OLG Innsbruck 23Rs22/25v

23Rs22/25vCour d'appel27 août 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 23Rs22/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0230RS00022.25V.0827.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser sowie Mag. Grössl und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Oswald Wolkenstein (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und ADin RRin Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Franz Beck, Mitarbeiter der Arbeiterkammer Vorarlberg in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, vertreten durch ihre Mitarbeiterin Mag. Eleonora Bucher, wegen Alterspension, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.4.2025, **-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei die Alterspension ab dem 1.10.2024 im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, besteht dem Grunde nach zu Recht.“

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 9.12.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 16.9.2024 auf Zuerkennung einer Alterspension mit der Begründung ab, der Kläger habe zum durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag, dem 1.10.2024, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet und daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Alterspension noch nicht erfüllt.

Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte der Kläger die Zuerkennung der Alterspension ab dem 1.10.2024. Anders als von der Beklagten angenommen, sei er nicht am **, sondern am ** geboren. Das Geburtsdatum sei bereits im Jahr 1993 in einem türkischen Gerichtsurteil richtiggestellt worden. Damit seien die Voraussetzungen für die antragsgemäße Zuerkennung der Alterspension erfüllt.

Die Beklagte bestritt und wandte unter Bezugnahme auf § 358 ASVG ein, in dem vom Kläger im März 2006 bei ihr eingebrachten Antrag auf Bewilligung eines Rehabilitations-, Kur- bzw Erholungsaufenthalts habe der Kläger sowohl seine Versicherungsnummer beinhaltend das Geburtsdatum ** als auch explizit das Geburtsjahr ** angeführt und zudem einen medizinischen Befund vorgelegt, in welchem ebenfalls dieses Geburtsdatum aufscheine. Gemäß § 358 ASVG gelte daher dieser Tag als Geburtsdatum. Zudem werde die Versicherungsnummer, in welcher das Geburtsjahr aufscheine, nicht wahllos von der Gebietskrankenkasse vergeben, sondern sei diesem Vorgang jedenfalls eine entsprechende Meldung zu Grunde gelegen. Die türkische Gerichtsentscheidung sei für die österreichischen Behörden nicht bindend. Außerdem sei selbst der türkische Versicherungsträger noch im Jahr 2017 vom Geburtsdatum ** ausgegangen. Das nunmehr behauptete Geburtsjahr ** sei daher nicht nachvollziehbar. Mangels Erreichung des Regelpensionsalters seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Alterspension nicht erfüllt.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Gewährung der Alterspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1.10.2024. Dieser Entscheidung legte es folgenden – verkürzt dargestellten – Sachverhalt zu Grunde, wobei die von der Beklagten angefochtenen Sachverhaltsannahmen in Fettdruck hervorgehoben sind:

Der Kläger ist in der Türkei geboren. Diese Geburt samt Datum wurde nicht registriert. Nachträglich – wann genau ist nicht feststellbar – wurde dem Kläger das Geburtsdatum ** in der Türkei zugewiesen und dergestalt im türkischen Personalregister erfasst.

Vom 9.7.1984 bis zum 12.1.1986 absolvierte er den Militärdienst in der Türkei. In der Zeit vom 15.5.1987 bis zum 8.8.1989 war er in der Türkei in Beschäftigung.

Der Kläger kam noch im Jahr 1989 nach Österreich. Die Aufzeichnungen im österreichischen Versicherungsdatenauszug beginnen mit September 1989. Bis zum 1.10.2024 erwarb er in Österreich 408 Versicherungsmonate, davon 359 Beitragsmonate der Pflichtversicherung einer Erwerbstätigkeit.

Mit einem in der Türkei ergangenen Gerichtsurteil vom 21.10.1993 wurde ausgesprochen, dass das im Standesamt auf ** eingetragene Geburtsdatum des Klägers auf den ** korrigiert und diese Alterskorrektur im Personalregister eingetragen wird. Mit Beschluss vom 9.12.1993 erfolgte die entsprechende Verfügung und Eintragung im türkischen Personenstandsregister. Diese rechtskräftigen Entscheidungen übermittelte der Kläger im August 1995 der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, die seinem Ersuchen um Änderung des Geburtsdatums jedoch nicht nachkam.

