OLG Innsbruck 25Rs21/25m

25Rs21/25mCour d'appel28 août 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 25Rs21/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0250RS00021.25M.0828.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Leonhard Larcher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir RegRat Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, ohne Berufsangabe, D-**, nunmehr vertreten durch Dr. Lukas Gottardis, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT, Landesstelle *, vertreten durch deren Bediensteten B, wegen Zuerkennung einer Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.1.2025 (signiert mit 22.1.2025), **-50, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.

Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.

Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 29.3.2023 wies die Beklagte den Antrag des Klägers vom 22.3.2022 auf Gewährung einer Invaliditätspension mit der Begründung, es liege keine dauerhafte Invalidität vor, ab.

Diesen Bescheid setzte der Kläger mit rechtzeitig erhobener Klage iSd § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft und begehrt die Zuerkennung einer Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe ab dem Stichtag 1.4.2022. Er bringt dazu im Wesentlichen vor, dass bei ihm aufgrund verschiedener Leidenszustände Invalidität vorliege. Über die von der Beklagten bereits festgestellten Beeinträchtigungen hinaus bestünden auch weitere körperliche sowie psychische Leiden und Beeinträchtigungen, die insgesamt keinerlei Arbeitstätigkeit zuließen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass der nicht überwiegend in erlernten bzw angelernten Berufen tätig gewesene Kläger infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht außerstande sei, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte jenes Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit erzielen könne. Ein solcher Zustand werde auch in absehbarer Zeit nicht vorliegen.

Mit dem nunmehr bekämpften Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.

Seiner Entscheidung legte es nachstehenden Sachverhalt zugrunde (die bekämpfte Feststellung ist in Fettdruck wiedergegeben):

Der am ** geborene Kläger verfügt über keine Berufsausbildung und war im maßgeblichen Zeitraum sporadisch als LKW-Fahrer beschäftigt. Er ist aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen sowie mittelschwere geistige Arbeiten unter zeitweise besonderem Zeitdruck zu verrichten.

Die Arbeiten können vorwiegend im Sitzen erfolgen, wobei die Möglichkeit gegeben sein muss, das rechte Bein in teilweise gestreckter (bis zu 50 % gebeugter) Stellung zu positionieren. Kurzzeitige Tätigkeiten im Stehen und im Gehen mit der Möglichkeit zu unregelmäßigem, zumindest halbstündlichem Wechsel der Körperhaltung sind zumutbar. Eine Arbeitszeitunterbrechung ist hierfür nicht erforderlich. Die Arbeiten können in geschlossenen Räumen wie auch im Freien bei entsprechendem Schutz vor Nässe, Zugluft und Kälte getätigt werden.

Die tägliche Arbeitszeit richtet sich nach den Bedingungen eines achtstündigen ganztägigen Arbeitsverhältnisses mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mittagspause ohne zusätzliche Pausen.

Zu vermeiden sind:

  • Arbeiten, die mehr als 1/3 der Gesamtarbeitszeit im Stehen oder Gehen erfolgen müssen;

  • Arbeiten mit häufigem oder routinemäßigem Treppensteigen sowie mit Anheben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten;

  • Arbeiten in regelmäßiger oder häufig wiederholt mit dem Oberkörper nach vorne gebeugter Körperhaltung sowie häufiges oder routinemäßiges Bücken;

  • Arbeiten mit Zwangshaltung der Wirbelsäule;

  • Arbeiten mit länger dauernder oder häufig wiederholter Überkopfhaltung der Arme (gelegentliche Überkopfgriffe sind möglich);

  • Arbeiten an höhenexponierten Stellen wie auf Leitern oder Gerüsten (Arbeiten auf Zimmerleitern sind möglich) sowie an gefährlichen Maschinen mit erhöhter Verletzungsgefahr;

  • Akkord- und Fließbandarbeiten;

  • Tätigkeiten in kniender oder hockender Körperhaltung sowie Arbeiten mit erhöhter Unfall- oder Verletzungsgefahr;

  • Vibrationsbelastungen;

  • Arbeiten in unebenem Gelände;

  • Nachtschichtarbeit;

  • Arbeiten wie Überwachungstätigkeiten, bei denen es bei einem Nachlassen der Vigilanz zu einer Gefährdung der eigenen Person sowie von fremden Personen oder Sachwerten kommen kann.

Es bestehen keine Einschränkungen bezüglich des Anmarschwegs. Ein Fußmarsch von 500 m kann vom Kläger innerhalb von längstens 20 Minuten zurückgelegt und ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden. Ein Wohnsitzwechsel, Tages- oder Wochenpendeln ist zumutbar.

