OLG Wien 8Rs105/25g

8Rs105/25gCour d'appel29 sept. 2025

Texte intégral

OLG Wien 8Rs105/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RS00105.25G.0929.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Mag. B, Arbeiterkammer **, **, wider die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, *, vertreten durch Mag. C, ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 6.8.2025, **-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei brachte anlässlich der am ** erfolgten Geburt ihres Kindes D*, am 2.6.2024 einen Onlineantrag bei der beklagten Partei auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum ** bis 4.5.2025 ein.

Am 25.6.2024 versandte die beklagte Partei daraufhin ein Ersuchen um Mitwirkung an die klagende Partei, dass eine Kopie der Einreichbestätigung ihrer NAG-Karte bzw. die neue NAG-Karte mit der Gültigkeit ab 20.9.2024, eine aktuelle Mitteilung über die Zuerkennung der Familienbeihilfe, eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer der Karenz, die Eltern-Kind-Pass Untersuchungen sowie genaue Angaben über den Kindesvater, vorgelegt werden mögen.

Mit 20.7.2024 übermittelte die klagende Partei eine Bestätigung über ihre Elternkarenz sowie die Eltern-Kind-Pass Untersuchungen 1 bis 6. In einer weiteren E-Mail teilte die klagende Partei am 20.7.2024 mit, dass der Kindesvater in ** wohne und ein Studentenvisum habe, sowie dass dieser in Deutschland neben seinem Studium gearbeitet habe. Die klagende Partei teilte darüber hinaus mit, dass sie ab Oktober 2024 bei E* Vollzeit arbeite und ihr Freund sich Vollzeit um das Kind kümmern werde.

Die beklagte Partei überprüfte aufgrund der neuen Informationen neuerlich den Antrag der klagenden Partei und teilte am 13.12.2024 per E-Mail mit, dass aufgrund der Versicherungszeiten der klagenden Partei davon auszugehen sei, dass kein aufrechtes Dienstverhältnis der klagenden Partei in Österreich sowie keine Karenz vorliege. Da der Kindesvater in Deutschland beschäftigt sei, sei Deutschland für die Gewährung von Familienleistungen vorrangig zuständig. Die klagende Partei wurde aufgefordert familienbeihilfeähnliche sowie kinderbetreuungsgeldähnliche Leistungen in Deutschland zu beantragen, sodass eine vorläufige Berechnung der österreichischen Leistungen möglich ist. Überdies wurde die Klägerin gebeten klarzustellen, wo die klagende Partei, das Kind und der Kindesvater seit der Geburt ihres Kindes aufhältig waren, wie sie die weitere Lebensplanung gestalten wollen und diesbezüglich Unterlagen zu übermitteln. Überdies wurde der klagenden Partei postalisch ein Informationsschreiben übermittelt.

Die beklagte Partei sendete am 13.12.2024 eine Anfrage mittels Formblatt F001 an Deutschland bezüglich der Beschäftigung beider Elternteile in Deutschland, Hauptwohnsitzmeldungen, sowie ob Mutterschaftsgeld oder Familienleistungen aus Deutschland bezogen werden. Im System für den elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch der Sozialversicherungsträger kam es zu einer Fehlermeldung aus Deutschland, weshalb am 6.3.2025 von Seiten der beklagten Partei eine neuerliche Anfrage gestellt wurde. Es kam wieder zu einer Fehlermeldung. Eine Rückmeldung von den zuständigen deutschen Behörden hat die beklagte Partei bis dato noch nicht erreicht. Die beklagte Partei bemühte sich weiterhin die notwendigen Informationen aus Deutschland zu erhalten.

