OLG Innsbruck 12Bs3/25y

12Bs3/25yCour d'appel22 sept. 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 12Bs3/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0120BS00003.25Y.0922.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*, vertreten durch **, wegen der Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach §§ 12 2. Fall, 207a Abs 1 Z 1 StGB, der Förderung der Prostitution und pornografischer Darbietungen Minderjähriger nach § 215a Abs 1 StGB und der Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 30.07.2025, GZ **-11, beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird zu Punkt 1. F o l g e gegeben und der vom Bund dem A* nach § 196 a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit EUR 1.000,00 bestimmt.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Mit Verfügung vom 31.03.2025 (ON 1.5) stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zu AZ ** gegen A* wegen der Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach §§ 12 2. Fall, 207a Abs 1 Z 1 StGB in der im Tatzeitraum gültigen Fassung, der Förderung der Prostitution und pornografischer Darbietungen Minderjähriger nach § 215a Abs 1 StGB und der Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB zum Nachteil der B* aus Beweisgründen gemäß § 190 StPO ein.

Mit Schriftsatz vom 28.07.2025 (ON 10) beantragte der anwaltlich vertretene A* gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 6.344,22. Begründend wurde auf den außergewöhnlichen Umfang des Aktes, in dem hunderte Seiten Chatprotokolle gesichtet werden mussten, und die besondere Tragweite des Vorwurfs hingewiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Innsbruck den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 800,00. Der (erkennbare) Antrag auf Zuerkennung von Barauslagen wurde abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich der Umfang der Ermittlungen im betreffenden Ermittlungsverfahren als unterdurchschnittlich gestaltet habe. Das Ermittlungsverfahren habe sechs Monate gedauert. Das Einschreiten des gewählten Rechtsbeistandes habe sich laut Aktenlage auf die Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung am 26.03.2025 (ON 7.5), auf die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf elektronische Akteneinsicht (ON 9) und den nunmehrigen Kostenbestimmungsantrag (ON 10) beschränkt. Die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen seien von durchschnittlicher Komplexität gewesen.

Die Barauslagen seien nicht bescheinigt worden, würden sich nicht aus dem Akt ergeben und seien nicht nachvollziehbar. Der diesbezügliche Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten mit dem Antrag, die Entscheidung dahingehend abzuändern, dass ein angemessener Beitrag, jedenfalls jedoch EUR 5.000,00 zu den Verteidigerkosten zugesprochen würden; in eventu das Verfahren an das Landesgericht Innsbruck zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen (ON 12). Zusammengefasst wurde eingewandt, dass es sich bei dem gegenständlichen Fall aufgrund der Tragweite, der Strafdrohung welcher der Antragsteller ausgesetzt war und des enormen Umfangs des Strafaktes insbesondere des digitalen Teils welcher die uferlosen Chatprotokolle betraf, um alles andere als ein durchschnittliches Strafverfahren gehandelt habe. Das gegenständliche Ermittlungsverfahren habe die Beziehung des Antragstellers zu seiner Partnerin und seiner Tochter nicht nur zwischenmenschlich, sondern auch finanziell belastet. Aufgrund des enormen Umfangs des Aktes und der Tragweite des Vorwurfs sei mit einer einzigen Besprechung kein Auslangen zu finden gewesen. Deswegen seien auch berechtigte tarifliche Kosten der Verteidigung von weit mehr als EUR 3.000,00, konkret EUR 6.344,22, angelaufen.

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist teilweise berechtigt.

Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,- Euro nicht übersteigen.

Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorar -Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs- und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).

Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob der Beschuldigte die Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach §§ 12 2. Fall, 207a Abs 1 Z 1 StGB in der im Tatzeitraum gültigen Fassung, der Förderung der Prostitution und pornografischer Darbietungen Minderjähriger nach § 215a Abs 1 StGB und der Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB zum Nachteil der B* begangen habe.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens fand im Beisein des Verteidigers am 26.03.2025 die Beschuldigteneinvernahme in der Dauer von 3/2 Stunden statt (ON 7.5). Die gegenständlichen Ermittlungen dauerten vom Zeitpunkt der Anzeigenerstattung bis zur Einstellung durch die Staatsanwaltschaft am 31.03.2025 6 Monate. Der Akteninhalt umfasst als relevante Ordnungsnummern die Zeugenvernehmung (ON 2.2), den Abschlussbericht (ON 7), Chatprotokolle mit 652 Seiten (ON 8), weiters die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf elektronische Akteneinsicht (ON 9) und den nunmehrigen Kostenbestimmungsantrag (ON 10). Die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen waren von durchschnittlicher Komplexität.

Insgesamt handelt es sich fallaktuell aufgrund der eher einfachen Sach- und Rechtslage, des geringen Umfangs der gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Ermittlungen und dem dadurch überschaubaren Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers um ein Standardverfahren. Allerdings erscheint mit Blick auf den Umfang der vom Verteidiger zu sichtenden Chatprotokolle in ON 8 der vom Erstgericht bemessene Beitrag zu den Kosten der Verteidigung etwas zu gering und war dieser in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf EUR 1.000,00 zu erhöhen.

Zu den im Antrag nach § 196 a StPO verzeichneten Barauslagen ist festzuhalten, dass grundsätzlich die tatsächliche Bestreitung von Barauslagen vom Antragsteller zu bescheinigen ist (Lendl, WK-StPO § 293a Rz 4). Da dies nicht erfolgt ist und die Barauslagen auch nicht näher beschrieben wurden, hat das Erstgericht diese zu Recht abgewiesen

Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.

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