OLG Wien 13R61/25y

13R61/25yCour d'appel27 sept. 2025

Texte intégral

OLG Wien 13R61/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01300R00061.25Y.0927.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Mag. Wieser (Vorsitzende) und Dr. Reden sowie den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. A*, Rechtsanwalt, *, 2. Dr. B, MBA, *, 3. C, MSc, *, 4. D, LLB, *, und 5. Dr. E, , alle vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F, **, vertreten durch SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einräumung von Mitgliedschaftsrechten und Feststellung (Streitwert gesamt EUR 17.000,--), über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17.2.2025, **-205, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird sowohl in der Hauptsache als auch im Kostenpunkt nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind jeweils schuldig, der beklagten Partei je EUR 489,40 (darin EUR 81,56 USt) an Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt jeweils nicht EUR 5.000,--.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der im Vereinsregister zu ZVR ** eingetragen gewesene Beklagte war ein Verein mit einem Netzwerk internationaler Partnerclubs. Er verstand sich als unpolitische Vereinigung, die gemeinnützigen, kulturellen und gesellschaftlichen Zwecken unter seinen Mitgliedern und der Pflege traditioneller Beziehungen zum Pferdesport diente.

Sämtliche Kläger waren – bis zu ihren verfahrensgegenständlichen Ausschlüssen, die in Ansehung des Erst- und Zweitklägers am 27.2.2020, des Drittklägers am 23.4.2020 sowie des Viert- und Fünftklägers am 19.5.2020 ausgesprochen wurden – Mitglieder dieses Vereins.

Die Kläger begehren mit ihrer am 26.5.2020 eingebrachten Klage hinsichtlich jedes Klägers, dass

1. die Beklagte schuldig sei, dem jeweiligen Kläger seine Mitgliedschaftsrechte bei der Beklagten ausüben zu lassen;

2. mit Wirkung zwischen dem jeweiligen Kläger und dem Beklagten festgestellt werde, dass der Ausschluss des jeweiligen Klägers aus der Beklagten sowie im Besonderen dessen sofortige Wirkung unwirksam sei;

in eventu, dass der Ausschluss aufgehoben werde;

in eventu (laut Klagsmodifikation vom 26.6.2024, ON 195.1, 3 und 195.2, 2f), es werde mit Wirkung zwischen dem jeweiligen Kläger und dem Beklagten festgestellt, dass der Ausschluss des jeweiligen Klägers aus der Beklagten aufzuheben gewesen sei.

Das zunächst erhobene weitere Begehren, dass dem Beklagten untersagt werde, Wahlen zu Präsidium und/oder Vorstand unter Ausschluss einzelner oder mehrerer der Kläger von der Versammlungs- und (sonstigen) Abstimmungsteilnahme und vom aktiven und passiven Wahlrecht abzuhalten, wurde am 26.6.2024 auf Kosten eingeschränkt.

Gestützt wurden die Klagebegehren auf umfangreich dargelegte Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe, insbesondere eine den Vereinsbeschlüssen anhaftende Verletzung des rechtlichen Gehörs, Willkür, formelle Mängel, die Willensbildung durch unzuständige bzw befangene Organwalter der Beklagten und das Nichtvorliegen der vom Beklagten herangezogenen Ausschlussgründe.

Der Beklagte beantragte die Zurück-, in eventu Abweisung der Klage. Mit Schriftsatz vom 14.5.2024 (ON 193) brachte er zuletzt vor, der beklagte Verein sei aufgelöst und liquidiert worden, die Auflösung sei am 28.3.2024 in Rechtskraft erwachsen. Auf Grundlage eines Übertragungsvertrags sei sämtliches Vereinsvermögen auf einen neuen Verein übertragen worden; der beklagte Verein sei vermögenslos, sonstige Vermögenswerte seien nicht vorhanden. Es habe eine Vollbeendigung des Beklagten stattgefunden. Demzufolge bestehe hinsichtlich der Klagsansprüche kein Rechtsschutzinteresse bzw -ziel.

Die Mitglieder des beklagten Vereins würden nicht automatisch in den neu gegründeten Verein aufgenommen, sie hätten einen Antrag stellen und neu beitreten müssen.

Die Kläger brachten darauf vor (ON 195), ihr Rechtsschutzinteresse sei weiterhin gegeben. Der beklagte Verein sei keineswegs vollbeendet; der neue Verein habe laut Übertragungsvertrag nicht nur die Aktiva, sondern auch Verbindlichkeiten des Beklagten übernommen; da die Kläger gegen den Beklagten die Klagsansprüche, Anspruch auf Prozesskostenersatz und weitere monetäre Ansprüche wegen unrichtiger Bezichtigungen hätten, habe der Beklagte korrespondierende Ansprüche gegen den neuen Verein auf Abdeckung dieser Verbindlichkeiten. Dem Beklagten sei ein missbräuchliches Verhalten vorzuwerfen, indem er die Auflösung und Neugründung damit begründet habe, dass mit dem neuen Verein Altlasten, wie insbesondere jahrelange mühselige gerichtliche Auseinandersetzungen mit dem bisherigen Vermieter, der Vergangenheit angehörten.

Es würden alle bisherigen Mitglieder in den neuen Verein übernommen bzw seien übernommen worden; die Rechtswidrigkeit der Ausschlüsse, welche ex tunc zur Wiederherstellung des Mitgliederstatus der Kläger führe, bewirke ein Recht der Aufnahme in den neuen Verein. Das Klagebegehren zu Punkt 1. sei ein wesentlicher Parameter zur (Neu-)Aufnahme in den neuen Verein; gegebenenfalls könnte den Klägern die Mitgliedschaft im neuen Verein nicht verwehrt werden. Damit sei das aufrechte rechtliche Interesse am Verfahren erwiesen.

