Referenztätigkeit, keine Hinweise auf eigene Weiterbildung im relevanten Zeitraum, welcher ca 13 Jahre, ausgehend vom Ende des relevanten Zeitraumes dieser Tätigkeit und dem Vergleichszeitraum November 2008 bis April 2009 vor diesem liegt.

5. O* P*:

Von 1. 10. 2007 bis 30. 9. 2008 war der Kläger Angestellter der O* P*, damit 366 Tage. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde im Sinne einer einschlägigen Berufstätigkeit als Vordienstzeit für die Einstufung nicht angerechnet. Es handelte sich um kaufmännische Tätigkeit, Vorstandsassistent, Bankensektor, mit inhaltlichem Bezug gegeben mit mittelgradigem Nutzen für die Referenztätigkeit, Buchhaltung kompakt, 135 UE (BFI), BH Prüfung 29. 8. 2008, zeitlicher Nähe zum Vergleichszeitraum November 2008 bis April 2009 und kurzer Dauer der Tätigkeit (1 Jahr).

Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.

Damit wurden im Umfang von etwa 62 % Vordienstzeiten bereits als einschlägig berücksichtigt.

Schon die bisher angerechneten Vordienstzeiten in der Privatwirtschaft als auch als Lehrer, kaufmännischer Assistent HAK/HAS Q*, ermöglichten dem Kläger Kenntnisse in Kalkulation, der rechnerischen Darstellung, Gehaltsberechnungen, des Verfassens von Briefen, die Kenntnis von Fachbegriffen, Angeboten, Reklamationen, den Abläufen bei Firmengründungen, in der Büroorganisation, Zusammenhänge in der Buchführung sowie Verhandlungen auf Englisch im Versicherungen- und Banken-Wording und zu Spezialthemen und Unterrichtsvorbereitung. Die Tätigkeit als Assistent kaufmännischer Fächer an der HAK Q* und sein Jus-Studium brachten dem Kläger Kenntnisse des Arbeitsrechtes und auch des Wahlrechtes und waren für den Unterrichtsgegenstand Politische Bildung kenntnisrelevant.

Die Bedeutung pädagogischer und didaktischer Kompetenzen im Bereich berufsbildender Schulen, im Verhältnis zu den erforderlichen fachlichen Kompetenzen, wird berufskundlich mit zumindest 1/3 der für den erfolgreich ausgeübten Lehrberuf erforderlichen Kompetenzen eingeschätzt.

Pädagogische und didaktische Kompetenzen, wie sie für die Ausübung eines Lehrberufs erforderlich sind, lagen beim Kläger insbesondere durch Vorerfahrungen aus den o.a. unterrichtenden Tätigkeiten in vergleichsweise hohem Niveau bei Dienstantritt vor. Er verfügt darüber hinaus über eine Ausbildung im psychotherapeutischen Bereich und hat Schulungen mit inhaltlicher Nähe absolviert (Führung, Motivation, Teamentwicklung, Kreativität, Konflikte, Präsentation, Rhetorik, Körpersprache). Im unmittelbaren Rahmen der hier angesprochenen Vordienstzeiten wurden pädagogische und didaktische Kompetenzen in einem relevanten Umfang nicht erworben.

Die konkreten Tätigkeiten und insbesondere die erworbenen Kompetenzen des Klägers während der Vordienstzeiten bei den Firmen E* F* AG, G*, I* J* K* und O* stehen inhaltlich grundsätzlich in einem relevanten Zusammenhang mit der Referenztätigkeit als Berufsschullehrer ab November 2008. Der Kläger war spätestens ab Juni 1995 in überwiegendem Umfang mit reinen Managementaufgaben befasst. Ab diesem Zeitpunkt kann berufskundlich davon ausgegangen werden, dass die Aufgaben in hohem Maß keine Überschneidung mit der konkreten Tätigkeit als Berufsschullehrer aufweisen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger aus weiteren als den bisher angerechneten Vordienstzeiten, insbesondere über seine Unterrichtstätigkeit und die angerechneten Vortätigkeiten [erkennbar gemeint:] in der Privatwirtschaft hinaus, weitere Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

Die fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz ab November 2008 konnte aufgrund der bereits angerechneten Vordienstzeiten überwiegend unterbleiben. Ein darüber hinausgehend erheblich höherer Arbeitserfolg im Vergleich zu einem durchschnittlichen Berufseinsteiger wäre beim konkreten Berufsbild auch bei Anrechnung weiterer Vordienstzeiten nicht zu erwarten gewesen.

[...]

Mit 19. 4. 2016 wurde dem Kläger seine besoldungsrechtliche Stellung ab 1. 1. 2016 als Entlohnungsgruppe L 2a 2, Entlohnungsstufe 11, mit der nächsten Vorrückung 1. 9. 2016 unter Anrechnung diverser Vordienstzeiten mitgeteilt.

