OLG Innsbruck 1R116/25f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.09.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00100R00116.25F.0918.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* Ltd., vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, und 2. E*, F*, vertreten durch BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen (eingeschränkt) EUR 28.780,-- s.A., über die Berufung der erstbeklagten Partei gegen das [richtig] Teilurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31.3.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Berufung in der Hauptsache wird n i c h t Folge gegeben.
II. Der Berufung im Kostenpunkt wird F o l g e gegeben und die erstinstanzliche Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:
„2. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 1.235,92 bestimmten und saldierten Prozesskosten zu ersetzen.“
III. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 3.007,02 (darin EUR 501,17 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
IV. Die (ordentliche) Revision ist zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit der am 16.1.2024 beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten Europäischen Mahnklage begehrte der Kläger von den Beklagten zunächst die Zahlung von EUR 130.000,-- s.A. zur ungeteilten Hand. Gegen den daraufhin ergangenen Europäischen Zahlungsbefehl erhob die Erstbeklagte rechtzeitig Einspruch, wohingegen die Zweitbeklagte einen Rekurs – welcher in der Folge rechtskräftig zurückgewiesen wurde (ON 5, ON 6, ON 13) – und in eventu Einspruch erhob.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 10.9.2024 (ON 16, ON 17) wurde die Rechtssache gemäß § 252 Abs 3 ZPO an das Erstgericht überwiesen.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 25.11.2024 (ON 22) wurde das Verfahren betreffend die Zweitbeklagte gemäß § 190 ZPO bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshof im Verfahren 5 Ob 9/24w unterbrochen.
Mit Schriftsatz vom 8.1.2025 (ON 25) schränkte der Kläger sein Begehren auf EUR 28.780,-- s.A. ein.
Die Erstbeklagte wird im Folgenden als „Beklagte“ bezeichnet.
Die Beklagte, eine Gesellschaft mit Sitz in Malta, bietet im Internet Online-Glücksspiele an. Sie verfügt über keine Konzession für Glücksspiele nach dem österreichischen Glücksspielgesetz (GSpG).
Der Kläger stieß über Werbung im Internet auf das Online-Glücksspielangebot der Beklagten. Die Werbung war in deutscher Sprache gehalten. Der Kläger erkannte keinen Hinweis darauf, dass die Seite von einer maltesischen Gesellschaft stammte. Beginnend im Jahr 2003 führte der Kläger die von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiele durch, ehe er im Jahr 2010 das Konto schloss. Er spielte ausschließlich von Österreich und übte die Spieltätigkeit nicht mit unternehmerischem Handeln aus.
Dieser – nicht immer wörtlich – wiedergegebene Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest.
Der Kläger begehrt von der Beklagten den Rückersatz seiner Spielverluste in Höhe des (eingeschränkten) Klagsbetrags. Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, brachte er zusammengefasst vor, im Hinblick auf die fehlende Konzession der Beklagten in Österreich betreibe diese ein verbotenes Glücksspiel. Was auf Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksspielvertrags gezahlt worden sei, könne aus dem Titel der Bereicherung und des Schadenersatzes zurückgefordert werden. Es liege weder ein Mitverschulden noch ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen seinerseits vor. Etwaige Gegen- und Kompensandoforderungen der Beklagten, zB für einen fiktiven Unterhaltungswert, würden dem Telos des Glücksspielverbots widersprechen und zur verpönten Verweigerung der Rückforderung führen. Nach ständiger Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte verstoße das österreichische Glücksspielmonopol nicht gegen das Unionsrecht.
Die Beklagte bestritt und wendete – stark zusammengefasst – ein, ihr Glücksspielangebot beruhe auf einer aufrechten und gültigen Lizenz der maltesischen Glücksspielbehörde und sei daher nicht als unerlaubtes Glücksspiel zu qualifizieren, sondern auf Grundlage der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 AEUV zulässig. Das österreichische Glücksspielmonopol verstoße gegen das vorrangig anwendbare Unionsrecht. Die Inkohärenz des Glücksspielmonopols ergebe sich insbesondere aus der unterschiedlichen Behandlung von Online-Sportwetten und Online-Glücksspielen, der Ausweitung der Lotteriekonzession auf alle Online-Glücksspiele, den unterschiedlichen Regulierungen im Automatenbereich sowie der expansionistischen Geschäfts- und aggressiven Werbepraxis der (österreichischen) de facto-Monopolisten. Auch der Spieler- und Jugendschutz sei unzureichend.
Die nationalen Gerichte seien verpflichtet, unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des EuGH eigenständig die Kohärenz des österreichischen Glücksspielmonopols unter Gesamtwürdigung aller Umstände neu zu bewerten. Ein bloßer Verweis auf ältere, nicht mehr aktuelle Rechtsprechung entspreche diesem Erfordernis nicht.
Diversen aktuell veröffentlichten Medienberichten sei zu entnehmen, dass die de facto-Monopolisten über Jahre hinweg, unter anderem auch im klagsgegenständlichen Zeitraum, mit einem Tochterunternehmen – in Form einer kontrollierenden Beteiligung – am Umsatz von nicht in Österreich konzessionierten Online-Glücksspielanbietern wie der Beklagten beteiligt gewesen seien. Dieser Umstand lasse sich mit der Behauptung, das österreichische Glücksspielmonopol sei zur Gewährleistung von Spielerschutz, Kriminalitätsbekämpfung und Kanalisierung zum legalen Glücksspiel notwendig, denkunmöglich vereinbaren und laufe den grundsätzlichen Zielsetzungen des GspG zuwider. Das Geschäftsgebaren der de facto-Monopolisten könne nur so verstanden werden, dass sie möglichst profitreich wirtschaften möchten, indem sie über den unregulierten, konzessionslosen Markt weitere Umsätze generierten. Diese jahrelange Praxis der de facto-Monopolisten sei bis dato vom Finanzministerium (BMF) als Aufsichtsorgan nicht sanktioniert worden, was auch den Eindruck erwecke, dass die Aufsicht nicht adäquat durchgeführt werde. Die Rechtfertigung des österreichischen Glücksspielmonopols sei daher erneut zu beurteilen und zu verneinen.