Es sei von einem aufrechten Prozessrechtsverhältnis mit dem Beklagten auszugehen, andernfalls würde auch das Bevollmächtigungsverhältnis zur Beklagtenvertretung nicht mehr bestehen. Es werde die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, diese sei den Klägern unabhängig von vorhandenem Vermögen des Beklagten zuzugestehen.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab und verhielt die Kläger zum Kostenersatz. Es ging im Wesentlichen von folgendem, auf den Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung festgestelltem Sachverhalt, der im Berufungsverfahren in Ansehung der kursiv wiedergegebenen Feststellungen F1 bis F4 strittig ist [hinsichtlich F1 bis F3 letztlich nur hinsichtlich der unterstrichenen Passagen], aus:

„Anfang 2024 fand eine Umstrukturierung und Übertragung des beklagten Vereins statt, er wurde aufgelöst und liquidiert. Die Auflösung ist am 28.3.2024 in Rechtskraft erwachsen (F1).

Auf Grundlage des Übertragungsvertrags wurde sämtliches Vereinsvermögen auf einen neu gegründeten „übernehmenden“ Verein, den Club des F*, ZVR ** in **, übertragen. Konkret wurden die Vermögensportfolios (Aktien, Wertpapiere, Fondsanteile, Zertifikate etc) sowie die Gesellschaftsanteile übertragen sowie das Vereinskonto geschlossen. Sonstige Vermögenswerte sind nicht vorhanden (F2).

Der Vereinsbehörde wurde die rechtskräftige Beendigung des Vereins angezeigt und dieser aus dem Vereinsregister rechtskräftig gelöscht. In einem ersten Schritt wurde die Auflösung des beklagten Vereins und die Bestellung von Liquidatoren angezeigt und in einem zeitlich nachgelagerten Schritt, nach Durchführung der Liquidation und Vollbeendigung des Vereins infolge Vermögenslosigkeit, wurde die Liquidation und Vollbeendigung des Vereins der Vereinsbehörde angezeigt (F3).

Die Mitglieder des Beklagten wurden nicht automatisch vom neuen Verein aufgenommen, sondern mussten einen Antrag für die Aufnahme in den neuen Verein als Mitglied stellen. Sämtliche Mitglieder wurden über dieses Prozedere für die Neuaufnahme schriftlich informiert.

Konkret wurden die bisherigen Vereinsmitglieder mit Rundschreiben per E-Mail vom 20.4.2024 aufgefordert, zwecks Erklärung des Beitritts einen ausdrücklichen Schritt zu setzen, nämlich einen entsprechenden Button beim Betreff ‚Beitrittsformular‘ anzuklicken. Dadurch wurde das Mitglied auf eine Subplattform geleitet, wo es in einem elektronischen Formular den Beitritt zum Neuverein unter Angabe seiner Daten erklären musste; abzugeben war eine Beitrittserklärung wie folgt: ‚Ich trete dem Club des F* […] ausdrücklich bei […]. Ich nehme weiters zur Kenntnis, dass mein Beitritt nicht wirksam ist, sofern ich nicht gemäß Anlage Mitgliederliste GV 26.2.2024 als Mitglied aufscheine bzw in der dortigen Liste geführt werde. Die Vereinsleitung bzw der Mitgliederstand des Clubs des F* behält sich eine Überprüfung und Zurückweisung des Beitritts gemäß den Statuten des Club des F* ausdrücklich vor.‘

Die Kläger waren in der Mitgliederliste laut Generalversammlung vom 26.2.2024 nicht genannt.

Einerseits sind, abgesehen von den Klägern, nicht sämtliche Mitglieder des alten Vereins dem neuen Verein beigetreten, andererseits gibt es zahlreiche Beitrittskandidaten, die nicht auch im alten Verein Mitglieder waren. Ein durch Betätigung des oben genannten Buttons erfolgter Beitritt wird im Komitee noch einmal geprüft.

Es wurden sowohl für den alten als auch für den neuen Verein nach Prüfung der Eignung der Aufnahme von Mitgliedern in Entsprechung mit dem Zweck und der Zielsetzung des Vereins Beitrittsansuchen auch abschlägig entschieden. Auch beim ausdrücklich zu erklärenden Beitritt in den neuen Verein wird konkret geprüft, ob die Person dem Zweck und den Idealen des Vereins entspricht und ob die Person auch konkret beim neuen Verein beitreten möchte (F4a); ein oder zwei derartige Gesuche hinsichtlich von alten Mitgliedern des alten Vereins sind in Schwebe (F4b). Es steht nicht fest, dass alle bisherigen (nicht ausgeschlossenen) Mitglieder in den neuen Verein „übernommen“ wurden (F4c).“

