OLG Wien 19Bs208/25i

19Bs208/25iCour d'appel28 août 2025

Texte intégral

OLG Wien 19Bs208/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00208.25I.0828.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 201 Abs 1 und anderer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. August 2025, GZ **-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Untersuchungshaft ist aus den Gründen der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO fortzusetzen.

Die Haftfrist endet am 28. 10. 2025.

Begründung

Begründung:

Über den am ** geborenen indischen Staatsbürger A* wurde nach seiner Festnahme am 29. Juli 2025, 18.55 Uhr (ON 5; ON 10, 3) und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am 31. Juli 2025, 17.10 Uhr (ON 10, 1) am 2. August 2025 – dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien folgend (ON 1.10) – wegen des dringenden Verdachts der Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und (richtig:) der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach §§ 207a Abs 3 erster und zweiter Satz, Abs 3a StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO verhängt (ON 13 und ON 14).

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Untersuchungshaft nach Durchführung einer Haftverhandlung aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO fortgesetzt (ON 24; ON 25).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten (ON 27.2), in der das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, des angezogenen Haftgrundes sowie die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Abrede gestellt und die Enthaftung des Beschuldigten – allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel -, in eventu die Fortsetzung der Untersuchungshaft als Hausarrest gemäß § 173a StPO begehrt wird.

Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).

Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421) – soweit für die Haftfrage relevant (zur Zulässigkeit der Beschränkung auf die Feststellung haftrelevanter Umstände einiger weniger Taten aus einer umfangreichen Verdachtslage vgl RIS-Justiz RS0120817 [T1], [T6] und [T7]) - vom Vorliegen folgenden dringenden Tatverdachtes (§ 173 Abs 1 StPO) aus: A* habe in **

I./ mit B* gegen deren Willen den Beischlaf vorgenommen, und zwar

1. / am 19. April 2025 auf den 20. April 2025 in einem Angriff, indem er – nachdem die Genannte ausdrücklich erklärte keinen Geschlechtsverkehr mit ihm zu wollen – sie vaginal von hinten mit seinem Penis penetrierte;

2. / am 9. Mai 2025 in einem weiteren Angriff, indem er – nachdem die Genannte äußerte, keinesfalls (jetzt) Geschlechtsverkehr mit ihm haben zu wollen – sie an den Armen oder der Taille hielt, ins Bett zurückzog und vaginal mit seinem Penis penetrierte;

II./ am 20. April 2025 B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie trotz ihrer Gegenworte und Gegenwehr an der Taille nahm, sie zum Bett schleppte und ins Bett schubste, sie an den Schultern auf die Matratze niederdrückte und vaginal mit seinem Penis penetrierte, wobei sie weiterhin versuchte, ihn mit ihren Händen wegzudrücken.

In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht A* habe es durch die zu I./ angeführten Tathandlungen zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden B* in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht zu verletzen, indem er gegen den Willen der Genannten die konkreten Beischlafshandlungen an ihr vollzog sowie zu II./ es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden die Genannte mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes zu nötigen.

Dadurch habe A* zu I./ die Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB sowie zu II./ das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB begangen.

Dieser Tatverdacht gründet sich auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse des LKAAST ** zu GZ *, insbesondere die Anlass- und Abschlussberichte (ON 2; ON 9; ON 15; ON 33), den darin enthaltenen und bisher durchgeführten Zeugen- und Opfervernehmungen, insbesondere des Opfers B (ON 2.9), welche detailliert, lebensnah – und ohne den Eindruck zu erwecken dem Beschuldigten über Gebühr schaden zu wollen – die dem Beschuldigten angelasteten Vorfälle schilderte, wobei sie darin deutlich zum Ausdruck brachte, dass sie jeweils in den vom Beschuldigten gewollten Geschlechtsverkehr nicht eingewilligt habe (siehe ON 2.9, 6: „Nein ich will jetzt nicht. Es ist sehr spät“; ON 2.9, 7: „Nein, das wird nicht passieren. Hör auf“; ON 2.9, 10: „Nein, keinesfalls. Ich will keinen Sex.“) und der Beschuldigte zudem zu II./ durch Runterdrücken auf die Matratze und seinem Eigengewicht den Beischlaf trotz ihrer Gegenwehr mit ihren Händen vollzogen habe (siehe ON 2.9, 7).

