OLG Linz 8Bs112/25i

8Bs112/25iCour d'appel28 août 2025

Texte intégral

OLG Linz 8Bs112/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00112.25I.0828.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* C* wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Schuld und Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Steyr vom 28. April 2024, Hv*-16, sowie dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil in seinem gesamten Umfang, demgemäß auch im Beschluss über die Anordnung von Bewährungshilfe, aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Steyr zurückverwiesen.

Mit seiner verbleibenden Berufung und seiner Beschwerde gegen den Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene Angeklagte des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 StGB schuldig erkannt und dafür nach dem Strafsatz des § 222 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Unter einem wurde der Beschluss gefasst, dass gemäß § 50 StGB Bewährungshilfe angeordnet wird.

Dem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte am 03. November 2024 in D* ein Huhn, sohin ein Tier, dadurch roh misshandelt, dass er dem Huhn Bier zu trinken gab, ihm eine Zigarette in den Schnabel steckte und es am Hals würgte (ON 16).

Dagegen richtet sich die fristgerecht angemeldete und ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, mit den Anträgen, das Beweisverfahren zu wiederholen, das angefochtene Urteil im Sinne der Berufung über die Schuld aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und einen Freispruch zu fällen oder in eventu der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (iSv Schuldspruch ohne Strafe oder unter Vorbehalt der Strafe, zumindest aber teilweise bedingt nachzusehende Geldstrafe oder geringere Freiheitsstrafe sowie kürzere Probezeit) Folge zu geben. Die Berufung wegen Nichtigkeit wurde in der schriftlichen Berufungsausführung zurückgezogen (ON 19). Weiters verband der Angeklagte mit der Berufung die Beschwerde gegen die Anordnung von Bewährungshilfe mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben, zumindest aber die Dauer der Bewährungshilfe auf ein Jahr zu verkürzen. Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich zum Rechtsmittel nicht geäußert.

Bereits der Berufung wegen Schuld kommt im Sinne der Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung Berechtigung zu.

Nach den entscheidungswesentlichen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in einem Hühnerstall in der Landwirtschaftsschule D* einem Huhn Bier zu trinken gegeben, indem er dem Huhn das Bier in den Schnabel leerte. Außerdem steckte er dem (selben) Huhn eine Zigarette in den Schnabel. Sodann würgte er dieses (selbe) Huhn am Hals, indem er mit beiden Händen seinen Hals umgriff und stark zusammendrückte. Das Huhn begann dadurch stark zu zappeln, wodurch es dem Griff des Angeklagten entkam und er es losließ. Die (Gesamt-)Dauer dieser Handlungen war maximal etwa zwei bis fünf Minuten. Das Huhn starb durch den Vorfall nicht und trug keine äußerlich sichtbaren Verletzungen davon.

Der Angeklagte hielt es bei seinen Taten ernstlich für möglich und fand sich dennoch damit ab, ein Tier, und zwar das Huhn, durch seine Verhaltensweisen roh zu misshandeln und dadurch verbotene Verhaltensweisen zu setzen. Er wusste, dass er seine Handlungen ohne einen vernünftigen oder berechtigten Zweck – mitunter zur Belustigung – setzte und handelte dennoch.

Das Erstgericht begründete seine Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen in seiner Beweiswürdigung zusammengefasst mit den als glaubhaft eingeschätzten Angaben des Zeugen E*. Dabei führte es aus, dass dieser Zeuge in der Hauptverhandlung mehrfach angab, sich nicht mehr genau erinnern zu können, würdigte diesen Umstand an Erinnerungslücken der Glaubwürdigkeit des Zeugen jedoch keineswegs abträglich, da es einleuchte, dass man ein Video nach einigen Monaten nicht mehr detailgetreu wiedergeben könne. Weites führte es aus, der Zeuge habe klar und ohne jeglichen Zweifel dargelegt, dass er sich nur zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr genau erinnern konnte.

Diese Würdigung erweckt allerdings - in einer Gesamtschau der Verfahrensergebnisse - Bedenken.