Diesen Sachverhalt würdigte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht dahin, dass ungeachtet der stattgefundenen Vollbeendigung des Beklagten als Verein das Verfahren über ausdrücklichen Antrag der Kläger fortzusetzen gewesen sei. Sie begründeten ihr rechtliches Interesse damit, dass alle Mitglieder des Beklagten in den neuen Verein „übernommen“ worden seien und gingen hiebei von dem – irrigen – Standpunkt aus, dass im Falle ihrer aufrechten Mitgliedschaft zum Beklagten ein durchsetzbarer Anspruch auf Aufnahme in den neuen Verein bestehe. Ein solcher habe jedoch zu keinem Zeitpunkt bestanden, vielmehr sei jedes Beitrittsgesuch zum neuen Verein einer Prüfung unterzogen worden. Angesichts der jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen erscheine es geradezu lebensfremd seitens der Kläger, einen automatischen Anspruch auf Beitrittsgewährung zu erwarten. Dass ihnen nach einer Prüfung tatsächlich ein Beitritt gewährt worden wäre, hätten sie selbst nicht vorgebracht. Wieso ein solcher gewährt hätte werden müssen, bleibe unklar, zumal auch keine Gesamtrechtsnachfolge zwischen dem alten und dem neuen Verein stattgefunden habe. Dass tatsächlich alle bisherigen (nicht ausgeschlossenen) Mitglieder in den neuen Verein „übernommen“ worden seien, stehe gerade nicht fest.

Angesichts der Auflösung des Beklagten, als dessen Mitglieder die Kläger ausgeschlossen worden seien, sei ihr Rechtsschutzinteresse an der Durchsetzung der Klagebegehren zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten ebenso wie das Feststellungsinteresse weggefallen.

Feststellungen zu den den Klägern vorgeworfenen Ausschlussgründen und zur diesbezüglichen Vorgehensweise des Beklagten könnten daher mangels Relevanz unterbleiben. Betreffend das zuletzt eingeschränkte Klagebegehren komme die Einschränkung auf Kosten einer Aufgabe des Anspruchs gleich, weshalb die Kläger auch insoweit, und daher im Ergebnis zur Gänze, als unterlegen gelten würden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie im Kostenpunkt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Klage zur Gänze Folge gegeben werde. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

1. Unter diesem Berufungsgrund wird zunächst die Übergehung von Beweisanträgen, nämlich von Urkunden und die unterlassene Einvernahme „mehrerer“ Kläger zum Thema der Nichteinräumung des rechtlichen Gehörs im Ausschlussverfahren, des Fehlens sachlicher Ausschlussgründe, des Missbrauchs seitens der Verantwortlichen des Beklagten und deren Befangenheit moniert.

Allerdings hat das Erstgericht zu diesen Themenkomplexen gar keine Feststellungen getroffen. Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Abstandnahme von beantragten Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 496 ZPO Rz 57). Hat das Erstgericht aber zu den genannten Beweisthemen keine Feststellungen getroffen, könnte im Unterlassen der Beweisaufnahmen nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) liegen (Pimmer aaO Rz 55, 58). Wären die in Rede stehenden Aspekte in rechtlicher Hinsicht relevant, fehlte es dem Urteil an rechtserheblichen Feststellungen, sodass gegebenenfalls (nur) ein Feststellungsmangel vorliegen könnte, der allerdings der Rechtsrüge zugehört (Kodek in Rechberger/Klicka5 § 496 Rz 10; RS0043304).

2. Ob die vom Erstgericht angenommene, in der Berufung bestrittene „Vollbeendigung“ tatsächlich vorliegt, ist in Wahrheit eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die auf Basis von festzustellenden, beim Beklagten bestehenden vermögensrechtlichen und anderen rechtserheblichen Umständen vorzunehmen ist. Ob das Erstgericht hiezu alle rechtserheblichen Tatsachen (die Kläger berufen sich auf das Vorhandensein von Vereinsverbindlichkeiten, vor deren Bedienung bzw Sicherstellung eine Übertragung der Aktiva nicht zulässig sei und die aufgrund von Ersatzansprüchen gegen den neuen Verein einen Vermögenswert des Beklagten darstellen würden) festgestellt hat, betrifft demzufolge wiederum eine allfällige sekundäre Mangelhaftigkeit. Hinsichtlich der unerledigt gebliebenen Beweisanträge zu diesem Thema (moniert wird die unterlassene Anhörung der Kläger und des Beklagtenvorstandsmitglieds G*) gilt das zu 1. Gesagte.

3. Weiters werden unterlassene Beweisaufnahmen zum Thema „Aufnahme in den neuen Verein“ moniert. Bei verfahrensfehlerfreier Vorgehensweise wäre hervorgekommen, dass ein Bestandsmitglied auf die Aufnahme in den neuen Verein habe vertrauen dürfen und die Kläger angesichts ihres unberechtigten Ausschlusses aufzunehmen seien, zumal jedenfalls jene Mitglieder des Beklagten, die einen entsprechenden Antrag stellen würden, in den neuen Verein aufzunehmen gewesen seien und aufgenommen worden seien.

Soweit als übergangene Beweise die „insbesondere“ beantragten Parteieneinvernahmen der Kläger und von G* genannt werden, ist mangels expliziter Geltendmachung anderer Beweise nur auf jene einzugehen.

Die Kläger beantragten diese Einvernahmen zum bezughabenden Beweisthema nur mündlich in der letzten Tagsatzung vom 26.6.2024 (in ON 195.1, 3ff finden sich zum Thema „Übernahme der Mitglieder in den neuen Verein“ hingegen nur Urkundenbeweise). Vorgetragen wurde in der Tagsatzung aber nur die Textierung des Präsidentenbriefs vom 5.2.2024 (./QQQQQ) und rechtliche Ableitungen daraus (dass nämlich den Klägern eine Aufnahme in den neuen Verein nicht verwehrt werden könne, wenn sie aufrechte Mitglieder des Beklagten seien und einen Antrag auf Übernahme stellen würden, diesfalls hätten sie einen Rechtsanspruch; ON 195.2, 4 bis 6). Neues und strittiges Tatsachensubstrat ist darin nicht enthalten. Den genannten Beweisanträgen mangelte es daher an einem relevanten Beweisthema, weshalb sie nicht aufzunehmen waren.