Dem Kläger wäre eine entsprechende Nachforschung, ob dem Angebot der Beklagten eine Lizenz nach dem österreichischen GSpG zugrunde liege, zumutbar gewesen. Die Rückforderung von Spielverlusten aufgrund einer wissentlich in Kauf genommenen fehlenden österreichischen Lizenz sei rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. Es mangle dem Kläger an der Schutzwürdigkeit. Allfällige Schadenersatzansprüche der Klägerin seien zudem verjährt. Gemäß § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB könne nicht zurückgefordert werden, was zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten Handlung gegeben worden sei. Das Fehlen einer österreichischen Lizenz sei auch nicht kausal für die erlittenen Spielverluste gewesen. Es werde der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erhoben, da der Kläger auch bei der Beklagten gespielt hätte, wenn diese eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz gehabt hätte.
Mit dem angefochtenen (Teil-)Urteil verpflichtete das Erstgericht die (Erst-)Beklagte zur Zahlung von EUR 28.780,-- s.A. (Spruchpunkt 1.) und darüber hinaus zum Prozesskostenersatz in Höhe von EUR 13.633,62 (Spruchpunkt 2.).
Es legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht zunächst seine internationale Zuständigkeit. In der Sache selbst gelangte es zum Schluss, dass österreichisches materielles Recht anzuwenden sei. Eine Vielzahl von höchstgerichtlichen Entscheidungen habe sich bereits mit der Frage der Kohärenz des österreichischen Glücksspielmonopols befasst und es sei mehrfach festgehalten worden, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen auch nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen im Sinn der Rechtsprechung des EuGH nicht gegen Unionsrecht verstoße. Es sei daher von einer gesicherten Judikatur auszugehen, welche es nicht erfordere, einen ähnlich gelagerten Fall anders zu beurteilen. Da die Beklagte nicht über die für das Anbieten von Online-Glücksspielen in Österreich erforderliche Glücksspielkonzession verfüge, sei dem – der Höhe nach außer Streit gestellten – (eingeschränkten) Klagebegehren Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf „§§ 41ff ZPO“. Die Bemessungsgrundlage sei nicht gerügt worden. Es handle sich auch nicht um einen offenkundigen Fehler, da die Ermittlung der Höhe des Spielverlusts ganz offenbar mit der Übermittlung der Unterlagen durch die Beklagte in Zusammenhang gestanden sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Gestützt auf die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung strebt sie die Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung, allenfalls nach Verfahrenserneuerung oder ergänzung, an. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte bekämpft das Urteil darüber hinaus im Kostenpunkt und beantragt, sie nur zum Kostenersatz in Höhe von EUR 1.235,92 zu verpflichten, den Kostenzuspruch also um EUR 12.397,70 zu vermindern.
Überdies regt die Beklagte an, das Berufungsgericht möge eine Vorlage der im Rechtsmittel aufgezeigten Rechtsfragen zur Vorabentscheidung an den EuGH gemäß Art 267 AEUV in Erwägung ziehen.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Der Berufung in der Hauptsache kommt keine Berechtigung, der Berufung im Kostenpunkt kommt hingegen Berechtigung zu.
A. Berufung in der Hauptsache:
I. Zur Rechtsrüge:
In ihrer Rechtsrüge hält die Beklagte im Wesentlichen ihren Einwand der Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols und dessen Inkohärenz aufrecht. Dem österreichischen Glücksspielmonopol fehle es an einer Rechtfertigung, da es nicht geeignet sei, die tatsächlichen Probleme der Spielsucht sowie der (angeblich) weit verbreiteten Beschaffungskriminalität zu bekämpfen. Inkohärent sei das österreichische Glücksspielmonopol wegen seiner unsachlichen Differenzierung zwischen Online-Sportwetten und Online-Glücksspiel und der unterschiedlichen Regelung gleicher Produkte.
In diesem Zusammenhang macht die Beklagte sekundäre Feststellungsmängel geltend und vermisst Feststellungen dazu, dass Online-Sportwetten und Online-Glücksspiel ein ähnliches Gefahrenpotenzial hätten und sich das Gefährdungs- und Suchtpotenzial von Spielen in der Offline-Anwendung nicht von jenen in der Online-Anwendung unterschieden (Berufung S 25 und 26). Eine weitere begehrte ergänzende Feststellung (Berufung S 29) betrifft die Thematik der H*).
Die Berufung moniert weiters die Eigentümerstruktur der „de facto-Monopolisten“ (in Österreich), da die Mehrheitseigentümerin vordergründig das Ziel verfolge, das Wachstum und die Expansion des Markts voranzutreiben, daher nur die Gewinnmaximierung, nicht aber der Verbraucherschutz im Vordergrund stehe. In diesem Zusammenhang wird in der Rechtsrüge auch argumentiert, dass die Werbetätigkeit der de facto-Monopolisten, insbesondere auf sozialen Medien, gegen die vom EuGH vorgegebenen Schranken verstoße. Auch zu diesen Themenkreisen werden ergänzende Feststellung begehrt (Berufung S 32 und 40).