Mit 29. 3. 2021 wurde das Besoldungsdienstalter des Klägers unter Korrektur der Bundesheer-Vordienstzeiten ab 1. 1. 2016 und der Korrektur der besoldungsrechtlichen Stellung, also in der Entlohnungsgruppe l2a 2, Entlohnungsstufe 13, mit der nächsten Vorrückung ab 1. 6. 2017 unter Anrechnung folgender Vordienstzeiten korrigiert:

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In der rechtlichen Beurteilung verneinte das Erstgericht zusammengefasst die nach § 26 Abs 3 VBG in der vorliegend maßgeblichen Fassung zu beurteilende, für deren Anrechenbarkeit auf das Besoldungsdienstalter erforderliche Einschlägigkeit der den Gegenstand des Klagebegehrens in dem nach dem rechtskräftigen Teilurteil verbliebenen Ausmaß bildenden Vordienstzeiten. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit der nicht angerechnete Teil der Vortätigkeit des Klägers im Banken- und Versicherungsbereich in einem weiteren Ausmaß von derart qualifizierter Bedeutung wäre, dass der durch diese Zeiten verursachte Erfolg der Verwendung als Berufsschullehrer per 10. 11. 2008 ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben gewesen wäre. Den über das bereits angerechnete Ausmaß an Vordienstzeiten hinaus gehenden Tätigkeiten des Klägers mangle es daher an der besonderen Bedeutung für dessen erfolgreiche Verwendung als Berufsschullehrer für kaufmännische Fächer ab 10. 11. 2008.

Gegen dieses Endurteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Stattgebung des (erkennbar gemeint: nach dem abweisenden Teilurteil verbliebenen) Klagebegehrens; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

A. Zur Mängelrüge:

1. Die Berufung sieht einen Verfahrensmangel zusammengefasst darin, dass sich das Erstgericht bei seinen Feststellungen, insbesondere bei den auch im Rahmen der Beweisrüge bekämpften Feststellungen, auf das Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen Mag. W*, MPM gestützt habe, obwohl dieser Sachverständige nicht über die erforderliche Fachkunde zur Beurteilung der Vordienstzeiten des Klägers verfüge. Das Erstgericht hätte vielmehr „einen Gutachter mit entsprechendem Fachwissen im pädagogischen Bereich bestellen müssen“, wobei laut Sachverständigenliste etwa Sachverständige „mit Erfahrung im Lehrbereich“ zur Verfügung gestanden wären. Ein fachkundiger berufskundlicher Sachverständiger wäre zu dem Ergebnis gelangt, „dass die streitgegenständlichen Vordienstzeiten als nützliche Zeiten anzurechnen“ seien.

2. Dem Berufungswerber obliegt es, die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels - sohin dessen abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer unrichtigen Entscheidung - darzulegen, sofern sie nicht offenkundig ist. Es ist erforderlich, in der Verfahrensrüge nachvollziehbar auszuführen und aufzuzeigen, welche für den Berufungswerber günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären bzw welche entscheidungswesentlichen Feststellungen zu treffen gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Anderenfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (zB RS0043049, RS0043039 [insb T4, T5]; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 35 ff; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 45; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 11).

3. Diesen Anforderungen genügt die vorliegend erhobene Mängelrüge schon deshalb nicht, weil nicht dargelegt wird, welches bestimmte anderweitige Tatsachenbild bei Einholung eines Gutachtens eines anderen, nach dem Standpunkt des Berufungswerbers vermeintlich fachkundigen Sachverständigen hervorgekommen wäre. Mit der nur unspezifischen Behauptung, ein solcher anderer Sachverständiger wäre zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vordienstzeiten „als nützliche Zeiten anzurechnen“ seien, bringt der Kläger lediglich (wenngleich insoweit verfehlt unter Rückgriff auf die Terminologie nach der vorliegend unstrittig gar nicht maßgeblichen Fassung des § 26 Abs 3 VBG nach der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl I 2020/153) seine Erwartung pauschal zum Ausdruck, dass ein solcher Sachverständiger eine bestimmte - ihm freilich gar nicht obliegende und somit ohnedies unbeachtliche (vgl nur zB Schneider in Fasching/Konecny³ Vor §§ 351 ff ZPO Rz 11) - rechtliche Wertung über die nach dem Maßstab des § 26 Abs 3 VBG idaF zu beurteilende Einschlägigkeit der Vordienstzeiten und über deren Anrechenbarkeit auf das Besoldungsdienstalter vorgenommen hätte. Der Kläger legt aber nicht dar, welche konkreten tatsächlichen Umstände sich im Falle der Beiziehung eines anderen, nach seinem Standpunkt vermeintlich geeigneten Sachverständigen überhaupt ergeben hätten, aus denen in rechtlicher Hinsicht die - eine entsprechende Sachverhaltsgrundlage erst voraussetzende - Beurteilung der Einschlägigkeit im Sinne des § 26 Abs 3 VBG idaF in einem bestimmten, das Klagebegehren tragenden Umfang abzuleiten wäre.

4. Abgesehen davon ist ein in der Auswahl des konkret bestellten Sachverständigen liegender Verfahrensmangel selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Mängelrüge ohnedies nicht zu erblicken. Zum einen ist die Prüfung, ob ein Sachverständiger über die für die Erfüllung seiner Aufgabe notwendige Fachkunde verfügt, ohnedies vielmehr eine Frage der Beweiswürdigung (16 Ok 8/10 = RS0043235 [T13]; 3 Ob 230/11m = RS0043163 [T14]; 10 ObS 42/23h [Rz 19]). Zum anderen ist die Auswahl des Sachverständigen Ergebnis einer Ermessensentscheidung des Gerichts, welches hierbei weder an die Vorschläge der Parteien noch an konkrete gesetzliche Vorgaben gebunden ist, sondern sich vielmehr von seiner Überzeugung über die für die Erfüllung des Gutachtensauftrags erforderliche Eignung des Sachverständigen leiten zu lassen hat (vgl 9 ObA 33/23b [Rz 2]; RS0040566, RS0040607 [insb T7, T24]; Schneider in Fasching/Konecny³ § 355 ZPO Rz 10; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 351 ZPO Rz 7 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]). In diesem Zusammenhang bildet namentlich die Eintragung in die Sachverständigenliste (nur, aber immerhin) ein Indiz dafür, dass der Sachverständige gerade auf dem betreffenden Fachgebiet eine besondere Fachkunde aufweist (vgl Schneider aaO § 355 ZPO Rz 10; Spitzer aaO § 351 ZPO Rz 7). Umgekehrt kommt etwa der Nichteintragung einer Person in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet keine Indizwirkung dahin zu, dass ihr die zur Erfüllung eines in dieses Fachgebiet fallenden Gutachtensauftrags erforderliche Befugnis oder Fachkompetenz fehlt; dies gilt erst recht in Bezug auf eine „Spezialisierung“ für ein Fachgebiet (8 Ob 20/22g [Rz 2], 9 ObA 33/23b [Rz 2] jeweils mwH).