Am 25.12.2024 übersandte die klagende Partei eine Übersicht über Telefonate der Monate Oktober bis Dezember 2024, die Meldebestätigung des Kindesvaters, einen Studienerfolgsnachweis, sowie einen Mietvertrag und teilte der beklagten Partei im Wesentlichen mit, dass sie eine Zusage des Finanzamtes betreffend die Familienbeihilfe habe, sie die gesamte Schwangerschaft berufstätig gewesen sei und für die Insolvenz ihres Arbeitgebers keine Verantwortung trage, sie in einer Fernbeziehung zum Kindesvater stehe, allerdings in ** lebe und sie allein für die Betreuung und Versorgung des Kindes zuständig sei, der Kindesvater lebe in **. Sie plane nach ihrem Studium in Österreich zu bleiben. Ein gemeinsames Leben in Deutschland sei nicht möglich, weshalb der klagenden Partei nicht klar sei, weshalb ein Antrag in Deutschland gestellt werden solle.

Am 29.1.2025 teilte die klagende Partei telefonisch mit, dass sie die geforderten Unterlagen nachreichen werde, was bislang nicht geschah.

Mit Säumnisklage vom 12.2.2025 begehrte die Klägerin die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Einkommens für das am ** geborene Kind D*; in eventu ihr das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Einkommens als Ausgleichszahlung für dieses Kind jeweils im beantragten Zeitraum in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Sie brachte im Wesentlichen vor, aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in Österreich bzw. dem Wohnort ihres Kindes in Österreich sei Österreich vorrangig zuständig. Selbst bei einer bloß nachrangigen Zuständigkeit der beklagten Partei hätte diese nach Art. 60 DVO 987/2009 eine vorläufige Leistungspflicht. Sie habe ihre Mitwirkungspflichten vollinhaltlich erfüllt. Da Entscheidungsreife vorläge und die Frist zur Bescheiderlassung längst abgelaufen sei, sei die Beklagte säumig.

Die Beklagte wendete zur Frage der Säumigkeit im Wesentlichen ein, die Sache sei noch nicht entscheidungsreif, da insbesondere wesentliche Vorfragen noch nicht geklärt seien. Derzeit könne ohne die Rückmeldung aus Deutschland keine Entscheidung getroffen werden. Ab 14.8.2024 liege keine der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellte Situation im Sinne des § 24 Abs 2 KBGG mehr vor, sodass im Zeitraum 1.9.2024 bis 4.5.2025 Deutschland vorrangig und Österreich aufgrund des Lebensmittelpunktes des Kindes bloß nachrangig zur Erbringung von Familienleistungen zuständig sei. Da bisher keine Rückmeldung der deutschen Behörden erreicht habe werden können, könne bis dato nicht festgestellt werden, ob und in welchem Ausmaß Kinderbetreuungsgeld von der beklagten Partei an die Klägerin zu leisten sei. Für den Zeitraum davor bestehe ebenfalls kein Anspruch auf Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld, da dieses zunächst durch den Bezug von Wochengeld bis zum 28.7.2024 geruht habe und danach kein Anspruch bestehe, da der Mindestbezugsblock von 61 Tagen im Zeitraum 29.7.2024 bis 31.8.2024 unterschritten werde.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage mangels Säumigkeit, somit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, zurück.

Es ging (lediglich) von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und folgerte rechtlich, da nach den Feststellungen weder alle wesentlichen Vorfragen geklärt noch alle Mitwirkungspflichten erfüllt worden seien, habe die beklagte Partei noch keinen Bescheid erlassen können. Es liege somit keine Säumigkeit vor.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin aus den Rekursgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Antrag der beklagten Partei auf Klagszurückweisung abzuweisen und die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Einkommens (Ausgleichszahlung) für den Zeitraum vom ** bis 4.5.2025 in gesetzlicher Höhe zu zahlen; in eventu dem Rekurs Folge zu geben, den Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.

Zur Nichtigkeit:

1. Die Klägerin rügt, sie habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme und Erstattung von Vorbringen gehabt. Es sei daher ihr Recht auf das rechtliche Gehör und die Grundsätze des fairen Verfahrens verletzt.

Vom Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO wird nur die gesetzwidrige Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, erfasst, wogegen die Verletzung des rechtlichen Gehörs im weiteren Sinn – durch Weigerung des Gerichtes, das Verfahren durchzuführen, weil es die Gerichtsbarkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges oder seine Zuständigkeit verneint – nicht darunter fällt (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 477 Rz 20).