Auch die neuere und aktuellere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei nicht relevant, da es auch das Höchstgericht unterlasse, selbst eine dynamische Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen.
Schließlich argumentiert die Beklagte, das Glücksspielmonopol sei auch deshalb unionsrechtswidrig und inkohärent, weil – wie erst vor Kurzem aufgrund diverser Medienberichte bekannt geworden sei – die de facto-Monopolisten seit 2010 und somit auch im klagsgegenständlichen Zeitraum mit einem Tochterunternehmen am Umsatz von nicht in Österreich konzessionierten EU-Online-Glücksspielanbietern wie der Beklagten beteiligt gewesen seien. Zum Zeitpunkt der Entscheidungen der Höchstgerichte sei diese Information der Öffentlichkeit noch nicht vorgelegen, weshalb diese darin auch nicht berücksichtigt worden sei, weshalb diese Entscheidungen auch nicht (gänzlich) übertragbar seien. Vor diesem Hintergrund sei die Rechtfertigung des österreichischen Glücksspielmonopols kritisch zu hinterfragen und erneut zu beurteilen. Die Beteiligungsverhältnisse und das Geschäftsmodell der Tochtergesellschaft der de facto-Monopolisten widerspreche den Zielsetzungen des österreichischen Glücksspielmonopols, insbesondere der Kanalisierung zum legalen Glücksspiel, weil das Glücksspiel bei nicht in Österreich konzessionierten Online-Glücksspielanbietern gefördert werde und die de facto-Monopolisten über den unregulierten, konzessionslosen Markt weitere Umsätze generierten. Erstaunlich sei insoweit auch, dass diese jahrelange Praxis vom BMF als Aufsichtsorgan nicht sanktioniert worden sei, was den Eindruck erwecke, dass die Aufsicht nicht adäquat durchgeführt werde.
Zu diesem Themenkreis rügt die Beklagte das Fehlen folgender Feststellungen (Berufung S 14f):
„Seit 15.6.2010 war die mit der I* gesellschaftsrechtlich verbundene J* mittelbar Mehrheitsgesellschafterin an K*. Die L* beteiligte sich 2010 zu 80 % an K* und war neben Herrn M* einzige Gesellschafterin. Im Jahr 2015 erhöhte L* ihre Beteiligung auf 90 % und mit Eintragung zum 4.5.2017 auf 95 %. Im Jahr 2022 wurde I* alleinige Gesellschafterin von K*. J* war im Jahr 2010 kontrollierend (zu mehr als 50 %) an L* beteiligt. Somit war J* seit 15.6.2010 an K* mittelbar (zu mehr als 50 %) beteiligt.
K* designt, programmiert und vertreibt Online-Casinospiele für Online-Glück- spielbetreiber. Diese Spiele werden an Online-Glücksspielanbieter lizensiert, wobei K* am Umsatz durch das jeweilige Spiel beteiligt ist. Vertragspartner der K* waren bzw sind ua solche Online-Glücksspielanbieter, die zwar in Österreich anbieten, allerdings nicht nach dem GSpG konzessioniert sind. Die Beklagte selbst hat einige Spiele der K* an Kunden in Österreich angeboten. All dies war auch den de facto-Monopolisten bekannt, zumal sie wirtschaftlich davon profitierten."
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass die vom Erstgericht bejahte Anwendung österreichischen Sachrechts in der Berufung nicht in Zweifel gezogen wird. Den im Verfahren erster Instanz erhobenen Einwand der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens und die Einrede der Verjährung greift die Berufung ebenfalls nicht mehr auf. Diese selbstständigen Streitpunkte sind daher als erledigt anzusehen (RS0043338 [T15]).
2. Der Oberste Gerichtshof judiziert im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte auf Basis der einschlägigen Entscheidungen des EuGH in ständiger, auch jüngst ergangener einheitlicher Rechtsprechung, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (RS0130636 [T7]; 6 Ob 33/25h [vom 26.3.2025]; 5 Ob 177/24a [vom 14.11.2024]; uva). Einige dieser Entscheidungen decken auch den hier maßgeblichen Zeitraum von 2003 bis einschließlich 2010 (etwa 1 Ob 82/22y: Zeitraum 2003 bis 2020).
3. Insbesondere zu den Werbepraktiken der Konzessionäre, denen die Beklagte in ihrer Argumentation besonderes Gewicht beimisst, wurde vom Obersten Gerichtshof in den Entscheidungen 3 Ob 72/21s und 3 Ob 106/21s festgehalten, dass selbst exzessive Werbepraktiken der Konzessionäre keineswegs zur Unzulässigkeit des Konzessionssystems und des Glücksspielmonopols führen müssen. Darüber hinaus hielt das Höchstgericht fest, es sei ohnehin zu unterstellen, dass die Werbung der Konzessionäre auch den Zweck verfolge, Personen zur aktiven Teilnahme am Spiel anzuregen, die bisher nicht ohne Weiteres zu spielen bereit gewesen seien, dass durch zugkräftige Werbebotschaften die Anziehungskraft angebotener Spiele erhöht und neue Zielgruppen zum Spielen angeregt werden sollen und dass die Werbung laufend ausgedehnt werde, dennoch aber das im GSpG vorgesehene Monopol- bzw Konzessionssystems – nicht zuletzt aufgrund der zwischenzeitig ergangenen Rechtsprechung auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – unionsrechtskonform sei (5 Ob 30/21d; 9 Ob 20/21p; ua).