Der Umstand, dass das Opfer B* nach den Vorfällen dennoch weiterhin Kontakt mit dem Beschuldigten pflegte bzw sich nach der mutmaßlichen Vergewaltigung am 20. April 2024 Frühstück zubereitete und hoffte, der Beschuldigte würde gehen, was er jedoch nicht gemacht hat, ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (ON 27.2, 4) - weder lebensfremd, noch geeignet derzeit den dringenden Tatverdacht zu erschüttern. So ist ein solches Verhalten insbesondere bei jungen Frauen, die bereits in einer Intimbeziehung stehen, durch bestimmte Verhaltensweisen ihrer Sexualpartner auch emotional manipuliert werden, durchaus nachvollziehbar und wird von den potentiellen Tätern – auch im Sinne einer Täter/Opfer-Umkehr - geradezu angestrebt, wie durch Weinen des Beschuldigten, Äußerung von Selbstmordgedanken aufgrund der erfahrenen sexuellen Zurückweisung etc (siehe hierzu Aussagen des Opfers B* in ON 2.9, 7, als sie ihn umgehend nach der mutmaßlichen Tatbegehung zu II./ damit konfrontierte: „Er wurde sehr traurig aber er hat auch immer wieder gesagt ‚Du weißt genau, es gefällt dir. Es hat dir Spaß gemacht, du warst auch feucht. Ich höre nicht auf das, was du sagst, sondern ich beobachte wie dein Körper reagiert.‘“; der Zeugin Mann in ON 33.4, 7f: „ … und bemerkte, dass er weinte… Da es A* nicht gut ging, bin ich länger geblieben… Nach meinem neuerlichen „Nein“ in der Früh, welches von A* sofort akzeptiert wurde, fühlte sich die Situation für uns beide irgendwie unangenehm an… Ich habe darauf gemeint, dass das zwischen uns aufhören müsse… Er war deshalb traurig, hat es aber akzeptiert.“; der Zeugin C* in ON 33.3, 5 und 7: „A* ließ aber nicht locker und meinte, dass wir uns unbedingt küssen sollten. Er meinte auch, dass er jetzt den Kuss brauche… A* hat sich in seinem Zimmer plötzlich auf den Boden gesetzt und einen Heulkrampf bekommen. Ich habe versucht ihn zu beruhigen und er meinte, dass ich ihn ja nur küssen müsste, dann würde es ihm wieder besser gehen… Gefühlt waren unsere Diskussionen immer Verhandlungen. Bei einer Absage hat mir A* damals auch geschrieben, dass er nichts wert sei und besser sein Leben beenden solle… A* hat danach nicht lockergelassen und mich immer versucht zum Sex, Küssen, etc. zu überreden… Nach dem Essen wollte er mich zu Sex drängen. Dieses Drängen war immer verbal und nicht körperlich. Er hat betont, dass wir Sex haben müssen… Anmerken möchte ich, dass mich das ständige Nichtakzeptieren meines Nein-Sagens durch A* nachhaltig belastet hat.“). Auf diese Art und Weise werden bei den – ausgewählten (potentiellen) Opfern – gezielt Schuldgefühle bzw Verlustängste geschürt, um sie zu schwächen und willfähriger zu machen.

Wenn der Beschwerdeführer Aussagen von Zeuginnen ins Treffen führt (ON 27.2, 18 und 20; ON 35), bei denen das „Nein“ vom Beschwerdeführer (letztlich) akzeptiert wurde, sind diese nicht geeignet den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der dem Beschuldigten angelasteten Taten zu erschüttern, handelt es sich hierbei doch um keine unmittelbaren Tatzeuginnen und ist jeder Sachverhalt für sich zu beurteilen, zumal das konkrete Verhalten mutmaßlicher Sexualstraftäter auch von verschiedensten (darunter auch äußeren) Faktoren abhängt. Darüber hinaus führt der Beschuldigte in seiner Beschwerde lediglich einzelne, selektiv ausgewählte (für ihn günstige) Passagen der Aussagen der Zeuginnen an, ohne diese jedoch im Gesamtzusammenhang ihrer getätigten Depositionen zu setzen. Auch lässt er dabei seine von den Zeuginnen dargestellten (teils zumindest grenzüberschreitenden) Verhaltensweisen, die sich wie ein Muster durch die Zeugenbefragungen ziehen, gänzlich außer Acht (siehe beispielhaft Angaben der Zeugin D* [ON 2.8, 7], wonach der Beschuldigte sie zuerst vaginal mit seinen Fingern penetrierte und , als sie geistig nicht präsent gewesen sei, geweint habe und traurig gewesen sei, sodann mit seinem Penis; Angaben der Zeugin E* [ON 2.5, 5f], wonach der Beschuldigte meinte, er würde Frauen gerne manipulieren, um das zu bekommen, was er wolle und könne dies auch, so sei er ihr immer näher gekommen und habe sie angestarrt, als wolle er sie gleich küssen, obwohl sie ihm fünfzehnmal mitgeteilt habe, er solle dies unterlassen. Sie habe sich emotional manipuliert gefühlt und habe das Gefühl gehabt, er wolle ihr nur nahekommen und mit ihr Sex haben; Angaben der Zeugin F* [ON 2.7, 9], wonach sie den Sex nicht immer wollte und auch „nein“ sagen habe wollen, sie jedoch das Gefühl gehabt habe, sie könne gar nicht „nein“ sagen. Sie habe ihn um mehr Raum gebeten, um „nein“ sagen zu können und sie explizit zu fragen, ob sie Geschlechtsverkehr haben möchte. Danach habe sie noch mehr Angst gehabt, ihm bei Sex „nein“ zu sagen, da er versucht habe, sie zu verwirren und das auch geschafft habe.)