5. Das sohin bereits in dessen Eintragung in die Sachverständigenliste liegende Indiz für die fachliche Eignung des vom Erstgericht bestellten Sachverständigen zur Erfüllung des unzweifelhaft Fachkompetenz im Gebiet der Berufskunde erfordernden Gutachtensauftrags (vgl in diesem Sinne auch schon die einsichtigen Erwägungen des Erstgerichts in dessen Beschluss vom 26. 9. 2023, ON 33) erfährt auch durch die im Rahmen der nunmehrigen Mängelrüge (abermals) artikulierten, zum Teil als bloße Mutmaßungen formulierten subjektiven Bedenken in Bezug auf dessen eigene praktische Berufserfahrung und die Relevanz dieser Erfahrung für die fachliche Eignung zur Gutachtenserstattung keine Widerlegung. Belastbare Anhaltspunkte oder Belege dafür, dass etwa das Fehlen der in der Berufung vermissten spezifischen (Berufs-)Erfahrung die für die Gutachtenserstattung erforderliche fachliche Kompetenz bzw Fachkunde des Sachverständigen beeinträchtigen würde, werden von der Berufung gar nicht dargetan. Vielmehr ist der Kläger darauf zu verweisen, dass er selbst nach erfolgter Gutachtenserstattung samt umfangreicher Erörterung keineswegs einen durch das Gutachten (vermeintlich) manifest gewordenen Mangel an fachlicher Qualifikation des Sachverständigen aufgezeigt hat und auch nicht das für einen derartigen Fall von der Zivilprozessordnung vorgesehene Vorgehen nach § 362 Abs 2 ZPO (vgl zB Schneider in Fasching/Konecny³ § 362 ZPO Rz 3) beantragt oder auch nur angeregt hat. So wie ein Gutachten nicht schon deshalb „ungenügend“ im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO ist, weil die Erörterung zu einem anderen als dem von einer Partei gewünschten Ergebnis führt (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 362 ZPO E 7), ist das durch die Eintragung in die Sachverständigenliste bewirkte Indiz einer die Erfüllung des Gutachtensauftrags ermöglichenden Fachkunde nicht schon deshalb widerlegt, weil eine Partei eigene Vorstellungen betreffend die vom Sachverständigen zu fordernden Spezialkenntnisse und Erfahrungen hat.

6. Die in der Berufung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt somit nicht vor.

B. Zur Tatsachenrüge:

7. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft die Berufung die (Negativ-)Feststellung, wonach zusammengefasst nicht festgestellt könne, dass der Kläger aus weiteren als den bisher angerechneten Vordienstzeiten weitere Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, sowie die Feststellung, wonach die fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz ab November 2008 aufgrund der bereits angerechneten Vordienstzeiten überwiegend unterbleiben habe können und ein darüber hinausgehend erheblich höherer Arbeitserfolg im Vergleich zu einem durchschnittlichen Berufseinsteiger beim konkreten Berufsbild auch bei Anrechnung weiterer Vordienstzeiten nicht zu erwarten gewesen wäre. An deren Stelle werden ersatzweise jeweils (Positiv-)Feststellungen des Inhalts begehrt, dass der Kläger „aus den geltend gemachten Vordienstzeiten“ weitere Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, welche über die bisher angerechneten Vordienstzeiten hinausgehen, und dass zwar (insoweit inhaltsgleich mit der hierzu getroffenen Feststellung:) die fachliche Einarbeitung aufgrund der bereits angerechneten Vordienstzeiten überwiegend unterbleiben habe können, jedoch (entgegen der bekämpften Feststellung:) bei Anrechnung weiterer Vordienstzeiten ein darüber hinausgehend erheblich höherer Arbeitserfolg im Vergleich zu einem durchschnittlichen Berufseinsteiger beim konkreten Berufsbild zu erwarten gewesen wäre.

8. Vorweg ist festzuhalten, dass die in diesem Sinne von der Berufung bekämpfte Negativfeststellung ersichtlich nicht die (Unerweislichkeit der) Erlangung jeglicher weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten schlechthin zum Inhalt hat, sondern sich vielmehr erkennbar auf jene Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die der konkreten Verwendbarkeit des Klägers auf seinem ab November 2008 gegebenen Arbeitsplatz als Berufsschullehrer förderlich wären. Dieser Bedeutungsgehalt der bekämpften Negativfeststellung erhellt ohne weiteres aus den Ausführungen des Erstgerichts in seiner hierauf bezogenen Beweiswürdigung, hat es sich doch darin gerade auf jenen spezifischen Nutzen für den Verwendungserfolg des Klägers bezogen, der dessen Vortätigkeiten in ihrem nicht angerechneten Ausmaß zukäme (US 23). Dieses Verständnis misst der bekämpften Negativfeststellung erkennbar auch die Beweisrüge zu, indem sie sich in ihren inhaltlichen Ausführungen etwa gerade gegen die Schlussfolgerung wendet, dass schon die bereits angerechneten Vordienstzeiten den Verwendungserfolg des Klägers (erkennbar gemeint: in seiner ab November 2008 stattgefundenen Verwendung als Berufsschullehrer) zur Gänze begründen würden (S. 4 der Berufung). Dementsprechend ist sohin auch die an der Stelle der bekämpften Negativfeststellung begehrte Ersatzfeststellung so zu verstehen, dass der Kläger damit eine Positivfeststellung konkret in Bezug auf für seine Verwendbarkeit als Berufsschullehrer ab November 2008 förderliche Kenntnisse und Fähigkeiten anstrebt.