Der Gesundheitszustand in der gegenwärtigen Form besteht zumindest seit der Antragstellung. Aufgrund der diagnostizierten Gesundheitsstörungen sind regelmäßige Krankenstände im Gesamtausmaß von 7 oder mehr Wochen pro Jahr nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Der gegenwärtige Zustand erscheint durch schmerzstillende und physiotherapeutische Maßnahmen sowie durch eine operative Intervention verbesserbar.

[Es folgt in US 4 f eine detaillierte Beschreibung des Verweisungsberufs eines Portiers; daraus werde – soweit hier entscheidungsrelevant – folgende Passagen wiedergegeben:]

[Portiere] kontrollieren und überwachen den Passanten- und Fahrzeugverkehr…

Vielfach sind in den Räumlichkeiten auch Schalttafeln/Monitore in Bezug auf Brandmeldeanlagen, elektronische Überwachungssysteme oder sonstige Kontrolleinrichtungen installiert. Im Alarmfall haben sie die notwendigen Einrichtungen zu prüfen und nach exakten Plänen unterschiedliche Personen (Brandschutzbeauftragte, Sicherheitsfachkräfte) oder sonstige Einrichtungen (Polizei, Rettung oder sonstige Sicherheitsdienste) zu informieren….

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass der Kläger keinen Berufsschutz geltend gemacht habe. Auf die Bestimmungen des § 255 Abs 3a und 3b ASVG sei nicht näher einzugehen, weil sein Leistungskalkül die dort normierten Voraussetzungen übersteige, zumal er noch in der Lage sei, mittelschwere geistige Arbeiten unter zeitweise besonderem Zeitdruck zu verrichten. Die Frage seiner Invalidität sei daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen.

Der Kläger könnte nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls noch die Tätigkeit eines Portiers verrichten. Die Ausübung dieser Tätigkeit würde ihn in die Lage versetzen, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter durch eine solche Tätigkeit erzielen könne. Nach der Rechtsprechung genüge es zur Verneinung des Vorliegens der Invalidität, wenn noch ein einziger, nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf vorliege. Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG sei beim Kläger daher nicht gegeben.

Der Kläger bekämpft diese Entscheidung mit einer fristgerecht erstatteten Berufung, in der er eine Verfahrens-, eine Beweis- und eine Rechtsrüge ausführt. Er beantragt die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinn einer Klagsstattgebung; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die Beklagte teilte mit, dass „von der Erstattung einer Berufungsbeantwortung im Sinne des § 468 Abs 2 ZPO abgesehen wird“.

Da nach Art und Inhalt der geltend gemachten Berufungsgründe die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Verfahrensrüge:

Der Kläger kritisiert, dass das Erstgericht ein Sachverständigengutachten verwertet habe, das ausschließlich auf Aktenbasis erstellt worden sei, ohne dass er jemals persönlich untersucht oder angehört worden sei. Dies verstoße gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 412 ZPO; die alleinige Heranziehung eines schriftlichen Gutachtens ohne die Möglichkeit zur kontradiktorischen Befragung des Sachverständigen bewirke einen Verstoß gegen Art 6 EMRK. Wäre der Kläger vom Sachverständigen persönlich untersucht worden, wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt worden, dass bei ihm Invalidität vorliege. Das Unterbleiben dieser unmittelbaren Befundaufnahme stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Des Weiteren sei der Kläger im Verfahren von einem deutschen Rechtsanwalt vertreten worden, der gemäß der österreichischen ZPO nicht als qualifizierter Vertreter gelte. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung hätte das Verfahren daher als „erweitertes Verfahren“ geführt werden müssen und hätte das Gericht bei fehlender qualifizierter Vertretung eine gesteigerte Anleitungs- und Belehrungspflicht getroffen. Es hätte den Kläger insbesondere darauf hinweisen müssen, dass nicht nur Gutachten aus den Gebieten der Orthopädie und Psychiatrie erforderlich gewesen wären, sondern auch solche aus den Fachgebieten Berufspsychologie und Arbeitsmedizin. Dies sei umso relevanter, als der berufliche Verwertungsspielraum nur durch interdisziplinäre Einschätzung vollständig beurteilt werden könne. Das Erstgericht hätte die zur Wahrheitsfindung erforderlichen Beweise gemäß § 87 Abs 1 ASGG von Amts wegen aufzunehmen gehabt; hätte es dies getan, wäre deutlich geworden, dass der Kläger dauerhaft arbeitsunfähig sei. In dieser Unterlassung liege ein weiterer Verfahrensmangel begründet.