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, der in den Anschuldigungen gegen ihn ein gemeinsames Bedürfnis der Zeuginnen nach emotionaler Vergeltung ortet (ON 27.2, 7), kann derzeit kein entsprechendes Gewicht beigemessen werden, das geeignet wäre, den dringenden Tatverdacht zu entkräften. Darüber hinaus wusste jedenfalls das Opfer B* (ON 2.9, 6f), dass sie keine exklusive Intimbeziehung mit dem Beschuldigten führte sowie auch von der Schwangerschaft eines anderen Mädchens und setzte diese dennoch fort, weshalb die Argumentation des Beschwerdeführers nicht überzeugt.

Wenn der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Aussage des Opfers B* (ON 2.9, 5) anführt (ON 27.2, 19), der Geschlechtsverkehr habe nicht gegen ihren Willen stattgefunden, so bezog sich diese Aussage einzig auf den gegenständlich nicht hafttragenden Vorfall zu Punkt I./A./1./ des bekämpften Beschlusses und vermag daher den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der hafttragenden mutmaßlichen Taten nicht zu entkräften. Selbiges gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Zeugin Mann bestätigen könne, dass das mutmaßliche Vergewaltigungsopfer deren Frage, ob er sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe, verneint habe (ON 27.2, 20). Aus der mittlerweile vorliegenden Zeugenbefragung der Genannten (ON 33.4, 9) folgt jedoch zweifelsfrei, dass sich das Gespräch nicht auf den Vergewaltigungsvorwurf (II./) bezogen, sondern vielmehr auf den diesen vorangegangen Geschlechtsverkehr in der Nacht, als sie vom Cannabis-Konsum „high“ war (ON 2.9, 5; I./A./1./ des bekämpften Beschlusses).

All diesen belastenden Umständen steht im Wesentlichen die gänzlich leugnende Verantwortung des Beschuldigten entgegen (ON 9.1; ON 13 und ON 24), die jedoch angesichts der oben dargelegten bisherigen Ermittlungsergebnisse nicht geeignet ist, den qualifizierten Tatverdacht zu entkräften.

Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite basiert auf den zielgerichteten objektiven Verhaltensweisen des Beschuldigten, der diese trotz der eindeutig ablehnenden Willensbekundungen des Opfers (siehe hierzu oben) setzte, und welche unter den jeweiligen Fakten angeführt wurden (vgl RIS-Justiz RS0098671 [T3], [T5]; RS0116882). Soweit der Beschwerdeführer eine mangelnde Begründung der subjektiven Tatseite durch das Erstgericht kritisiert, ist ihm zu entgegnen, dass bei einem leugnenden Beschuldigten – wie vorliegend - der Schluss vom gezeigten Verhalten auf dessen subjektive Tatseite methodisch gar nicht zu ersetzen und rechtsstaatlich vertretbar ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0098671 [T3] und [T5]; RS0116882), zumal auch kein Grund für die Annahme besteht, der Beschuldigte habe die von ihm mutmaßlich gesetzten Taten nicht bewusst und zielgerichtet ausgeführt. Indem der Beschwerdeführer die subjektive Tatseite unter Hinweis auf teils selbstkritische Angaben des Opfers in Abrede stellt (ON 27.2, 14) sowie Aussagen, die das Opfer zu einvernehmlichen Beischlafhandlungen tätigte, die ohnedies nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sind, fälschlich dem Tatvorwurf vom 9. Mai 2025 (I./2./) zuordnet (siehe ON 2.9, 9: „Zu dem Zeitpunkt war es einfacher für mich, es zu genießen als ‚Nein‘ zu sagen“), gelingt es ihm ebenfalls nicht, den dringenden Tatverdacht zur subjektiven Tatseite zu entkräften.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Belastungsmomente ist – auch unter Berücksichtigung der verbalen und nonverbalen Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer B* sowie dem nach Angaben des Opfers vorliegenden Verständnis des Beschuldigten für den Schritt ihrer Anzeigeerstattung (ON 2.9, 11) - die für die Haftfrage relevante qualifizierte Verdachtslage in Richtung der Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB sowie des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB objektiv und subjektiv gegeben.

