OGH 11Ns57/25h

11Ns57/25hTribunal supérieur9 sept. 2025

Texte intégral

OGH 11Ns57/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110NS00057.25H.0909.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Schurich LL.M., LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * H* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 18 Hv 57/25b des Landesgerichts Klagenfurt, über Vorlage gemäß § 214 Abs 2 und § 215 Abs 4 StPO durch das Oberlandesgericht Graz nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den Einspruch gegen die (verbleibende) Anklageschrift übermittelt.

Begründung

Gründe:

[1] Mit zu AZ 18 Hv 57/25b des Landesgerichts Klagenfurt eingebrachter Anklageschrift vom 30. April 2025, AZ 29 St 5/25a (ON 496), legt die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) * H*, * V*, * B*, * L*, * N*, * K* und * He* jeweils einem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 (vgl aber RISJustiz RS0122006 [T3]) StGB (I/) und * H* überdies einem Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 2 und Abs 4 erster Fall StGB (II/) subsumiertes Verhalten zur Last.

[2] Nach dem Anklagevorwurf haben – soweit hier relevant – in K* und anderen Orten im In und Ausland

I/ * H*, * V*, * B*, * L*, * N*, * K* und * He* sowie die abgesondert verfolgten * R*, * S* und * F* „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)“ von September 2020 „bis zumindest 2021“ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, rund 7.500 Opfer durch Täuschung über Tatsachen, nämlich dass die von den Opfern den Angeklagten überlassenen Gelder und Kryptowährungen gewinnbringend veranlagt würden und gute Gewinnchancen mit hoher Rendite von bis zu 0,5 % täglich bestünden, sowie über die jederzeitige Verfügbarkeit der veranlagten Beträge und über ihre Auszahlungswilligkeit und fähigkeit hinsichtlich der überlassenen Beträge und der versprochenen, im System ersichtlichen vermeintlichen Gewinne, durch Gründung und Eintragung der Gesellschaft P* Ltd ins englische Handelsregister, Konzeption des Inhalts des Webauftritts der genannten Gesellschaft mit der Webadresse „www.p*“, Abschluss von Werbeverträgen für den unmittelbaren Kontakt mit den Opfern sowie Zurverfügungstellung von Bankkonten und Wallets als Geldempfangsstelle, die Opfer zu Handlungen, nämlich zu Überweisungen von Fiat und Kryptogeldern auf jene Konten und Wallets, verleitet und zu verleiten versucht, die diese am Vermögen schädigten, wodurch sie einen Schaden von zumindest 14 Millionen USD (11.820.200 Euro), sohin einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden, herbeiführten, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges laufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt, und sie „mehr als zwei solcher Taten“ (siehe aber RISJustiz RS0130965 [T6]) mittels Täuschung unter Verwendung von aggressiver Werbung auf Internetwerbeflächen und im InstantMessagingDienst Telegram zur Akquirierung potentieller Anleger begingen, mithin unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelten, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen (§ 70 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2 StGB), und sie kontinuierlich vorgenommene Täuschungshandlungen setzten, die alle aus der gleichen Motivationslage und einem einheitlichen Willensentschluss, nämlich mithilfe der Täuschungshandlungen in möglichst kurzer Zeit so viele Opfergelder wie möglich zu erlangen, entstammten,

A/ verleitet, wobei sich unter den Opfern hinsichtlich der Gesamtschadenssumme von 14 Millionen USD (11.820.000 Euro) in der Anklageschrift genannte 82 Personen befinden, die zu den dort genannten Zeitpunkten näher genannte (Gesamt-)Summen „einbezahlt“ haben sowie noch weitere auszuforschende Opfer;

B/ zu verleiten versucht, und zwar

1/ * St* zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zu einer noch festzustellenden Zahlung;

2/ am 5. September 2021 sämtliche Opfer durch die Mitteilung, dass eine Auszahlung der veranlagten Gelder samt Renditen erst nach Verifizierung der Wallets erfolgen könne, wofür die Opfer genau 100 USD (84,15 Euro) in Coins pro Wallet überweisen müssten.

[3] In Ansehung des Angeklagten * N* wurde gemäß § 37 Abs 4 StPO die getrennte Führung angeordnet (ON 1.608).

[4] Gegen diese Anklage richtet sich ein ua auf § 212 Z 6 StPO gegründeter Einspruch des Angeklagten H*, welcher die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Klagenfurt und die inländische Gerichtsbarkeit „grundsätzlich“ in Zweifel zieht, weil im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt „lediglich rudimentäre Vorbesprechungen zur Planung“ stattgefunden hätten, die „tatsächliche Umsetzung des Systems […] jedoch überwiegend aus Bali und anderen Orten außerhalb Österreichs“ erfolgt wäre. Darüber hinaus wird bezweifelt, „dass sämtliche in der Anklage angeführten Tatbestände tatsächlich verwirklicht wurden“ (ON 508).

[5] Mit Beschluss vom 23. Juli 2025, AZ 10 Bs 149/25z, bejahte das Oberlandesgericht Graz in Ansehung des Anklagepunkts II/ das Vorliegen des Einspruchsgrundes des § 212 Z 3 StPO und wies die Anklageschrift in diesem Umfang (§ 215 Abs 5 StPO) zurück.

[6] In Ansehung des Anklagepunkts I/ verneinte es das Vorliegen in § 212 Z 1 bis 5, 7 und 8 StPO angeführter Mängel der Anklageschrift und legte sodann die Akten – weil es für möglich hielt, dass für den verbleibenden Anklagepunkt I/ ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei – gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor.

[7] Die Bedenken des Oberlandesgerichts Graz gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Klagenfurt erweisen sich als zutreffend.