Des Weiteren weise das vom Gericht verwertete Gutachten erhebliche Mängel auf, da es rein aktenbasiert erstellt worden sei und wesentliche Aspekte wie die berufspsychologische und arbeitsmedizinische Verwertbarkeit unbeachtet gelassen habe. Zudem fehle eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Klägers in Bezug auf konkrete Verweisungstätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Unzumutbarkeit einer Tätigkeit als Portier. Das vorliegende Gutachten sei daher als unvollständig iSd § 362 Abs 2 ZPO zu qualifizieren.

1. 1 Ein (primärer) Verfahrensmangel iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 496 Abs 1 Z 2 liegt (nur) dann vor, wenn dieser abstrakt geeignet ist, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung einer Rechtssache zu verhindern. Dies ist im Rechtsmittel zu behaupten; den Nachweis der konkreten Verursachung muss der Berufungswerber hingegen nicht erbringen. Ein Verfahrensmangel kann auch immer nur in einem „zu wenig“ an Verfahrensergebnissen liegen und muss überdies stets auf einem Fehler des Gerichts beruhen (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 496 Rz 7; Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 496 ZPO E 10; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 [2022], 96 ff; RIS-Justiz RS0053317, RS0043049 uam).

Unter Stoffsammlungsmängeln sind jene Fehler des Verfahrens zu verstehen, die eine unvollständige Sachverhaltsgrundlage der Entscheidung („Fehlende Spruchreife“) zur Folge haben. Dies sind somit jene inhaltlichen Gerichtsfehler während des Verfahrens, welche sich auf die Feststellungen oder die Beweiswürdigung auswirken, ohne dass dadurch gegen eine ausdrückliche prozessuale Vorschrift verstoßen wird. Zu den Stoffsammlungsmängeln zählen insbesondere die unrichtige Nichtzulassung oder die unzutreffende Präklusion von Beweisen, die Verletzung der Prozessleitungspflicht sowie die unzulässige Zurückweisung von Fragen an Zeugen und Parteien. Die erfolgreiche Geltendmachung eines Stoffsammlungsmangels setzt keine Rüge nach § 196 ZPO in erster Instanz voraus, wohl aber die Dartuung der Erheblichkeit des Mangels in der Berufung. Der Mangel muss abstrakt geeignet sein, die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei herbeizuführen (Pochmarski/Tanczos/ Kober aaO, 123 mwN).

1. 2 In Sozialrechtssachen hat das Gericht nach § 87 Abs 1 ASGG überdies sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Diese aus Motiven der Rechtsfürsorge anzuwendende Bestimmung hat den Hintergrund, dass jeder Versicherte das Recht hat, dass das für die Entscheidung notwendige Tatsachenmaterial von Amts wegen richtig und vollständig erhoben wird. Die angeführte Bestimmung ordnet allerdings nur die amtswegige Beweisaufnahme an; im Übrigen ist das sozialgerichtliche Verfahren jedoch nicht vom Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht. Die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme besteht daher auch nur im Hinblick auf Umstände, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Gegenüber iSd § 40 Abs 1 ASGG qualifiziert vertretenen Parteien hat sich die amtswegige Beweisaufnahme innerhalb der – weit zu steckenden – Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen. Eine Verletzung der sich aus dem Grundsatz der amtswegigen Beweisaufnahme ergebenden Pflichten begründet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, kann aber auch zu einer sekundären Mangelhaftigkeit führen, die mit Rechtsrüge geltend zu machen ist (Neumayr in ZellKomm³ § 87 ASGG Rz 1 ff; Sonntag in Köck/Sonntag ASGG § 87 Rz 1 f mwN; RIS-Justiz RS0042477 [T4, T8, T14]).