Bleibt anzumerken, dass zur weiteren Abklärung des derzeit dringenden Tatverdachts eine Übersetzung des vom Opfer B* vorgelegten Konvoluts, darunter insbesondere auch Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer (ON 33.6), zu veranlassen sein wird.

Ausgehend von dieser, für die Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderlichen, qualifizierten Verdachtslage im Sinne des § 173 Abs 1 StPO liegen nach Auffassung des Beschwerdegerichts auch die Haftgründe der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO unzweifelhaft vor.

Die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr ist ihrem Wesen nach eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten gefährlicher Straftäter. Die Haft wegen Tatbegehungsgefahr ist danach zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Beschuldigte ohne Haftverhängung ungeachtet des Eindrucks des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete Tat. Die an sich angebrachte Haft wird durch die Anwendung eines oder mehrerer gelinderer Mittel verdrängt, wenn diese geeignet sind, die Haftzwecke zu erreichen (Kirchbacher, StPO15 § 173 Rz 16).

Der angezogene Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO setzt voraussetzt, dass Anlass und Prognosetat rechtlich als strafbare Handlungen mit schweren Folgen zu beurteilen sind. Der Begriff der schweren Folgen ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident. Er umfasst über die tatbestandsmäßigen Folgen hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Dabei sind Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen der gesellschaftliche Störwert, einschließlich der Eignung umfangreicher und kostspieliger Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen (RISJustiz RS0108487). Ausgehend von dem Vorwurf zu II./, der Beschuldigte habe sein Opfer mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie trotz ihrer Gegenworte und Gegenwehr an der Taille nahm, sie zum Bett schleppte und ins Bett schubste, sie an den Schultern auf die Matratze niederdrückte, um sie – ohne Verwendung eines Kondoms – vaginal zu penetrieren, ist bereits diese Tat an sich und deren Folgen als schwer zu bewerten. Aufgrund der konkreten Tatumstände besteht auch die Gefahr, dass der Beschuldigte auf freiem Fuß erneut Sexualdelikte mit schweren Folgen begehen werde.

Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in Ausformung des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verlangt neben einer Anlasstat und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat eine Zusatzbedingung. Der Beschuldigte muss entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden sein oder nicht nur wegen einer, sondern wegen „wiederholter“ oder „fortgesetzter“ strafbarer Handlungen im dringenden Tatverdacht stehen (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 45). Gegenständlich hat das Erstgericht den Haftgrund nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO auch zutreffend aus der Mehrzahl der dem Beschuldigten fallbezogen zur Last gelegten strafbaren Handlungen gegen dassselbe Rechtsgut – der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung – abgeleitet.

Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, dass die Sachverhaltsannahmen zu einem Haftgrund zufolge § 173 Abs 2 StPO auf „bestimmte Tatsachen“ gegründet sein müssen. Als solche sind nicht nur äußere, sondern auch die sogenannten „inneren Tatsachen“ (etwa Charaktereigenschaften und Wesenszüge des Beschuldigten) in Betracht zu ziehen. „Bestimmt“ sind die Tatsachen, wenn sie sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben. Bloß allgemeine Erfahrungstatsachen sind daher keine bestimmten Tatsachen (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 28 mwN).

