OLG Innsbruck 25Rs22/25h

25Rs22/25hCour d'appel28 août 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 25Rs22/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0250RS00022.25H.0828.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Leonhard Larcher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AD RegRat Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT, vertreten durch deren Mitarbeiter C*, wegen „Feststellung der Folgen eines Arbeitsunfalls und Leistungen hieraus“, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.1.2025, ausgefertigt und signiert mit 20.3.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Berufung wird dahin F o l g e gegeben, dass das bekämpfte Urteil a u f g e h o b e n und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung z u r ü c k v e r w i e s e n wird.

Mit ihrem Kostenrekurs wird die klagende Partei auf die aufhebende Entscheidung in der Hauptsache verwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens I. Instanz.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der nunmehr -jährige Kläger ist seit rund 18 Jahren Mitglied des D E. Am 29.10.2021 war er als solches Teil einer Einsatzgruppe und zu einer Eishalle in B* gerufen worden, da ein Eishockeyspieler kollabiert war; dieser lag bei Ankunft des Klägers auf einer Liege. Der Kläger führte beim kollabierten Eishockeyspieler im Stehen Reanimationsmaßnahmen durch, die insbesondere in einer Herzdruckmassage bestanden. Dabei war kräftiges Drücken bzw Pumpen im Bereich der Brust des Patienten erforderlich. Bei einer Reanimation handelt es sich um eine sehr kraft- und schweißtreibende Tätigkeit, die mit einem höheren Blutdruck einhergeht; die Herzdruckmassage ist eine schwere körperliche Tätigkeit.

Beim Kläger bestand schon zuvor ein asymptomatisches Aneurysma; auch bei sehr vielen anderen Personen, die an einem Aneurysma leiden, bleibt dieses asymptomatisch. Durch Pressen entsteht ein höherer Druck, wodurch es zu Gefäßzerreißungen kommen kann.

Mit Bescheid vom 17.10.2022 anerkannte die Beklagte „das Ereignis“ vom 29.10.2021 nicht als Arbeitsunfall und sprach aus, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung.

Soweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest.

Mit der am 28.11.2022 rechtzeitig eingebrachten Klage strebt der Kläger

1. die Feststellung, dass die von ihm am 29.10.2021 als Mitglied des österreichischen Rettungsdiensts im Rahmen eines Einsatzes in B* erlittene Gesundheitsstörung, insbesondere ein geplatztes Aneurysma, Folge eines Arbeitsunfalls sei, und

2. den Ausspruch der Verpflichtung der Beklagten an, ihm aufgrund des Arbeitsunfalls vom 29.10.2021 Leistungen im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.

Hiezu brachte er zusammengefasst vor, er sei seit vielen Jahren Mitglied des D* E* im Sinn des § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG. Bei seinem Einsatz am 29.10.2021 habe er im Zuge der Herzdruckmassage plötzlich einen lokalen Schmerz im Hinterkopf verspürt; es seien Kopfschmerzen und Schwindel aufgetreten, weshalb er vom Einsatz abgezogen worden sei. Am selben Tag im Krankenhaus sei bloß ein Röntgenbild erstellt und ein vermeintliches Bandscheibenproblem diagnostiziert worden. Am Folgetag sei er mit der Verabreichung von Schmerzmitteln entlassen worden. Im Weiteren habe er sich in Deutschland aufgehalten, wo dann massive Kopfschmerzen aufgetreten seien, die über Nacht auf den 31.10.2021 angehalten hätten. Beim morgendlichen Toilettengang beim „Pressen“ sei er plötzlich bewusstlos geworden. Nach Überstellung in ein Krankenhaus sei eine MRT-Untersuchung durchgeführt und ein geplatztes Aneurysma notoperiert worden. Seither sei er auf Dauer in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.

Beim Kläger habe am 29.10.2021 kein anlagebedingtes Leiden vorgelegen; insbesondere habe er nicht an besonders hohem Blutdruck gelitten. Ohne die von ihm vorgenommenen Wiederbelebungsmaßnahmen wäre es nicht zur daraus resultierenden Körperschädigung gekommen; sie seien für deren Eintritt auslösend und wesentlich gewesen. Es könne keine Rede davon sein, dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die beim Kläger vorliegenden Schäden ausgelöst hätte.