Am 10.3.1994 wurde von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft auf dem Führerschein des Klägers folgender Vermerk angebracht: „Das Geburtsdatum wurde It. Beschl. auf ** berichtigt.“ Auch im österreichischen Reisepass des Klägers, ausgestellt im Juli 2022, ist das Geburtsdatum des Klägers mit ** ausgewiesen. Die am 15.7.2005 von der türkischen Standesamtsbehörde ausgestellte Geburtsurkunde des Klägers weist ebenfalls als Geburtsdatum den ** aus.

In der aktuell gültigen E-Card des Klägers scheint zwar einerseits zweimal dessen Versicherungsnummer mit den letzten sechs Ziffern **, andererseits auf der Rückseite aber auch das Geburtsdatum ** auf.

In dem im März 2006 bei der Beklagten eingebrachten und vom Kläger unterfertigten Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw Erholungsaufenthalt ist auf der ersten Seite die selbe Versicherungsnummer angeführt wie auf der E-Card. In den diesem Antrag beigelegten MRBefunden vom Dezember 2005 führt das MR-Institut das Geburtsdatum des Klägers mit ** an.

In seinem dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag vom 16.9.2024 führte der Kläger neben den ersten vier Ziffern der Versicherungsnummer sein Geburtsdatum mit ** an.

Der Kläger steht nach wie vor in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis.

Rechtlich ging das Erstgericht von einem Anwendungsfall des § 358 Z 2 ASVG aus. Das türkische Urteil sei lange vor der erstmaligen Antragstellung des Klägers (wohl gemeint bei der Beklagten) ergangen. Die Darstellung der Unrichtigkeit des in dieser öffentlichen Urkunde bezeugten Vorgangs in Verbindung mit den übrigen Beweisergebnissen sei nicht gelungen. Damit erfülle der Kläger unter Zugrundelegung des „festgestellten Geburtsdatums **“ die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Alterspension, zumal auch die Wartezeit erfüllt sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer vollumfänglichen Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1.1. Die Verfahrensrüge greift die unterbliebene Einholung des „Aktes der Österreichischen Gesundheitskasse“ auf. Das Erstgericht hätte dem diesbezüglichen Antrag der Beklagten „bezüglich der Zuteilung der Versicherungsnummer in Österreich“ stattgeben müssen. Die Einholung der Unterlagen der ÖGK hätte bestätigt, dass die Umänderung des Geburtsdatums von ** auf ** nicht nachvollziehbar sei und nicht dem wahren Geburtsdatum des Klägers entspreche, weshalb den Angaben im türkischen Urteil nicht gefolgt werden könne.

1.2. Richtig ist, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, die Versicherungsnummer des Kläger sei von der Gebietskrankenkasse „nicht wahllos“ vergeben worden, sondern diesem Vorgang sei „eine entsprechende Meldung“ zu Grunde gelegen, „aus prozessualer Vorsicht“ die amtswegige Einholung der „Unterlagen zur Zuteilung der Versicherungsnummer in Österreich“, in eventu die Erteilung eines entsprechenden Auftrags an die Beklagte samt Einräumung einer Frist hiefür beantragte (ON 3 S 3).

1.3. Zielt ein Beweisantrag – wie hier – nur auf die Ausforschung entscheidungswesentlicher, dem Beweisführer selbst nicht bekannter und auch nicht konkret vorgetragener Tatsachen ab, handelt es sich dabei um einen unzulässigen Erkundungs- bzw Ausforschungsbeweis (RS0039973; RS0040023; RS0039880). Nach ihrem Prozessvorbringen hat die Beklagte offenbar selbst keine Kenntnis davon, auf welchen Grundlagen die Gebietskrankenkasse die Sozialversicherungsnummer des Klägers generiert hat. Dass die – angesichts der erstmaligen sozialversicherungsrechtlichen Erfassung des Klägers Ende der 1980er Jahre offenbar schon vor mehr als 30 Jahren vorgenommene – „Zuteilung“ der Versicherungsnummer auf den eigenen Angaben des Klägers gegenüber der Gebietskrankenkasse und nicht etwa einer anderweitigen Meldung (zB jener eines Dienstgebers oder einer anderen Stelle) beruhen würde, behauptet die Beklagte nicht einmal. In diesem Zusammenhang ist im Vorgriff auf die Behandlung der Rechtsrüge festzuhalten, dass im Anwendungsbereich des § 358 ASVG nur die erste schriftliche Angabe des Versicherten direkt gegenüber einem Versicherungsträger, nicht aber gegenüber dem Dienstgeber maßgeblich ist (RS0131101; RS0124743).

