OLG Wien 33R123/25p

33R123/25pCour d'appel3 sept. 2025

Texte intégral

OLG Wien 33R123/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00123.25P.0903.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Mag. Schmoliner und den Kommerzialrat Ing. Karall in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A* B* GmbH, FN **, , vertreten durch Dr. Thomas Deschka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei A Gesellschaft m.b.H., FN **, **, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Baden bei Wien, wegen Unterlassung (EUR 57.000) und Widerruf (EUR 5.000), hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (nur wegen Unterlassung [EUR 57.000]), über den Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22.7.2025, C10, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie wie folgt lautet:

„EINSTWEILIGE VERFÜGUNG

Zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei gegen die beklagte Partei auf Unterlassung kreditschädigender und wettbewerbswidriger Handlungen, worauf die Klage gerichtet ist, wird der beklagten Partei ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens C* des Handelsgerichts Wien verboten, gegenüber Kunden, die aufgrund der Spaltung der klagenden Partei zufielen und denen gegenüber die beklagte Partei lediglich deshalb im Laufe des Jahres 2024 noch Rechnung legte, da das Rechnungswesen im Rahmen der Spaltung erst mit Ablauf des 31.12.2024 getrennt wurde, zu behaupten, die Forderung stünde der beklagten Partei zu, und diese zur Zahlung aufzufordern.

Die klagende Partei hat ihre Kosten des erstinstanzlichen Sicherungsverfahren vorläufig selbst zu tragen.

Die beklagte Partei hat ihre Kosten des erstinstanzlichen Sicherungsverfahrens endgültig selbst zu tragen.“

Die klagende Partei hat ihre Rekurskosten vorläufig selbst zu tragen.

Die beklagte Partei hat ihre Rekursbeantwortungskosten endgültig selbst zu tragen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge: Klägerin) wurde im Zuge einer nichtverhältniswahrenden Abspaltung des Teilbetriebs „Schnittholz“ samt Beteiligungen der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagte) gemäß den Bestimmungen des Spaltungsgesetzes auf Grundlage der Schlussbilanz der Beklagten vom 31.12.2023 neu gegründet. Der Spaltungsplan (Beilage ./A) wurde am 30.8.2024 in der Ediktsdatei bekanntgemacht.

Am 25.9.2024 schlossen D* als Gesellschafter der Beklagten und Mag. E* als Gesellschafter der Klägerin eine Zusatzvereinbarung zum Spaltungsplan (Beilage ./B). Mit dieser verpflichtete sich die Beklagte, nicht mehr mit Schnittholz zu handeln.

Die Generalversammlung der Beklagten genehmigte mit Beschluss vom 30.9.2024 die Spaltung. Die Eintragung der Spaltung im Firmenbuch erfolgte am 18.11.2024. Die Parteien vereinbarten jedoch, dass die Betriebe operativ erst ab dem 31.12.2024 getrennt geführt werden sollen; auch das Rechnungswesen der beiden Betriebe wurde erst mit Ablauf dieses Tages getrennt.

Die Klägerin informierte mit Schreiben vom 10.12.2024 (Beilage ./D) die Geschäftspartner und Kunden über die Spaltung und wies darauf hin, dass Rechnungen, auch wenn deren Ausstellungsdatum vor dem 31.12.2024 liege, auf das im Schreiben angegebene Konto der Klägerin zu überweisen seien.

Nachdem die Beklagte zunächst Anfang 2025 irrtümlich an sie erfolgte Zahlungen der Kunden F* GmbH und G* Kft. an die Klägerin weitergeleitet hatte, lehnte sie die Weiterleitung von Zahlungen der Kunden H* Kft. und I* Kft. auf das Konto der Klägerin ab. Stattdessen erklärte sie die Aufrechnung mit einer Forderung, die ihr aus ihrer Sicht aus der Abspaltung zustehe. Die Klägerin wies darauf hin, dass die Aufrechnung nicht berechtigt sei.