Die Beklagte bestreitet im Wesentlichen den behaupteten ursächlichen Zusammenhang. Eine Herzdruckmassage stelle keine außergewöhnliche Kraftanstrengung dar, die die Beschwerden beim Kläger auslösen hätte können. Ein Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung komme nur dann in Betracht, wenn die gesundheitlichen Unfallfolgen wesentlich auf das Unfallgeschehen zurückzuführen seien. Aneurysmen unterlägen einem grundsätzlichen Rupturrisiko, das durch allgemeine Risikofaktoren wie etwa Hypertonie, Nikotinkonsum und Alkohol noch verstärkt werden könne. Es sei zwar vorstellbar, dass kurzzeitige Blutdruckspitzen bei schwerer körperlicher Anstrengung ein Platzen eines bestehenden Aneurysmas mit nachfolgender Einblutung auslösen könnten; jedoch sei dies ein allgemeines Risiko, weswegen auch bei anderen durchaus alltäglichen Blutdruckspitzen unter erhöhter Belastung (beispielsweise Tragen schwerer Gegenstände, rasches Gehen über eine Treppe, Gartenarbeiten wie Schaufeln von Erde und Umstechen) eine Ruptur auftreten könne. Insgesamt stelle das Vorhandensein eines asymptomatischen und daher nicht diagnostizierten Aneurysmas die wesentliche Ursache und Bedingung dar, ohne die es gar nicht zur Einblutung habe kommen können. Es sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch andere alltägliche Belastungsspitzen die Ruptur eines potentiell instabilen Aneurysmas verursacht hätten.

Mit in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 14.1.2025 verkündetem Teilurteil stellte das Erstgericht fest, dass die vom Kläger am 29.10.2021 als Mitglied des österreichischen Rettungsdiensts im Rahmen eines Einsatzes in B* erlittene Gesundheitsstörung, insbesondere ein geplatztes Aneurysma, die Folge eines Arbeitsunfalls sei, und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz von EUR 1.850,78. Hiebei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere, soweit im Berufungsverfahren umkämpft kursiv hervorgehobene und mit (1) sowie (2) bezeichnete Feststellungen:

„(1) Beim Kläger kam es im Rahmen des Rettungseinsatzes am 29.10.2021 zu einem Akutereignis, nämlich einem akuten Schmerz im Hinterkopf verbunden mit Kopfschmerzen und Schwindel sowie Sehstörungen. Bei diesem Einsatz kam es zu einer Ruptur des Aneurysmas.

Zur Ruptur kam es während der Reanimation, wobei diese Reanimationstätigkeit mit einem höheren Kraftaufwand verbunden ist und dieser höhere Kraftaufwand für die Ruptur verantwortlich war. Jedes andere alltägliche Ereignis ohne einen solchen Kraftaufwand hätte zum damaligen Zeitpunkt wahrscheinlich nicht zu einer Ruptur geführt. So hätte eine Kraftanstrengung, wie sie üblicherweise beim Nachhausetragen eines Einkaufs oder beim Treppensteigen über mehrere Etagen stattfindet, wahrscheinlich nicht zur Ruptur geführt.

(2) Nicht festgestellt werden kann, dass beim Kläger Vorerkrankungen bestanden hätten, die eine Aneurysmaruptur begünstigt hätten.

Als Folge des Ereignisses kam es zu einem hirnorganischen Psychosyndrom geprägt durch mangelnde Belastbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Störungen des Gedächtnisses, sowohl im Langzeit- als auch im Kurzzeitbereich. Die Folgen des Ereignisses vom 29.10.2021 sind nicht restlos ausgeheilt.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Tätigkeit des Klägers am 29.10.2021 stehe zufolge § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG unter Versicherungsschutz. Für die Annahme eines Unfalls genüge auch, dass eine außergewöhnliche Kraftanstrengung einen Vorgang im Körperinneren auslöse, der die gesundheitliche Schädigung bewirke. Nach den Feststellungen sei die Reanimationstätigkeit des Klägers verbunden mit einer höheren Kraftanstrengung für die Ruptur des Aneurysmas verantwortlich. Jedes andere alltägliche Ereignis ohne einen solchen Kraftaufwand hätte zum damaligen Zeitpunkt hingegen wahrscheinlich nicht zu einer Ruptur geführt. Damit sei die mit der Reanimation verbundene erhöhte Kraftanstrengung als wesentliche Ursache der eingetretenen Aneurysmaruptur anzusehen. Somit erfülle das Ereignis vom 29.10.2021 den Unfallbegriff im Sinn des ASVG. Es sei zwar noch offen, in welchem Ausmaß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sei; es stehe aber bereits fest, dass eine auf einen Arbeitsunfall zurückgehende Gesundheitsstörung bestehe, weshalb dem Feststellungsbegehren stattzugeben sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Überdies wendet er sich mit rechtzeitigem Rekurs gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichts und strebt eine Erhöhung des Zuspruchs auf EUR 2.586,48 an; die Beklagte hat keine Rekursbeantwortung erstattet.

Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Berufungsgründe war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Hiebei erwies sie sich im Sinn des eventualiter gestellten Rechtsmittelantrags als berechtigt, sodass der Kläger mit seinem Rekurs auf die Entscheidung in der Hauptsache zu verweisen ist:

1. Einleitend ist zu konstatieren, dass das vom Kläger formulierte Klagebegehren nicht der Rechtslage entspricht und dieser Aspekt nicht erörtert wurde:

1.1. Zwar ist zufolge § 82 Abs 2 Z 1 ASGG ein auf Leistungen im gesetzlichen Ausmaß gerichtetes Begehren hinreichend bestimmt. Kommen aber in einem Versicherungszweig in einem konkreten Fall mehrere Leistungsansprüche in Frage, so hat die Klage – selbst unter den geminderten Anforderungen an die Bestimmtheit des Begehrens – die konkrete Leistung zu bezeichnen, auf die das Begehren gerichtet ist. Ein Begehren auf Zuspruch von gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung genügt nicht (Sonntag in Köck/Sonntag ASGG § 82 Rz 5; RIS-Justiz RS0084069 [T1, T3]). Nach § 82 Abs 5 ASGG schließt ein auf einen Arbeitsunfall gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung die Folge eines Arbeitsunfalls ist, sofern darüber nicht schon abgesprochen wurde. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Tatsachenfeststellungen in den Entscheidungsgründen, sondern die Möglichkeit, bei Abweisung des Hauptbegehrens eine Feststellung in den Urteilsspruch aufzunehmen, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist. Voraussetzung für eine Entscheidung über das (gesetzlich fingierte) Eventualbegehren des § 82 Abs 5 ASGG in Sozialrechtssachen ist die Abweisung des Hauptbegehrens (Leistungsbegehrens) mangels ausreichender Gesundheitsstörung. Damit soll aus Gründen der Prozessökonomie sichergestellt werden, dass der aufgrund eines Leistungsbegehrens vorgenommene Verfahrensaufwand zumindest in der bezeichneten Feststellung Niederschlag findet (RIS-Justiz RS0114852 [T1, T5, T9]).

Entgegen der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung (ON 28 S 3) kommt es im vorliegenden Verfahren auf das konkrete Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit an. Seiner erschließbaren Ansicht zuwider ist auch ein gesondertes Feststellungsbegehren nicht erforderlich, weil ein solches ohnehin – eventualiter – mit dem Leistungsbegehren verknüpft ist. Allerdings ist sein auf Leistungen im gesetzlichen Ausmaß gerichtetes Begehren – wie dargestellt – nicht zulässig.

1.2. Nach ständiger Judikatur (RIS-Justiz RS0037300) darf das Gericht in seiner Entscheidung die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat; dies gilt auch für das Rechtsmittelgericht (RS wie vor [T7]). Wenn das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht das Klagebegehren für zu wenig bestimmt erachtet, muss es das Urteil des Erstgerichts aufheben und dieses anweisen, dem Kläger die Verbesserung des Begehrens im Sinn der §§ 84, 85 ZPO aufzutragen (RIS-Justiz RS0036355).

1. 3 Davon abgesehen, dass auch die vom Erstgericht gewählte Art der Entscheidung unzulässig ist (Punkt 2. unten), muss daher schon allein die mangelnde Erörterung des unzulässigen Begehrens des Klägers zur Aufhebung des bekämpften Urteils samt Rückverweisung der Sozialrechtssache an das Erstgericht führen, weil im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO gilt (RIS-Justiz RS0042049), sodass der Kläger im Berufungsverfahren die Mängel seines Begehrens gar nicht beheben kann.

