OLG Graz 9Bs171/25b

9Bs171/25bCour d'appel27 août 2025

Texte intégral

OLG Graz 9Bs171/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0090BS00171.25B.0827.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Maga. Berzkovics sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 letzter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Jänner 2025, GZ *-63, nach der am 27. August 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten A, des Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Lieskonig und der Privatbeteiligtenvertreterin Rechtsanwaltsanwärterin Maga. Roncevic durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass der Privatbeteiligtenzuspruch auf EUR 1.050,00 herabgesetzt und die Privatbeteiligte mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 letzter Fall StGB (I./) und der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (II./1./) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II./2./), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II./3./) und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (II./4./) schuldig erkannt und hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 wurde die Vorhaft (von 8. September 2024, 9.36 Uhr bis 9. Jänner 2025, 13.45 Uhr) angerechnet.

Ferner wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* EUR 1.300,00 binnen vierzehn Tagen zu zahlen.

Die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 16. Juli 2025, GZ 15 Os 51/25a-4 (ON 79) zurück.

Dem sohin rechtskräftigen Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte B*

I./ im September 2023 in ** durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzte, nämlich zur Abstandnahme von der Aufnahme einer Beziehung zu einem anderen Mann zu nötigen versucht, indem er, nachdem er sie zuvor zu Boden gestoßen hatte, ankündigte, dass er sie umbringen werde,

II./ am 8. September 2024 in **

1. / außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an einem Oberarm erfasste, sie festhielt und kraftvoll zudrückte und sie mit den Fingern seiner anderen Hand im Bereich der unbekleideten Vulva berührte,

2. / mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei genötigt, indem er sie mit einer Hand am Hals erfasste und würgte und ihr mit seiner anderen Hand das Mobiltelefon aus der Hand riss,

3. / durch die unter Punkt 2./ dargestellte Handlung vorsätzlich am Körper verletzt (anhaltende Schmerzen beim Schlucken),

4. / dadurch geschädigt, dass er eine fremde bewegliche Sache, nämlich ihr Mobiltelefon dauernd aus ihrem Gewahrsam entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er nach der zu Punkt 2./ beschriebenen Tat mit dem Mobiltelefon die Wohnung des Opfers verließ und das Gerät wegwarf.

Die Berufung des Angeklagten richtet sich gegen den Ausspruch über die Strafe sowie die privatrechtlichen Ansprüche (ON 66).

Die Berufung ist nur teilweise erfolgreich.

Fallbezogen beträgt die Strafbefugnis nach § 202 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren.

Erschwerend ist das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit drei Vergehen und die Tatbegehung über einen langen Tatzeitraum (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), dass der Angeklagte schon wegen mehrerer (bereinigt um Zusatzstrafenverhältnisse: dreizehn) auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) und dass er die vorsätzlichen strafbaren Handlungen nach dem ersten (zu II./3./), dritten (zu I./ und II./2./) und zehnten (zu II./1./) Abschnitt des besonderen Teils des StGB als Volljähriger gegen seine frühere Lebensgefährtin begangen hat, wobei die strafbaren Handlungen zu II./ für die minderjährigen Kinder des Opfers wahrnehmbar waren (§ 33 Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB). Schuldaggravierend (§ 32 Abs 3 StGB) sind die vom Opfer anlässlich der Tat zu II./1./ erlittenen Verletzungen (US 5), die Tatbegehung in der Probezeit zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz (Pos. 17 ON 35) und das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen sowohl nach Abs 1 als auch nach Abs 1a des § 39 StGB.

Mildernd ist, dass es in Ansehung des Verbrechens der schweren Nötigung (I./) beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB).