Auch in der Berufung vermögen die Kläger keine Tatsachen darzustellen, zu denen die übergangenen Beweise aufzunehmen gewesen wären. Der Berufungswerber muss in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können (Pimmer aaO Rz 37). In welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (vgl RS0043039 [T5]), ist jedoch nicht ersichtlich. Ob alle Mitglieder des Beklagten in den neuen Verein „zu übernehmen sind“ und auf eine Übernahme „vertrauen durften“, ist eine Rechtsfrage, die aus den Willensäußerungen und dem sonstigen Verhalten der Organe des Beklagten abzuleiten wäre. Die Kläger zeigen aber keine weiteren – über die festgestellten hinausgehenden – Umstände betreffend das „Aufnahmeprozedere“ auf.

Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt nicht vor.

II. Unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:

1. Aus rechtlichen, unter III. darzustellenden Erwägungen ist nur auf die Rüge der Feststellungen F4 einzugehen.

2.1. Betreffend die Feststellung F4a wird keine Ersatzfeststellung, sondern die Ergänzung „bisherige Mitglieder des Beklagten hatten (haben) aber Anspruch auf Aufnahme in den neuen Verein“ angestrebt.

Einerseits wird damit kein Beweiswürdigungsfehler, sondern allenfalls ein sekundärer Feststellungsmangel angesprochen. Rechtliche Relevanz vorausgesetzt, würde eine unterlassene Feststellung einer abschließenden rechtlichen Beurteilung entgegenstehen. Eine solche sekundäre Mangelhaftigkeit iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO ist – wie ausgeführt - qualitativ der Rechtsrüge zuzuordnen.

Andererseits gilt das bereits zu I.3. Angesprochene: Die Frage des „Rechtsanspruchs“ auf Aufnahme stellt eine Rechtsfrage dar. Es handelt sich um eine rechtliche Schlussfolgerung, die aus festgestellten Tatsachen abgeleitet werden müsste, aber nicht Gegenstand einer Tatsachenfeststellung sein kann (vgl RS0111996 [T3]).

2.2. Mit der Feststellung F4b beschäftigt sich die Berufung nicht. Mangels jeglicher Ausführungen hiezu liegt keine wirksame Anfechtung vor.

2.3. Betreffend die Feststellung F4c wird primär der ersatzlose Entfall begehrt. Für eine gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge genügt es jedoch nicht, den ersatzlosen Entfall einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3, 5]), weshalb dieses Begehren ins Leere geht.

Soweit eventualiter die Ersatzfeststellung „Bisherige Mitglieder der Beklagten wurden über ihren Antrag regelmäßig in den neuen Verein aufgenommen“ beantragt wird, ist auszuführen: Dieser Umstand ist in Wahrheit unstrittig und ergibt sich schon aus den Feststellungen über die den bisherigen Mitgliedern erteilten Informationen über das Aufnahmeprozedere und das Aufforderungsschreiben vom 20.4.2024 – woraus eine in aller Regel bestehende Bereitschaft der Übernahme von „Altmitgliedern“ zweifellos hervorgeht – in Verbindung mit dem Umstand, dass (lediglich) ein oder zwei derartiger Gesuche in Schwebe seien. Der solcherart unstreitige Tatumstand kann den weiteren Erwägungen ohne weiteres zugrunde gelegt werden (§ 266f ZPO).

Zudem kommt es auf die regelmäßig geübte Praxis, die Gegenstand der Ersatzfeststellung ist, gar nicht an.

III. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

1.1. Der beklagte Verein ist seit 28.3.2024 aus dem Vereinsregister gelöscht.

Die Kläger stellen dies nicht in Abrede. Sie kritisieren in der Beweisrüge zu F1 und F3 (nur) die Rechtskraft der Auflösung bzw Beendigung, weil lediglich die Eintragung der Auflösung in Rechtskraft erwachsen sei, und sie machen sowohl in der Mängel-, der Beweisrüge zu F2 wie auch in der Rechtsrüge geltend, dass noch Verbindlichkeiten und (nicht an den neuen Verein übertragene) Vermögenswerte, die einer wirksamen Vollbeendigung (und dem Verlust des rechtlichen Interesses) entgegenstünden, vorhanden seien; der Beklagte sei nicht vollbeendet.

Dem ist zu erwidern:

1.2. Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet, soweit keine Abwicklung erforderlich ist, mit der Eintragung der Auflösung im Vereinsregister. Andernfalls verliert der Verein erst mit Eintragung der Beendigung der (erforderlichen) Abwicklung seine Rechtsfähigkeit. Der Eintragung soll hierbei konstitutive Wirkung zukommen, womit das Ende der Rechtspersönlichkeit nach außen für jedermann eindeutig erkennbar ist (Forster/Tuder in Schopper/Weilinger, VereinsG § 28 Rz 23 mwN). Nach der Judikatur ist der Verein jedenfalls nach Verteilung des gesamten Vereinsvermögens vollbeendet (RS0079726). Dementsprechend verliert ein aus welchen Gründen immer aufgelöster Verein seine Rechtspersönlichkeit erst mit der Liquidation des Vereinsvermögens (RS0009119).