4. Auch zu den bereits wiederholt vorgebrachten Argumenten zur Frage, ob die Beschränkung des Angebots von Glücksspielen durch das GSpG die damit angestrebten Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung in kohärenter und systematischer Weise verfolgt, hat der Oberste Gerichtshof bereits Stellung genommen, wie zu den Fragen der unterschiedlichen Behandlung von Online-Sportwetten und Online-Glücksspielen, der restriktiven Behandlung von Online-Glücksspielen im Vergleich zu Offline-Glücksspielen und zum Spielerschutz bei Ausspielungen von H*) (7 Ob 213/21f mwN).
5. Überzeugende Argumente, die eine Neubeurteilung notwendig erscheinen ließen, bringt die Beklagte nicht vor. Eine allfällige Änderung der Eigentümerstruktur der Mehrheitseigentümerin der J* (einer Konzessionärin) stellt keine relevante Änderung der Sachlage im Vergleich zu den zahlreichen Vorverfahren dar. Auch dem Argument, dass sich die zuletzt ergangenen OGH-Entscheidungen inhaltlich nur oberflächlich mit den relevanten Themen auseinandersetzten und es das Höchstgericht unterlasse, selbst eine dynamische Prüfung der vorhandenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Sinn der EuGH-Rechtsprechung sowie die verpflichtende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, kann nicht beigepflichtet werden.
6. Ausgehend von der dargestellten klaren Rechtslage haften dem Ersturteil auch keine sekundären Feststellungsmängel im Zusammenhang mit den in den Punkten A.I.2. bis A.I.5. behandelten Themen an.
7. Dass der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur zur Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols deshalb keine Aussagekraft mehr zukommen würde, weil sie die – von der Beklagten behauptete – (vorübergehende) Beteiligung einer Tochtergesellschaft der Konzessionärinnen am Umsatz von im Unionsgebiet lizenzierten Online-Glücksspielanbietern nicht berücksichtigt habe, überzeugt nicht.
Die Beklagte zeigt mit ihren diesbezüglichen Ausführungen schon nicht konkret auf, ob und inwieweit durch eine (allfällige) solche Beteiligung die Ziele des GSpG nicht mehr wirksam verfolgt werden könnten. Die in der Berufung relevierte Kenntnis der Konzessionärinnen von der Umsatzbeteiligung wurde im Verfahren erster Instanz so nicht behauptet. Die diesbezügliche Behauptung in der Berufung verstößt daher gegen das Neuerungsverbot (§ 482 Abs 1 ZPO). Auch das Vorbringen zur nicht adäquat durchgeführten Aufsicht blieb unbestimmt, weil nicht dargelegt wurde, ob und aus welchen Gründen diese Form der Beteiligung an auf dem österreichischen Glücksspielmarkt – von in Österreich nicht lizenzierten Online-Glücksspielanbietern – erzielten Umsätzen für die Aufsichtsbehörde erkennbar gewesen sein soll. Konkrete Verfehlungen der Konzessionärinnen oder der Aufsichtsbehörde wurden insoweit nicht substanziiert vorgetragen.
Ein allfälliges verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten (vgl § 52 Abs 1 Z 1 vierter Fall GSpG) eines (rechtlich selbständigen) Tochterunternehmens der Konzessionärinnen wiederum bedeutete nicht, dass der Spielerschutz und die Spielsuchtbekämpfung im Bereich des Online-Glücksspiels nicht in kohärenter Weise verfolgt würde, und hätte auch nicht die Unionsrechtswidrigkeit des GSpG zur Folge (vgl 4 Ob 95/17z betreffend einen Verstoß gegen das Transparenzgebot in einem Konzessionsverfahren). Bei der gebotenen dynamischen Prüfung der Kohärenz ist nicht auf das Verhalten einzelner (juristischer) Personen, sondern auf das System selbst abzustellen.
Auch die von der Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen insgesamt nicht vor. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Feststellungsmängel setzen daher voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RS0053317 [T2, T4]). An diesem mangelt es – wie ausgeführt – in Bezug auf den letzten Satz der als fehlend monierten Feststellungen betreffend die Umsatzbeteiligung. Die übrigen Feststellungen dazu zögen, selbst wenn man sie der Entscheidung zugrunde legte, im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen keine andere rechtliche Beurteilung nach sich.
8. Die Rechtsfrage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols ist daher abschließend geklärt. Aus der Judikatur des EuGH ergibt sich auch kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte zu berufen (vgl etwa 7 Ob 199/23z mwN). Damit kann die aufgezeigte höchstgerichtliche Judikatur, die sich mit gleichgelagerten Sachverhalten und identen Zeiträumen zu befassen hatte, auch für den gegenständlichen Rechtsstreit fruchtbar gemacht werden.
9. Es liegen aber auch keine sonstigen, für das vorliegende Verfahren zu entscheidenden Rechtsfragen in ungeklärter Form vor.
Da die Beklagte gegen das (nicht unionsrechtswidrige) Glücksspielmonopol des § 3 GSpG verstoßen hat, sind die zwischen ihr und dem Kläger abgeschlossenen Glücksspielverträge nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Die Rechtsfolgen dieser Nichtigkeit richten sich analog zu § 877 ABGB. Im Hinblick auf die Zielsetzungen des österreichischen GSpG steht dem Kläger ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu (1 Ob 25/23t; 7 Ob 9/23h; 2 Ob 23/23f; ua).