1.4. Hinzu kommt, dass nicht nachvollziehbar ist, warum sich die Beklagte als Versicherungsträgerin die maßgeblichen Unterlagen nicht selbst im Rahmen der Amtshilfe bei einer anderen Versicherungsträgerin beschafft und im Verfahren vorgelegt hat, hat sie eine derartige Vorgehensweise im erstinstanzlichen Verfahren doch selbst angesprochen. Warum hiefür ein entsprechender Gerichtsauftrag notwendig sein soll, erschließt sich für das Berufungsgericht nicht. Dass sie versucht hätte, sich die – nicht näher bezeichneten – Unterlagen bei der Gebietskrankenkasse zu beschaffen, damit jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gescheitert wäre, behauptet die Berufungswerberin nicht einmal. Damit steht aber auch die eigene, nicht nachvollziehbar Untätigkeit der Beklagten einem Erfolg der Verfahrensrüge entgegen, können doch nur Fehler des Gerichts, nicht aber einer Partei einem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen (RS0036581).

2.1. Die Beweisrüge richtet sich gegen die bei Wiedergabe des Sachverhalts in Fettdruck hervorgehobene Feststellung. Die Beklagte begehrt stattdessen folgende Sachverhaltsannahme:

„Der Kläger wurde in der Türkei [richtig wohl] geboren [nicht geborgen] und wurde der Geburtstag ** erfasst.“

2.2. Auch die Beweisrüge muss aus formellen Gründen erfolglos bleiben. Zunächst mangelt es der von der Beklagten begehrten Ersatzfeststellung an dem für eine erfolgreiche Beweisrüge erforderlichen Austauschverhältnis im Verhältnis zur bekämpften Feststellung, wird doch inhaltlich mit beiden Feststellungen das selbe ausgedrückt, nämlich dass der Kläger in der Türkei geboren und dort (zunächst) als Geburtsdatum der ** erfasst wurde. Damit schließen die beiden Feststellungen einander aber nicht aus, was aber eine notwendige Voraussetzung für den Erfolg eine Beweisrüge ist (RS0041835; RI0100145; Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 15 mwN).

Zudem wird weder mit der angefochtenen noch der stattdessen begehrten Feststellung der entscheidungswesentliche Aspekt, an welchem Tag die Geburt des Klägers tatsächlich stattfand, geklärt. Allein dass der ** in der Türkei als Geburtstag – wo und zu welchem Zeitpunkt auch immer (diese Umstände lässt die Beklagte in ihrer Ersatzfeststellung offen) – erfasst wurde, ist im Hinblick auf die hier anzuwendende Rechtslage (§ 358 ASVG) nicht ausschlaggebend. Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge verwiesen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Beklagten unter diesem Rechtsmittelgrund ohnehin nur sehr rudimentär vorgetragenen inhaltlichen Argumente auch mangels Entscheidungsrelevanz der angefochtenen und der stattdessen begehrten Feststellung (RS0043190; RS0042386).

2.3. Auch der Beweisrüge ist daher kein Erfolg beschieden.

3.1. In der Rechtsrüge trägt die Beklagte zunächst ausschließlich dem Bereich der Beweiswürdigung und damit dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung zuzuordnende Argumente vor, wenn sie etwa die Parteiangaben des Klägers als Schutzbehauptungen qualifiziert, mit dem Zeitpunkt seiner Einschulung bzw seinem Eintritt ins Erwerbsleben, der Absolvierung des Militärdienstes oder der – nicht grundsätzlich höheren – Beweiskraft der Eintragung in einem Personenstandsbuch argumentiert. Diese Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts in den US 6ff bzw behandeln – auch wenn sich die Berufungswerberin hiefür auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung beruft – die Frage der Beweiskraft einzelner Beweisergebnisse. Da jedoch insgesamt hinreichend erkennbar ist, worauf die Berufungsausführungen abzielen, nämlich dass nicht das ältere (), sondern das jüngere Geburtsdatum () heranzuziehen sei und (nur) deshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Alterspension nicht erfüllt seien, ist dennoch auf die Rechtslage einzugehen:

3.2. Dass der Kläger die Wartezeit für die Gewährung der Alterspension (§ 236 ASVG) erfüllt hat, ist nicht strittig. Weitere Voraussetzung für die Zuerkennung der Alterspension ist das Erreichen des Regelpensionsalters, was bei männlichen Versicherten mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs der Fall ist (§ 253 ASVG). Allein das Erreichen dieser Altersgrenze ist im vorliegenden Fall strittig. Da diese Frage naturgemäß vom Geburtsdatum des Klägers abhängt, ist dieses als Vorfrage für die Zuerkennung der begehrten Alterspension zu klären.

3.3. Für die Feststellung des Geburtsdatums im Anwendungsbereich des ASVG enthält dieses in § 358 folgende Regelung, wobei im Hinblick auf die hiezu ergangene Judikatur vorab klarzustellen ist, dass diese Bestimmung zunächst in § 358 Abs 3 ASVG zu finden war. Mit BGBl I 2013/87 wurden die beiden anderen Absätze dieser Norm aufgehoben, sodass sie nunmehr – mit unverändertem Wortlaut – in § 358 ASVG zu finden ist:

„§ 358. Für die Feststellung des Geburtsdatums der versicherten Person ist die erste schriftliche Angabe der versicherten Person gegenüber dem Sozialversicherungsträger heranzuziehen. Von dem so ermittelten Geburtsdatum darf nur dann abgewichen werden, wenn

1. der zuständige Versicherungsträger feststellt, dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt oder

2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.“

3.4. Das Geburtsdatum eines Versicherten, aus dem sich ua ergibt, ob er an einem Stichtag ein bestimmtes Lebensjahr vollendet hat, ist eine biologische Tatsache und kein Recht (RS0043531). Damit ist das Geburtsdatum auch auf Tatsachenebene zu klären. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof auch bereits klargestellt, dass es sich bei § 358 ASVG um eine gesetzliche (Tatsachen)Vermutung handelt, die als Regel über die Beweislast zu verstehen und auch von den Sozialgerichten anzuwenden ist (10 ObS 124/16g; RS0117421 [T1]).

3.5. Der Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass weder das Urteil eines türkischen Gerichts, das die Berichtigung des türkischen Personenstandsregisters anordnet, noch die aufgrund dieses Urteils berichtigte Eintragung im Personenstandsregister, die österreichischen Sozialversicherungsträger und Gerichte binden. Diesen Urkunden kommt für den österreichischen Rechtsbereich nur eine beurkundende, aber keine rechtsbegründende Wirkung zu (RS0071328 [T1]; RS0071324). Solche Urkunden – insbesondere das hier vorgelegte Urteil des türkischen Gerichts, mit welchem die Berichtigung des Geburtsdatums im türkischen Personenstandsregister angeordnet wurde – können lediglich als ausländische öffentliche Urkunden iSd § 293 ZPO zur Gewinnung entsprechender Tatsachenfeststellungen herangezogen werden (RS0043531 [T3]). Hinsichtlich ihrer Beweiskraft sind diese Urkunden aber einer österreichischen öffentlichen Urkunde (§ 292 ZPO) gleichzustellen (10 ObS 200/03i). Öffentliche Urkunden begründen vollen Beweis dessen, was in der Urkunde von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird (§ 292 Abs 1 Satz 1 ZPO). Auch wenn der Beweis durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde angetreten wird, so ist nach § 292 Abs 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig.