2. Wie bereits angerissen ist (auch) die Erlassung eines Teilurteils hier nicht zulässig gewesen:

2.1. In der Regel ist eine Feststellungsklage dann unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann. Dieser Satz gilt nur dann, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft wird, das heißt wenn weitere als die durch das Leistungsbegehren gezogenen Rechtsfolgen aus der Feststellung des fraglichen Rechtsverhältnisses oder des Anspruchs nicht in Betracht kommen (RIS-Justiz RS0038817, RS0039021, RS0038049). Aus der Bestimmung des § 65 Abs 2 ASGG ergibt sich im Vergleich zu den allgemeinen Feststellungsklagen nach § 228 ZPO die Besonderheit, dass für die von ihr erfassten Feststellungen ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO jedenfalls (also ohne weiteren Nachweis) zu bejahen ist, obwohl im Zeitpunkt der Feststellung dieser Tatsache nicht gesagt werden kann, ob aus ihr jemals ein Recht bzw ein Rechtsverhältnis (des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger) wird abgeleitet werden können (RIS-Justiz RS0116648; 10 ObS 84/16z ErwGr 1.). Gegenstand der Entscheidung des Höchstgerichts vom 25.11.2008 (10 ObS 134/08s) war ein vom Berufungsgericht bestätigtes Teilurteil wie hier. Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus:

„Zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen muss es bereits aus Folgendem kommen:

Die Fällung des Teilurteils widerspricht § 65 Abs 2 und § 82 Abs 5 ASGG. Gemäß § 65 Abs 2 ASGG gilt als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts auch diejenige, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist; das rechtliche Interesse ist in diesem Sinn jedenfalls zu bejahen, obwohl im Zeitpunkt der Feststellung nicht gesagt werden kann, ob aus der Gesundheitsstörung jemals ein Recht bzw Rechtsverhältnis des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger wird abgeleitet werden können. Das Feststellungsbegehren wird durch die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens ausgeschlossen, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch erschöpft wird, weil dann mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt wird. Unter diesem Gesichtspunkt fehlt auch einem nach § 65 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsbegehren das erforderliche Feststellungsinteresse. Allerdings schließt gemäß § 82 Abs 5 ASGG ein auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, sofern darüber noch nicht abgesprochen worden ist. Über dieses Eventualfeststellungsbegehren ist aber erst nach Entscheidung über das auf Leistung der Versehrtenrente gerichtete Hauptbegehren abzusprechen. Die Stattgebung eines Feststellungsbegehrens in diesem Sinn setzt auch voraus, dass zumindest bei Schluss der Verhandlung erster Instanz eine bestimmte Gesundheitsstörung des Versicherten als Folge des Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit besteht. Ein bloß aktuelles Fehlen von Beschwerden beseitigt den Anspruch auf Feststellung aber nicht.“

Nicht anders verhält es sich hier: Die wiedergegebene Rechtslage schließt in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem unbekämpft feststeht, dass der Kläger aufgrund des Ereignisses vom 29.10.2021 an noch nicht restlos ausgeheilten Schäden leidet, ein Teilurteil in Form der Heraushebung der Frage der Kausalität aus, zumal dem Kläger jedenfalls die Möglichkeit einer Leistungsklage offensteht. Im Übrigen erstreckt sich der Anwendungsbereich des Teilurteils zwar auch auf den Fall einer objektiven Klagenhäufung: Wird von mehreren zwischen dem selben Kläger und dem selben Beklagten streitigen, in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen einer vorweg zur Entscheidung reif, so ist darüber mit Teilurteil zu erkennen. Das Wort „Anspruch“ ist hier mit dem Begriff „Klagebegehren“ gleichzusetzen, wobei bezüglich einer Mehrheit von Geldleistungsbegehren die im Begehren erfolgte Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche zu einer Gesamtsumme die Fällung eines Teilurteils bzw einzelner Ansprüche nicht ausschließt. Auch wenn bloß ein Anspruchsteil Entscheidungsreife erlangt, kann ein Teilurteil ergehen (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³ § 391 ZPO Rz 2).

Hier liegen aber nicht in diesem Sinn mehrere Ansprüche oder Klagebegehren vor, mag auch der Kläger im verfahrenseinleitenden Schriftsatz ein Feststellungs- und ein Leistungsbegehren gestellt haben. Vielmehr ist das Feststellungsbegehren als nicht notwendiges Begehren anzusehen, weil es ohnehin nach der Gesetzeslage vom Leistungsbegehren umfasst ist. Damit ist die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts auch aus den in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25.11.2008 angeführten Gründen (10 ObS 134/08s ErwGr 1.) aufzuheben.

3. Das Erstgericht hat das Geschehen am 29.10.2021 als Arbeitsunfall im Sinn des § 176 Abs 1 Z 7 lit a (zu ergänzen: dritte Alternative) ASVG qualifiziert. Für diese Subsumtion erforderliche Feststellungen wurden nicht getroffen, weil nur feststeht, dass der Kläger seit etwa 18 Jahren Mitglied des österreichischen E* ist; damit kann aber auch ein Fall des § 175 Abs 1 ASVG vorliegen. Da die Berufungswerberin diesen selbständigen Aspekt nicht aufgreift, kann es damit sein Bewenden haben. Vielmehr befasst sich das Rechtsmittel nahezu ausschließlich mit der Frage der Kausalität, sodass bloß auf diese Frage einzugehen ist.