Entgegen der von der Beklagten – auch noch im Berufungsverfahren – beharrlich vertretenen Rechtsansicht steht nach ständiger Rechtsprechung § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Spieleinsätze für ein (verbotenes) Glücksspiel nicht entgegen. Die entsprechenden Einsätze werden nicht gegeben, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um am Spiel teilzunehmen (1 Ob 25/23t; 7 Ob 9/23h; 7 Ob 199/23z). Darauf, ob der Spieler durch die Teilnahme am verbotenen Spiel (selbst) einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt (konkret § 52 Abs 5 GSpG), kommt es nicht an (1 Ob 25/23t; 7 Ob 9/23h; ua). Die Rückforderung des geleisteten Einsatzes verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben und ist nicht rechtsmissbräuchlich (7 Ob 102/22h Rz 5).
10. Die Anrechnung eines Unterhaltswerts und/oder einer Gewinnchance kann vom Spieler nicht mit Erfolg verlangt werden (1 Ob 52/22m). Jene Argumentation der Beklagten in ihrer Rechtsrüge, dass dem Spieler die ihm eingeräumte Gewinnchance anzurechnen und ihm damit überhaupt „kein Schaden“ entstanden sei, spielt darüber hinaus schon im Hinblick auf den bejahten bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch keine Rolle. Da das Klagebegehren bereits aus bereicherungsrechtlichen Erwägungen zu Recht besteht, kommt es auf die Frage eines Schadens nicht an. Aus diesem Grund ist auch auf den von der Beklagten eingewendeten schadenersatzrechtlichen Aspekt des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht näher einzugehen.
II. Zur Verfahrensrüge:
1.1. Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens kritisiert die Berufung als Stoffsammlungsmangel zunächst die unterlassene Einholung eines Gutachtens aus den Fachbereichen Medienwesen und Werbepsychologie. Die Einholung dieses Gutachtens wäre erforderlich gewesen, um die Werbepraxis der de facto-Monopolisten und die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Rezipienten festzustellen, wodurch die rechtliche Frage nach der Kohärenz des Glücksspielmonopols vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben beurteilt werden hätte können.
1.2. Die oben unter Punkt A.I.3. dargelegte einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs – die sich zum Teil auch auf den hier maßgeblichen Zeitraum bezieht – verdeutlicht, dass die Verfahrensrüge der Beklagten in diesem Punkt scheitern muss. Da selbst exzessive Werbemaßnahmen der österreichischen Konzessionäre nicht den Schluss zulassen, dass das österreichische Glücksspielmonopol mit dem Unionsrecht nicht konform wäre, bedurfte es der Einholung dieses Gutachtens nicht.
2.1. Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt die Beklagte darin, dass es das Erstgericht unterlassen habe, die Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols für den Einzelfall autonom zu beurteilen, und damit seiner diesbezüglich amtswegigen Prüfpflicht nicht nachgekommen sei. Es habe kein Beweisverfahren zur Frage der Verhältnismäßigkeit durchgeführt.
Damit zusammenhängend ortet die Beklagte auch einen Verfahrensmangel in der „mangelhaften Begründung des Urteils im Zusammenhang mit der mangelnden Anwendbarkeit der bisherigen und aktuellen Rechtsprechung“. Ein bloßer Verweis auf ältere Rechtsprechung genüge nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht.
2.2. Dass das Erstgericht kein Beweisverfahren zur Frage der Verhältnismäßigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols durchgeführt hat, ist darin begründet, dass dazu bereits ausreichende Rechtsprechung vorliegt und es diesbezüglich nicht auf weitere Erhebungen auf Tatsachengrundlage ankommt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht Aufgabe und Pflicht des Erstgerichts, trotz Vorliegens einer einheitlichen und ständigen – und insbesondere auch aktuellen – Rechtsprechung des Höchstgerichts in jedem einzelnen der vielen ähnlich gelagerten Fälle zum österreichischen Glücksspielmonopol ein aufwändiges Beweisverfahren mit Marktanalyse und der Einholung von Sachverständigengutachten zu führen und – angesichts der klaren und auch für den Einzelfall anwendbaren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs – einen frustrierten Prozessaufwand zu produzieren. Wie bereits dargelegt ergibt sich auch aus der Entscheidung des EuGH C920/19, Fluctus, kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier auf in zahlreichen Parallelverfahren ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) zu berufen (7 Ob 199/23z mwN).
Die Verletzung der Begründungspflicht kann zwar einen Verfahrensmangel darstellen. Ein Begründungsmangel im Sinn der §§ 272, 417 Abs 2 ZPO liegt allerdings nur dann vor, wenn das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung offensichtlich leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich vorging und sich mit wesentlichen Verfahrensergebnissen auf der Tatsachenebene überhaupt nicht auseinandersetzte. Eine nach der Ansicht der Beklagten unzureichende rechtliche Begründung vermag aber schon an sich keine Mangelhaftigkeit im aufgezeigten Sinn zu begründen. Zweck der Begründungspflicht ist es, die Entscheidung überprüfbar zu machen. Dass das Ersturteil wegen einer mangelhaften Begründung nicht überprüfbar wäre, kann aber nicht ernsthaft behauptet werden.
Soweit an dieser Stelle der weitere Vorwurf des unzulässigen Verweises auf „festgestellte Tatsachen“ in öffentlich-rechtlichen Verfahren erhoben wird, lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen, welche mittelbaren Beweisaufnahmen das Erstgericht entgegen der Bestimmung des § 281a ZPO durchgeführt haben soll.
3.1. Schließlich moniert die Beklagte einen Stoffsammlungsmangel wegen unterbliebener Vernehmung der von ihr zur Beteiligung der de facto-Monopolisten am Umsatz von EU-lizenzierten Glücksspielanbietern angebotenen Zeugen. Die Vernehmung dieser Zeugen wäre nach Auffassung der Beklagten erforderlich gewesen, um das widersprüchliche Verhalten der de facto-Monopolisten sowie die Inkohärenz der Glücksspielregulierung vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben beurteilen und damit eine umfassende rechtliche Beurteilung zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols vornehmen zu können.