Zwar ist es plausibel ist, dass sich ein Zeuge nach dem Verstreichen mehrerer Monate nicht an Details eines angesehenen Videos erinnern kann, doch erscheinen die Vorwürfe derart ungewöhnlich, dass die Lebenserfahrung mehr Klarheit und Erinnerung daran erwarten ließe. Immerhin ging der Zeuge E* zurückliegend offenbar davon aus, dass das betroffene Huhn sogar „erwürgt“, also getötet worden war, wie er mit anderen besprach. Dazu kommt, dass sich der Vorfall und demnach das Versenden der videos am 3. November 2024 ereigneten, wobei der Zeuge jedoch diese gespeicherten Videos offenbar erst am 14. November 2024, demnach über eine Woche später F, G, H* und I* gezeigt haben soll (ZV E* ON 2.4, Seite 4; ZV LI, ON 2.5, Seite 4; HV-Protokoll ON 12, Seite 12 sowie Seite 17). Das lässt annehmen, dass der Zeuge E* über einen längeren Zeitraum hinweg im Besitz dieses Videos war, es zumindest zwei Mal abspielte und im Rahmen des Gesprächs am 14. November 2024 mit den weiteren anwesenden Personen besprach. Vor diesem Hintergrund fehlt die Lebensnähe, dass sich der Zeuge in seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung vom 07. April 2025 (ON 12) zunächst nicht sicher schien, was er konkret auf dem Video gesehen hätte und erst über Nachfragen angab, dass dem Huhn Bier in den „Mund“ geschüttet worden sei. Der Lebenserfahrung würde es dagegen mehr entsprechen, sich aufgrund der vorgeworfenen Gewalteinwirkung (vorrangig) an das Würgen des Huhnes zu erinnern. Demgegenüber schilderte dieser Zeuge über mehrfache Nachfrage „ob sonst noch etwas gewesen ist" (HV-Protokoll ON 12, Seite 10) lediglich, dass dem Huhn eine Zigarette in den Mund gesteckt worden sei. Erst über Vorhalt seiner Aussage in ON 2.4, Seite 4, „ob es stimmt, dass A* den Hals der Henne mit beiden Händen stark zusammengedrückt hat und die Henne dann zappelte, weshalb sie A* C* ausgelassen hat und dass er nicht sagen kann, ob die Henne dann gestorben ist“ antwortete der Zeuge mit einem schlichten „Ja" (HV-Protokoll ON 12, Seite 11).

Bezogen auf dieses (nicht mehr zur Verfügung stehende) Video ging es nach Angaben des Zeugen um eine Szene, in der ein Huhn (unter anderem) gewaltsam gewürgt wurde - eine Handlung, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung als emotional aufwühlend und außergewöhnlich einzustufen ist. Solche Inhalte heben sich deutlich vom Alltäglichen ab und sind erfahrungsgemäß besonders einprägsam, da sie starke emotionale Reaktionen auslösen können. Solch emotional aufgeladene und schockierende visuelle Inhalte erzeugen typischerweise eine höhere Gedächtnisbindung als neutrale Informationen, die in der Regel über ** versendet werden. Gerade Bilder von Tierquälerei oder Gewalt erzeugen visuelle Anker im Gedächtnis, die noch lange aufrufbar sind, insbesondere dann, wenn sie mehrmals angesehen, oder sogar im Beisein weitere Personen besprochen werden. Dass der Zeuge trotz wiederholter Betrachtung allerdings eher vage Erinnerungsinhalte - sowohl zur Handlung, als auch zur Person des Handelnden - referierte, erscheint daher im vor allem im Zusammenhalt mit der vorgebrachten Dauer der verpönten Handlungen mit und an dem Tier von mehreren (!) Minuten wenig plausibel.

Die Zeugin I* schilderte bei ihrer polizeilichen Einvernahme am 15. November 2024 zunächst, dass ihr ein Video vorgespielt worden sei, das gezeigt habe, dass der Angeklagte einem Huhn einen "Joint in den Schnabel hineingesteckt" habe (ZV ON 2.5, Seite 4). In der Hauptverhandlung vom 07. April 2025 korrigierte sie dies jedoch dahingehend, dass in dem Video lediglich zu sehen gewesen sei, dass der Angeklagte einen Joint im Mund gehabt und währenddessen das Hendl in der Hand gehabt habe. Über Nachfrage gab sie an, dass in den Videosequenzen gerade nicht zu ersehen gewesen sei, dass der Angeklagte dem Huhn eine Zigarette in den Mund gesteckt hätte.

Die Zeugin erläuterte weiters, dass ihr mitgeteilt worden sei, dass das Huhn im Video aufgrund des Würgens gestorben sei. Diese Behauptung ist jedoch objektiv widerlegt. Die Aussagen der Zeugin erscheinen insofern unreflektiert übernommen und emotional übersteigert, ohne ihre Basis in eigenen Wahrnehmungen zu finden. Der Verweis auf einen ihr mitgeteilten Tod des Tieres erweckt vielmehr den Eindruck der Daramatisierung.