Es genügt allerdings nicht, wenn das einzige potentielle Aktivum der gelöschten Gesellschaft (hier: des Vereins) ein allenfalls ersiegter Prozesskostenersatzanspruch gegen die klagende Partei ist (9 Ob 12/25t mwN).

1.3. Seit der Entscheidung des verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs 8 ObA 2344/96f wird in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine vollbeendete Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht mehr parteifähig ist, es aber mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK unvereinbar ist, wenn die Beklagte durch rechtliche Änderungen in ihrer Sphäre, auf die der Kläger keinen Einfluss hat und die er auch nicht durchschauen kann, eine Entscheidung über den vom Kläger rite geltend gemachten, mit erheblichem Aufwand an Geld, Zeit und Mühe vor Gericht verfolgten zivilrechtlichen Anspruch vereiteln könnte. Wird eine Kapitalgesellschaft während eines gegen sie anhängigen Passivprozesses gelöscht, so ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft nicht an, so ist die Klage zurückzuweisen, das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären und die Kosten nach § 51 Abs 2 ZPO gegenseitig aufzuheben (vgl auch RS0110979).

Aufgrund der gleichgelagerten Interessenlage ist auch bei der Vollbeendigung des Vereins während eines gegen ihn geführten Passivprozesses entsprechend der Judikatur zu Kapitalgesellschaften das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen (9 Ob 12/25t).

1.4. Da die Kläger hier ausdrücklich die Fortsetzung des Verfahrens gegen den gelöschten Beklagten beantragt haben, ist – unabhängig von der Wirkung der Eintragung im Vereinsregister, dessen Rechtskraft und tatsächlich noch vorhandenem Vermögen - die Parteifähigkeit des Beklagten weiterhin zu bejahen. Eine Klagszurückweisung mangels Parteifähigkeit kommt nicht in Betracht.

Weiters kann den Klägern ein Rechtsschutzinteresse nicht schon deswegen abgesprochen werden, weil der beklagte Verein aufgelöst wurde. Andernfalls würde einem im obigen Sinn fortgesetzten Verfahren de facto jede Erfolgsaussicht genommen (in der Diktion der Kläger: das prozessuale Leben der Beklagten sinnlos verlängert) werden. Soweit das Erstgericht dies annimmt, ist ihm nicht zuzustimmen.

1.5. Daraus folgt, dass die sich mit dem Fortbestand des Beklagten befassenden Berufungsausführungen (konkret: Punkt A. und B. der Rechtsrüge sowie die Beweisrügen zu F1 bis F3) ins Leere gehen, weil die Frage der „Vollbeendigung“ des Beklagten für die Rechtsposition der Kläger nicht maßgeblich ist.

Unzutreffend ist allerdings – wie im Folgenden darzulegen ist - die Annahme der Kläger, ein berechtigtes Interesse ihrerseits sei bereits aufgrund der sich aus 8 ObA 2344/96f ergebenden Fortbestehensfiktion zu bejahen. Vielmehr stellt sich - unabhängig von einer noch durchzuführenden (Rest-)Abwicklung - die Frage, inwiefern sich die grundsätzlich unstrittige Auflösung des beklagten Vereins auf das rechtliche Interesse bzw das Rechtsschutzbedürfnis an der Geltendmachung der klagsgegenständlichen Ansprüche auswirkt.

2.1. Allgemein ist dazu zunächst auszuführen, dass § 7 VerG zwischen anfechtbaren Beschlüssen, die vorerst gültig sind, und erst mit Rechtskraft des über die Anfechtungsklage befindenden Gerichtsurteils vernichtet werden, und von Anfang nicht gültig zustandegekommenen und daher rechtsunwirksamen („nichtigen") Beschlüssen differenziert (RS0121262).

Die Nichtigkeitsklage nach § 7 Satz 1 VerG richtet sich auf Feststellung der Nichtigkeit, ein stattgebendes Urteil ist mit keiner Rechtsgestaltungskraft verbunden, sondern lediglich deklarativer Natur. Die Anfechtungsklage („Nichtigkerklärung“) ist als Rechtsgestaltungsklage zu qualifizieren, die sich auf ein konstitutives Vernichten des entsprechenden Beschlusses richtet (Fuhrmann in Schopper/Weilinger, VereinsG § 7 Rz 43, 46).

§ 7 VerG orientiert sich bei der Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit an den §§ 195 ff AktG (RS0121262 [T5]; Fuhrmann aaO § 7 Rz 3).

2.2. Nach 6 Ob 168/18a (mwN) kann bei der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses gemäß § 7 Satz 1 VerG nicht vom Erfordernis eines Feststellungsinteresses gemäß § 228 ZPO abgesehen werden (vgl RS0039040).

Ausgeführt wurde in jener Entscheidung, dass in typisch ausgestalteten Fallkonstellationen, in denen sich das Feststellungsinteresse bereits aus der Stellung des jeweiligen Klägers im [dort:] Verband und aus den die Beschlussnichtigkeit begründenden Umständen ergebe, der gesonderte Nachweis der das Feststellungsinteresse begründenden Umstände entbehrlich ist. Bei einem beendeten Rechtsverhältnis ist aber das Feststellungsinteresse in der Regel nicht mehr offenkundig. Es ist vielmehr nur anzuerkennen, wenn das begehrte Urteil auch noch für die gegenwärtige Rechtslage der Parteien von Bedeutung, also immer noch geeignet ist, die Grundlage für weitere Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zu schaffen (RS0038969).

