OLG Wien 5R70/25p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.09.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00500R00070.25P.0915.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Aigner und den Richter Mag. Einberger in der Rechtssache des Antragstellers A*, geboren am **, **, wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16.5.2025, GZ **4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Rekurswerber hat seine Rekurskosten selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Begründung:
Der Antragsteller begehrte am 8.5.2025 die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer auf Schadenersatz in Höhe von EUR 307.500 gerichteten Klage gegen die B* GmbH (in der Folge: B*), **. Er stützte seine Forderung auf die Nichterfüllung dreier „Kaufverträge“, bei denen es sich um „Angebote“ handle, die aber „bindend“ seien.
Das Erstgericht trug dem Antragsteller mit Beschluss vom 9.5.2025 die Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrags auf und erteilte ihm die Belehrung, dass im Fall der nicht ordnungsgemäßen Verbesserung der Antrag abzuweisen wäre. An den Antragsteller ergingen darin folgende Aufträge:
„- Vorlage der schriftlichen Auftragsbestätigungen betreffend die 3 Lkws als Nachweis, dass die Kaufverträge zwischen dem Antragsteller und der B* tatsächlich zustande kamen;
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Angabe, ob der Antragsteller seine Verpflichtung aus den Kaufverträgen erfüllt hat;
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Nachweis, dass der Antragsteller die Kaufpreise laut den vorgelegten Angeboten Beil ./AE bzw den Kaufverträgen auch tatsächlich bezahlt hat;
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Angabe, wer Zulassungsbesitzer dieser Fahrzeuge ist;
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Angabe, ob die Fahrzeuge tatsächlich an den Antragsteller übergeben wurden und wo sich diese Fahrzeuge derzeit befinden;
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Angabe, welches rechtswidrige und fahrlässige Verhalten der B* vorliegt, welches den Schadenersatzanspruch begründet.“
Der Antragsteller brachte daraufhin vor, die Kaufverträge Nr. 70314 vom 5.5.2022 und Nr. 70309 vom 26.7.2022 seien vom Verkaufsleiter der B* und von ihm als Käufer unterschrieben worden. Die vereinbarte Lieferfrist von 6 Monaten sei überzogen worden, weshalb er um einvernehmlichen Vertragsrücktritt ersucht habe, der seitens der Verkäuferin verweigert worden sei. Die B* habe ihm aufgrund der Verträge mit einer Forderung von 7% Schadenersatz pro Fahrzeug gedroht, weshalb er eine „Haftbarhaltung gegen die B* ausgesprochen“ habe.
Weiters brachte er vor, er habe mehrere ihm von der C* GmbH zugeschickte Leasingverträge unterschrieben. Nach einjährigem Verzug sei es schließlich zur Auslieferung und Übergabe der Fahrzeuge gekommen. Bei Anmeldung sei der Antragsteller mit seinem Einzelunternehmen als Leasingnehmer aufgetreten.
Im Juli 2023 habe die C* gegen ihn beim Handelsgericht Wien zu AZ ** eine Klage auf „Herausgabe oder sonstiger Exekution von EUR 189.000“ eingebracht, wobei er mehrmals erfolglos um Verfahrenshilfe angesucht habe; die Abweisung sei mit der Begründung erfolgt, dass die Fahrzeuge „nicht ident mit den Kaufverträgen“ seien und „mehrere unterfertige rechtsgültige Leasingverträge im Umlauf“ seien. Aufgrund des „Urteils/Beschlusses“ vom 22.04.2025 des Oberlandesgerichts Wien, wonach die „Fahrzeuge nicht ident mit den Kaufverträgen“ seien, sei davon auszugehen, dass der Kaufvertrag durch die B* nie erfüllt worden sei. Ihm stünde daher eine Schadenersatzforderung in der gesamten Höhe der Kaufverträge von EUR 307.500 zu.
Zu AZ ** habe die Staatsanwaltschaft Innsbruck ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Unterschlagung eingeleitet; die Fahrzeuge seien von der Landespolizeidirektion ** „abgeführt“ worden, der genaue Standort sei ihm nicht bekannt.
Zwischenzeitig habe er zur AZ ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien eine Klage gegen die C* GmbH auf Rückzahlung der Leasingraten unter zugesprochener Verfahrenshilfe eingebracht.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Begründend führte es zusammengefasst aus, es sei auch nach Verbesserung nicht ersichtlich, worin der Schaden des Antragstellers liege. Aus dem Antrag gehe nicht hervor, dass er Eigentümer der Fahrzeuge geworden sei und die Kaufpreise für die Fahrzeuge tatsächlich bezahlt habe. Eine Zahlung habe er nicht einmal behauptet, eine schriftliche Auftragsbestätigung nicht vorgelegt. Aus den Zulassungsscheinen ergebe sich, dass er nicht Eigentümer, sondern Leasingnehmer der Fahrzeuge sei. Auch seien trotz Aufforderung nähere Angaben zur Aufschlüsselung des begehrten Schadenersatzbetrags von EUR 307.500 unterblieben. Diese Forderung sei nicht nachvollziehbar und jedenfalls aussichtslos, da in seinem Vermögen kein Nachteil in Höhe von nicht in seinem Eigentum stehenden Vermögenswerten entstanden sein könne.