4. Der Behandlung der Argumentation der Rechtsmittelwerberin ist demgemäß voranzustellen:

4.1. Die Leistungen aus der Unfallversicherung beziehen sich auf Personenschäden, die durch das versicherte Ereignis verursacht wurden (Tarmann-Prentner in Sonntag ASVG16 § 175 Rz 5). Damit wird der natürliche Kausalzusammenhang angesprochen. Kausal ist danach jede Bedingung, die nicht weggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele (Witwer in Schwimann/Neumayr ABGB TaKo6 § 1295 ABGB Rz 10 und 11).

4.2. In der gesetzlichen Unfallversicherung werden in Anlehnung an die Adäquanztheorie insoweit jedoch besondere Anforderungen an den ursächlichen Zusammenhang gestellt, als eine wesentliche Mitwirkung gefordert wird. Treffen mehrere Gründe für eine körperliche Schädigung zusammen, wird danach nicht bloß ein ursächlicher Zusammenhang, sondern eine wesentliche Mitwirkung des dem versicherten Bereich zugehörigen Ereignisses am eingetretenen Schaden gefordert. Nicht jede Bedingung, die nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, ist schon ursächlich, sondern nur diejenige, die im Verhältnis zu anderen nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat – Theorie der wesentlichen Bedingung – (Tarmann-Prentner Rz 5; RIS-Justiz RS0084290; RS0084308 [T14]). Als wesentlich wird eine Bedingung insbesondere dann angesehen, wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre, nicht aber dann, wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd gleichem Ausmaß hätte ausgelöst werden können (RS wie vor [T15]; RIS-Justiz RS0084345 [T5]). Ein anlagebedingt schon durch alltäglich vorkommende Ereignisse leicht auslösbares Leiden ist unabhängig davon, ob es sich um altersbedingte oder darüber hinausgehende Anlageschäden handelt, nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst (RS wie vor [T7]). In diesem Sinn judiziert der Oberste Gerichtshof, dass eine krankhafte Veranlagung alleinige oder überragende Ursache ist, wenn sie so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte; es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob wegen der krankhaften Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis dieselbe Schädigung hätte herbeiführen können, sondern darauf, ob ein solches Ereignis mit Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft tatsächlich vorgekommen wäre, und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte; zur Beurteilung dieses Aspekts sind Feststellungen darüber erforderlich, welche konkreten anderen Ereignisse dieselbe Schädigung ausgelöst hätten; alltäglich sind Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben auftreten, wenn auch nicht jeden Tag, wie etwa normales oder auch beschleunigtes Gehen, unter Umständen auch kurzes Laufen, Treppensteigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen (RIS-Justiz RS0084318 [T2, T3, T4, T5]).

4.3. So hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 198/99t die Kausalität einer Ruptur eines Aneurysmas verneint, die im Rahmen einer Arbeitstätigkeit als Mineur auf einer Baustelle auftrat, während der Versicherte eine steile Böschung hinaufstieg; es stand nämlich fest, dass der Versicherte bereits vor dem Unfall an Bluthochdruck und an einem „Riesen“-Aneurysma der linken Arteria carotis interna mit sehr hoher Blutungswahrscheinlichkeit litt und die Ruptur mit gleicher Wahrscheinlichkeit durch jedes den Blutdruck erhöhende alltägliche Ereignis (wie Treppensteigen, harter Stuhlgang, Koitus, aber wohl auch beschleunigtes Gehen, kurzes schnelles Laufen, leichtes bis mittelschweres Heben) ausgelöst worden wäre, aber selbst ohne jede körperliche oder geistige Anstrengung – auch im Schlaf – hätte auftreten können.

5. Das Rechtsmittel befasst sich zunächst mit der natürlichen Kausalität, indem es in seiner Beweisrüge die oben gesondert wiedergegebene, kursiv hervorgehobene, mit (1) bezeichnete Feststellung bekämpft; zudem wird erkennbar auch in diesem Zusammenhang eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht.