Mit EMails vom 11.6.2025 (Beilagen ./M und ./N) mahnte die Beklagte gegenüber der Kundin J* GmbH Rechnungen in Höhe von insgesamt EUR 45.119,65 und gegenüber der Kundin K* GmbH von insgesamt EUR 53.588,60 ein, wobei sie darauf hinwies, dass die Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur auf ihr Konto erfolgen könne. Diese Rechnungen waren von der Beklagten nach Eintragung der Spaltung im Firmenbuch, jedoch vor Trennung des Rechnungswesens und der Buchhaltung der beiden Betriebe gelegt worden; auf ihnen war das Konto der Beklagten angeführt. Mit EMail vom 25.6.2025 (Beilage ./O) mahnte die Beklagte die Zahlung gegenüber der K* GmbH neuerlich mit dem Hinweis ein, dass bei Nichtzahlung ein Rechtsanwalt mit der Einbringlichmachung beauftragt werden würde. Die Kundin wandte sich daraufhin an die Klägerin.

Die Klägerin begehrt die mit EUR 57.000 bewertete Unterlassung, die Beklagte habe es ab sofort zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, gegenüber Kunden des Bereichs Schnittholz, die nach der Spaltung der Klägerin zufielen und denen gegenüber die Beklagte lediglich deshalb im Laufe des Jahres 2024 noch Rechnung gelegt habe, weil das Rechnungswesen im Rahmen der Spaltung erst mit Ablauf des 31.12.2024 getrennt worden sei, zu behaupten, die Forderung stünde der Klägerin zu und sie zur (nochmaligen) Zahlung aufzufordern, sowie den mit EUR 5.000 bewerteten Widerruf ihrer Aussage gegenüber den Kunden K* GmbH und J* GmbH, diese schuldeten ihr Forderungen aus dem Jahr 2024, als unwahr.

Dazu brachte sie zusammengefasst vor, während die Beklagte zunächst Überweisungen von ehemals gemeinsamen Kunden, die jedoch nunmehr aufgrund der Spaltung der Klägerin zugeordnet worden seien, anstandslos an die Klägerin weitergeleitet habe, habe sie mit EMail vom 18.3.2025 erklärt, ab sofort derartige Fehlüberweisungen nicht mehr weiterzuleiten, sondern mit einer vermeintlich bestehenden Forderung aus der Abspaltung aufzurechnen. In weiterer Folge habe die Beklagte Fehlüberweisungen über einen Gesamtbetrag von EUR 36.096,26 nicht mehr weitergeleitet und mit einer ihr angeblich zustehenden Forderung aufgerechnet. Mit EMails vom 10.6.2025 habe die Beklagte gegenüber den Kunden K* GmbH und J* GmbH behauptet, dass Forderungen in Bezug auf Rechnungen aus dem Jahr 2024 noch offen seien und schuldbefreiend nur auf ein Konto der Beklagten gezahlt werden könnten. Auszugehen sei davon, dass die Beklagte noch weitere derartige Schreiben an Kunden der Klägerin versandt habe. Die unrichtigen Behauptungen der Beklagten, die Forderungen seien noch offen, hätten Kunden der Klägerin massiv verärgert und verunsichert und seien damit geeignet, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin und den Kredit seines Inhabers zu schädigen. Tatsächlich habe es sich bei den von der Beklagten eingemahnten Rechnungen um Kundenforderungen der Klägerin gehandelt. Die bezughabenden Rechnungen seien jedenfalls nach dem Datum der Zusatzvereinbarung (25.9.2024) bzw nach dem Gesellschafterbeschluss und Spaltungsplan (30.9.2024) gelegt worden.

Das Einmahnen von Rechnungen, die zwar noch von der Beklagten ausgestellt worden seien, die aber aufgrund der durchgeführten Spaltung bzw. der getroffenen Vereinbarung tatsächlich der Klägerin zustünden, gegenüber den Kunden der Klägerin erfülle den Tatbestand der Herabsetzung eines Unternehmens nach § 7 UWG, weshalb der Klägerin die begehrten Unterlassungs und Widerrufsansprüche zustünden. Hilfsweise stütze sie die Ansprüche auch auf § 1330 Abs 2 ABGB sowie auf alle anderen erdenklichen Rechtsgründe.

Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs beantragte die Klägerin weiters die Erlassung der aus dem Spruch ersichtlichen einstweiligen Verfügung. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich bereits aus dem erfolgten Wettbewerbsverstoß.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klagebegehren und des Sicherungsantrags und wendet ein, sie sei Gläubigerin der betreffenden Forderungen gegen die genannten Kunden und daher auch berechtigt, die Forderungen einzumahnen. Sie habe die Rechnungen und Gutschriften im eigenen Namen fakturiert und sei materiell nicht verpflichtet, den Erlös daraus an die Klägerin weiterzuleiten, weil sie selbst eine aus der Abspaltung resultierende offene Forderung gegenüber dieser habe. Die den Rechnungen an die Kunden J* GmbH und K* GmbH zu Grunde liegenden Leistungen seien in der Übergangsphase zwischen der Eintragung der Abspaltung und der de factoTrennung der Geschäftsbereiche von der Beklagten im Einvernehmen mit der Klägerin erbracht worden. Nur im Innenverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter seien die betreffenden Forderungen rein wirtschaftlich betrachtet bei der im Rahmen der Spaltung aufzustellenden Differenzrechnung zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen. Die Beklagte habe in der Vergangenheit Zahlungen nur deshalb weitergeleitet, weil sie darauf vertraut habe, dass die Klägerin die Forderung der Beklagten aus der Abspaltung begleichen würde. Damit sei jedoch weder ein Anerkenntnis noch ein sonstiges Zugeständnis der Rechtszuständigkeit der Klägerin hinsichtlich der relevanten Forderungen verbunden gewesen.

Die von ihr versendeten Mahnungen erfüllten den Tatbestand des § 7 UWG nicht, weil die Beklagte damit überhaupt keine Tatsachen über ein anderes Unternehmen verbreitet oder behauptet habe. Sie habe einzig und allein eine ihr zustehende Forderung eingemahnt, ohne die Klägerin dabei auch nur zu erwähnen. Im Übrigen wäre die Behauptung, die Beklagte sei Gläubigerin des jeweiligen Anspruchs, auch wahr. Zudem bestehe kein Wettbewerbsverhältnis (mehr) zwischen den Streitteilen, weil ein solches gerade durch die Aufteilung der Geschäftsbereiche und die umfangreichen wechselseitigen Konkurrenzverbote vermieden werden sollte. Auch § 1330 Abs 2 ABGB sei nicht anzuwenden, weil die Beklagte keine Tatsachen über die Klägerin verbreitet habe.