1. 3 Darüber hinaus verfolgt die Bestimmung des § 75 Abs 2 ASGG, auf die das Rechtsmittel zumindest inhaltlich reflektiert, den Zweck, dem Gericht und den Parteien die Möglichkeit zur Überprüfung des Gutachtens in allen Belangen zu bieten und die Expertise in allen verfahrensrelevanten Fragen einer Vervollständigung zuzuführen. Das Unterbleiben einer Gutachtenserörterung führt allerdings nicht in jedem Fall automatisch zu einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu hinterfragen, welche weitere Klärung eine Erörterung des Gutachtens hätte erbringen können. Ein Verpflichtung zur Ladung eines Sachverständigen besteht dann nicht, wenn sich Fragen des Gerichts oder der Parteien offensichtlich erübrigen. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn keine der Parteien einen Erörterungsantrag stellt, das Gutachten keine Widersprüche aufweist und die in den Fachbereich des Sachverständigen fallenden entscheidungswesentlichen Aspekte der Causa im Gutachten abschließend behandelt worden sind (Sonntag aaO § 75 Rz 5; idS auch Neumayr aaO § 75 ASGG Rz 6 mwN).

1. 4 Soweit der Kläger in seiner Verfahrensrüge bemängelt, dass im Verfahren die Gutachtenserstellung erfolgt sei, ohne dass eine persönliche Untersuchung stattgefunden habe, ist darauf hinzuweisen, dass § 366 Abs 1 ASVG für den Spezialfall der notwendigen ärztlichen Untersuchungen eine Mitwirkungspflicht des Versicherten konkretisiert. Diese Bestimmung ist allerdings systematisch in den Siebenten Teil des ASVG („Verfahren“) eingeordnet, der sich an den Versicherungsträger und nicht an das Sozialgericht richtet. Im sozialgerichtlichen Verfahren kommt demnach nicht diese Bestimmung, sondern § 359 ZPO zur Anwendung (10 ObS 60/24g mwN). Nach Abs 2 leg cit hat das Gericht, sofern der Sachverständige die Mitwirkung der Partei benötigt und ihm diese auf Aufforderung nicht unverzüglich geleistet wird, mit nicht gesondert anfechtbarem Beschluss den Parteien das Erforderliche aufzutragen und ihnen dafür eine angemessene Frist zu setzen. Kommen die Parteien der Aufforderung nicht nach, so hat der Sachverständige sein Gutachten ohne Berücksichtigung des Fehlenden zu erstatten.

Über Ersuchen des Klägers vom 9.8.2023 (ON 6) wurde diesem für die Anreise zu den in diesem Verfahren erforderlichen ärztlichen Untersuchungen am 29.8.2023 die Benützung seines PKW bewilligt. Gegenüber dem Sachverständigen C* sagte der Kläger in der Folge den mit ihm vereinbarten Untersuchungstermin (27.11.2023) ab (ON10.1), worauf ihm das Erstgericht mit Beschluss vom 3.12.2023 die Mitwirkung an den im Verfahren erforderlichen Gutachten bei insgesamt vier namentlich angeführten Sachverständigen auftrug. Für den Fall der Nichtmitwirkung in Form des Erscheinens bei den Gutachtern wurde ihm die Übermittlung relevanter medizinischer Befunde aufgetragen und angekündigt, dass diesfalls Aktengutachten erstellt werden (ON 12). Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 1.12.2023 medizinische Unterlagen vor und begründete sein Nichterscheinen bei den Sachverständigen mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (ON 14). Im weiteren teilte er dem Erstgericht am 13.3.2023 ua mit, dass er auch zu einer im Jänner 2024 angesetzten Untersuchung bei einem Sachverständigen nicht erscheinen, jedoch weitere Unterlagen vorlegen werde. Weiters verzichte er auf die Einholung internistischer und gefäßchirurgischer Gutachten und sehe sich nach wie vor nicht in der Lage, nach ** anzureisen (AV in ON 16 und 17). Aus einem weiteren Aktenvermerk vom 8.5.2024 ergibt sich, dass der Kläger zusätzliche medizinische Befunde und Unterlagen übermittelte, die dem Akt angeschlossen wurden (ON 23). Diese Unterlagen wurden ebenso wie am 2.12.2024 vorgelegte weitere Unterlagen dem orthopädischen Gutachter zur Vervollständigung seines Gutachtens übermittelt, der am 29.12.2024 seine zweite Gutachtensergänzung einbrachte (ON 45).

Die vom Erstgericht gewählte Vorgehensweise steht damit in Einklang mit der gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden Bestimmung des § 359 Abs 2 ZPO: Der Kläger wurde mit schriftlichem Beschluss zur Mitwirkung an der Gutachtenserstattung aufgefordert; dieser Aufforderung entsprach er insoweit nicht, als er letztlich nicht zu den ihm vorgeschlagenen Untersuchungsterminen anreiste. Die vom ihm in der Folge nachträglich noch vorgelegten Urkunden wurden wie vom Gesetz vorgesehen dem orthopädischen Sachverständigen zur Ergänzung seines Gutachtens sogar wiederholt übermittelt. Ein Verfahrensmangel liegt deshalb nicht vor.

