OLG Linz 7Bs148/25a

7Bs148/25aCour d'appel25 sept. 2025

Texte intégral

OLG Linz 7Bs148/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0070BS00148.25A.0925.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 13. August 2025, Bl*-2 (Punkt 2.), beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Linz stellte am 23. Mai 2025 ein zu St* gegen A* wegen des Verdachts der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB geführtes Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (dort ON 1.1).

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des B* auf Fortführung dieses Verfahrens zurückgewiesen (Punkt 1./); unter einem wurde dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufgetragen (Punkt 2./).

Gegen Punkt 2./ richtet sich die Beschwerde des B* (ON 4), in der er ua unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigeit um Erlassung der Kosten der Pauschalgebühr ersucht.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Wird ein Antrag auf Fortführung (wie hier) zurück- oder abgewiesen, ist dem Antragsteller (zwingend) die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufzutragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO).

Eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffenden Ausspruch könnte nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben (1.), ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte (2.) oder bei Verstößen gegen § 196 Abs 2 dritter (3.) und vierter (4.) Satz StPO.

Da keiner der genannten Fälle vorliegt und der Fortführungsantrag zurückgewiesen wurde, entspricht der Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 dem Gesetz (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO; Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 34/1).

Durch Verweis auf § 391 StPO im letzten Satz des § 196 Abs 2 StPO sind die Kosten des Verfahrens vom Ersatzpflichtigen jedoch nur insoweit einzutreiben, als dadurch – hier interessierend – der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. Ist nach den im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen, dass die Kosten des Verfahrens wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teil hereingebracht werden können, hat das Gericht, soweit tunlich, gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses die Kosten für uneinbringlich zu erklären. § 196 Abs 2 StPO sieht jedoch keine Verpflichtung zur unmittelbaren Entscheidung über die Einbringlichkeit schon bei Kostenbestimmung vor.

In Erwiderung des Beschwerdevorbringens ist das Beschwerdegericht weder verhalten, sich mit Beschwerdeeinwänden zur Frage der Einbringlichkeit inhaltlich auseinanderzusetzen, noch zu einer amtswegigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür berechtigt (RIS-Justiz RS0130103).

Soweit die Beschwerde demnach als Antrag aufzufassen ist, den Pauschalkostenbeitrag iSd §§ 196 Abs 2 letzter Satz, 391 Abs 2 zweiter Satz StPO (nachträglich) für uneinbringlich zu erklären, kommt die Entscheidung dem Landesgericht Linz – analog § 32 Abs 3 StPO – in Gestalt des Vorsitzenden (Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 34/1) – zu.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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