OLG Innsbruck 25Rs14/25g

25Rs14/25gCour d'appel28 août 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 25Rs14/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0250RS00014.25G.0828.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Leonhard Larcher und ADir. RR Irene Rapp (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. P. Wallnöfer – Mag. E. Suitner-Logar - MMMag. N. Auer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT, vertreten durch deren Mitarbeiter C*, ebendort, wegen Erwerbsunfähigkeit und Leistung einer Erwerbsunfähigkeitspension, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.11.2024, signiert mit 4.2.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen deren Vertreter die mit EUR 731,90 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der nunmehr jährige Kläger ist seit 1.10.2011 selbstständig erwerbstätig. Er ist Alleingesellschafter und gewerberechtlicher Geschäftsführer der D GmbH. Die Gewerbeberechtigung lautet auf „Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Gewerbe)“. Der Hauptsitz der Gesellschaft befindet sich in B, eine Zweitniederlassung in **. Im Jahr 2020 arbeitete der Kläger mit drei Vollzeitmitarbeitern. Er selbst arbeitete vor allem halbtags und verrichtete Arbeiten wie Buchhaltung, Vertretung der Firma nach außen, die interne Leitung, die Abrechnung und Kalkulation. Aus medizinischer Sicht liegen beim Kläger folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen vor:

Er leidet an Augenerkrankungen sowie einer nicht näher bezeichneten somatoformen Störung. Er hat rezidivierende HWS- und LWS-Beschwerden bei degenerativen Veränderungen, beginnende degenerative BWS-Veränderungen (derzeit jedoch ohne wesentliche Beschwerdesymptomatik) und chronische Fußschmerzen rechts bei einem Zustand nach bimalleolärer Fraktur 06/21 und Zustand nach Metallentfernung im Mai 2022 mit posttraumatischer Arthrose im Sprunggelenk rechts.

Er kann insgesamt noch leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten sowie mittelschwere geistige Arbeiten mit durchschnittlichem Zeitdruck verrichten. Naharbeiten und Bildschirmarbeit kann er mit entsprechender Nah- und Bildschirmbrille erledigen. Nach einer Arbeitszeit von 40 Minuten benötigt er eine Pause von jeweils 20 Minuten und kann während dieser Zeit nur andere „grobe“ Arbeiten von Seiten der Augen her verrichten.

Bei seiner Tätigkeit als Geschäftsführer fallen zumindest verantwortungsvolle geistige Arbeiten mit fallweise besonderem Zeitdruck an. Er kann nur mehr Arbeiten eines Büroangestellten mit einfachen Aufgaben ausüben. Die Tätigkeit eines Geschäftsführers und die eigentliche Unternehmensführung, welche Auswirkungen in wirtschaftlicher Hinsicht auf den Bestand des Unternehmens haben und daher mit zumindest verantwortungsvollen geistigen Arbeiten verbunden sind, kann er nicht mehr ausüben. Diesbezüglich wäre es erforderlich, einen Geschäftsführer im Ausmaß von 4 Stunden pro Tag zu beschäftigen.

Insgesamt beliefen sich die Personalkosten ab dem Jahr 2018/2019 auf EUR 165.629,39 jährlich und haben sich bis zum Jahr 2022/2023 auf EUR 279.459,65 erhöht. Die Geschäftsführerbezüge betrugen: 2018/2019 EUR 42.000,--; 2019/2020 EUR 42.000,--; 2020/2021 EUR 62.000,--; 2021/2022 sowie 2022/2023 jeweils EUR 70.000,--. Die Gesamtkosten für den Gesellschaftergeschäftsführer stiegen von EUR 45.070,-- im Jahr 2019 auf EUR 74.977,-- im Jahr 2023.

Die Gewinn- und Verlustrechnung ergab folgende Jahresüberschüsse: 2018/2019 EUR 92.907,90; 2019/2020 EUR 76.131,81; 2020/2021 EUR 66.750,75; 2021/2022 EUR 92.038,70 und 2022/2023 EUR 33.638,01. Somit reduzierte sich der Jahresüberschuss in diesen Jahren von 7 % auf 2 %.

Der Umsatz erhöhte sich vom Jahr 2018/2019 von EUR 1,340.000,-- bis zum Jahr 2022/2023 auf EUR 1,780.000,-- und änderte sich der Deckungsbeitrag in diesen Jahren von EUR 349.981,22 auf EUR 411.599,56. Das bisherige Nettoeinkommen des Klägers aus dem Geschäftsführerbezug belief sich auf EUR 3.802,36 pro Monat.