Auch mangels Begründung der Abweisung dieser Beweisanträge sei das Verfahren mangelhaft.
3.2. Ein wesentlicher und damit beachtlicher Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn dieser abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (RS0043049; RS0116273). Wenn das Beweisthema aus rechtlichen Gründen unerheblich ist, bildet die Ablehnung eines diesbezüglichen Beweisantrags daher keinen Verfahrensmangel (vgl RI0100225).
Wie die Ausführungen unter Punkt A.I.7. zeigen, fehlt es hinsichtlich der unterlassenen Vernehmung der Zeugen an der Entscheidungsrelevanz, weil selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der Behauptungen der Beklagten zur Beteiligung der Konzessionärinnen am Umsatz von EU-lizenzierten Glücksspielanbietern dies auf Basis des (erstinstanzlichen) Vorbringens der Beklagten keine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hätte. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Zusammenhang mit der Abstandnahme von der Vernehmung der von der Beklagten beantragten Zeugen ist daher zu verneinen.
Die unterbliebene Begründung für die Abstandnahme von bestimmten Beweisaufnahmen als solche wiederum macht das Urteil nicht unüberprüfbar und verwirklicht keinen Begründungsmangel.
4. Die von der Beklagten behauptete Mangelhaftigkeit der Berufungsentscheidung ist damit insgesamt nicht zu erkennen.
III. Das Ersturteil beruhte somit auf einem mängelfreien Verfahren und einer zutreffenden Rechtsansicht des Erstgerichts, weshalb der Berufung in der Hauptsache keine Folge zu geben war.
IV. Die Anregung der Beklagten auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH war nicht aufzugreifen. Für die Stellung eines (neuerlichen) Vorabentscheidungsersuchens zu den von der Beklagten in ihrer Berufung formulierten Fragen besteht aufgrund der gesicherten Judikatur sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch der österreichischen Höchstgerichte kein Anlass (7 Ob 199/23z; 7 Ob 204/23k; 6 Ob 32/23h; 7 Ob 9/23h).
B. Berufung im Kostenpunkt:
In ihrer Kostenrüge führt die Beklagte aus, sie habe entgegen der Ansicht des Erstgerichts die Bemessungsgrundlage nicht rügen müssen. Bei nur teilweisem Obsiegen seien die Kosten nach § 43 Abs 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen. Aufgrund der erfolgten Klagseinschränkung hätten zwei Verfahrensabschnitte gebildet werden müssen. Der Kläger habe in der ersten Phase (bis zur Klagseinschränkung) mit rund 23 % obsiegt und in der zweiten Phase zu 100 %. Demgemäß habe der Kläger in der ersten Phase Anspruch auf 23 % seiner Kosten, während die Beklagte Anspruch auf 77 % ihrer Kosten der ersten Phase ersetzt erhalte. In der zweiten Phase habe der Kläger Anspruch auf vollen Kostenersatz. Dies ergebe – unter Berücksichtigung der vom Erstgericht über Einwand der Beklagten vorgenommenen Korrekturen – einen saldierten Ersatzanspruch der Beklagten in der ersten Phase von EUR 530,46 und einen Ersatzanspruch des Klägers in der zweiten Phase von EUR 1.766,38. Insgesamt sei die Beklagte daher nur zu einem saldierten Kostenersatz in Höhe von EUR 1.235,92 zu verpflichten.
In eventu sei die Bemessungsgrundlage von EUR 130.000,-- im ersten Abschnitt offenkundig fehlerhaft, was amtswegig aufzugreifen sei. Die Klagseinschränkung resultiere aus einer Fehlinterpretation (Eurocent-Angabe) einer vom Kläger selbst vorgelegten Urkunde. Es habe daher nicht etwa erst eine Urkundenvorlage der Beklagten Anlass zur Klagseinschränkung gegeben. Die Klagseinschränkung könne daher nicht zum Nachteil der Beklagten ausgelegt werden.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
1. Die Kostenentscheidung erster Instanz hat richtigerweise nach den §§ 41 Abs 1, 43 Abs 1, 54 Abs 1a ZPO zu erfolgen.
Beizupflichten ist der Beklagten, dass infolge der Klagseinschränkung mit Schriftsatz vom 8.1.2025 (ON 25) zwei Kostenphasen zu bilden sind, wobei die zweite Phase mit diesem Schriftsatz beginnt.
2. In der zweiten Phase – bei einem eingeschränkten Streitwert von EUR 28.780,-- – hat der Kläger unstrittig zur Gänze obsiegt, weshalb er in der zweiten Phase Anspruch auf vollen Kostenersatz hat (§ 41 Abs 1 ZPO).
3.1. Für die erste Phase – der Streitwert betrug in dieser EUR 130.000,-- – gilt es zu klären, ob die Klagseinschränkung aus Gründen erfolgte, die einem Obsiegen oder einem Unterliegen entsprechen.
3.2. Im Hinblick auf den für die Kostenentscheidung maßgeblichen Prozesserfolg ist im Fall einer Klagseinschränkung stets zu fragen, aus welchen Gründen eingeschränkt wurde. Die darin liegende Aufgabe des Hauptanspruchs spricht grundsätzlich dafür, dass ein zumindest formales Unterliegen des Klägers vorliegt. Gibt er für die Einschränkung keinen Grund an, gilt er als unterlegen, weil er iSd § 54 Abs 1 ZPO die Gründe zu bescheinigen gehabt hätte, aus denen er entgegen §§ 41, 43 ZPO dennoch Kostenersatz begehrt. Gibt er den Grund an, so ist zu unterscheiden: Sind die Gründe der Klagseinschränkung solche, die einem Obsiegen gleichkommen (jedwede Erfüllung des Anspruchs durch den Beklagten, insbesondere Zahlung), so wird der Beklagte voll ersatzpflichtig. Kommt die Einschränkung hingegen einer Aufgabe des Klagsanspruchs gleich, so gilt der Kläger als in diesem Umfang unterlegen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.149f).