1. 5 Soweit der Kläger weiters die Ansicht vertritt, das Erstgericht hätte eine „gesteigerte Anleitungs- und Belehrungspflicht“ getroffen, ist darauf zu verweisen, dass es dieser Verpflichtung schon dadurch nachkam, als es den Kläger auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen der Nichtmitwirkung - wie vorstehend bereits ausgeführt - ausdrücklich aufmerksam machte.

Auf eine Begutachtung durch einen internistischen und einen gefäßheilkundlichen Sachverständigen hatte der Kläger wie bereits erwähnt ausdrücklich verzichtet; die Sachverständigen wurden darüber hinaus vom Erstgericht explizit damit beauftragt, die Frage zu beantworten, ob die Einholung weiterer medizinischer Gutachten oder eines berufspsychologischen Gutachten erforderlich ist (ON 4). Dies wurde von ihnen durchwegs verneint (siehe zuletzt ON 45). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach stRsp grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weiterer Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten beurteilen können (Neumayr in ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 9 mwN). Da nach den Ergebnissen des Verfahrens dazu kein Anlass bestand, liegt weder in einer diesbezüglich nicht erfolgten Belehrung und Anleitung noch in der nicht erfolgten Einholung weiterer Gutachten ein Verfahrensmangel begründet.

Zur seiner Kritik an der nicht erfolgten Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens ist dem Kläger zu entgegnen, dass es die Aufgabe der Arbeitsmedizin ist, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu fördern, aufrecht zu erhalten und insbesondere Schäden, die durch Arbeitsbedingungen entstehen können, zu verhindern. Das Sonderfach „Arbeitsmedizin“ umfasst die Beschäftigung mit den Wechselbeziehungen zwischen Arbeit, Beruf und Gesundheit mit dem Ziel der Erhaltung und Förderung von Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter, wobei sich ihr Aufgabengebiet insbesondere auf die Erkennung gesundheits- und leistungsrelevanter Faktoren im betrieblichen Geschehen, die Bewertung der Auswirkung dieser Faktoren auf den Menschen und den betrieblichen Ablauf, die Entwicklung und Umsetzung von Präventionsmaßnahmen, die Abklärung von Gesundheitsstörungen hinsichtlich ihrer möglichen arbeitsbedingten Ursachen sowie auf die Mitwirkung bei medizinischen Maßnahmen bei durch Arbeitsunfälle und durch das Arbeitsgeschehen verursachten Erkrankungen einschließlich der Durchführung berufsfördernder Rehabilitation erstreckt. Aufgabe eines Sachverständigen für Arbeitsmedizin könnte daher nur sein, die Wirkungen zu beurteilen, die eine ganz bestimmte berufliche Tätigkeit auf den Gesundheitszustand der Arbeitnehmer im Allgemeinen hat. Ein Gutachten aus dem Gebiet der Arbeitsmedizin kann deshalb kein auf den konkreten Versicherten persönlich abgestelltes medizinisches Sachverständigengutachten ersetzen. Ein arbeitsmedizinischer Sachverständiger kann auch nicht klären, ob er eine bestimmte Tätigkeit ausüben kann oder nicht. Ebenso wenig gehört es in das Fachgebiet der Arbeitsmedizin, das Leistungskalkül eines Arbeitnehmers zu erheben (OLG Innsbruck 23 Rs 27/20x mwN; siehe auch § 81 Abs 1 ASchG).

Bei der Berufs- oder Arbeitspsychologie handelt es sich um ein Teilgebiet der Psychologie, das sich mit der psychologischen Analyse, Bewertung und Gestaltung von Arbeitstätigkeiten befasst und versucht, die individuellen Arbeitsaufgaben der Arbeitstätigen, der Arbeitsorganisation und die konkreten Schnittstellen zwischen Mensch und Arbeitsmittel zu analysieren sowie beanspruchungsoptimal und gesundheitsförderlich zu gestalten. Zu deren Aufgaben zählt es deshalb nicht, in einem konkreten Verfahren ein Leistungskalkül über einen Versicherten zu erstellen. Der Kläger stellt in seiner Verfahrensrüge auch nicht konkret dar, welche Leidenszustände, die nicht bereits von der Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie behandelt worden wären und die überdies die Einholung eines berufspsychlogischen Gutachtens nicht für erforderlich hielt, bestehen sollten (S 23 f in ON 25).