Würde man einen Fremdgeschäftsführer beschäftigen, so verbliebe ein Jahresüberschuss von EUR 27.718,37. Aus dem Bilanzgewinn ergäbe sich zu Gunsten des Klägers ein verfügbares Gesamtnettoeinkommen pro Monat von EUR 1.289,34 aus der Gewinnausschüttung der GmbH.

Mit Bescheid vom 2.2.2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 8.11.2021 auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit ab, da Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege und in absehbarer Zeit auch nicht eintreten werde. Der Bescheid enthielt weiters die Ablehnung der Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.

Dieser Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).

Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten rechtzeitigen Klage begehrt der Kläger zuletzt 1. die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 Abs 2 GSVG und 2. die Beklagte zu verpflichten, ihm die sich daraus ergebenden Versicherungsleistungen (Pension aufgrund geminderter Erwerbsfähigkeit) im gesetzlichen Ausmaß ab Stichtag zu gewähren.

Er brachte im Wesentlichen vor, als Telekommunikationsunternehmer selbständig zu sein. Er entwerfe für Unternehmen und Privatpersonen optimale Telekommunikations- und Systemlösungen entsprechend den jeweils spezifischen Aufgabenstellungen, berate Kunden und verkaufe Telekommunikationsprodukte. Er habe somit am PC laufend Schreib- und Lesearbeiten zu erledigen, die einerseits volle Konzentrationsfähigkeit und uneingeschränktes Sehvermögen sowie andererseits auch die Befassung mit technischen Neuerungen und entsprechende Fortbildung erforderten. Aufgrund seiner schlechten Sehleistung und psychischen Beschwerden könne er keine Kundengespräche zur Bedienung der technischen Geräte mehr durchführen und sei er ebenfalls nicht mehr in der Lage, seiner verantwortungsvollen Tätigkeit im Rahmen der Geschäftsführung gerecht zu werden, da er schnell ermüde und unruhig sei sowie vermehrt Fehler mache. Er habe bis ca 2019/2020 bis zu 60 Stunden wöchentlich gearbeitet, dies aber aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen im Laufe der Zeit reduziert. Seine persönliche Arbeitsleistung sei zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig und liege Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG vor; bei Einstellung einer Ersatzkraft in der Geschäftsführung von 20 Wochenstunden sei der Betrieb nicht mehr rentabel zu führen. Er sei jedoch auch außerstande, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, weshalb mangels Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auch eine Erwerbsunfähigkeit nach Abs 1 leg cit zu bejahen sei.

Die Beklagte bestritt und brachte zusammengefasst vor, laut den Ergebnissen der veranlassten medizinischen Untersuchungen liege beim Kläger Erwerbsunfähigkeit nicht vor und werde diese voraussichtlich auch in absehbarer Zeit nicht eintreten. Er erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 133 Abs 2 Z 3 GSVG, sei aber noch in der Lage, leichte und eingeschränkt mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zu verrichten. Er könne daher seine bisherige selbständige Tätigkeit als Geschäftsführer weiterhin ausüben und sei überdies ein Verweis auf eine andere selbständige Tätigkeit möglich, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichartige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordere. Selbst unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse des buchhalterischen Sachverständigengutachtens, wonach dem Kläger bei Einstellung eines Fremdgeschäftsführers nur mehr ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.289,34 verbleibe, sei die rentable Führung des Betriebs möglich. Es sei nämlich nicht auf das Ausmaß der Gehaltseinbuße, sondern auf die Höhe die verbleibenden Nettoeinkommens abzustellen. Es könne zur Beurteilung der jeweils maßgebliche Ausgleichszulagenrichtsatz, mit dem der Gesetzgeber ein „Mindesteinkommen“ für Pensionisten normiert habe, herangezogen werden; dieser werde hier überschritten. Ein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 131 Abs 1 GSVG bestehe daher mangels Erwerbsunfähigkeit nicht.

Da bislang vom Kläger kein Antrag auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension gestellt worden sei, sei Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens lediglich die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit, nicht jedoch die Pensionszuerkennung. Zudem könnte eine solche derzeit noch gar nicht anfallen, da der Kläger die maßgebliche Erwerbstätigkeit im Sinne des § 55 Abs 2 Z 2 GSVG noch nicht aufgegeben habe.