5.1. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Einholung eines gefäßchirurgischen Gutachtens zum Beweis „für die Kausalitätsbeurteilung“ und zum Beweis, ob die Blutung am 29.10.2021 auf die Reanimation zurückzuführen oder schicksalshaft entstanden sei, beantragt (ON 47 S 5). In ihrer Mängelrüge kommt sie unter anderem auf das zuletzt genannte Beweisthema zurück und kritisiert, der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige aus den Fachbereichen der Psychiatrie und Neurologie habe mit seiner Beurteilung, die Einholung weiterer Gutachten sei nicht erforderlich, sein Fachgebiet überschritten; außerdem habe er ohne Auftrag Gutachter aus dem Fachbereich der Gefäßchirurgie telefonisch zu Rate gezogen, sodass seine Ausführungen auch nicht zu verwerten seien.

5.1.1. Der bestellte Sachverständige hat bereits in seinem Erstgutachten ausgeführt, zur Ruptur sei es während der Reanimation (am 29.10.2021) gekommen, welche Reanimationstätigkeit mit einem höheren Kraftaufwand verbunden sei, der für die Ruptur verantwortlich gewesen sei (ON 21 S 29/30). Dies hat er über Fragestellung der Beklagten bekräftigt und erläutert, diese Frage nach einer Besprechung mit Sachverständigen aus den Gebieten der Gefäßchirurgie und Neurochirurgie zu beantworten (ON 32 S 8). Im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung (ON 47 S 2 bis 4) wurde er von der Beklagten auf diese Ausführungen angesprochen und die Frage an ihn gerichtet, ob es dann nicht doch sinnvoll erscheine, ein gefäßchirurgisches oder neurochirurgisches Gutachten einzuholen. Hiezu gab der Sachverständige an, es sei so, dass man sich auch unter Ärzten ab und zu treffe und sich austausche und bei einem derartigen Austausch habe er angesprochen, dass er hier eben so einen Fall habe, worauf sowohl der Gefäß- als auch der Neurochirurg der Meinung gewesen seien, das sei eher ein juristisches und kein medizinisches Problem. In der Sache selbst stellte er klar, es sei hier unzweifelhaft, dass der mit der Reanimation verbundene hohe Kraftaufwand für die Ruptur des Aneurysmas verantwortlich sei; schließlich seien auch die beim Kläger aufgetretenen Symptome sowie der weitere Verlauf klassisch, wonach die schwere Symptomatik erst am nächsten Tag aufgetreten sei (ON 47 S 2).

5.1.2. Soweit das Rechtsmittel suggeriert, der Sachverständige sei alleine nicht in der Lage gewesen, die hier zur Rede stehende Frage zu beantworten, genügt der Verweis auf dessen Ausführungen, wonach es sich bei dem Gespräch mit den beiden anderen Ärzten um einen üblichen Gedankenaustausch gehandelt habe und sein Ergebnis schon zuvor festgestanden sei; es kann also keine Rede davon sein, der Sachverständige hätte andere Mediziner telefonisch zu Rate gezogen, erhebliche Zweifel an seiner Beurteilung gehegt und sich bei anderen Medizinern absichern wollen. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Ausführungen des Sachverständigen nicht verwertbar sein sollten, macht das Rechtsmittel nicht deutlich. Aus dem Blickwinkel der natürlichen Kausalität wird somit insgesamt ein Verfahrensmangel nicht aufgezeigt.

5.2. Anstelle der mit (1) bezeichneten Sachverhaltsannahme strebt die Berufungswerberin eine damit korrespondierende Negativfeststellung sowie die weitere Feststellung an, die Ruptur sei wahrscheinlich erst beim Toilettengang am 31.10.2021 durch Pressen aufgetreten.

5.2.1. Die bekämpfte Feststellung, wonach es beim Rettungseinsatz am 29.10.2021 zu einer Ruptur des Aneurysmas gekommen sei, findet sich im vorvorletzten Absatz auf US 4. Im nachfolgenden Absatz stellt das Erstgericht fest, zur Ruptur sei es während der Reanimation gekommen, welche mit einem höheren Kraftaufwand verbundene Tätigkeit für die Ruptur verantwortlich gewesen sei. Dahinstehen kann, ob die Beweisrüge schon allein deshalb ins Leere gehen muss, weil dieser nachfolgende Satz nicht bekämpft wird, sodass die gewünschte Negativfeststellung in einem Widerspruch zum unbekämpft gebliebenen Sachverhalt stünde.

