OLG Wien 23Bs241/25x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.08.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00241.25X.0829.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Trebuch LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschlussdes Landesgerichts Eisenstadt vom 30. Juli 2025, GZ **-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
B e g r ü n d u n g :
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 11. Juli 2025 (ON 18) wurde A* von den wider ihn erhobenen Vorwürfen, er habe (zusammengefasst) in einer Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Eisenstadt am 20. Jänner 2025 (AZ **) als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt (§ 288 Abs 1 StGB), dadurch einen anderen begünstigt (§ 299 Abs 1 StGB) und eine mit Strafe bedrohte Handlung vorgetäuscht (§ 298 Abs 1 StGB), gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Am 17. Juli 2025 (ON 20) beantragte der Freigesprochene sodann gemäß § 393a StPO - unter Verweis auf „tarifmäßige[…] Verteidigerkosten“ von 2.885,28 Euro - die Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung „von nicht unter EUR 2.000,00“.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 23) wies die Erstrichterin diesen Antrag mit der Begründung ab, der Angeklagte habe den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt (§ 393a Abs 3 StPO).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Freigesprochenen (ON 25), mit welcher er die „Zuerkennung eines Pauschalbeitrags in Höhe von zumindest EUR 2.000,00 zu den Kosten der Verteidigung“ begehrt.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Wird – soweit hier relevant - ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen, so hat ihm der Bund gemäß § 393a Abs 1 StPO auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Ersatzanspruch ist jedoch zufolge Abs 3 leg cit (unter anderem) ausgeschlossen, soweit der Angeklagte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat. Der das Verfahren begründende Verdacht („Anfangsverdacht“) kann nur dann als vorsätzlich herbeigeführt angesehen werden, wenn der Angeklagte es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (§ 5 Abs 1 StGB), dass er durch sein Verhalten in den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung geraten werde. Der Vorsatz muss auf die Herbeiführung eines ihn belastenden falschen Verdachts gerichtet sein, nicht bloß auf die Verwirklichung eines Sachverhalts, der den Verdacht einer strafbaren Handlung erwecken kann. Der Angeklagte muss durch eine Handlung oder Unterlassung ein von vornherein unnotwendiges Verfahren provoziert haben. Selbst ein falsches Geständnis schließt den Anspruch nicht aus, wenn der das Verfahren begründende Verdacht bereits durch andere Erhebungsergebnisse herbeigeführt worden war (Lendl, WK-StPO § 393a Rz 18).
Fallbezogen gab A* in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Eisenstadt am 20. Jänner 2025 (AZ ) als Zeuge vernommen – neben anderen, wiederum dazu in Widerspruch stehenden Depositionen - an, er habe im Jahr 2020 vier bis fünf Mal je drei bis vier Stück Substitol vom dort Angeklagten erworben (ON 5 S 16 f), während er in den polizeilichen Vernehmungen geschildert hatte, über „2 Jahre lang […] von B die“ für seinen „täglichen Konsum benötigten Substitol Tabletten gekauft“ (ON 2 S 4) bzw in „den Jahren 2019/2020 […] über einem Zeitraum von einigen Monaten, täglich 1. Stk Substitoltablette a 200 mg, von B bekommen“ zu haben (ON 3 S 4). Durch dieses widersprüchliche Aussageverhalten führte der Angeklagte objektiv einen ihn belastenden Verdacht in Richtung des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen herbei. Dass er dies nicht nur ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, sondern sogar wusste, ergibt sich schon daraus, dass er in weiterer Folge ein Motiv für seine (allenfalls) falschen Angaben nannte (ON 10 S 4 f: „Ich habe bei der HV von B* deshalb nicht richtig ausgesagt, weil die Frau von B* vor dem Verhandlungssaal so stark geweint und mich gebeten hat, dass ich etwas machen soll, dass ihr B* nicht bestraft wird. Ich hatte Mitleid mit der Frau und habe ‚bei der Frau Richterin nicht ganz die Wahrheit gesagt‘“).
Weshalb es davon ausgehend keine „objektiven Anhaltspunkte dafür“ geben sollte, dass der Freigesprochene, der sich – wie bereits ursprünglich von seinem Verteidiger avisiert (ON 1.4) – in der Hauptverhandlung „teilweise schuldig“ bekannt (ON 15 S 2) und ausgeführt hatte, falsch ausgesagt zu haben, „weil die Frau B* so geweint hat draußen, weil der Mann ins Gefängnis muss“ und er „die Familie“ habe „schützen wollen (ON 15 S 4), „den Tatverdacht […] bedingt vorsätzlich geschaffen“ hat, macht die Beschwerde ebensowenig klar, wie weshalb eine instabile Persönlichkeitsstörung, eine bipolare Erkrankung oder eine gerichtliche Erwachsenenvertretung einen Vorsatz ausschließen sollten.
Die Ansicht des Freigesprochenen, dass „die Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt Anklage gegen“ ihn hätte „erheben dürfen“, ist in Bezug auf den Ausschlussgrund des § 393a Abs 3 StGB ausgehend von dem vorliegendenfalls vorsätzlich herbeigeführten Anfangsverdacht nicht von Relevanz.
Auch trifft nicht zu, dass „bei einem Freispruch in einem Verfahren wegen falscher Beweisaussage, Begünstigung und Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung die Zuerkennung eines Verteidigerkostenbeitrags stets mit der Begründung abgelehnt werden“ könne, „dass der Angeklagte den Tatverdacht gegen sich selbst geschaffen hat, weil die Staatsanwaltschaft sonst nicht angeklagt hätte“, kann der das Verfahren begründende Verdacht doch auch bei diesen Delikten durchaus auch durch andere Umstände herbeigeführt werden.
Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.