Schließlich sei der Sicherungsantrag nicht ausreichend bestimmt, weil einerseits unklar sei, um welche Kunden es konkret gehe, und andererseits fraglich sei, welche Forderung (in der Einzahl), die von der Klägerin nicht näher präzisiert werde, überhaupt gemeint sei. Würde die einstweiligen Verfügung entsprechend dem Antrag erlassen werden, könnte die Klägerin womöglich die Geltendmachung jeglicher Forderungen der Beklagten unterbinden.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Neben dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen, im Rekursverfahren nicht strittigen Sachverhalt traf es dazu die aus den Beschlussseiten 8 bis 16 ersichtlichen Feststellungen, auf welche verwiesen wird.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, das Einfordern von Rechnungen gegenüber Kunden der Klägerin erfülle nicht den Tatbestand des § 7 UWG, weil es sich dabei nicht um Tatsachenbehauptungen über das Unternehmen der Klägerin, dessen Waren oder Leistungen oder die Person von dessen Inhaber oder Leiter handle. Auch wenn man den Mahnungen den Sinngehalt unterstellen wollte, den Kunden werde damit implizit zu verstehen gegeben, die Klägerin wäre zur Empfangsnahme der Forderung nicht berechtigt gewesen, liege darin keine Herabsetzung ihres Unternehmens. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich auch nicht konkret, ob sie die den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen selbst erbracht habe oder ob ihr die Forderungen aufgrund der rückwirkenden Spaltung für den Unternehmensteilbereich „Handel mit Schnittholz“ wirtschaftlich zuzurechnen seien. Daher könne auch nicht beurteilt werden, ob diese Forderung mit der Spaltung auf die Klägerin übergegangen seien. Es liege auch kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vor, weil die Beklagte in dem Unternehmensteilbereich „Handel mit Schnittholz“ nicht mehr tätig sei, sondern (nur) im Geschäftsbereich „Produktion und Handel mit Sperrholz“. Ebenso wenig erfülle das Einmahnen von Rechnungen den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB oder der Herabsetzung oder des Rechts- bzw. Vertragsbruchs nach § 1 UWG. Selbst wenn man aber von einem Vertragsbruch durch die Beklagte ausgehen wollte, was sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht konkret ergebe, würde es an weiteren besonderen, die Unlautbarkeit begründenden Umständen fehlen. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit sich das in der Zusatzvereinbarung festgelegte Konkurrenzverbot hier auswirken sollte. Schließlich sei das Begehren auch zu unbestimmt und könne aus der behaupteten wettbewerbswidrigen Handlung nicht abgeleitet werden. Insbesondere ergebe sich daraus nicht, welche Kunden oder Forderungen oder Rechnungen betroffen seien bzw. sein sollen und auch nicht, ob die Klägerin die diesen Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen selbst erbracht habe oder ob ihr die Forderungen daraus aufgrund der rückwirkenden Spaltung für den Unternehmensteilbereich „Handel mit Schnittholz“ wirtschaftlich zuzurechnen seien.

Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss im Sinne der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte stellt in ihrer Rekursbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist berechtigt.

1. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wird zuerst auf die Rechtsrüge eingegangen.

1.1. Die Berufung wendet sich zunächst gegen die Ansicht des Erstgerichts, § 7 Abs 1 UWG sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

1.1.1. Nach dieser Bestimmung besteht unter anderem ein Unterlassungsanspruch, wenn jemand zu Zwecken des Wettbewerbs über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens, über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.

Für die Annahme der Wettbewerbsabsicht genügt es, wenn diese gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund tritt (RS0077766; RS0077780; Wiltschek/Horak, UWG9 E 97).

Es reicht, dass sich ein Störer (zumindest) der Wirkung seiner Handlung auf die Beeinflussung der Marktverhältnisse bewusst ist, diese also wenn schon nicht bezweckt, so doch jedenfalls in Kauf nimmt (Handig in Wiebe/Kodek, UWG² § 7 Rz 47).

"Tatsachen" sind hier Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt (RS0032212). Der Begriff der "Tatsachenbehauptung" ist weit auszulegen (RS0079443); als Tatsachenmitteilungen gelten auch Verdächtigungen oder das Weglassen aufklärender Umstände, durch das der Sachverhalt so entstellt wird, dass die Äußerung geeignet ist, den Adressaten in einem wichtigen Punkt irrezuführen (RS0031675). Auf welche Weise eine Tatsache behauptet oder verbreitet wird (zB Hörfunksendung, Pressemitteilung und Postwurfsendung), ist ebenso unerheblich wie die Anzahl der Adressaten oder die Form und Art der Herabsetzung (Handig aaO Rz 55).

Konkludente Tatsachenbehauptungen liegen vor, wenn einer Äußerung entnommen werden kann, dass sie von bestimmten Tatsachen ausgeht, ihr Inhalt demnach objektiv auf seine Richtigkeit überprüft werden kann und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefasst wird (RS0031810 [T2; T5]; RS0032494; Handig aaO Rz 62).

Eine „Verbreitung“ liegt selbst dann vor, wenn die Tatsachenbehauptung auch nur einer vom Verbreiter und vom Verletzten verschiedenen Person mitgeteilt wurde (RS0079049; Handig aaO Rz 93; Wiltschek/Horak E 438).