3.3. Im vorliegenden Fall verwies der Kläger in seiner Klagseinschränkung (nur) darauf, dass die dem Klagebegehren zugrunde gelegten Daten von der Beklagten stammten, welche neben den jeweiligen Beträgen das Kürzel „EUR“ und nicht „ct“ oder „EURct“ angegeben habe. Die Berechnung sei daher auf volle EUR-Beträge angezeigt gewesen. Aus der Beilage ./49 sei nicht der volle Spielzeitraum ersichtlich. Er habe sich nämlich am 4.10.2003 auf der Plattform der Beklagten registriert und ab diesem Zeitpunkt gespielt und Einzahlungen getätigt. In Beilage ./50 sei in der Übersicht der Spielerdaten eine Gesamteinzahlungssumme („total deposit“) von EUR 28.780,-- ausgewiesen, welcher keine Auszahlungen gegenüber stünden. Die Angaben über die gesamten Auszahlungen seien dieser Übersicht zu entnehmen.
3.4. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, wieso nicht schon ursprünglich ein Betrag von (nur) EUR 28.780,-- eingeklagt hat, lieferte der Kläger damit aber nicht. Die Berechnung der Klagsforderung ist prozessual der Sphäre des Klägers zuzuordnen, weshalb die zur Klagseinschränkung führende Korrektur der Berechnung als Unterliegen zu werten ist. Auf die Argumente des Klägers für die Änderung der Berechnung kommt es daher gar nicht an. Ungeachtet dessen wäre diesen ohnedies nicht zu folgen:
Der Kläger legte offenkundig die von ihm als Urkunde angebotene und vorgelegte Beilage ./G der Berechnung seiner ursprünglichen Klagsforderung zugrunde. Dass die Seite 1 dieser Beilage von der Beklagten stammen würde, hat er nicht behauptet. In den Seiten 2 bis 4 ist die Beilage ./G ident mit den Seiten 1 bis 3 der von der Beklagten im Verfahren gelegten Beilage ./50. Insbesondere lässt sich auch der Beilage ./G klar entnehmen, dass (bei einem Spielzeitraum beginnend mit bzw einer Registrierung per 4.10.2003) das „total deposit“ EUR 28.780,-- beträgt. Auf die Zahlungsaufstellung in Seite 5 der Beilage ./G, in welcher die erste Zahlung mit 13.9.2010 datiert, durfte sich der Klägers schon deshalb nicht verlassen, weil er selbst klarstellte, schon beginnend ab 4.10.2003 gespielt zu haben. Die Unvollständigkeit dieser Liste musste ihm daher jedenfalls bewusst sein. Hinzu kommt, dass die in dieser Zahlungsaufstellung angeführten Beträge ausdrücklich mit „Amount_Eurocent“ überschrieben waren, weshalb er bei entsprechender Aufmerksamkeit auch nicht von Euro-Beträgen ohne Kommastelle ausgehen hat können. Insgesamt folgt daher, dass dem Kläger bei der Berechnung seiner Klagsforderung ein von ihm zu verantwortender Berechnungsfehler unterlaufen ist. Den richtigen Betrag des Gesamtverlusts hätte er richtigerweise – bei Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens – schon der Beilage ./G entnehmen können.
3.5. Demzufolge ist der Kläger in der ersten Phase nur mit rund 22 % seines Begehrens durchgedrungen. In der ersten Phase hat daher die Beklagte Anspruch auf (nach vorzunehmender Quotenkompensation) 56 % ihrer Vertretungskosten. Barauslagen hat die Beklagte nicht verzeichnet. Der Kläger hat in der ersten Phase (nur) Anspruch auf 22 % seiner Barauslagen.
3.6. Einer Rüge der Beklagten im Sinn des § 54 Abs 1a ZPO zur Wahrnehmung der vom Erstgericht unrichtig zugrunde gelegten Obsiegensquoten in der ersten Prozessphase bedurfte es nicht, weil alle den Anspruchsgrund betreffenden Umstände nicht einwendungspflichtig sind (Obermaier aaO Rz 1.60, 1.72). Die Beurteilung der Frage des Obsiegens und Unterliegens ist vom Gericht amtswegig vorzunehmen.
4. Rechnerisch ergibt sich Folgendes:
4.1. Der Kläger hat keine die erste Phase betreffenden Kosteneinwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten erhoben. Die von der Beklagten in der ersten Phase verzeichneten Kosten sind daher der Kostenentscheidung grundsätzlich zugrundezulegen.
Im Sinn der amtswegigen Wahrnehmung einer offenkundigen Unrichtigkeit sind die Kosten der Beklagten aber ohne Umsatzsteuer zuzusprechen. Die Beklagtenvertreter haben eine Gesellschaft mit Sitz in Malta, sohin eine ausländische Unternehmerin, vertreten. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess – wie hier – kommentarlos 20 % USt, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (§ 54 Abs 1 ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt (hier: Malta), kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (RS0114955 [zuletzt 4 Ob 39/24z]), was vorliegend nicht erfolgt ist.