Außerdem hatte die Zeugin nach eigenen Angaben nicht alle relevanten Videos des Vorfallstages gesehen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass einzelne Videoausschnitte ohne Kontext zu Fehlinterpretationen führen können, insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits durch Dritte eine (falsche) Einordnung des Geschehens vorgegeben scheinen muss, nämlich, das Huhn sei gestorben. Die fehlende Gesamtschau entzieht der Aussage der Zeugin daher die nötige Grundlage für eine fundierte und ausgewogene Beurteilung des in den Videos Vorgeführten.

All diese Faktoren werfen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der geschilderten Wahrnehmungen auf. Wenn die erstgerichtliche Würdigung dieser Aussagen zum Ergebnis kam, dass die Zeugin I* zum Vorfall keine relevanten Angaben machen konnte, zumal sie die wesentlichen Teile der Videos nicht gesehen hatte, ergibt sich selbst in Zusammenschau damit auch keine Bestätigung der bezughabenden Angaben des Zeugen G*.

Die festgestellte Dauer des inkriminierten Vorfalls orientierte sich ebenfalls an den Angaben des Zeugen E*, wobei das Erstgericht zum Schluss gelangte, dass das Video logisch zwingend die selbe Dauer wie der Vorfall aufweisen müsse, konkret daher zwei bis fünf Minuten. Gerade diese Ansicht ist nicht plausibel. Möglich ist, dass sämtliche Videosequenzen eine Gesamtdauer von zwei bis fünf Minuten aufwiesen, doch ergibt sich aus der Gesamtlaufzeit der Videos nicht ohne Weiteres die Dauer der inkriminierten Handlungen. Vielmehr zeigte das Beweisverfahren, dass in den versendeten Videos auch Phasen ohne für dieses Verfahren als relevant in Betracht kommende Handlungen enthalten waren. Dies wird gerade auch am vorgeführten Video ON 9 deutlich, dies insofern in Übereinstimmung mit der Zeugin I*, wonach sie zwar Videoausschnitte gesehen habe, diese aber gerade nicht die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen zeigten (HV-Protokoll ON 12, Seite 16f). Die reine Laufzeit der Videoaufzeichnungen kann daher keinesweges als verlässlicher Indikator für die verdachtsmäßigen Misshandlungen herangezogen werden.

Als nicht geltendgemachte Unvollständigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 vierter Fall StPO so nicht aufgreifbar, jedoch die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil besonders schwächend ist schließlich auch die unterlassene Erörterung der Aussage des Zeugen J*, wonach er selbst dem Huhn Wasser zu trinken gegeben habe (HV-Protokoll ON 15, Seite 14 ff). Dabei geht es nicht nur um eine neue Geschehensvariante (Wasser statt Bier), sondern um indiziell eingeräumte Mitverantwortung dieses Zeugen für Teile des Geschehens, die nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor ohne nähere Erörterung dem Angeklagten zugeordnet wurden und insofern erörterungswürdig blieben.

In diesem Zusammenhang hat auch der Zeuge E* gemeint, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob der Zeuge J* das Huhn festhielt und der Angeklagte das Bier in den Schnabel leerte (HV-Protokoll ON 12, Seite 11). Befragt, ob er sich bei der Einvernahme vor der Polizei sicher gewesen sei, dass der Zeuge J* die Henne festhielt und der Angeklagte das Bier hineinleerte, gab er lediglich an, dass er sich „so halb halb“ sicher gewesen sei (HV-Protokoll ON 12, Seite 13). In der Folge gab er an, dass er sich nicht sicher sei, was der Zeuge J* gemacht habe, wobei er die Frage „ob er damit meine, er sei sich nicht sicher, ob J* die Henne festhielt“ , knapp bejahte.

Am Rande sei noch darauf verwiesen, dass beweiswürdigende Ausführungen zu einer an sich für die Deliktsverwirklichung notwendigen (zumindest einmaligen und kurzen) Schmerzzufügung erforderlich schienen (vgl Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 222 Rz 30).

Da allerdings schon vor öffentlicher Verhandlung feststand, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Verhandlung zu wiederholen und allenfalls zu ergänzen (§ 3 StPO; so könnten im Weiteren die Einvernahmen von weiteren [Umfeld-]Zeugen, konkret F*, G* und H* in Betracht kommen) sein wird, war gemäß §§ 469, 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 StPO in Stattgebung der Berufung wegen Schuld das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Steyr zurückzuverweisen. Mit seiner weiteren Berufung und der Beschwerde war der Angeklagte insofern auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.

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