Die unterbliebene Einholung von Gutachten aus diesen Fachgebieten begründet daher keinen Verfahrensmangel.

1. 6 Die Ausführungen unter den Punkten 1.4 sowie 1.5 dieser Entscheidung treffen auch auf die Ausführungen des Klägers im Hinblick auf eine Unvollständigkeit der eingeholten Gutachten iSd § 362 Abs 2 ZPO zu: Aufgabe dieser Gutachten war die Klärung medizinischer Fachfragen, nicht jedoch eine berufskundliche Beurteilung des bei ihm vorliegenden Leistungskalküls im Hinblick auf allenfalls für ihn in Betracht kommende Verweisungstätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt. Konkrete Mängel in Bezug auf den dort festgestellten Gesundheitszustand des Klägers werden von ihm auch nicht aufgezeigt. Soweit er in diesem Punkt seiner Verfahrensrüge inhaltlich auf die nicht erfolgte Einholung eines berufskundlichen Gutachtens reflektiert, ist dazu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen bei Behandlung der Rechtsrüge zu verweisen.

Die behaupteten Verfahrensmängel liegen insgesamt nicht vor.

2. Zur Beweisrüge:

Anstelle der in Fettdruck wiedergegebenen Sachverhaltsannahme begehrt der Kläger die Ersatzfeststellung:

„Im derzeitigen gesundheitlichen Zustand des Klägers ist ein Wohnsitzwechsel sowie ein Tages- oder Wochenpendeln unzumutbar.“

Nach Ansicht des Klägers stehe die bekämpfte Feststellung im Widerspruch zu den medizinischen Beweismitteln, insbesondere dem ärztlichen Attest vom 2.5.2022, worin ausdrücklich festgehalten werde, dass er sich nicht umstellen und nur schwer an neue Situationen anpassen könne. Ein Wohnsitzwechsel sei daher nicht zumutbar; die gegenteilige Feststellung des Erstgerichts verkenne den festgestellten Gesundheitszustand und verletzte den Grundsatz vollständiger Beweiswürdigung. Die Lage des Wohnorts bilde darüber hinaus ein persönliches Moment, das bei der Prüfung der Invalidität außer Betracht zu bleiben habe.

2. 1 Mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung aufgrund unrichtiger Tatsachenfeststellung werden die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts mit der Darlegung, dass die angegriffenen Feststellungen das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise oder einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze seien, angegriffen. Um die Beweisrüge iSd stRsp „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben oder zumindest deutlich zum Ausdruck bringen,

a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird,

b) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde,

c) welche Feststellung begehrt wird und

d) auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 471 Rz 15 mwN).

Die Beweisrüge des Klägers zeigt nicht nachvollziehbar auf, auf Grund welcher unrichtigen Beweiswürdigung die bekämpfte Feststellung getroffen wurde und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Aus dem Gutachten der Sachverständigen D* (ON 25) ergibt sich nämlich klar, dass sie in das ärztliche Attest vom 2.5.2022 Einsicht nahm und dieses in ihrem Gutachten somit berücksichtigte. Soweit in diesem Attest dem Kläger eine verminderte Stressbelastbarkeit sowie ein reduziertes Umstellungs- und Anpassungsvermögen insbesondere im sozialen Bereich attestiert wird, fanden diese Einschränkungen daher jedenfalls Eingang in das von der Gutachterin erstellte medizinische Leistungskalkül, in dem sie ausführt, dass dem Kläger ein Wohnsitzwechsel sowie Tages- und Wochenpendeln zumutbar sind. Aber auch der Bestimmung des § 75 Abs 2 ASGG, die Sonderregeln für den Sachverständigenbeweis in sozialgerichtlichen Verfahren enthält, wurde vom Erstgericht entsprochen: Demnach dürfen private ärztliche Befunde im Verfahren nicht übergangen werden, sondern sind – wie hier auch erfolgt – dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Einsicht vorzulegen, damit er dazu überprüfbar Stellung nimmt (Neumayr aaO § 75 ASGG Rz 8 mwN). Zumal dem Kläger im Attest vom 2.5.2022 lediglich ein reduziertes, hingegen kein völlig fehlendes Umstellungs- und Anpassungsvermögen attestiert wird, begegnet die bekämpfte Feststellung auch inhaltlich keinen Bedenken.

Da somit die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung nicht verwirklicht sind, übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.