Die ersatzfähigen Vertretungskosten der Beklagten in der ersten Phase belaufen sich sohin auf EUR 1.511,41 (= 56 % aus EUR 2.698,95).
4.2. Hinsichtlich der vom Kläger in der ersten Phase verzeichneten Barauslagen, nämlich EUR 3.423,20 an Pauschalgebühr, gilt Folgendes zu beachten:
Der Kläger nimmt die Erst- und die Zweitbeklagte solidarisch in Anspruch. Gemäß § 46 Abs 2 ZPO erstreckt sich die Solidarhaftung auch auf die dem Gegner zugesprochenen Prozesskosten, sofern die zum Kostenersatz verpflichteten Personen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts solidarisch zu haften haben. Ein gegenüber beiden Beklagten klagsstattgebendes Urteil hätte somit zur Folge, dass diese solidarisch für die Pauschalgebühr zuzüglich 10 % Streitgenossenzuschlag hafteten. Würde hingegen das (derzeit unterbrochene) Verfahren gegen die Zweitbeklagte mit Klagsabweisung erledigt, erhielte der Kläger lediglich von der Erstbeklagten (anteilige) Pauschalgebühr ohne Streitgenossenzuschlag (vgl Obermaier aaO 1.357f).
Die Frage, ob die Erstbeklagte (auch) den (anteiligen) Streitgenossenzuschlag zur Pauschalgebühr (als Solidarschuldnerin) schuldet, kann demgemäß derzeit nicht abschließend beurteilt werden, weil das Verfahren gegen die Zweitbeklagte unterbrochen ist und über die Ansprüche gegenüber der Erstbeklagten mit Teilurteil abgesprochen wurde. Die Pauschalgebühr kann daher (vorerst) nur ohne Streitgenossenzuschlag zuerkannt werden. Die Entscheidung über die Verpflichtung der Erstbeklagten, den Streitgenossenzuschlag zur Pauschalgebühr zu zahlen, ist gemäß § 52 Abs 4 ZPO der Endentscheidung (im Verfahren gegen die Zweitbeklagte) vorzubehalten.
Die Pauschalgebühr für die (auf Basis eines Streitwerts von EUR 130.000,-- erhobene) Klage ohne Streitgenossenzuschlag betrug zum Stichtag der Klagseinbringung EUR 3.112,--. Hievon ersatzfähig sind 22 %, sohin EUR 684,64.
4.3. Den Prozesskosten des Klägers in der zweiten Phase ist die – im Rechtsmittelverfahren unbeanstandet gebliebene – Erledigung der Einwendungen der Beklagten betreffend das Kostenverzeichnis des Klägers durch das Erstgericht zugrundezulegen. Von Amts wegen ist zudem der für die Streitverhandlung vom 8.1.2025 verzeichnete Streitgenossenzuschlag (10 %) zu streichen. Das Verfahren gegen die Zweitbeklagte wurde – wie ausgeführt – mit Beschluss vom 25.11.2024 (ON 22) unterbrochen. In der Tagsatzung vom 8.1.2025 stand dem Kläger sohin nur eine Beklagte gegenüber, weshalb die Voraussetzungen des § 15 RATG nicht vorliegen (vgl RS0036223 [T1]).
Die ersatzfähigen Vertretungskosten des Klägers in der zweiten Phase betragen somit EUR 1.926,96 (inklusive EUR 321,16 an 20 % USt).
4.4. Nach Saldierung dieser Beträge ergäbe sich eigentlich ein rechnerischer Kostenzuspruch an den Kläger in Höhe von EUR 1.100,19. Da die Beklagte mit ihrer Kostenrüge jedoch nur eine Reduktion des erstgerichtlichen Kostenzuspruchs auf einen Betrag von EUR 1.235,92 (zu ihren Lasten) begehrte, ist die Kostenreduktion mit diesem (saldierten) Betrag begrenzt (§ 405 ZPO).
5. Die Berufung im Kostenpunkt erweist sich damit im Ergebnis als (zur Gänze) berechtigt.
C. Verfahrensrechtliches:
1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte mit ihrer Berufung in der Hauptsache erfolglos blieb, hat sie dem Kläger die Kosten dessen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Höhe nach sind die vom Kläger verzeichneten Kosten für die Berufungsbeantwortung zu korrigieren. Richtigerweise beträgt der Tarifansatz nach TP 3 B RATG bei dem (eingeschränkten) Streitwert von EUR 28.780,-- nur EUR 1.001,30. Der für die Berufungsbeantwortung verzeichnete Streitgenossenzuschlag (10 %) gebührt wiederum nicht. Im Berufungsverfahren stand dem Kläger nur eine Partei gegenüber, weshalb die Voraussetzungen des § 15 RATG nicht vorliegen (vgl RS0036223 [T1]). Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen belaufen sich die tarifmäßigen Kosten der Berufungsbeantwortung auf insgesamt EUR 3.007,02 (inklusive EUR 501,17 an 20 % USt).
Eine gesonderte Honorierung der erfolgreichen Berufung im Kostenpunkt kommt nicht in Betracht, weil die Kostenrüge Teil der Berufung ist und mit den Kosten dieses Schriftsatzes abgegolten wird (RS0119892 [T3, T4, T5, T7]).
2. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil zur Frage der Auswirkungen einer (allfälligen) Geschäftsverbindung eines Tochterunternehmens der Glücksspielkonzessionärinnen mit in Österreich nicht lizenzierten Online-Glücksspielanbietern samt Beteiligung an den von diesen auf dem österreichischen Glücksspielmarkt erzielten Umsätzen auf die Beurteilung der Kohärenz des österreichischen Glücksspielmonopols – soweit ersichtlich – noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.