Gegenständlich verdeutlicht nicht nur die in den als hafttragend herangezogenen Tathandlungen zum Ausdruck gebrachte Gleichgültigkeit gegenüber der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung von Frauen das dargestellte Gefahrenpotenzial des A*, sondern wird dieses durch die eingeräumte Hypersexualität des Beschuldigten – dessen medizinische Behandlung im Übrigen bislang unbelegt blieb – noch weiters aggraviert. Wenn der Beschwerdeführer die ihm von den mutmaßlichen Opfern attestierte freundliche und sozial kompetente Art (ON 2.4, 3; 2.5, 3) sowie „gewinnbringende Persönlichkeit“ (ON 2.7, 4) und seine „einfühlsame Art“ (ON 2.8, 5) hervorhebt (ON 27.2, 18), so liegt darin konkret die besondere Gefährlichkeit, gelingt es ihm dadurch doch seine mutmaßlichen Opfer sorgsam auszuwählen, deren Schwächen zu erkennen und diese auch entsprechend zu manipulieren, um sei es durch Täuschung, Beharrlichkeit, Ignoranz deren Willensäußerungen (siehe Tatvorwürfe zu I./) oder letztendlich Gewalt (siehe Tatvorwurf zu II./) sexuelle Befriedigung zu erlangen. Die Zeuginnen bzw mutmaßlichen Opfer beschreiben unabhängig voneinander teils ausdrücklich, teils sinngemäß eine hochgradig manipulative Persönlichkeit und folgt aus deren Aussagen auch unzweifelhaft, dass der Beschuldigte ein „Nein“ im Hinblick auf sexuelle Handlungen nicht bzw nur schwer akzeptieren kann. Hervorzuheben sind an dieser Stelle die Angaben der Zeugin E*, die sich – auch wenn (wie vom Beschwerdeführer vorgebracht; [ON 27.2, 2]) der Beschuldigte sie zu keinem Zeitpunkt angefasst habe oder auf irgendeine Art sexuell übergriffig geworden sei (ON 27.2, 2) – emotional manipuliert gefühlt habe und ihn sicher an die fünfzehn Mal auffordern habe müssen, er solle aufhören sie so anzuschauen und ihr so nahe zu kommen (ON 2.5).

An der negativen Prognose vermag auch der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie der Umstand nichts zu ändern, dass er sich seit kurzem – wenn auch unbelegt – in ärztliche Behandlung wegen seiner Hypersexualität begeben und sich nach eigenen Angaben auch sozial zurückgezogen haben soll.

Den genannten Haftgründen kann im Hinblick auf deren Gewicht zur effektiven Hintanhaltung (Mayerhofer/Salzmann, StPO6 § 173 E 192) durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO derzeit nicht zweckentsprechend begegnet werden. Die seit 2. August 2025 andauernde Untersuchungshaft steht auch weder zur Bedeutung der Sache (gravierende Verstöße gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung) noch zu der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden empfindlichen Sanktion außer Verhältnis (die derzeitige Strafdrohung beträgt nach § 201 Abs 1 StGB zwei bis zehn Jahre Freiheitsstrafe).

Die bloße Bereitschaft zur Ablegung allfälliger Gelöbnisse bzw. Akzeptanz von Weisungen wie zum Beispiel Absolvierung einer Psychotherapie und begleitende Medikamenteneinnahme sind, zumal ein nachhaltiger Therapieerfolg aufgrund der sich bereits manifestierten Verhaltensweisen derart kurzfristig – binnen weniger Wochen bzw. Monaten – nicht zu erzielen sein wird, dazu jedenfalls nicht geeignet.

Aber auch der in seinem Enthaftungsbegehren vorgebrachte Antrag des Angeklagten auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 173a StPO verschlägt, weil der Zweck der Haft, nämlich die Hintanhaltung der zuvor beschriebenen Tatbegehungsgefahr dadurch nicht erreicht werden kann. Da einer der wesentlichen Zwecke der Untersuchungshaft ist, dem Haftgrund entgegenzuwirken (§ 182 Abs 1 StPO), also nach einer Anlasstat einer befürchteten künftigen Tat des Angeklagten vorzubeugen (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173a Rz 3), kann dieser bereits angesichts wiederholter Tatbegehung und des Umstands, dass sich Delikte gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung – wie in casu – gerade auch im vermeintlich geschützten häuslichen Bereich zutragen, durch Vollzug des elektronisch überwachten Hausarrests zu Hause nicht erreicht werden. Darüber hinaus ging der Beschuldigte nach seiner Vertragskündigung und Dienstfreistellung bei dem G* in ** keiner Beschäftigung bzw Ausbildung nach (ON 27.2, 19 und 23), wobei eine solche durch den Verweis des § 173a StPO auf § 156b Abs 1 und 2 StVG als Voraussetzung für die Gewährung des Vollzugs der Untersuchungshaft im elektronisch überwachten Hausarrest gefordert wird (Nimmvervoll, Haftrecht3, E 1422.).

Der Ausspruch über die Haftfrist gründet sich auf §§ 174 Abs 4; 176 Abs 5 und 175 Abs 2 Z 3 StPO.

Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.