Der Eintritt eines Schadens ist zur Erfüllung des Tatbestands des § 7 UWG ebenso wenig erforderlich wie eine Schädigungsabsicht. Es genügt vielmehr, dass die Äußerung objektiv geeignet ist, das Unternehmen und dessen Geschäftsbetrieb zu schädigen, auf irgendeine Weise zu erschweren oder dass sonst eine nachteilige Meinung vermittelt wird (RS0079587). Ebenso reicht ein nachteiliger Einfluss auf die zukünftigen geschäftlichen Verhältnisse des herabgesetzten Unternehmens und dessen Entwicklungsmöglichkeiten (RS0079605). Die Behauptungen müssen keineswegs ehrenrührig sein; vielmehr genügt eine abstrakte Betriebs und Kreditgefährdung (RS0078890; RS0079619). Letztlich reicht sogar eine Gefährdung, die nur mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann (Handig aaO Rz 101; Wiltschek/Horak aaO E 507). Maßgebend ist die objektive Eignung der Behauptung, dem Konkurrenten Nachteile in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit zuzufügen (RS0079613; Wiltschek/Horak aaO E 504). Jede Äußerung, die beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb oder der Kreditwürdigkeit des Inhabers erwecken kann und daher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge meist dazu führt, dass der betroffene Betrieb Schaden erleidet, erfüllt den Tatbestand des § 7 Abs 1 UWG (RS0079634; Wiltschek/Horak aaO E 509).

Aktiv legitimiert bei Verstößen gegen § 7 Abs 1 UWG ist der durch eine Herabsetzung seines Unternehmens Verletzte (RS0079007). Dieser muss in der inkriminierten Äußerung nicht namentlich bezeichnet sein, sondern es genügt, dass er von ihr erkennbar betroffen (oder wenigstens mitbetroffen) wird (RS0079625; RS0078863; Handig aaO Rz 102; Wiltschek/Horak aaO E 755) sowie die Möglichkeit, dass der Zusammenhang mit dem durch die Anschwärzung Verletzten hergestellt werden kann (Wiltschek/Horak aaO E 768).

Passiv legitimiert ist der Störer, auch wenn er kein oder ein branchenfremdes Unternehmen betreibt, jedoch fremden Wettbewerb fördert (RS0077773; RS0078984; Görg, UWG § 7 Rz 193 mwN; Handig aaO Rz 44)).

1.1.2. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:

Bei der gebotenen weiten Auslegung ist der Hinweis der Beklagten in den an Dritte gerichteten Mahnschreiben, schuldbefreiende Zahlungen seien nur auf das Konto der Beklagten möglich, als Verbreitung der konkludenten Tatsachenbehauptung zu verstehen, dass der Klägerin kein Anspruch auf diese Zahlungen zustehe (und zwar auch dann nicht, wenn der Kunde bereits eine Zahlung an diese geleistet hätte).

Dass die Beklagte dabei die Klägerin nicht namentlich erwähnt, schadet nicht, weil sie von der Äußerung erkennbar mitbetroffen ist. Die Kunden der Beklagten, welche die Mahnung der Beklagten erhalten haben, können – auch in Zusammenhalt mit dem Schreiben Beilage ./D, mit dem sie die Klägerin zur Zahlung der Rechnungen auf ihr Konto aufforderte - zwanglos den Zusammenhang zur Klägerin herstellen.

Dass der Kredit der Klägerin zumindest abstrakt gefährdet ist, wenn die Beklagte gegenüber Kunden der Klägerin Rechnungen einmahnt, die diese bereits an die Klägerin bezahlt haben, und damit implizit behauptet, die Klägerin wäre zur Vereinnahmung der Rechnungsbeträge nicht legitimiert, liegt auf der Hand: Ein Kunde wird sich ob dieser Unsicherheiten wohl überlegen, ob er mit der Klägerin weitere Geschäfte abschließt oder lieber zu einem Konkurrenzunternehmen wechselt. Die Mahnschreiben sind daher auch geeignet, der Beklagten zumindest mittelbare Nachteile in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit zuzufügen.