5.2.2. Die angefochtene Feststellung ist nämlich völlig unbedenklich und ergibt sich zweifelsfrei aus den Ausführungen des bestellten Sachverständigen. Demgegenüber kann die Berufungswerberin keine tauglichen Argumente für ihren Standpunkt ins Treffen führen: Beim Aktenstück ON 14 handelt es sich um kein Gutachten, sondern einen Kanzleivermerk. Angesprochen wird wohl das Aktenstück ON 21; dieses enthält auf S 9 den medizinischen Befund des F* B* über den stationären Aufenthalt des Klägers am 29. und 30.10.2021, wonach sich in einer Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule höhengeminderte Bandscheibenräume C4-C5 und C5-C6 gezeigt hätten. Dieses Ergebnis ist offenkundig darauf zurückzuführen, dass im F* B* keine weitergehende bildgebende Untersuchung erfolgte. Der Sachverständige, dem schließlich diese Untersuchungsergebnisse vorlagen, hat völlig eindeutig festgehalten, dass aufgrund der Symptomatik und des Verlaufes am 29.10.2021 die Ruptur des Aneurysmas erfolgt ist. Angesichts der ihm erweitert vorliegenden Befundunterlagen und seiner schlüssigen Darstellung kann kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen des Sachverständigen bestehen.

5.3. Damit ist dem weiteren Verfahren jedenfalls zugrundezulegen, dass der Rettungseinsatz des Klägers am 29.10.2010 ursächlich für die Ruptur des Aneurysmas war. Insoweit schlägt das Rechtsmittel sohin nicht durch.

6. Im Ergebnis zu Recht zeigt die Berufung jedoch in Bezug auf den hier maßgeblichen Kausalitätsbegriff (Punkt 4.2. und 4.3. oben) eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens auf, weil ausreichend erkennbar auch geltend gemacht wird, die Einholung eines gefäßchirurgischen Gutachten sei für die Beurteilung erforderlich gewesen, ob die Reanimationsmaßnahmen des Klägers eine wesentliche Bedingung für den Aneurysmaschaden dargestellt haben:

6.1. So Gerichtssachverständige keine weiteren Befundaufnahmen vorschlagen, sondern weitere Gutachten für nicht erforderlich erachten, stellt das Absehen von dahingehenden weiteren Beweisaufnahmen in der Regel keinen Verfahrensmangel dar. Gerichtssachverständige sind nämlich verpflichtet, ihre Gutachten umfassend und nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben, womit sich das Gericht grundsätzlich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der medizinischen Begutachtung verlassen kann, wenn von einem befassten Gutachter keine weiteren medizinischen Erhebungen vorgenommen oder angeregt werden. Einem medizinischen Sachverständigen muss aufgrund seiner Fachkunde zugestanden werden, die zur Beantwortung der fallspezifischen Fragen notwendigen und zweckentsprechenden Befundaufnahmen abschließend eingrenzen zu können (Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher5, 58 mwN; für viele: OLG Innsbruck 5 R 77/23x).

6.2. Das Erstgericht hat diese Beweisaufnahme mit der Begründung abgelehnt, der bestellte Sachverständige habe ausgeführt, die Frage der Kausalität abschließend beantworten zu können. Davon abgesehen, dass diese Begründung bereits aufgrund der rechtlichen Komplexität des Kausalitätsbegriffs in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht trägt, hat der Sachverständige auch dargelegt, es treffe schon zu, dass auch andere schwere körperliche Tätigkeiten existieren würden, wo eine ähnliche Folge passieren hätte können, aber der Begriff der alltäglichen Tätigkeit, das sei ein juristischer Begriff und da könne er sich als Mediziner nicht wirklich einbringen (ON 47 S 2). Auf die Frage, ob eine Kraftanstrengung wie sie üblicherweise beim Treppensteigen über mehrere Etagen stattfinde auch zu einer derartigen Ruptur geführt hätte in einem ähnlichen Zeitraum, gab der Sachverständige an, er glaube nicht, dass das zu einer so hohen Spontandruckerhöhung führe, er glaube daher nicht, dass eine derartige Krafteinwirkung zu einer solchen Ruptur geführt hätte (S 3 dort). Auch diese Aussage (glaube nicht) ist nicht von Sicherheit geprägt. Vergegenwärtigt man sich die der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 128/99t zugrundeliegenden Feststellungen („Riesen“-Aneurysma, das selbst ohne jede körperliche oder geistige Anstrengung – auch im Schlaf – zum Zerreißen gebracht werden konnte) und den hieraus gezogenen rechtlichen Schluss, dass daher nicht davon auszugehen sei, dass betriebsbedingte Umstände die vorhandene innere Ursache wesentlich beeinflusst und deshalb am Eintritt des Unfallereignisses auch wesentlich mitgewirkt hätten, kann dem Argument der Berufung, die Frage warum ein Gefäß reiße, falle in das Fachgebiet eines Gefäßchirurgen und nicht jenes eines Neurologen, Berechtigung nicht abgesprochen werden. Auch wenn kein Zweifel daran bestehen kann, dass ein Neurologe für die Beurteilung der natürlichen Ursachen für neurologische Schäden (hier die Ruptur des Aneurysmas) berufen ist, begründet die unterbliebene Einholung eines gefäßchirurgischen Gutachtens im konkreten Fall eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens.