9. Die weiters bekämpfte Feststellung, nach welcher auch bei (wörtlich:) „Anrechnung“ weiterer Vordienstzeiten ein erheblich höherer Arbeitserfolg nicht zu erwarten gewesen wäre, soll ohnedies unzweifelhaft erkennbar zum Ausdruck bringen, dass der über das dienstgeberseits bereits angerechnete Ausmaß an Vordienstzeiten hinaus gehende Umfang der vom Kläger zurückgelegten Vortätigkeiten diesem nicht auch noch in einem derartigen weiteren Ausmaß Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat, dass dies - zusätzlich zu dem aufgrund der ohnedies angerechneten Zeiten bewirkten Wegfall des Erfordernisses einer fachlichen Einarbeitung - überdies auch eine erhebliche Steigerung des Gesamtarbeitserfolges verursacht hätte. Dieser Bedeutungsgehalt wird nicht nur durch den systematischen Zusammenhang mit der (insoweit auch in der Ersatzfeststellung wiederholten und damit inhaltlich unbekämpft gebliebenen) Feststellungspassage betreffend das Unterbleiben der fachlichen Einarbeitung gerade schon aufgrund der bereits angerechneten Zeiten belegt, sondern sondern drängt sich auch unmittelbar dadurch auf, dass der gesamte diesbezügliche Feststellungskomplex ersichtlich die wörtliche Wiedergabe des im schriftlichen Gutachten gezogenen Resümees ist, welchem der Sachverständige gerade seine Ausführungen über die mangelnde Eignung der Vordienstzeiten in ihrem nicht angerechneten Ausmaß zur Bewirkung eines (über den Wegfall eines Einarbeitungserfordernisses hinaus gehenden) erheblich höheren Arbeitserfolges vorangestellt hatte, und in welchem ebenfalls die Bedeutung der angerechneten Vordienstzeiten für die Entbehrlichkeit der fachlichen Einarbeitung betont wird (ON 34.2, 105 und 110). In diesem Sinne lässt auch die von der Berufung diesbezüglich angestrebte Ersatzfeststellung einen solchen Bedeutungsgehalt erkennen, wonach die vom Kläger zurückgelegten Vordienstzeiten in ihrem bisher noch nicht angerechneten Ausmaß eine (zum Wegfall eines Einarbeitungserfordernisses zusätzlich bzw überdies hinzutretende) erhebliche Steigerung des Gesamtarbeitserfolges bewirkt haben bzw eine solche erwarten hätten lassen.

10. Freilich gelingt es der Berufung nicht, Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung bzw Zweifel an der Tragfähigkeit der insoweit bekämpften Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts hervorzurufen:

11. Um eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen, reicht es nämlich nicht aus, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Ebenso ist die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht schon deshalb bedenklich, weil ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können. Vielmehr kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn die - praktisch zwingenden - Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden. Maßgeblich ist allein, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 40/2; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 46 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO E 39/1; RS0040180). Für den Erfolg einer Beweisrüge reicht somit der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d mwH). Die gegen die bekämpfte Feststellung vorgetragenen Argumente sind nämlich unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen, indem auf der Grundlage einer solchen Gesamtschau zu beurteilen ist, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123).

12. Soweit die Beweisrüge zunächst kritisiert, dass das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung aus der zwischen 2008 und 2016 während der laufenden Lehrtätigkeit gegebenen Konstanz der Unterrichtsgegenstände und Abläufe Schlussfolgerungen auf den durch die Vortätigkeiten bewirkten Nutzen für den Verwendungserfolg des Klägers hergeleitet habe, ist ihr zwar insoweit darin zuzustimmen, dass die bloße Beständigkeit der vom Kläger ab November 2008 an den Tag gelegten Arbeitsweise und ein darin allenfalls zum Ausdruck kommender gleichbleibender Grad der Verwendbarkeit des Klägers noch keine Grundlage für Rückschlüsse darauf bilden, ob und in welchem Ausmaß die vor November 2008 stattgefundenen Vortätigkeiten des Klägers zu dieser Verwendbarkeit beigetragen haben oder umgekehrt hierfür entbehrlich bzw redundant waren. Allerdings hat das Erstgericht die bekämpften Feststellungen keineswegs ausschließlich auf diese Erwägung allein gestützt, sondern darüber hinaus das eingeholte berufskundliche Gutachten als die (wie auch die Berufung erkennt; S. 4 unten:) wesentliche Grundlage für seine diesbezüglichen Feststellungen herangezogen (US 23). Damit kommt es darauf, ob die von der Beweisrüge als verfehlt kritisierten Ableitungen des Erstgerichts als zusätzliches Argument zu dem sich aus den Darlegungen des berufskundlichen Sachverständigen ergebenden Bild die Tragfähigkeit der bekämpften Feststellungen zu unterstützen vermögen, gar nicht entscheidend an. Vielmehr ist auf die - auch im Mittelpunkt der weiteren Ausführungen in der Beweisrüge stehende - Frage einzugehen, ob nach Maßgabe der Konstatierungen des Sachverständigen Bedenken gegen die bekämpften Feststellungen bestehen.