3.6. Das vorliegende Urteil des türkischen Gerichts, mit welchem das Geburtsdatum des Klägers korrigiert wurde, erging im Jahr 1993. Das dort ausgewiesene ältere Geburtsdatum ersetzt aber – wie gerade ausgeführt – nicht automatisch das bisher von der Beklagten herangezogene jüngere Geburtsdatum. Vielmehr kann von diesem Datum nur nach den Regeln des § 358 ASVG abgegangen werden. Im Sinn der hier maßgeblichen Z 2 dieser Bestimmung ist also in einem ersten Schritt zu klären, ob die erste schriftliche Angabe des Klägers gegenüber einem Versicherungsträger vor oder nach dem Jahr 1993 erfolgte. Ein Abgehen von dem vom Kläger angegebenen Datum ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung nämlich nur dann möglich, wenn die vorgelegte Urkunde von einem Zeitpunkt davor datiert. Dass es nicht auf die Angaben des Klägers direkt der Beklagten gegenüber ankommt, sondern gegenüber irgendeinem Versicherungsträger, wurde bereits erläutert (RS0124773). Umgekehrt sind aber nur die ersten (schriftlichen) Angaben des Versicherten gegenüber einem Versicherungsträger maßgeblich, nicht hingegen seine Angaben gegenüber einem Dienstgeber (ausführlich dazu 10 ObS 124/16s = RS0131101).

3.7. Auch wenn das Erstgericht nur die erste und nicht die Rückseite des vom Kläger im Jahr 2006 bei der Beklagten eingebrachten Antrags in der angefochtenen Entscheidung abgebildet hat, ist nicht strittig, dass dort das Geburtsjahr ** und die Versicherungsnummer des Kläger, aus welcher ebenfalls dieses Geburtsjahr abgeleitet werden kann, aufscheint. Der Klagsvertreter führte im Übrigen im Rahmen der Tagsatzung aus, es werde nicht bestritten, dass der Kläger dort das Geburtsdatum ** angegeben habe (ON 6 S 2). Die in der Rechtsrüge vermisste Aufnahme auch der zweiten Seite des Antrags aus dem Jahr 2006 in die Feststellungen ist damit entbehrlich, weil die daraus ableitbaren, hier allenfalls maßgeblichen Tatsachen als unstrittig zu Grunde gelegt werden können (RS0040083). Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Seite 2 dieser Beilage die „Ärztliche Stellungnahme“ abbildet und das Geburtsjahr ** dort offenbar vom Arzt eingesetzt wurde.

Im Hinblick auf das Ausstellungsdatum des türkischen Urteils (1993) weit vor diesen Angaben ist daraus für die Beklagte aber nichts gewonnen. Nur wenn die eigenen Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten oder einem anderen Versicherungsträger von einem Zeitpunkt vor der Wirksamkeit des türkischen Urteils stammen würden, wären diese Angaben bindend im Sinn des § 358 ASVG.

3.8. Dass und allenfalls wann der Kläger darüber hinaus gegenüber irgendeinem Versicherungsträger sein Geburtsdatum schriftlich mit ** angegeben hätte, ergibt sich aus dem Urteilssachverhalt nicht. Allein der Umstand, dass die Versicherungsnummer des Klägers in den letzten sechs Ziffern dieses Datum ausweist und er offenbar bereits im Jahr 1989 unter dieser Versicherungsnummer sozialversicherungsrechtlich erfasst wurde (ab diesem Zeitpunkt beginnen die Eintragungen im Sozialversicherungsdatenauszug), lassen keinen Schluss darauf zu, ob, wann und wem gegenüber – vor allem ob es sich dabei um einen Versicherungsträger gehandelt hat – der Kläger allenfalls sein Geburtsjahr mit ** (schriftlich) angegeben hat. Die Beklagte hat sich im Verfahren erster Instanz zwar auf die Versicherungsnummer des Klägers berufen und ausgeführt, deren Vergabe geschehe nicht wahllos, sondern müsse dem eine entsprechende Meldung zu Grunde liegen. Dass es sich dabei um eine eigene schriftliche Meldung des Klägers gegenüber einem Versicherungsträger – etwa einer Krankenkasse – gehandelt haben soll, behauptete die Beklagte nicht einmal. Auch wenn dies durchaus möglich sein mag, ist es gleichermaßen denkbar, dass der Vergabe der Sozialversicherungsnummer andere Umstände zu Grunde lagen, etwa die Meldung durch einen anderen Arbeitgeber oder andere Behörden. Dass allfällige Angaben des Klägers diesen Stellen gegenüber hier nicht maßgeblich sind, wurde bereits dargelegt (10 ObS 124/16s). Zudem stellt § 358 ASVG explizit nur auf schriftliche Angaben ab. Auch solche, die von einem Zeitpunkt vor dem Ergehen des Erkenntnisses des türkischen Gerichts stammen, hat die Beklagte weder behauptet noch ergeben sich solche aus dem Urteilssachverhalt. Insofern sind auch die Berufungsausführungen, wonach es unstrittig sei, dass der Kläger gegenüber der ÖGK das Geburtsdatum ** angegeben habe, verfehlt.