2.3. Weiters ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruches; besteht es nicht, ist Klage als unbegründet abzuweisen (RS0038062). Obwohl eine amtswegige Wahrnehmung mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses nicht in Betracht kommt (aaO, T15), ist dessen Vorliegen hier zu prüfen, weil die Beklagten sich auf dessen Fehlen infolge der Vollbeendigung des Vereins berufen und den Klägern mangels denkmöglichen Anspruchs auf Mitgliedschaft im neuen Verein das rechtliche Interesse abgesprochen haben (ON 195.2, 2 u 5).

2.4. Der Oberste Gerichtshof befasste sich zu 6 Ob 113/19i im Zusammenhang mit der Anfechtung bzw Nichtigkeit von Beschlussfassungen der Hauptversammlung einer infolge Verschmelzung untergegangenen Aktiengesellschaft gemäß §§ 195 ff AktG mit der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses. Er führte (zusammengefasst) aus, dass

  • es zur Erhebung der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage grundsätzlich keines individuellen Rechtsschutzbedürfnisses bedarf (weil den Aktionären bereits aufgrund ihrer Mitgliedschaft ein besonderes Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Willensbildung in der Gesellschaft zusteht);

  • es am Anfechtungsinteresse jedoch ausnahmsweise dann fehlt, wenn die Nachprüfung des Beschlusses für niemanden mehr rechtlich bedeutsam sein kann;

  • sich bei einem Erlöschen der Gesellschaft das Rechtsschutzinteresse des Anfechtungsklägers nicht mehr von selbst versteht, denn die gerügte Gesetz- oder Satzungswidrigkeit bezieht sich auf die Verhältnisse einer Gesellschaft, die es nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in ihrer bei der Beschlussfassung vorhandenen Gestalt gibt; daraus wird abgeleitet, dass das Rechtsschutzinteresse des Anfechtungsklägers entfällt, sofern der angefochtene Beschluss nicht in der übernehmenden Gesellschaft fortwirkt, was im Einzelfall zu prüfen ist;

  • bei einer auf § 199 AktG gestützten Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von einem Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO nicht schlechthin abgesehen werden kann, wobei die zu 6 Ob 168/18a (betreffend Vereinsbeschlüsse gemäß § 7 VerG) dargestellten Erfordernisse wiedergegeben wurden;

  • das Erlöschen der übertragenden Gesellschaft indiziert, dass die Beschlüsse (dort: über die Wahl in den Aufsichtsrat dieser untergegangenen Gesellschaft) im Beurteilungszeitpunkt für niemanden mehr rechtliche Bedeutung entfalten und es in einem derartigen Fall ausnahmsweise der konkreten Prüfung des Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Beschlussanfechtung bzw des Vorliegens eines rechtlichen Interesses an der Feststellung der Nichtigkeit dieser Wahlbeschlüsse bedarf.

2.5. Angesichts der gleich gelagerten Problematik und der wechselseitigen Verweise in den genannten, Vereinsbeschlüsse und Beschlüsse nach §§ 195 ff AktG betreffenden Entscheidungen sind diese in 6 Ob 113/19i aufgestellten Grundsätze auch hier anwendbar.

3.1. Die Kläger begehren einerseits die Duldung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten, womit sie einen Leistungsanspruch geltend machen, und andererseits die Feststellung der Unwirksamkeit (also der Nichtigkeit) des Vereinsausschlusses; in eventu streben sie (rechtsgestaltend durch Anfechtung) die Aufhebung der Ausschlüsse an; mit dem zuletzt erhobenen Eventualantrag wird wiederum eine Feststellungsklage erhoben.

Sie berufen sich zur Dartuung ihres Interesses primär darauf, dass aus ihrer aufrechten Mitgliedschaft ein Recht auf Übernahme in den neuen Verein resultieren würde. Die Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition durch die bekämpften Vereinsbeschlüsse sehen sie darin, dass sie sich mangels zuerkannter Mitgliedschaft zum Beklagten nicht auf einen solchen Übernahmeanspruch berufen können.

Soweit sie ihr rechtliches Interesse unabhängig von der Übernahme auch daraus ableiten, dass noch keine Vollbeendigung des Beklagten eingetreten sei, greift dies zu kurz. Dass das rechtliche Interesse evident sei, weil es darum gehe, ob die Kläger noch Mitglieder der Beklagten seien oder nicht, überzeugt im Lichte der zu 6 Ob 113/19i aufgestellten Grundsätze ebensowenig wie ihre Annahme, das Interesse an der Behebung eines rechtswidrigen Ausschlusses bestehe jedenfalls, selbst wenn die einzige Aktivität des Vereins das Führen des Rechtsstreits sei.

3.2. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesagten zunächst, dass an dem zu Punkt 1. erhobenen Klagebegehren kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Da der Beklagte infolge seiner Auflösung (mit Ausnahme allfällig noch durchzuführender Liquidierungsmaßnahmen) keine Aktivitäten mehr entfaltet, kommt die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten nicht mehr in Betracht. Inwiefern für die Kläger ein Anspruch auf Duldung solcher – de facto nicht mehr ausübbarer - Rechte rechtlich bedeutsam sein soll, wird in keiner Weise dargestellt.

3.3. Betreffend die übrigen Klagsansprüche könnte der behauptete, aus der Mitgliedschaft resultierende Anspruch auf Übernahme in den neuen Verein grundsätzlich ein rechtliches Interesse bzw ein Rechtsschutzinteresse der Kläger begründen.