Die spekulative Annahme des Angeklagten, dass er bei der Begehung der Taten zu II./ „möglicherweise“ stark alkoholisiert gewesen sei, lässt weder den besonderen Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB, noch nach § 34 Abs 1 Z 11 StGB annehmen. Denn einer Tatbegehung aus Unbesonnenheit stehen die Tatwiederholung (Mayerhofer, StGB6 § 34 E 26 mwN) bei Bewährungsversagen und das massiv getrübte Vorleben entgegen. Anhaltspunkte für die Annahme einer Tatbegehung unter Umständen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Soweit der Angeklagte unter Aspekten des § 34 Abs 1 Z 8 StGB die Begehung der Tat zu I./ bei Vorliegen einer allgemein begreiflichen, heftigen Gemütsbewegung reklamiert, bringt er keine Affektlage, deren Auswirkungen fallbezogen aus der Perspektive eines maßgerechten Durchschnittsmenschen allgemein begreiflich wäre (zum Maßstab vgl RIS-Justiz RS0092072) zur Darstellung. Damit liegt auch der besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 8 StGB nicht vor. Der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB kommt nur dann zum Tragen, wenn sich die Betroffenheit aus den Folgen der Tat selbst, nicht jedoch – wie hier – aus der Verfolgung wegen der Tat und der daraus resultierenden Verurteilung ergibt (vgl RIS-Justiz RS0130394).

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Strafe als schuld- und tatangemessen und ist solcherart nicht korrekturbedürftig. Einer bedingten Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe nach § 43a Abs 3 StGB steht die Höhe der Strafe entgegen. Auch eine bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe nach § 43a Abs 4 StGB kommt mit Blick auf das massiv einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten und seine bisherigen Hafterfahrung, die eine qualifizierte Wohlverhaltensprognose (RIS-Justiz RS0092042; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 43a Rz 16) nicht annehmen lassen, nicht in Betracht.

Die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe bleibt damit ohne Erfolg.

Die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ist hingegen teilweise erfolgreich.

Die Privatbeteiligte schloss sich dem Strafverfahren mit einem Gesamtbetrag von EUR 1.300,00 (EUR 1.000,00 für den Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung [§ 1328 ABGB] und die erlittenen Verletzungen am Körper, EUR 300,00 für die dauernde Sachentziehung) an (ON 36).

Gemäß § 1328 ABGB hat derjenige, der einen anderen durch eine strafbare Handlung zu einer geschlechtlichen Handlung missbraucht, eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten. Für einen Entschädigungsanspruch nach §1328 ABGB kommt es nicht auf das Vorliegen einer Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB an. Negative Gefühle brauchen auch nicht die Intensität einer Verletzung der psychischen Gesundheit erreichen (Hinteregger in Kletecka/Schauer, ABGB-ON § 1328 Rz 8). Für einen auf § 1328 ABGB gestützten Zuspruch von immateriellem Schadenersatz bedarf es daher nicht der Feststellung von behandlungsbedürftigen Krankheiten, erlittenen Schmerzen oder Schmerzperioden. Dass die Privatbeteiligte durch die Straftat des Angeklagten zu II./1./ beeinträchtigt wurde, ist nach der Lebenserfahrung unzweifelhaft. Bereits unter dem Aspekt des in § 19 Abs 3 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz normierten Mindestschadenersatzbetrages von EUR 1.000,00 bei (bloß) sexueller Belästigung erweist sich der Zuspruch dieses Betrages nach § 273 ZPO als angemessen. Mit Blick auf die von der Privatbeteiligten anlässlich der zu II./1./, II./2./ und II./3./ abgeurteilten Taten erlittenen Verletzungen (ON 10.3) kann sich der Angeklagte durch den Zuspruch dieses Betrages wahrlich nicht als beschwert erachten. Hingegen erweist sich der Zuspruch von EUR 300,00 für das entzogene Mobiltelefon als korrekturbedürftig. Ausgehend davon, dass das Display des Mobiltelefons im Zeitpunkt der Wegnahme beschädigt war und der Wert des unbeschädigten Mobiltelefons mit EUR 300,00 anzusetzen wäre, ist lediglich der – vom Angeklagten in der Berufungsverhandlung anerkannte – Betrag von EUR 50,00 als Ersatz für das Mobiltelefon angemessen. Mit ihren darüber hinausgehenden Anspruch war die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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