3. Zur Rechtsrüge:

Nach Ansicht des Klägers verletze die bekämpfte Entscheidung die Bestimmung des § 255 Abs 1 ASVG: Bei fehlendem Berufs- und Tätigkeitsschutz sei entscheidend, ob die versicherte Person gesundheitlich noch in der Lage sei, eine Tätigkeit auszuüben, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich sinnvoll verwertbar sei. Entscheidend sei nicht die bloß theoretische Möglichkeit einer Tätigkeit, sondern ihre reale Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der individuellen gesundheitlichen Einschränkungen und der tatsächlichen Arbeitsmarktlage. Diesen Maßstab habe das Erstgericht verkannt: Aus den vorliegenden medizinischen Attesten und Protokollen ergebe sich, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Portier, die psychische Belastbarkeit, Konzentrationsfähigkeit und eine gewisse körperliche Präsenz voraussetze, über die er nicht verfüge, nicht zumutbar sei. Es sei zwar richtig, dass zur Verneinung der Invalidität grundsätzlich bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf ausreichen könne; diese Rechtsprechung dürfe jedoch nicht isoliert verstanden werden. Ein solcher Verweisungsberuf müsse konkret und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände auch tatsächlich zumutbar und realistisch ausübbar sein. Da dies hier nicht der Fall sei, liege keine Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt mehr vor.

Dazu war zu erwägen:

3. 1 Versicherten in ungelernten Berufen gebührt nach § 255 Abs 3 ASVG – sofern wie hier die Voraussetzungen des Abs 4 leg cit nicht erfüllt sind – eine Invaliditätspension erst dann, wenn sie nicht mehr imstande sind, eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit zu verrichten. Das Verweisungsfeld ist somit mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (RIS-Justiz RS0084605 [T2, T3, T8]; RS0084505 [T2] uam). Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit eines Versicherten ist dabei die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann (RIS-Justiz RS0084399).

Die Regelung des § 255 Abs 3 ASVG hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern soll nur eine Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, die einen höheren Bildungsgrad oder eine unzumutbare längere Anlernung oder Umschulung voraussetzen. Eine Verweisung auf (einfache) Angestelltentätigkeiten ist möglich, nicht aber auf Heimarbeiten wegen deren Nähe zur selbständigen Tätigkeit. Die in der angeführten Bestimmung enthaltene Zumutbarkeitsprüfung stellt allerdings auch ein Korrektiv dar, das eine Berücksichtigung verschiedener vom gesundheitlichen Befinden unabhängiger Umstände erlaubt, wie etwa einen gravierenden Einkommensverlust bei Verweisung auf eine Teilzeitbeschäftigung (Sonntag in Sonntag [Hrsg] ASVG16 § 255 Rz 126 ff). Nach ständiger Rechtsprechung reicht bei einem Pensionswerber, dessen Verweisungsfeld wie hier mangels Berufsschutzes nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, wie vom Erstgericht zutreffend erwähnt ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf aus (RIS-Justiz RS0108306).

3. 2 Unzweifelhaft offenkundige Tatsachen dürfen – auch noch vom Berufungsgericht – ohne Erörterung einer Entscheidung von Amts wegen zu Grunde gelegt werden (RIS-Justiz RS0040219 [T4]). Um solche Tatsachen, die ohne Beweisaufnahme und auch ohne vorherige Erörterung mit den Parteien einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden können, handelt es sich ua bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden und bei denen die Aufgabenstellung und die damit verbundene körperliche und psychische Belastung daher als bekannt vorauszusetzen sind (RIS-Justiz RS0040219 [T5]).

Sind die Anforderungen an einen Verweisungsberuf gerichtsbekannt, wie dies bei allgemein gängigen Verweisungstätigkeiten wie zB jenen eines Portiers, eines Wach-organs, eines Bürodieners, eines Aufsehers, eines Parkgaragenkassiers etc der Fall ist, so bedarf es keiner näheren Feststellungen hierüber sowie zur Anzahl der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze (RIS-Justiz RS0084528; RS0085078).