Die Klägerin war im gesamten Verfahren beigezogen, konnte Vorbringen erstatten und auch zu den Schriftsätzen der beklagten Partei Stellung nehmen. Es liegt daher weder der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vor, noch ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK.

2. Soweit die Klägerin scheinbar auch den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geltend machen will, ist ihr zuzugestehen, dass die Begründung des Erstgerichtes nur äußerst kursorisch ist. Allerdings ist sie überprüfbar, sodass auch dieser allenfalls angezogene Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt.

Zur Rechtsrüge:

1. Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die rechtliche Beurteilung, dass „nach den Feststellungen weder alle wesentlichen Vorfragen geklärt sind, noch alle Mitwirkungspflichten erfüllt wurden, konnte die beklagte Partei noch keinen Bescheid erlassen. Es liegt somit keine Säumigkeit vor und die klagende Partei wird zunächst den Bescheid der beklagten Partei abzuwarten haben. Somit war die Klage zurückzuweisen“.

Stattdessen wird die Feststellung begehrt: „Nach den Feststellungen wurden alle wesentlichen Vorfragen geklärt und alle Mitwirkungspflichten erfüllt. Die beklagte Partei hätte somit im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 iVm DVO 987/2009 und entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung einen Bescheid erlassen müssen, sofern sie das Kinderbetreuungsgeld nicht oder nur teilweise erbringt. Es liegt daher Säumigkeit vor.“

Soweit mit der „begehrten Feststellung“ ein sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht werden soll, ist darauf zu verweisen, dass, wie die Klägerin selbst erkennt, die bekämpfte „Feststellung“ eine rechtliche Beurteilung darstellt. Die gegenteilige begehrte rechtliche Beurteilung stellt nun ebenfalls keine Feststellung dar, es liegt daher insofern auch kein sekundärer Verfahrensmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO vor.

2. Die Klägerin rügt, dass keine wesentlichen Feststellungen zum Sachverhalt – Lebensmittelpunkt und Erwerbstätigkeiten der Eltern – getroffen wurden. Diese seien aber entscheidungsrelevant, um die Anwendbarkeit von Unionsrecht festzustellen bzw. die Frage der Säumigkeit rechtlich zu beurteilen.

Dies erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Es kann aber von folgendem unstrittigen Sachverhalt ausgegangen werden:

Die Klägerin ist seit 5.10.2015 in Österreich hauptwohnsitzlich gemeldet. Seit 30.8.2022 ist sie an der Adresse ** zum Hauptwohnsitz gemeldet. Das Kind D* ist seit 22.5.2024 an der selben Adresse gemeldet. Der Kindesvater ist an der Adresse ** in Deutschland zum Hauptwohnsitz gemeldet.

Die Klägerin und das Kind D* sind Staatsbürger aus Aserbaidschan. Der Kindesvater ist ghanaischer Staatsbürger.

Ein Aufenthaltstitel der Klägerin liegt für den Zeitraum vom 20.9.2024 bis 20.9.2025 vor. Ein Aufenthaltstitel des Kindes der Antragstellerin liegt für den Zeitraum vom ** bis 20.9.2025 vor.

Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich, dass die Klägerin in der Zeit vom 17.4.2023 bis 8.3.2024 sowie von 29.7.2024 bis 14.8.2024 als Angestellte bei der F* GmbH in ** zur Sozialversicherung gemeldet war. In der Zeit von 2.9.2024 bis 4.9.2024 war die Klägerin bei der E* GmbH in ** als Angestellte zur Sozialversicherung gemeldet.

Der Kindesvater G* ist nach Angaben der Klägerin in einem Restaurant in **/Deutschland erwerbstätig.