Mit Urteil vom 7.11.2024 stellte das Erstgericht fest, beim Kläger liege Erwerbsunfähigkeit im Sinne des GSVG vor und wies das darüber hinausgehende Begehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger ab dem 9.11.2021 eine Erwerbsunfähigkeitspension in der gesetzlichen Höhe zu gewähren, ab.

In rechtlicher Hinsicht führte es aus, bei der Frage, ob aufgrund der wirtschaftlichen Lage die Beschäftigung eines Mitarbeiters zumutbar sei und der Betrieb ohne Mitarbeit des Versicherten wirtschaftlich noch lebensfähig sei, handle es sich eine Einzelfallentscheidung. Aus der Rechtsprechung sei keine konkrete Untergrenze des verbleibenden Nettoeinkommens abzuleiten; es sei keinesfalls vom Familieneinkommen auszugehen. Die hier bei der Einstellung eines Fremdgeschäftsführers zu erwartende monatliche Einkommensreduktion von EUR 7.417,62 auf EUR 1.293,34 sei nicht mehr zumutbar, weshalb Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG vorliege. Zutreffend habe die Beklagte hinsichtlich des Klagebegehrens zur Leistung einer Erwerbsunfähigkeitspension das Fehlen eines entsprechenden Antrags im Anstaltsverfahren eingewandt, weshalb mangels sukzessiver Zuständigkeit darüber nicht entschieden werden könne.

Während die „Abweisung“ des Leistungsbegehrens unbekämpft blieb, wendet sich die Beklagte mit ihrer rechtzeitigen Berufung gegen die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern.

Der Kläger beantragt in seiner ebenfalls rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Da nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).

Dabei erweist sich die Berufung als nicht berechtigt.

Die Rechtsmittelwerberin argumentiert, im Zusammenhang mit Umorganisierungsmaßnahmen wie zB einer Reduktion der Arbeitszeit und Verweisungen sei eine Einkommensminderung zumutbar, solange ein existenzsicherndes Einkommen gewahrt bleibe und verwies dabei auf oberstgerichtliche Entscheidungen (10 ObS 187/03b; 10 ObS 90/93; SSV-NF 4/159), in denen ein verbleibendes monatliches Nettoeinkommen von umgerechnet ca EUR 715,-- bis EUR 1.200,-- als noch zumutbar angesehen worden sei. Auch wenn eine fixe Einkommens(unter)grenze in der höchstgerichtlichen Judikatur nie angeführt worden sei, lasse sich daraus ableiten, dass der OGH nicht auf das Ausmaß der Gehaltseinbuße abstelle, sondern auf die Höhe des verbleibenden Nettoeinkommens. Daher könne ihres Erachtens der jeweils maßgebliche Ausgleichszulagenrichtsatz herangezogen werden. Das vom Kläger noch zu erreichende Nettoeinkommen liege jeweils über dem Ausgleichszulagenrichtsatz; selbst unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehegattin werde der Familienrichtsatz deutlich überschritten. Somit sei die Anstellung eines Fremdgeschäftsführers bzw eine rentable Führung seines Betriebes möglich und bestehe keine Erwerbsunfähigkeit.

Abschließend führt die Berufungswerberin noch aus, eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 Abs 1 GSVG liege aufgrund des festgestellten medizinischen Leistungskalküls sowie der Verweisbarkeit des Klägers auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ebenfalls nicht vor.

1.1. Gemäß § 194 Z 2 lit a GSVG gilt ein Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach § 133a vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation. Mit diesem Antrag soll dem Versicherten die Möglichkeit gegeben werden, die schwerwiegende Entscheidung der Betriebsaufgabe – sonst fällt die Erwerbsunfähigkeitspension nicht an – erst zu treffen, wenn er mit ausreichender Sicherheit weiß, ob er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Bei diesem Feststellungsbegehren ist zu beurteilen, ob zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (Schluss der Verhandlung erster Instanz) Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Sonntag, GSVG14 § 133a Rz 1 und 3).

1.2. Gemäß § 133 Abs 2 GSVG gilt als erwerbsunfähig auch die versicherte Person, 1. die das 50. Lebensjahr vollendet hat, 2. deren persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und 3. die infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwächen ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die die versicherte Person zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit nach Z 3 oder eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt wurde.