Sollte sich der Antragsteller auf einen Lieferverzug der B* stützen wollen, habe er einen solchen mit den vorgelegten Unterlagen nicht verifizieren können. Die Vorlage der schriftlichen Auftragsbestätigung, aus der sich der voraussichtliche Liefertermin ergeben hätte, sei trotz Aufforderung nicht erfolgt. Auch Unterlagen zu den zwischenzeitlich angemieteten und bezahlten Kraftfahrzeugen habe er nicht vorgelegt oder dazu angeführt, in welcher Höhe die Zahlungen für welche Dauer erfolgt seien. Mangels hinreichend konkreter Angaben oder Unterlagen zu einem durch einen Lieferverzug eingetretenen Schaden sei – auch nach dem Verbesserungsversuch – die Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht möglich.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Abänderungantrag dahingehend, dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stattzugeben.
Die Revisorin verzichtete auf die Erstattung einer Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe nur dann und so weit zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder offenbar aussichtslos erscheint.
„Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann, wie insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges genügt (RS0117144; RS0116448), die Aussicht auf einen Prozesserfolg muss aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 63 ZPO, Rz 6 mwN; M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO [Stand 01.09.2014, rdb.at] Rz 20). Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden; dass die Partei selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkennt oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung (M. Bydlinski aaO; Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack ZPOTaschenkommentar2 § 63 Rz 59 jeweils mwN).
„Offenbar mutwillig“ ist die Prozessführung, wenn die Partei ohne Einkalkulierung der Begünstigung der Verfahrenshilfe bei verständiger Würdigung des Falles und der Haltbarkeit ihres Prozessstandpunktes die Prozessführung unterließe (Klauser/Kodek, JNZPO18 § 63 ZPO E 51).
2. Für die Prüfung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, sind entsprechende Angaben zum geltend zu machenden Anspruch erforderlich. Ist das Vorbringen für eine seriöse Beurteilung der Erfolgsmöglichkeit zu unklar oder unvollständig, so hat das Gericht auf eine Klarstellung und Vervollständigung hinzuwirken, wobei die betreffende Partei eine Mitwirkungspflicht trifft (RS0134638; Fucik aaO).
3. Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 9.5.2025 aufgefordert, binnen 14 Tagen Ergänzungen seines Vorbringens und weitere Nachweise beizubringen, da der Antrag andernfalls nicht überprüft werden könne (ON 2). Er wurde insbesondere aufgefordert, konkret benannte fehlende Belege vorzulegen sowie sein Vorbringen - unter präziser Anleitung über die fehlenden Fragen - zu konkretisieren, insbesondere im Hinblick auf das behauptete Fehlverhalten, seine beeinträchtigten Rechte, seinen Schaden sowie die Beweismittel.
Der Antragsteller kam dem gerichtlichen Verbesserungsauftrag nicht (ausreichend) nach. Er beantwortete die Fragen zum schadensbegründenden Sachverhalt und zum konkreten Schaden nicht schlüssig und legte die aufgetragenen Unterlagen nicht vor.
So brachte er einerseits vor, Leasingverträge unterzeichnet zu haben und bei der Anmeldung der Fahrzeuge als Leasingnehmer „aufgetreten“ zu sein, andererseits begehrte er aber aus einer Stellung als Eigentümer die Rückzahlung des Kaufpreises, dessen Bezahlung er weder behauptet noch (trotz Verbesserungsauftrag) belegt hat. Auch das Vorbringen, der Kaufvertrag sei durch die B* nie erfüllt worden, ist in Zusammenschau mit seinen Angaben, die Fahrzeuge seien ausgeliefert, übergeben und angemeldet worden, unschlüssig.
4. Mangels ausreichender Erfüllung des Verbesserungsauftrags ist bei der zu treffenden sachlichen Entscheidung das Verhalten der Partei entsprechend § 381 ZPO frei zu würdigen (§ 66 Abs 2 ZPO). Die mangelhafte Verbesserung geht zu Lasten des bescheinigungspflichtigen Verfahrenshilfewerbers.
Wurde ein Verbesserungsauftrag vom Verfahrenshilfewerber nur unzureichend beantwortet, dann bedarf es zur Aufklärung von Zweifelsfragen auch keines weiteren Verbesserungsauftrags (M. Bydlinski aaO Rz 22; OLG Wien 3 R 59/25f: RL0000039).
5. Ob die inhaltlichen Voraussetzungen des § 63 ZPO für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen, kann nicht beurteilt werden. Das bisher dazu erstattete Vorbringen war auch nach Erteilung des präzisen Verbesserungsauftrages weder ausreichend noch schlüssig, um prüfen zu können, ob die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
6. Im Ergebnis ist das Erstgerichts daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind.
7. Der Verwertung im Rekurs enthaltenen neuen Vorbringens steht das – auch im Rekursverfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe geltende – Neuerungsverbot entgegen (Fucik in Rechberger/Klicka5 § 72 Rz 2). Demnach dürfen im Rechtsmittelverfahren weder neue Ansprüche oder Einwendungen noch Tatumstände und Beweise, die in erster Instanz nicht vorgekommen sind, berücksichtigt werden. Der Antragsteller hat im Übrigen auch dort nicht alle im Verbesserungsbeschluss aufgetragenen Angaben nachgeholt.
8. Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf § 72 Abs 3 ZPO. Ein Kostenersatz findet in Verfahrenshilfesachen nicht statt.
Der Revisionsrekurs ist in Verfahrenshilfesachen nach gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.