13. Inwiefern eine subjektive Befangenheit des Sachverständigen tatsächlich bestehen sollte, die den Beweiswert seiner fachlichen Konstatierungen mindern würde, wird in der Beweisrüge ohnedies nicht auf der Grundlage entsprechender Beweisergebnisse dargetan. Vielmehr beschränkt sich die Beweisrüge bloß auf die Wiederholung jener - nicht weiter durch konkrete Verfahrensergebnisse belegten - Annahmen, aus denen der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren seine Ansicht vom Bestehen eines (bloßen) Anscheins einer Befangenheit abgeleitet hatte. Umso weniger bieten die inhaltsgleichen Ausführungen in der nunmehrigen Berufung eine Grundlage für die These einer den Beweiswert des Gutachtens allenfalls beeinträchtigenden tatsächlichen subjektiven Voreingenommenheit des Sachverständigen, zumal der Kläger auch etwa sein ihm nach § 357 ZPO zukommendes umfassendes Fragerecht (vgl RS0040376; Schneider in Fasching/Konecny³ § 357 ZPO Rz 12) im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung nicht zur Gewinnung von substanziellen Anhaltspunkten für die Richtigkeit seiner Mutmaßungen bzw Annahmen genutzt hat. Damit genügt es im Übrigen, den Kläger auf den vom Erstgericht gefassten Beschluss über die Verwerfung seines gegen den Sachverständigen gerichteten Ablehnungsantrags (ON 33) zu verweisen, der auch mit der nunmehrigen Berufung gar nicht bekämpft wurde (vgl Sloboda in Fasching/Konecny3 § 515 ZPO Rz 12 f).

14. Entgegen dem von der Beweisrüge eingenommenen Standpunkt leuchtet auch der vom Sachverständigen dargelegte - und vom Erstgericht in seiner Beweiswürdigung als nachvollziehbar erachtete - Zusammenhang, dass Vortätigkeiten als Vorstandsvorsitzender, Geschäftsführer etc nicht zur Vermittlung von Erfahrungen in der für den Arbeitserfolg als Berufsschullehrer maßgeblichen Tiefe erforderlich seien (insb ON 39.2, 4), selbst nach der vom Kläger bemühten allgemeinen Lebenserfahrung durchaus ein. Zwar mögen derartige Tätigkeiten bzw Funktionen im höheren Management mit höheren Anforderungen an das Qualifikationsniveau und mit einer höheren Verantwortung in Bezug auf die anfallenden Aufgaben einhergehen, jedoch ist es - im Sinne der Ausführungen des Sachverständigen - ohne weiteres plausibel, dass aus solchen Tätigkeiten bzw Funktionen resultierende Erfahrungen in inhaltlicher Hinsicht keine unmittelbare Entsprechung in jenen operativen Aufgabenstellungen finden, die von einem Berufsschullehrer im Rahmen des einschlägigen Berufsbilds zu bewältigen sind und sich in fachlicher Hinsicht im Wesentlichen in der Vermittlung von den für die operative Tätigkeit bedeutsamen Grundlagenkenntnissen erschöpfen (vgl ON 39.2, 3 f und 8). Dies hat der Sachverständige auch anschaulich mit den Worten zusammengefasst, dass „je höher … nicht umso besser verwertbar für die Tätigkeit in der Berufsschule“ bedeute, und im Einklang damit zudem dargelegt, dass die Bedeutung einer Vortätigkeit für die Tätigkeit als Berufsschullehrer sinke, je mehr dabei die strategische Verantwortung im Vordergrund stehe, weshalb demgegenüber die Tätigkeit eines operativ tätigen Sachbearbeiters einen wesentlich stärkeren Bezug zu den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrinhalten aufweise als die Tätigkeit eines nicht im gleichen Ausmaß mit konkreten Problemen befassten Funktionsträgers (ON 39.2, 9). Auch wenn sohin bei der Ausübung von Managementfunktionen ebenfalls etwa Aufgabenstellungen in Bezug auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Buchhaltung etc anfallen, findet dies ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen doch in einem derart anderen Kontext bzw auf einem derart anderen Niveau statt, dass daraus nicht das von der Beweisrüge angestrebte Bild einer erheblichen Steigerung des Arbeitserfolges als Berufsschullehrer gerade durch das noch nicht zur Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter gebrachte Ausmaß der Zeiten der Vortätigkeiten auf Managementebene abzuleiten wäre.

15. Damit besteht auch der von der Beweisrüge gesehene Widerspruch zwischen dem schriftlichen Gutachten und den Ausführungen in der mündlichen Gutachtenserörterung nicht: Zwar hat der Sachverständige im schriftlichen Gutachten einen inhaltlich (nota bene nur:) „grundsätzlich“ gegebenen „relevanten“ Zusammenhang zwischen den Vortätigkeiten bei den diversen Dienstgebern und der Tätigkeit als Berufsschullehrer ab November 2008 festgehalten (ON 34.2, 105 und 110). Dies hat er aber in Beantwortung der gerade hierauf bezogenen Fragen des Klägers im Rahmen der Gutachtenserörterung ergänzend in dem soeben (oben 14.) dargestellten Sinn erläutert und dabei auch den - von der Beweisrüge freilich übergangenen - Umstand als bedeutsam betont, dass der fachliche Lerninhalt bzw der fachliche Teil überhaupt nur ein Teilaspekt des Gesamtbildes der Berufsschullehrertätigkeit sei (ON 39.2, 3 f).