Allerdings ergibt sich in Wahrheit bereits aus ihrem Vorbringen in Verbindung mit dem unstrittigen Sachverhalt, dass ein Übernahmeanspruch nicht besteht:

Das Aufnahmeprozedere verlief unstrittig dadurch, dass jedes Mitglied des Beklagten, das dem neuen Verein beitreten wollte, ein elektronisches Beitrittsformular ausfüllen und versenden musste und der neue Verein „sich eine Überprüfung und Zurückweisung des Beitritts gemäß den Statuten des Clubs (…) ausdrücklich vorbehielt“ und eine solche Beitrittsprüfung auch tatsächlich vornahm. Daraus ist jedenfalls kein Rechtsanspruch abzuleiten.

Dem vorgelagert fand eine schriftliche Informationserteilung durch den Präsidentenbrief vom 5.2.2024, Beilage ./QQQQQ, an die Mitglieder statt. Diesem Schreiben messen die Kläger eine verbindliche und nachträglich nicht mehr abänderbare Verpflichtungserklärung des Vereins bei. Die Beilage ist, auch wenn der entsprechende Inhalt vom Erstgericht nicht wörtlich festgestellt wurde, mangels Bestreitung ohne weiteres zugrunde zu legen (vgl RS0121557). Die Kläger berufen sich auf die Passage: „Sämtliche bestehenden Mitglieder werden in den neuen F* (Club des F*) übernommen. Er trägt denselben Namen und hat dieselben Statuten. Die Historie des Clubs bleibt daher erhalten und wird für die Zukunft gesichert! Alle Mitglieder erhalten hierzu eine Vorschreibung des neuen Vereins. Zusätzlich werden wir nochmals die Daten aller Mitglieder erfassen. Durch Bezahlung des Mitgliedsbeitrages wird die Mitgliedschaft nochmals bestätigt.“ sowie weiters: „An der einzelnen Mitgliedschaft im Verein ändert sich nichts. Auch Mitgliedsbeiträge und -rechte bleiben gleich. Mitgliedsbeiträge werden für das laufende Jahr nicht erhöht! Jedes Vereinsmitglied wird Mitglied des neuen F* (Club des F*) und erhält von diesem eine Vorschreibung.“

Jedoch übersehen die Kläger, dass das Entstehen eines Rechtsanspruchs eine verbindliche Willensäußerung des neuen Vereins - konkret: der vertretungsbefugten Organe dieses Vereins - voraussetzen würde. Die Kläger haben aber gar kein Vorbringen dazu erstattet, welche Person(en) im Februar 2024 überhaupt für den neuen Verein handeln durfte(n) und weshalb der Inhalt der vom Präsidenten des Beklagten verfassten Präsidentenbriefe (neben ./QQQQQ wird in der Berufung auch der insoweit wortgleiche Präsidentenbrief ./RRRRR herangezogen) dem neuen Verein zuzurechnen sein soll.

Und selbst wenn eine solche Zurechnung vorzunehmen wäre, ist eine Erklärung dahin, dass sich der neue Verein allein aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft rechtsverbindlich zur Übernahme aller Mitglieder des beklagten Vereins verpflichten würde, nicht ersichtlich. Entgegen den Berufungsausführungen enthält der erstzitierte Satz zwar eine Aussage, dass alle bisheringen Mitglieder übernommen würden, jedoch wird im Hinblick auf die nachfolgende Schilderung, dass eine Neuerfassung und (wenn auch „nochmalige“) Bestätigung (durch Beitragszahlung) stattzufinden habe, deutlich, dass ein gewisses Prozedere für die künftige Umsetzung der Übernahme einzuhalten sein werde. Die Erklärung kann daher nur als Absichtserklärung qualifiziert werden, ein erforderlicher endgültiger Bindungswille des Vereins (vgl Bollenberger/P. Bydlinski in KBB7 § 861 ABGB Rz 5; Wiebe in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 861 Rz 18) kommt damit in den Schreiben nicht zum Ausdruck. Woraus ein solcher abzuleiten sei, vermögen die Kläger nicht darzustellen.

Zudem müsste eine Willenserklärung gegenüber dem präsumtiven Vertragspartner abgegeben werden (vgl RS0014030). Gegenüber den Klägern wurde sie aber unbestreitbar nicht abgegeben, woran sich auch nichts ändern würde, wenn ihnen die Vereinsmitgliedschaft – sei es ex tunc oder ex nunc – durch Gerichtsurteil wieder zuerkannt würde.

Somit ist der von den Klägern behauptete Rechtsanspruch aus mehreren Gründen nicht anzunehmen.

Ergänzt sei, dass auch dann, wenn de facto (als geübte Praxis iS der Ausführungen zu F4c) allen Mitgliedern des Beklagten ein Mitgliederstatus beim neuen Verein eingeräumt worden wäre und diese darauf vertrauen hätten dürfen, für die Kläger nichts gewonnen wäre. Allein daraus würde für sie kein Rechtsanspruch resultieren. Zudem könnte eine Gutgläubigkeit der Kläger in Bezug auf die Bereitschaft des neuen Vereins, sie aufzunehmen, angesichts der jahrelangen gerichtlichen Streitigkeiten tatsächlich nicht bestehen; jedenfalls durften die Kläger auf eine Übernahmebereitschaft nicht vertrauen.

3.4. Insgesamt ist also kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die Rechtsposition der Kläger in Ansehung einer von ihnen angestrebten Mitgliedschaft zum neuen Verein oder aber bezüglich irgendwelcher anderer rechtserheblichen Umstände verbessern würde, wenn ihnen die klagsgegenständlichen Ansprüche zuerkannt würden.