[8] Im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (§ 12 StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen (§ 37 Abs 1 erster Satz StPO). Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen (andere) Beteiligte (§ 12 StGB) an sich zieht (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO). Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO).

[9] Vorauszuschicken ist, dass die WKStA zu Anklagepunkt I/ von einer tatbestandlichen Handlungseinheit im weiteren Sinn ausgeht (ON 496, S 3, 16, 102) und sohin sämtlichen Angeklagten zu I/ jeweils eine (in die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts fallende) Tat anlastet (RISJustiz RS0122006 [T2, T6], RS0120233 [T3, T9]).

[10] Erstreckt sich bei einer tatbestandlichen Handlungseinheit im weiteren Sinn die den gesetzlichen Tatbestand erfüllende Verhaltensweise über mehrere Orte, gibt grundsätzlich jener den Ausschlag, an dem die letzte Ausführungshandlung (beim Betrug in aller Regel der letzte Täuschungsakt vor dem Erfolgseintritt) gesetzt wurde (RISJustiz RS0130107).

[11] Das Oberlandesgericht Graz (BS 18 ff) weist zutreffend darauf hin, dass (entgegen dem Anklagetenor) lediglich * H*, * L* und * He* durch Setzen von die Vermögensverfügungen von anlegewilligen Kunden (mit-)entscheidenden Täuschungshandlungen (auch) als unmittelbare Täter, die übrigen Angeklagten jedoch als Beitragstäter gehandelt haben sollen, sodass die * V*, * B* und * K* zur Last gelegten Straftaten für die Frage der örtlichen Zuständigkeit außer Betracht zu bleiben haben (14 Ns 17/21t Rz 7; vgl Nordmeyer, WKStPO § 26 Rz 9).

[12] Folglich kommen die Regelungen des § 37 Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO zum Tragen, weil * H*, * L* und * He* in Bezug auf den Anklagevorwurf (jeweils) eine (als unmittelbarer Täter begangene [gleichrangige]) Straftat zur Last liegt, dieser insgesamt also mehrere Straftaten umfasst.

[13] Indem § 37 Abs 2 dritter Satz StPO an die Begehung einer der angeklagten strafbaren Handlungen (nicht wie § 36 Abs 3 StPO an die Ausführung einer Straftat) anknüpft, stellt – ähnlich wie nach § 67 Abs 2 StGB – neben dem Ort des (gebotenen) Handelns auch jener des Erfolgseintritts einen Begehungsort dar (13 Ns 94/20g; 14 Ns 78/20m). Liegt nur einer von mehreren in Betracht kommenden Begehungsorten im Sprengel der anklagenden Staatsanwaltschaft, gibt dies nach § 37 Abs 2 dritter Satz StPO den Ausschlag für die Zuständigkeit (RISJustiz RS0133476).

[14] Werden Krypto-Assets (zB Bitcoin) von einem Dienstleister gehalten und ist dem Kunden der bezughabende kryptografische Schlüssel nicht bekannt, liegt die faktische Verfügungsmacht über die Krypto-Assets beim Dienstleister. Dieses Vorgehen entspricht dem traditionellen Vorgehen, bei dem eine Bank für den Kunden die Depotführung übernimmt (vgl Siegel in Omlor/Link [Hrsg.] Kryptowährungen und Token² [2023], Kap 3, Rz 168 und Rz 173).

[15] In einem solchen Fall entsteht der effektive Verlust an der Vermögenssubstanz (und damit der tatbestandsmäßige Erfolg des Betrugs nach § 146 StGB) bereits mit der Abbuchung der Krypto-Assets vom – einem Bankkonto vergleichbaren – Krypto-Assets-Konto des Geschädigten (vgl auch RISJustiz RS0103999, RS0130479; Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 146 Rz 4, 66; Kert, SbgK § 146 Rz 4, 228 ff). Als Ort des Erfolgseintritts ist dabei der Ort anzusehen, an dem das Opfer die Übertragung der Krypto-Assets von seinem Krypto-Assets-Konto vorgenommen oder geduldet hat, somit jener, an dem der Dienstleister der virtuellen Währung seinen Sitz hat (vgl auf Abbuchung von Bankkonten bezogen RISJustiz RS0130479 [T1]).

[16] Fallbezogen sollen sich (zumindest) die Geschädigten * Bu* (I/A/6/), * A* (I/A/17/), * Sp* (I/A/19/), * D* (I/A/24/), * So* (I/A/27/), * Di* (I/A/29/), * E* (I/A/30/) * M* (I/A/35/), * Al* (I/A/45/), * P* (I/A/56/), * Ru* (I/A/57/), * Le* (I/A/78/) und * Ha* (I/A/80/) für die täuschungsbedingte Übertragung der jeweiligen Krypto-Assets des Kryptodienstleisters Bitpanda GmbH mit Sitz in Wien bedient haben (siehe Beschluss des Oberlandesgerichts Graz S 15 mwN).

[17] Solcherart ist der Erfolg (auch) im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien eingetreten (siehe in Bezug auf die Bitpanda GmbH auch Holzmann, Die Kompetenzstelle CYBERCRIME bei der Staatsanwaltschaft Wien und aktuelle Phänomene der Cyberkriminalität, ÖJZ 2023, 778 [783]).

[18] Der Sitz der für das gegenständliche Ermittlungsverfahren zuständigen WKStA ist in Wien und liegt gleichfalls im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien (§ 2a Abs 1 StAG; RISJustiz RS0124935 [T7] = 14 Ns 40/20y; 11 Ns 92/23b Rz 9 mwN). Demnach ist dieses als Schöffengericht für das Hauptverfahren zuständig.

[19] Folglich war die Sache gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz letzter Halbsatz StPO, in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln, das zunächst über den Einspruch gegen die (verbleibende) Anklageschrift zu entscheiden hat (RISJustiz RS0124585).

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