1.3. § 133 Abs 2 GSVG gewährt einen (eingeschränkten) Berufs-, aber keinen Tätigkeitsschutz. Vor der Prüfung, ob ein Versicherter gesundheitlich in der Lage ist, andere selbständige Erwerbstätigkeiten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten (Verweisungstätigkeiten) auszuüben, ist im Hinblick auf die Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zu beurteilen, ob durch eine wirtschaftlich zumutbare Umorganisation des Betriebs dieser rentabel weitergeführt werden kann. Erst wenn dies verneint wird, kann der notwendige Vergleich zwischen dem Anforderungsprofil des Betriebs und dem medizinischen Leistungskalkül erfolgen (vgl 10 ObS 8/18a; 10 ObS 49/97x).

Hier ist das Vorliegen der altersbedingten (Z 1), zeitlichen und versicherungsrechtlichen (Z 3) Anspruchsvoraussetzungen nicht strittig, sondern aufgrund der Rechtsmittelausführungen und der mangelnden Verweisbarkeit nach § 133 Abs 2 Z 3 GSVG, gegen die sich die Berufung nicht wendet, ausschließlich entscheidend, ob die festgestellten möglichen Umstrukturierungsmaßnahmen durch Einstellung eines Fremdgeschäftsführers noch zumutbar sind (Z 2).

1.4. Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 Abs 2 GSVG setzt unter anderem also voraus, dass die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten – gleichgültig ob manueller oder dispositiver Art (vgl 10 ObS 2275/96y) – zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist unter diesem Erfordernis die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig sein muss, um, wirtschaftlich gesehen, den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrecht zu erhalten (RS0085905; 10 ObS 101/02d; 10 ObS 124/01k; 6 Rs 77/20w OLG Graz).

Ob dem Versicherten die Umorganisation des Betriebs durch Beschäftigung eines weiteren Mitarbeiters, der seine Arbeiten zu übernehmen hätte, wirtschaftlich zumutbar ist, ist an Hand eines Vergleiches zwischen dem Betriebserfolg bei der bisherigen Mitarbeit des Versicherten (ohne eine solche weitere Fachkraft) und dem Betriebserfolg bei Anstellung eines solchen weiteren Mitarbeiters unter Berücksichtigung dessen Kosten zu beurteilen (RS0106510). Dabei müssen Selbständige auch eine gewisse Verringerung ihres Einkommens in Kauf nehmen (vgl OLG Graz 7 Rs 2/21z).

So wie einem Unselbständigen unter Umständen (§ 255 Abs 3 ASVG) ein Herabsinken seines Einkommens bis zur „Lohnhälfte“ vom Gesetzgeber zugemutet wird, muss auch bei einem selbständig Erwerbstätigen jedenfalls eine gewisse Verschmälerung seiner Einkommenssituation vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zur Erwerbsunfähigkeitspension billigerweise in Kauf genommen werden (RS0106511). Soweit der Betrieb daher wirtschaftlich „rentabel“, also gewinnabwerfend („positiv“), geführt werden kann, muss der Kläger somit eine gewisse Einkommensminderung durchaus hinnehmen (10 ObS 124/01k; Neumann aaO Rz 43ff).

1.5. Die Ausgleichszulage soll jeder Person, die eine Pension bezieht und die ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ein Mindesteinkommen sichern (GSVG: 2022 für Alleinstehende mit 360 Beitragsmonaten EUR 1.141,83 und für Ehepaare EUR 1.625,71 [jeweils 14x jährlich]). Sie ist eine ergänzende Leistung der Pensionsversicherung, um die Altersversorgung auf eine bestimmte Mindesthöhe anzuheben, weshalb ein Vergleich mit der Beurteilung, ob die persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig ist, nicht zweckmäßig ist.

Weder verweist der Gesetzgeber in seinen Erläuterungen auf den Ausgleichszulagenrichtsatz noch legte der OGH in seinen mehrfachen Entscheidungen zu § 133 Abs 2 GSVG eine Untergrenze fest. Er führte wiederholt (ua 10 ObS 204/09m, 10 ObS 187/03b) aus, nur wirtschaftlich zumutbaren Umorganisationsmaßnahmen sei auch tatsächlich nachzukommen; der Betrieb müsse rentabel bleiben; dabei müssten Selbständige auch eine gewisse Verringerung ihres Einkommens in Kauf nehmen.