Mag der Beweggrund der Beklagten auch primär darin gelegen sein, Forderungen einzutreiben, die ihr nach ihrer Meinung zustehen, hat sie dennoch gleichzeitig auch eine Beeinflussung der Marktverhältnisse in Kauf genommen, weil ihr – wie jedermann – bewusst sein musste, dass ihr Vorgehen geeignet war, das Vertrauen der Kunden in die Klägerin so zu schwächen, dass diese den Wechsel zu einem anderen Unternehmen in Erwägung ziehen. Dabei muss es sich wie dargelegt nicht um jenes der Beklagten handeln. Insoweit liegt also unabhängig davon, ob zwischen den Parteien selbst noch ein direktes Wettbewerbsverhältnis besteht, ein Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs vor, weil eben auch die Förderung fremden Wettbewerbs diesem zu unterstellen ist.

Entgegen den Ausführungen des Erstgerichts liegt damit eine Verbreitung von Tatsachen zu Zwecken des Wettbewerbs über das Unternehmen eines anderen vor, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen.

1.1.3. Damit kommt es darauf an, ob die (implizite) Äußerung der Beklagten, der Klägerin stehe die Forderung nicht zu, wahr ist (RS0079042; RS0078856). Die Beweislast dafür trifft – auch im Provisorialverfahren – den Mitteilenden (RS0079738 [T4; T10]; RS0005269 [T1]; Handig aaO Rz 131; Wiltschek/Horak aaO E 1000, E 1002), hier also die Beklagte.

Das Erstgericht hat dazu die Negativfeststellung getroffen, es könne nicht festgestellt werden, ob es sich bei den Leistungen, die den eingemahnten Rechnungen zugrunde liegen, um solche der Klägerin oder der Beklagten gehandelt habe und ob diese Rechnungen der Klägerin wirtschaftlich zuzurechnen seien (S 10 f der Beschlussausfertigung).

Die Beklagte hat diese Negativfeststellung in der Rekursbeantwortung unbekämpft gelassen, weshalb sie daran gebunden ist (vgl RS0042740 [T44]; 4 Ob 3/14s [1.4.]); der ihr obliegende Wahrheitsbeweis, dass ihr die Forderung zustehe, ist ihr damit nicht gelungen.

1.2. Weiters wendet sich der Rekurs gegen die vom Erstgericht angenommene mangelnde Bestimmtheit des Sicherungsbegehrens.

1.2.1. Das Unterlassungsbegehren muss konkretisiert sein und hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen (RS0115334; RS0078917 [T1]; RS0037578 [T1]; Handig aaO Rz 166). Auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken (4 Ob 109/01k; Wiltschek/Horak aaO E 864; Kraft/Steinmair, UWGPraxiskommentar² § 7 Rz 41). Ein Unterlassungsgebot muss das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann. Es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird (RS0119807 [T1]).

1.2.2. Das Unterlassungsbegehren lässt noch erkennen, welche konkrete Verletzungshandlung der Beklagten vorgeworfen wird (nämlich gegenüber Kunden, die aufgrund der Spaltung der Klägerin zuzuordnen seien, Rechnungen einzumahnen, die bereits im Jahr 2024 ausgestellt worden seien) und die sie hinkünftig zu unterlassen hat. Aus Sicht der Rekursgerichts ist das Unterlassungsbegehren damit auch ausreichend bestimmt; einer namentlichen Nennung von allenfalls in Zukunft von weiteren Mahnungen der Beklagten betroffenen Kunden bedarf es nicht, zumal eine Anführung aller Möglichkeiten des Zuwiderhandelns in der Regel unmöglich und überflüssig ist (vgl RS0000878).

Der Befürchtung der Beklagten, sie könne aufgrund der Formulierung der einstweiligen Verfügung unter Umständen ihre Kunden gar nicht mehr mahnen, ist zu entgegnen, dass sich das Unterlassungsgebot einerseits nur auf Kunden, die aufgrund der Spaltung nunmehr der Klägerin zufallen – und somit gerade nicht auf Kunden der Beklagten in ihrem Geschäftsbereich –, beschränkt und andererseits auf Rechnungen, die noch im Jahr 2024 gelegt wurden, sohin nicht auf laufende Rechnungen.