3.9. Damit stand dem Kläger eine Beweisführung im Sinn des § 358 Z 2 ASVG offen, weil das Beweisverfahren gerade keine vor dem Jahr 1993 liegende, sondern erst eine danach (2006) gemachte erste schriftliche Angabe des Klägers gegenüber dem Versicherungsträger ergeben hat (zum umgekehrten Fall vgl 10 ObS 76/09p).

3.10. Dieser Beweis ist dem Kläger hier auch gelungen bzw ist der Beklagten der grundsätzlich mögliche und zulässige Beweis der Unrichtigkeit der im Urteil des türkischen Gerichts beurkundeten Tatsache, dass der Kläger bereits am ** geboren wurde, nicht gelungen. Dass es sich dabei um eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 292 ZPO handelt, wurde oben bereits dargelegt (10 ObS 200/03i). Damit oblag es aber der Beklagten, die sich auf das jüngere Geburtsdatum berief, die Unrichtigkeit des im türkischen Urteil ausgewiesenen Tags der Geburt des Klägers unter Beweis zu stellen (§ 292 Abs 2 ZPO; RS0040496 [T1]; RS0040507; Wallner-Friedl in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 292 ZPO Rz 50).

Auf die Frage der Beweislast kommt es hier mangels eines „non-liquet“ aber ohnehin nicht an (RS0039903 [insb T1 bis T3]). Auch wenn sich im Feststellungsteil des angefochtenen Urteils keine entsprechend konkrete Sachverhaltsfeststellung findet, an welchem Tag der Kläger tatsächlich geboren wurde, sondern das Erstgericht dort vor allem den Inhalt der verschiedenen Urkunden wiedergegeben hat, ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung klar, dass das Erstgericht auf Tatsachenebene vom im türkischen Urteil beurkundeten früheren Geburtsdatum (**) ausgeht. So hielt es nach seinen ausführlichen beweiswürdigenden Überlegungen in US 8 abschließend fest: „Insgesamt lagen keine überzeugenden Beweisergebnisse vor, die an der Richtigkeit des mit Urteil des türkischen Zivilgerichts festgestellten Geburtsdatums zweifeln ließen, sodass als Geburtsdatum der ** festzustellen war.“ Auch in der rechtliche Beurteilung spricht das Erstgericht vom festgestellten Geburtsdatum **. Diese (dislozierten) Tatsachenfeststellungen blieben unangefochten.

4. Da es dem Kläger sohin in Anwendung der Regeln des § 358 ASVG gelungen ist, unter Beweis zu stellen, dass er am ** geboren ist und die Berufung keine weiteren Argumente gegen die Zuerkennung der Alterspension ins Treffen führt, bleibt auch die Rechtsrüge und damit die Berufung insgesamt erfolglos.

5. Allerdings war die unrichtigerweise als (unbestimmtes) Leistungsurteil formulierte („Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger ab dem 1.10.2024 eine Alterspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.“), aber klar als Grundurteil zu deutende Entscheidung entsprechend den Vorgaben des § 89 Abs 2 ASGG neu zu fassen (10 ObS 19/23a; RS0115846; Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ § 89 ASGG Rz 7). Im Hinblick auf das aufrechte Beschäftigungsverhältnis des Klägers konnte von der Zuerkennung einer vorläufigen Leistung abgesehen werden.

6. Mangels von den Streitteilen im Berufungsverfahren verzeichneter Kosten konnte eine Kostenentscheidung entfallen.

7. Da sich das Berufungsgericht – wie die Zitate belegen – an der gesicherten und einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs orientieren konnte und darüber hinaus keine Rechtsfragen in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen waren, war der weitere Rechtszug an das Höchstgericht nicht zuzulassen.

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