16. Aufgrund welcher „sonstigen Beweisergebnisse“ in einer die Stichhaltigkeit der bekämpften Feststellungen widerlegenden Weise zusammengefasst von der Nützlichkeit bzw Einschlägigkeit der vom Kläger zurückgelegten Vortätigkeiten in einem höheren als dem dienstgeberseits bereits angerechneten zeitlichen Ausmaß auszugehen sein soll, wird von der Beweisrüge ohnedies nicht aufgezeigt. Soweit die Beweisrüge auch diesbezüglich mit dem im schriftlichen Gutachten festgehaltenen „relevanten“ Zusammenhang argumentiert, ist auf die soeben oben (15.) gemachten Ausführungen zu verweisen. Der im schriftlichen Gutachten außerdem enthaltene Hinweis, dass durch die gesamten Vordienstzeiten (ebenfalls nota bene nur:) „grundsätzlich“ ein wesentlich höherer Arbeitserfolg entstanden sei, wurde schon durch die bereits im schriftlichen Gutachten im unmittelbaren Anschluss daran angefügte - von der Beweisrüge freilich wiederum übergangene - entscheidende Konstatierung eindeutig dahingehend konkretisiert, dass von diesen gesamten Vordienstzeiten nicht mehr als der ohnedies bereits angerechnete (schon die fachliche Einarbeitung entbehrlich machende) Anteil zur Bewirkung eines wesentlich höheren Arbeitserfolgs angetan gewesen sei (ON 34.2, 105 f und 110).

17. Mit ihren weiteren Ausführungen, wonach die vom Kläger operativ als Mitarbeiter von Versicherungsanstalten zugebrachten Zeiten eine diesbezügliche fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend entbehrlich gemacht hätten, entfernt sich die Beweisrüge ohnedies vom bekämpften Inhalt der von ihr angegriffenen Feststellungen. Denn auch die von der Berufung begehrten Ersatzfeststellungen laufen - insoweit inhaltsgleich mit den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen - darauf hinaus, dass die fachliche Einarbeitung des Klägers auf dem neuen Arbeitsplatz schon aufgrund der bereits angerechneten Vordienstzeiten unterbleiben habe können (siehe auch oben 7., 9.). Damit steht in Ermangelung eines insoweit gegebenen Austausch- bzw Alternativverhältnisses zwischen bekämpfter und ersatzweise begehrter Feststellung (vgl auch RI0100145) im Ergebnis unbekämpft fest, dass bereits und nur die schon angerechneten Zeiten die überwiegende Entbehrlichkeit einer fachlichen Einarbeitung bewirkt haben. Die Frage, ob auch bestimmte sonstige bzw weitere Zeiten einer Berufstätigkeit zur Entbehrlichkeit der Einarbeitung beigetragen haben, stellt sich daher gar nicht.

18. Soweit demgegenüber die anschließende Argumentation in der Beweisrüge in Bezug auf eine vom Kläger in der Versicherungsbranche ausgeübte operative Tätigkeit allenfalls zur Intention hat, die Bedeutung der von ihm bei Versicherungsanstalten zugebrachten Berufszeiten für die Bewirkung eines erheblich höheren Arbeitserfolgs beim Unterrichten von Schülern des Lehrberufs Versicherungskauffrau/-kaufmann darzulegen, ist der Beweisrüge bereits entgegenzuhalten, dass der Sachverständige keineswegs eine Konstatierung des Inhalts getroffen hat, wonach eine solche operative Tätigkeit des Klägers „unproblematisch relevant und nützlich“ für die Berufsschullehrertätigkeit gewesen sei. Vielmehr handelt sich bei dieser Wertung bloß um das vom Kläger selbst seinem eigenen Vorbringen unterlegte Verständnis (vgl auch ON 47.5, 2; ON 47.2), aber nicht um eine vom Sachverständigen in diesem Sinne getroffene Einschätzung. Hingegen hat der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten (ON 34.2, 105 und 100) und sodann auch im Rahmen der Gutachtenserörterung (ON 39.2, 3) den seit der Zurücklegung der jeweiligen Beschäftigungszeiten vergangenen Zeitraum als bedeutsam für die diesbezügliche Beurteilung dargelegt, in diesem Sinne etwa namentlich auch in Bezug auf die vom Kläger bei der E* F* AG (bzw V* AG) zurückgelegten Zeiten deren Eignung zur Bewirkung eines höheren Arbeitserfolgs wegen des seitdem bis November 2008 bereits verstrichenen Zeitraums von 17 Jahren verneint (ON 39.2, 3) und auch in weiterer Folge neuerlich dargetan, dass die Nützlichkeit einer einmal ausgeübten Tätigkeit bei entsprechend langem zeitlichen Abstand bis zum Beginn der Tätigkeit als Berufsschullehrer schwinde (vgl ON 39.2, 11). Im Einklang damit hat der Sachverständige auch nach der ergänzenden Befragung des Klägers zu dessen operativen Tätigkeiten im Versicherungsbereich neuerlich insbesondere auf die viele Jahre zurückliegende zeitliche Lage der seinerzeit in ausreichend positiver Art ausgeübten Tätigkeit und im Übrigen auf den zu geringen operativen Bezug der anschließend im Managementbereich ausgeübten Tätigkeiten verwiesen (ON 39.2, 12).