Damit ist ein Eingehen auf die weitere Beweisrüge, die sich gegen die oben mit (2) bezeichnete Sachverhaltsannahme wendet, nicht angezeigt und das bekämpfte Teilurteil auch aus diesem Grund aufzuheben. Da insgesamt kein Fall des § 90 Abs 2 ASGG vorliegt, vielmehr bereits das in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0042049) eine Rückverweisung der Sozialrechtssache an das Erstgericht erzwingt (Punkt 1 oben), ist im letztgenannten Sinn vorzugehen. Im fortzusetzenden Verfahren wird zunächst das Begehren des Klägers zu erörtern und diesem Gelegenheit zu geben sein, ein der Rechtslage entsprechendes Begehren zu formulieren. Des Weiteren ist das angesprochene gefäßchirurgische Gutachten zur abschließenden Klärung der Kausalitätsfrage einzuholen. Schließlich werden exakte Feststellungen zu Art, Natur und Rupturrisikogeneigtheit des Aneurysmas zu treffen sein. Sollte eine Kausalität der Wiederbelebungsmaßnahmen des Klägers für die Ruptur des Aneurysmas und damit die beim Kläger unstrittig vorliegenden neurologischen Schäden hervorkommen, wird im Sinn der Ausführungen des bestellten Sachverständigen die von ihm angesprochene neurokognitive Testung (ON 21 S 29, ON 47 S 10) zu veranlassen und dessen Gutachten zur Höhe des Anspruchs des Klägers zu ergänzen sein, zumal wohl anzunehmen ist, dass dieser ein formgerechtes Leistungsbegehren stellen wird. Die Ergänzung der Verhandlung wird auch Gelegenheit geben, klarzustellen, ob nun ein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG oder ein diesem gleichgestellter Unfall im Sinn des § 176 Abs 1 Z 7 ASVG vorliegt.

Auf den Kostenrekurs des Klägers ist im Hinblick auf die Akzessorietät der Kostenfrage nicht einzugehen.

7. Der Vollständigkeit halber ist noch die Rechtsrüge der Berufungswerberin zu erörtern:

7.1. Soweit sich das Rechtsmittel insoweit vom festgestellten Sachverhalt entfernt (Ruptur nicht unmittelbar nach Herzmassage aufgetreten), ist auf die Rechtsrüge nicht einzugehen (RIS-Justiz RS0041585, RS0043603).

7.2. Der Auffassung der Berufungswerberin zuwider ist das Vorliegen eines Unfallereignisses zu bejahen:

Für den Bereich der Unfallversicherung ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis – eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung, das zu einer Körperschädigung geführt hat; so etwa auch ein Herzinfarkt im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Belastung; auch ein zur gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit gehörendes Ereignis kann ein Unfall sein, sofern es nur zeitlich begrenzt ist (RIS-Justiz RS0084348 [T1, T2], RIS-Justiz RS0110320, RS0084089).

Das ist hier nach den unbedenklichen Feststellungen der Fall, weil der Riss des Aneurysmas von der Herzdruckmassage des Klägers ausgelöst wurde und dadurch Schäden hervorgerufen wurden.

7.3. Soweit die Rechtsmittelwerberin die Feststellung vermisst, der Kläger sei am 31.10.2021 „beim Pressen“ nach dem Toilettengang bewusstlos geworden und hiebei darauf abzielt, die Gesundheitsstörung sei nicht beim Rettungseinsatz, sondern zeitlich später verursacht worden, genügt der Hinweis darauf, dass ein rechtlicher Feststellungsmangel nicht geltend gemacht werden kann, wenn zu einem bestimmten Thema Feststellungen getroffen wurden, mögen sie auch den Vorstellungen des Berufungswerbers zuwiderlaufen (9 Ob 22/06k). Hier wurde aber in diesem Sinn die Feststellung des Erstgerichts übernommen, dass es beim Rettungseinsatz am 29.10.2021 zu einer Ruptur des Aneurysmas kam.

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