1.3. Soweit die Beklagte vorbringt, der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien mehr bestehe, ist auf die Ausführungen ad 1.1.1. hinzuweisen, wonach ein solches keine Voraussetzung für einen auf § 7 UWG gestützten Unterlassungsanspruch ist (Wiltschek/Horak aaO E 751).

1.4. Das Vorbringen, die Gemahnten hätten die Rechnungen an die Beklagte mittlerweile bezahlt, weshalb auch insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin mehr bestehe, erstattete die Beklagte erstmals in der Rekursbeantwortung; es verstößt damit gegen das auch im Provisorialverfahren geltende Neuerungsverbot (RS0002445; RS0042091 [T1]) und ist damit unbeachtlich.

1.5. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr wiederum genügt es, wenn der Schädiger im Prozess seine Unterlassungspflicht bestreitet, weiterhin die Auffassung vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt zu sein, und seinen Wettbewerbsverstoß verteidigt und schon dadurch zu erkennen gibt, dass es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe dieser Art nicht ernstlich zu tun ist (RS0079692 [T12; T14]; RS0012055). Auch wenn der Beklagte alles zur Beseitigung des wettbewerbswidrigen Zustands vorgekehrt hat, ist die einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn wegen Bestreitung des Anspruchs die Wiederholungsgefahr nicht dauernd ausgeschlossen ist (Wiltschek/Horak aaO § 24 E 259).

Die Beklagte vertritt – auch noch im Rekursverfahren – die Ansicht, zum Versenden der Mahnungen berechtigt zu sein.

Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist damit zu bejahen.

2. Bereits nach dem Gesagten war dem Rekurs Folge zu geben und die beantragte einstweilige Verfügung auf Grundlage des § 7 UWG zu erlassen, ohne dass auf die anderen Anspruchsgrundlagen und die weiteren Rekursgründe (vgl Pimmer in Fasching/Konecny3 § 497 ZPO Rz 5) eingegangen werden muss. Dabei waren minimale sprachliche Vereinfachungen (Bezeichnung der Streitteile; Weglassung des überflüssigen Einschubs „des auf Unterlassung gerichteten Klagebegehrens“ in der Einleitung) vorzunehmen.

Gemäß § 391 Abs 1 UWG war die einstweilige Verfügung – auch von Amts wegen – zu befristen (RS0005363), und zwar mit dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens (vgl Wiltschek/Horak aaO § 24 E 227).

Eine Sicherheitsleistung war nicht anzuordnen, weil weder im Verfahren entsprechende Umstände hervorgekommen sind noch die Beklagte bescheinigt hat, welcher konkreter Schaden ihr durch die einstweilige Verfügung entstehen könnte (vgl Kodek/Leupold in Kodek/Wiebe aaO § 24 Rz 51).

3. Zu den Kosten:

3.1. Aufgrund der Stattgebung des Rekurses war die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu fassen. Die Klägerin hat hier die Kosten des erstinstanzlichen Sicherungsverfahren vorläufig (§ 393 Abs 1 EO), die Beklagte endgültig selbst zu tragen (§ 40 ZPO iVm 393 Abs 1 Satz 3 EO).

3.2. Die Entscheidungen über die Kosten des Rekursverfahrens beruhen auf § 393 Abs 1 Satz 1 EO (Klägerin) bzw. §§ 40, 50 Abs 1 ZPO iVm § 393 Abs 1 Satz 3 EO (Beklagte; vgl 6 Ob 178/04a).

4. Zum Bewertungs und Zulässigkeitsausspruch:

4.1. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf §§ 500 Abs 2 Z 1 lit b, 526 Abs 3 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO. Es bestand keine Veranlassung für das Rekursgericht, von der unbedenklichen Bewertung durch die Klägerin abzugehen.

4.2. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig; denn ob eine beanstandete Äußerung geeignet war, das Unternehmen oder den Kredit zu schädigen, ist keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende, erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO (vgl RS0042890).

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