19. Insgesamt ergibt sich aus den Darlegungen des Sachverständigen sohin das Bild, dass den vom Kläger in Unternehmen der Versicherungsbranche verrichteten Tätigkeiten jeweils deshalb keine Eignung zur Bewirkung eines erheblich höheren Arbeitserfolgs in seiner ab November 2008 stattgefundenen - wenngleich (zu einem geringen Anteil) auch das Teilsegment des Unterrichts für Versicherungskaufleute betreffenden - Verwendung als Berufsschullehrer zukommt, weil eine diesbezügliche Tätigkeit mit einem hinreichend intensiven operativ-praktischen Bezug bei Beginn dieser Verwendung bereits zu lange zurücklag und die sodann auf Managementebene ausgeübten Tätigkeiten nicht einen entsprechend starken operativen Bezug aufwiesen (vgl auch oben 14.). Dass der im schriftlichen Gutachten festgehaltene „relevante“ Zusammenhang keineswegs uneingeschränkt in dem von der Beweisrüge unterstellten Sinn zu verstehen ist, wurde bereits oben (15.) erörtert.

20. Zusammengefasst gelingt es der Beweisrüge somit nicht, Bedenken gegen die bekämpften Feststellungen zu erwecken oder schlüssig aufzuzeigen, dass aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens gerade die vom Kläger gewünschten Ersatzfeststellungen an die Stelle der bekämpften Feststellungen zu treten hätten. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch ein näheres Eingehen auf den Umstand, dass die in der Berufung formulierten Ersatzfeststellungen ohnedies keinen konkreten Aufschluss darüber geben würden, in welchem spezifischen Ausmaß die Vordienstzeiten des Klägers über ihren bereits angerechneten Umfang hinaus für die Bewirkung eines erheblich höheren Arbeitserfolgs bedeutsam gewesen wären.

21. Das Berufungsgericht übernimmt sohin die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).

C. Zur Rechtsrüge:

22. Die Berufung erachtet die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts deshalb als unrichtig, weil es verkannt habe, dass für eine Anrechnung auf der Grundlage des § 26 Abs 3 Z 2 VBG bereits ein erheblich höherer Arbeitserfolg in einem bestimmten Teilsegment, vorliegend im Unterricht von Versicherungskaufleuten, genüge. Auch wenn der Kläger Klassen des Lehrberufs Versicherungskaufmann bzw Versicherungskauffrau nur in einem relativ geringen Umfang unterrichtet habe, seien daher „die anzurechnenden Zeiten“ für die Tätigkeit als Berufsschullehrer in diesen Klassen „nützlich“ im Sinne des § 26 Abs 3 Z 2 VBG gewesen.

22.1. Mit dieser Argumentation weicht die Rechtsrüge allerdings in unzulässiger Weise von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts ab. Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nämlich nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt - und nicht von einem feststellungsfremden Sachverhalt - ausgeht, sohin aufbauend auf dem konkret festgestellten Sachverhalt darlegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz unrichtig erscheint (vgl RS0043312 [insb T1, T12, T14], RS0043603 [insb T2, T8], RS0043480 [T21]; Lovrek aaO § 503 ZPO Rz 134; Kodek aaO § 471 ZPO Rz 16; G. Kodek aaO § 467 ZPO Rz 53).

22.2. Eine Feststellung darüber, dass durch den nicht angerechneten Teil der Vortätigkeiten des Klägers ein höherer Arbeitserfolg (gerade) im Teilbereich des Unterrichts von Versicherungskaufleuten bewirkt worden wäre oder zu erwarten gewesen wäre bzw bei Wegdenken dieses Teils der Vortätigkeiten der (gerade) diesem Teilbereich zuzuordnende Verwendungserfolg ein nur geringeres Ausmaß erreicht hätte, wurde nicht getroffen. Vielmehr ist auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass die vom Kläger zurückgelegten Vordienstzeiten zwar in ihrem bereits angerechneten Ausmaß eine fachliche Einarbeitung entbehrlich gemacht haben (§ 26 Abs 3 Z 1 VBG in der hier unstrittig anwendbaren Fassung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl I 2019/58), aber darüber hinaus nicht eine erhebliche Steigerung des Gesamtarbeitserfolges (§ 26 Abs 3 Z 2 VBG idaF) bewirkt haben bzw zu bewirken geeignet waren (siehe auch schon oben 9.).

22.3. Die solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge entzieht sich sohin einer inhaltlichen Auseinandersetzung.

23. Des Weiteren sieht die Berufung einen sekundären Feststellungsmangel im Unterbleiben einer Feststellung über die Tätigkeit des Klägers als gewerberechtlicher Geschäftsführer der I* J*-K* GmbH und das Bestehen seiner Gewerbeberechtigung als Versicherungsmakler, weil es sich dabei um ein reglementiertes Gewerbe nach § 94 Z 76 GewO handle und daher in Bezug auf die bei der I* J*-K* GmbH zurückgelegten Zeiten die auf eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung abstellende Anrechnungsbestimmung des § 26 Abs 2 Z 1a lit a VBG zum Tragen komme.

23.1. Ein solcher sekundärer Feststellungsmangel liegt jedoch nicht vor:

23.2. Nach der mit der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl I 2020/153, eingeführten (mit 24. 12. 2020 in Kraft getretenen; § 100 Abs 94 Z 11 VBG) Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 1a VBG sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums anzurechnen. Gemäß § 26 Abs 2 Z 1a lit a VBG ist eine Berufstätigkeit (ua) gleichwertig, wenn bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre. Dabei ist für den Vergleich der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die oder der Vertragsbedienstete in den ersten sechs Monaten des vertraglichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist (§ 26 Abs 2 Z 1a letzter Satz VBG).