Den oberstgerichtlichen Entscheidungen ist gemein, dass stets auf die Umstände des Einzelfalls (vgl 10 OS 187/03b) abgestellt wurde. Eine – wie von der Berufungswerberin intendiert – für alle Selbständigen geltende Untergrenze (Ausgleichszulagenrichtsatz) würde zudem den in § 133 Abs 2 GSVG normierten eingeschränkten Berufsschutz aushöhlen. Wie weit dem Selbständigen zugemutet wird, sein Einkommen im Fall des Weiterarbeitens zu reduzieren, wurde bislang in der Rechtsprechung weitgehend offengelassen (vgl Sonntag aaO § 133 Rz 57; Urbanek, Die Erwerbsunfähigkeit bei Selbständigen, ZAS 2003, 203 ff [206 f] mwN; RS0106377; RS0106511; RS0106510).

1.6. Das Erstgericht stellte in seiner rechtlichen Beurteilung disloziert auf Basis des eingeholten Sachverständigengutachtens das gesamte monatliche Nettoeinkommen des Klägers bei dessen Mitarbeit mit EUR 7.417,62 (2022/2023: Geschäftsführergehalt EUR 3.802,36 und durchschnittliche Nettogewinnausschüttung EUR 3.614,99) fest, was von der Beklagten in ihrer Berufung nicht bekämpft wird und daher der Rechtsmittelentscheidung zugrunde zu legen ist. Für den Kläger besteht somit beim Vergleich seines monatlichen Nettoeinkommens bei Mitarbeit und jenem bei Einstellung einer Ersatzarbeitskraft (nur Nettogewinnausschüttung: EUR 1.293,34) eine Einkommenseinbuße von über 80 %, da der Kleinbetrieb mit 5 Mitarbeitern (3 in Vollzeit und 2 in Teilzeit) nur mehr knapp positiv wirtschaften würde. Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger gerade die Hauptaufgaben eines Unternehmers wie die eigentliche Unternehmensführung, die Auswirkungen auf den Bestand des Unternehmens hat, nicht mehr bewältigen kann und auch das effiziente Ausüben der Kontrollrechte zur Überwachung der Geschäftsführung und Sicherstellung, dass die Gesellschaft im besten Interesse des Gesellschafters geführt wird, geistig verantwortungsvoll ist.

Bei einer solchen Einkommensschmälerung durch die mögliche Umstrukturierung ist davon auszugehen, dass die Mitarbeit des Versicherten wirtschaftlich gesehen zur rentablen Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig ist. Auf die in der Berufung enthaltene inhaltsleere und damit nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge zu § 133 Abs 1 GSVG ist daher nicht mehr einzugehen.

1.7. Gemäß § 132 Abs 1 GSVG hat der Versicherte Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 131 Abs 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 131 Abs 3 nicht zweckmäßig oder nach § 131 Abs 4 nicht zumutbar sind.

Der Grundsatz, wonach aus Anlass der (judikaturkonformen) Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung das Rechtsmittelgericht die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen hat, gilt dann nicht, wenn ein Tatbestand von mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und sich die Rechtsausführungen nur auf eine dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen beziehen. Rechtsgründe, denen in sich geschlossene, also selbständige rechtserzeugende Tatsachen zugrunde liegen, muss der Rechtsmittelwerber geltend machen, damit sie nicht aus dem Nachprüfungsrahmen herausfallen (8 ObA 62/16z ErwGr 2.1; 9 ObA 110/14p, 8 ObA 23/04x; RS0043338 [insb T17])

Die rechtliche Überprüfung einer Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht erfolgt somit nur insoweit, als im Rahmen einer Rechtsrüge Rechtsfragen zu (selbstständigen) Ansprüchen und Einwendungen ausgeführt worden sind (RS0043338 [T20]).

Mit diesen negativen Anspruchsvoraussetzungen hat sich das Erstgericht nicht befasst. Allerdings geht auch das Rechtsmittel mit keinem Wort auf diese Aspekte ein, sodass sich Erörterungen hiezu verbieten, da es sich bei diesem Aspekt um eine selbständig zu beurteilende Rechtsfrage handelt.

2. Damit ist der Berufung insgesamt der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG. Aufgrund dieser Bestimmungen stehen dem Kläger die rechtzeitig und tarifmäßig verzeichneten Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu.

Mangels Vorliegen einer Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).

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