Selbst wenn – in abstracto – eine Mitgliedschaft zum Beklagten „förderlich“ für die Übernahme in den neuen Verein wäre, würde dies für die Kläger wohl nicht gelten: An den Vorbehalten auf Beklagtenseite gegen sie würde sich allein durch einen Prozesserfolg nichts ändern bzw wäre - umgekehrt – bei Ausräumung der Vorbehalte eine Aufnahme der Kläger in den neuen Verein ganz unabhängig von der Wirksamkeit der verfahrensgegenständlichen Ausschlüsse ohne weiteres möglich, weshalb in concreto auch bei Feststellung bzw Wiederherstellung der Mitgliedschaft beim Beklagten weder eine rechtliche noch eine faktische Verbesserung für die Position der Kläger eintreten würde. Dadurch würde keine für die Kläger günstige Grundlage für die weiteren Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander geschaffen.

Damit fehlt ihnen sowohl ein rechtliches Interesse iSd § 228 ZPO betreffend die Feststellungsbegehren als auch ein Rechtsschutzbedürfnis in Ansehung der weiteren Leistungs- bzw Rechtsgestaltungsansprüche.

4. Die Klage wurde daher zu Recht abgewiesen. Auf das Vorliegen von Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsgründen kommt es nicht mehr an; Feststellungen hierüber waren entbehrlich.

IV. Anfechtung im Kostenpunkt:

1. Die Kläger bestreiten, dass sie dem Beklagten Kosten zu ersetzen hätten, weil ihnen selbst unter der Annahme einer Vollbeendigung des Beklagten „im Hinblick auf das jedenfalls fortdauernde Prozessrechtsverhältnis und die auch auf Verbindlichkeiten bezogene Übernahmeerklärung durch den neuen Verein zumindest – im gegenständlichen Verfahren gegen die Beklagte festzusetzender – Kostenersatz zu[stehe]“.

Sie verkennen damit jedoch das im Kostenersatzrecht ganz grundsätzlich herrschende Erfolgsprinzip (§ 41 ZPO). Indem sie – ungeachtet der Gründe hiefür – im Prozess nicht obsiegt haben und kein Anlass besteht, eine (von den Klägern gar nicht beanspruchte) Kostenseparation vorzunehmen, kommt ein Kostenersatz zu Gunsten der Kläger nicht in Betracht.

Dass der Beklagtenvertreter nicht wirksam Kostennote legen konnte, weil die Prozessvollmacht infolge Vollbeendigung erloschen gewesen sei, trifft nicht zu. Da die Auflösung des Vereins und dessen Löschung im Vereinsregister seine Partei- und Prozessfähigkeit solange nicht beeinträchtigt, als seine Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind, wird auch die Weitergeltung der Prozessvollmacht für den Rechtsstreit dadurch nicht berührt (vgl RS0035195 zu Personen- und Kapitalgesellschaften).

Somit ist die vom Erstgericht den Klägerin gemäß § 41 ZPO auferlegte Kostenersatzpflicht dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Dass betreffend das am 26.6.2024 auf Kosten eingeschränkte Klagebegehren ein abweichender Prozesserfolg anzunehmen wäre, machen die Kläger in der Berufung nicht geltend.

2. Im Übrigen müssen die Einwendungen der Höhe nach (betreffend die Honorierung einzelner Verfahrenshandlungen) schon deswegen unbeachtet bleiben, weil die Kläger ihr Anfechtungsinteresse nicht beziffern und in Ansehung der Kostenrüge jeglicher Rechtsmittelantrag fehlt.

Ein Kostenrekursbegehren wäre hinreichend konkretisiert, wenn aus der Anfechtungserklärung oder der Angabe des Rekursinteresses hinreichend deutlich gemacht wird, inwieweit die angefochtene Kostenentscheidung unrichtig sein soll (vgl Bydlinski in Fasching/Konecny II/1³ § 55 ZPO Rz 3). Damit erkennbar ist, welche Teilleistungen der angefochtenen Kostenentscheidung in Teilrechtskraft erwachsen und welche Teilleistungen dem weiteren Verfahren vorbehalten bleiben, hätte der Kostenrekurs (bzw hier: die Anfechtung im Kostenpunkt), um „gesetzmäßig“ ausgeführt zu sein, eine Parallelrechnung darstellen müssen. Die bekämpften Kosten wären rechnerisch darzulegen gewesen; das Fehlen dieser Darlegung ist ein Inhaltsmangel (Obermaier, Kostenhandbuch³ Rz 1.88).

Infolge Fehlens einer Parallelrechnung und Bezifferung der angefochtenen Kostenpositionen liegt keine gesetzmäßige Ausführung der Kostenrüge vor.

V. Die Berufung musste insgesamt erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 und 46 ZPO. Die Kläger haben das verbliebene Klagebegehrens mit EUR 3.400,-- je Kläger, gesamt EUR 17.000,--, bewertet. Dieser Betrag war als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Da keine Solidarschuld besteht, war ihnen eine anteilige Ersatzpflicht von je einem Fünftel der Kosten der Berufungsbeantwortung aufzuerlegen.

Der Ausspruch über den – wegen bloßer formeller Streitgenossenschaft der Kläger jeweils gesondert festzusetzenden (vgl RS0035710) - Wert des Entscheidungsgegenstandes ergibt sich aus § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO und orientiert sich an der Bewertung durch die Kläger. Es besteht kein Anlass für eine davon abweichende höhere Bewertung.

Die Revision ist demnach gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

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