23.3. Ausweislich der Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2020 liegt diesem besonderen Anrechnungs- bzw Gleichwertigkeitstatbestand in Bezug auf Berufe mit gesetzlich geschützter Berufsbezeichnung folgender Regelungsgedanke zugrunde: „Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird zwischen Berufen mit einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung und anderen Berufen unterschieden: Bei Verwendung in einem Beruf mit gesetzlich geschützter Berufsbezeichnung (bzw einem Beruf, der bei Ausübung der Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstverhältnisses unter eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung fallen würde) sind all jene inländischen Zeiten anzurechnen, in denen eine Tätigkeit (rechtmäßig) unter derselben österreichischen Berufsbezeichnung ausgeübt wurde, sowie alle jene ausländischen Zeiten, in denen eine Tätigkeit (rechtmäßig) ausgeübt wurde, die bei Ausübung in Österreich unter diese Berufsbezeichnung gefallen wäre. Dies betrifft vor allem zahlreiche Gesundheitsberufe und technische Berufe“ (ErläutRV zur Dienstrechts-Novelle 2020 in 461 BlgNR 27. GP 9).

23.4. Damit liegt es schon nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs 2 Z 1a lit a VBG und umso mehr nach den hierauf bezogenen Gesetzesmaterialien auf der Hand, dass eine unter einer bestimmten gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung ausgeübte frühere Berufstätigkeit nur dann als gleichwertig im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn auch die Verwendung des Vertragsbediensteten im Rahmen seines dem VBG unterliegenden Dienstverhältnisses gerade in einer Berufstätigkeit mit ebendieser gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung besteht bzw in einer Tätigkeit besteht, für deren Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses ebendiese gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist. Ebenso eindeutig ergibt sich aus dem letzten Satz von § 26 Abs 2 Z 1a VBG, dass dabei auf die überwiegende Verwendung des Vertragsbediensteten in den ersten sechs Monaten seines vertraglichen Dienstverhältnisses abzustellen ist.

23.5. Der Kläger wurde und wird jedoch in seinem dem VBG unterliegenden Dienstverhältnis seit 1. 11. 2008 bis dato durchgehend unstrittig als Lehrkraft auf dem Arbeitsplatz eines Berufsschullehrers verwendet, sohin evidentermaßen gerade nicht auf einem Arbeitsplatz, der mit der Ausübung von dem Gewerbe bzw Beruf der Versicherungsvermittlung (sei es in der Form „Versicherungsagent“, sei es in der Form „Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten“) entsprechenden Tätigkeiten verbunden wäre (§ 94 Z 76 iVm § 137 Abs 1 GewO; siehe dazu auch zB Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 94 Rz 134 ff [Stand 1. 1. 2015, rdb.at]; Gruber/Sprohar-Heimlich in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 137 Rz 3 ff [Stand 1. 1. 2015, rdb.at]). Schon aus diesem Grund fehlt daher der von der Berufung vermissten Feststellung die für die Annahme einer sekundären Mangelhaftigkeit erforderliche Entscheidungswesentlichkeit (vgl RS0053317, RS0043322; Lovrek aaO § 503 ZPO Rz 156 f).

23.6. Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob es sich beim Beruf des Versicherungsmaklers und Beraters in Versicherungsangelegenheiten überhaupt um einen Beruf mit einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung in dem von § 26 Abs 2 Z 1a lit a VBG vorausgesetzten Sinn handelt.

24. Sonstige Gesichtspunkte, die gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht seiner klagsabweisenden Entscheidung zugrundegelegten rechtlichen Beurteilung sprechen würden, werden im Rahmen der Rechtsrüge ohnedies nicht aufgegriffen werden und liegen somit außerhalb der Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts (RS0043352 [T26, T31, T34], RS0043338 [T17]).

D. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:

25. Zusammengefasst ist daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.

26. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass seit dem rechtskräftigen Teilurteil der hiervon erfasste Teil des ursprünglich mit EUR 30.000,00 bewerteten Klagebegehrens bereits erledigt ist und sohin seitdem nur noch der demnach verbliebene Umfang des Feststellungsbegehrens den Gegenstand des Verfahrens bildet. Daher ist für das nunmehrige Berufungsverfahren von einem (anteiligen) Streitwert bzw einer Bemessungsgrundlage in Höhe von (gerundet) EUR 20.775,00 auszugehen, wie auch der Kläger zutreffend ausgemittelt hat (vgl zB Schriftsatz vom 21. 8. 2023 [ON 31]). Der Beklagten sind daher die Kosten für ihre Berufungsbeantwortung lediglich auf der Basis dieses Streitwerts zuzusprechen.

27. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil weder die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (RS0043061 [T11] ua) noch ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (RS0042963, RS0030748) an das Höchstgericht herangetragen werden kann, eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nicht in der Revision nachgetragen werden kann (RS0043573 [insb T3, T8, T30], RS0041570 [T8], RS0043352 [T27, T33]), die Auslegung von Urteilsfeststellungen (RS0118891) ebenso wie die Beurteilung der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten nach dem von § 26 Abs 3 VBG vorgegebenen Maßstab (RS0082096 [T2, T6, T12], RS0059620) jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängt und in Bezug auf den vorliegend entscheidungserheblichen, insoweit klaren und eindeutigen Regelungsgehalt des § 26 Abs 2 Z 1a lit a VBG keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RS0042656).

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