Ausgehend von der Offenkundigkeit der Anforderung an derartige Verweisungsberufe und des Vorhandenseins eines entsprechenden Arbeitsmarkts ist in solchen Fällen - auch unter Bedachtnahme auf § 87 Abs 1 ASGG - die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens entbehrlich. Dies wäre nur dann erforderlich, wenn bei einem Pensionswerber besondere, die Verweisbarkeit auf bestimmte Berufe zweifelhaft erscheinen lassende Einschränkungen des Leistungskalküls vorliegen, eine Verweisung auf unübliche Berufe in Betracht zu ziehen ist oder die im einzelnen Verweisungsberuf vorhandene Stellenanzahl fraglich ist (10 ObS 343/00i). Kann ein Versicherter – wie hier – in den Verweisungsberufen voll eingesetzt werden, dann ist nach ständiger Rechtsprechung überdies anzunehmen, dass er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Entgelts zu erzielen. Die Frage nach der Erzielbarkeit der gesetzlichen Lohnhälfte stellt sich daher in diesen Fällen gar nicht (Sonntag aaO § 255 Rz 129 uam).

3. 3 Das Erstgericht gelangte in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass der Kläger nach den zu seinem medizinischen Leistungskalkül getroffenen Feststellungen „jedenfalls noch die Tätigkeit eines Portiers verrichten könne“. Ausgehend davon, dass er jedoch keine Überwachungstätigkeiten mehr verrichten kann, bei denen es bei einem Nachlassen der Vigilanz zu einer Gefährdung der eigenen Person sowie von fremden Personen und Sachwerten kommen kann sowie unter Bedachtnahme auf die Feststellung, dass zu den Tätigkeiten eines Portiers die Kontrolle und Überwachung des Passanten- und Fahrzeugverkehrs gehört sowie von diesem im Alarmfall verschiedene Alarmierungs- und Informationstätigkeiten durchzuführen sind, bestehen Bedenken, ob der Kläger noch imstande ist, diese Tätigkeit uneingeschränkt unter ständiger Aufbringung der dafür notwendigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu erbringen. Vielmehr besteht Anlass zur Annahme, dass bei einer derartigen Tätigkeit bei nachlassender Aufmerksamkeit die Gefahr von Personen- und Sachschäden keineswegs ausgeschlossen werden kann.

3. 4 Zu den allgemein gängigen Verweisungstätigkeiten wie in Punkt 3.2 dieser Entscheidung erwähnt gehören ua auch jene eines Tischmonteurs sowie Bürohilfstätigkeiten (RIS-Justiz RS0085078 [T6, T12]); RS0084528 [T5, T6, T15]). Letztere entspricht nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sogar einer Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil iSd § 255 Abs 3a Z 4 ASVG (10 ObS 8/19b). Für den iSd § 11 Abs 1 ASGG berufsständisch besetzten Rechtsmittelsenat liegen ausgehend vom festgestellten medizinischen Leistungskalkül des Klägers, welches im Wesentlichen noch körperlich leichte und geistig mittelschwere Arbeiten vorwiegend im Sitzen im Ausmaß eines ganztägigen Arbeitsverhältnisses und ohne besondere Arbeitsunterbrechungen zulässt, keine Gründe vor, die seine Verweisbarkeit auf diese beiden Tätigkeiten ausschließen würden.

3. 5 Soweit der Kläger in seiner Beweisrüge die Ansicht vertritt, dass die Lage des Wohnorts ein persönliches Moment sei, das bei der Prüfung der Invalidität außer Betracht zu bleiben habe, ist ihm insoweit beizupflichten, als andernfalls ein Pensionswerber durch die Wahl des Wohnorts die Leistungsgewährung beeinflussen könnte. Hat ein Pensionswerber - wie hier - seinen ständigen Wohnsitz im Ausland, so ist die Frage der Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung ohne Bedeutung (10 ObS 125/03k).

Das bekämpfte Urteil war daher aus diesen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen; die Berufung des Klägers erweist sich damit als nicht berechtigt.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf § 77 Abs Z 2 lit b ASGG. Demnach kommt ein ausnahmsweiser Kostenzuspruch nach Billigkeit an einen mit seinem Rechtsmittel zur Gänze erfolglosen Versicherten nur in Betracht, wenn im Verfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hervorgekommen sind und die wirtschaftliche Situation des Versicherten einen Kostenersatz zudem rechtfertigt (Neumayr aaO § 77 ASGG Rz 13). Ein Kostenzuspruch scheidet hier schon deshalb aus, weil sich das Berufungsverfahren weder rechtlich noch tatsächlich als komplex erwiesen hat. Davon abgesehen behauptete der Kläger auch keine einen Kostenersatz rechtfertigende wirtschaftliche Verhältnisse.

5. Da sich das Berufungsgericht zur Frage der Verweisbarkeit von Versicherten, die über keinen Berufsschutz verfügen, auf eine gesicherte höchstgerichtliche Judikatur stützen konnte, war die (ordentliche) Revision iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.

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