Die Klägerin vereinbarte mit ihrem Dienstgeber eine Karenzierung nach dem MSchG vom 28.7.2024 bis 5.5.2025. Am 3.8.2024 wurde das Konkursverfahren über den Dienstgeber der Klägerin, die F* GmbH, eröffnet und in der Folge die Schließung des Unternehmens angeordnet. Am 14.8.2024 erklärte die Klägerin den begründeten vorzeitigen Austritt gemäß § 25 IO.

Im Zeitraum von 9.3.2024 bis 28.7.2024 bezog die Klägerin Wochengeld in der Höhe von EUR 46,68 täglich.

Die Familienbeihilfe wurde der Klägerin im Zeitraum von 1.5.2024 bis (voraussichtlich) 1.9.2025 gewährt.

Da diese unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen zur Beurteilung der Frage der Säumigkeit ausreichen, liegt insofern kein Verfahrensmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO vor.

3. Abweichend von § 67 Abs 1 Z 2 ASGG liegt nach § 27 Abs 4 KBGG eine Säumnis des Krankenversicherungsträgers nur dann vor, wenn die Sache entscheidungsreif ist, also insbesondere wesentliche Vorfragen rechtskräftig geklärt sind und Mitwirkungspflichten erfüllt wurden (Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 67 ASGG Rz 15/1).

Eine Säumnisklage gemäß § 67 Abs 1 Z 2 ASGG soll daher nur dann erfolgreich erhoben werden können, wenn der Krankenversicherungsträger die Sachentscheidung nicht binnen sechs Monaten erlassen hat, obwohl der Antragsteller seinen in § 32 KBGG festgelegten Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (trotz mindestens zweimaliger Aufforderung) nachgekommen ist und die Sache demnach entscheidungsreif ist. Das selbe soll für Fälle gelten, in denen eine (wesentliche) Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. dem zuständigen Gericht bildet (oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird), sodass auch hier bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage keine Säumnis vorliegt und die Klage von den Sozialgerichten mangels Säumnis jedenfalls (a limine) zurückzuweisen ist. (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 13).

Implizit geht der Gesetzgeber in § 27 Abs 4 KBGG idF des FamZeitbG von einer Bescheiderlassungspflicht aus, wenn dem zuständigen Krankenversicherungsträger sämtliche Informationen zur Verfügung stehen, das Kinderbetreuungsgeld der Höhe nach zu bestimmen, und diese Festsetzung dem Antrag im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 KBGG nicht voll entspricht, sieht er doch den Krankenversicherungsträger (insoweit abweichend von der absoluten Fristenregelung in § 67 Abs 1 Z 2 ASGG) erst ab diesem Zeitpunkt als säumig an und ermöglicht die Säumnisklage (10 ObS 112/18w).

4. Die Beklagte hat ihrer rechtlichen Beurteilung im Verwaltungsverfahren und im erstgerichtlichen Verfahren einen „grenzüberschreitenden“ Sachverhalt zugrunde gelegt, weil der Kindesvater vermutlich in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Aus ihrer Sicht besteht durch die Beendigung des Dienstverhältnisses der Klägerin in der Karenz keine der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellte Situation im Sinne des § 24 Abs 2 KBGG ab 14.8.2024, und ist daher aufgrund der Erwerbstätigkeit des Kindesvaters in Deutschland dieses prioritär für die Gewährung von Familienleistungen zuständig. Diesen Standpunkt hält die Beklagte auch im Rekursverfahren aufrecht. Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der zur Anwendung der VO (EG) 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 führt.

5. Die mit 1.5.2010 in Kraft getretene VO 883/2004 stellt in ihrem Artikel 2 auf die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats ab (vgl. 10 ObS 118/16z). Aus dem unstrittig zugrunde gelegten Sachverhalt ist ersichtlich, dass die Klägerin ebenso wie das Kind aserbaidschanische Staatsangehörige sind, der Vater ist ghanaischer Staatsangehöriger, sodass die Verordnung für sie grundsätzlich nicht zur Anwendung kommt. Allerdings dehnt die VO (EU) Nr. 1231/2010 den Anwendungsbereich der VO 883/2004 und deren Durchführungsverordnung (EG) 987/2007 auf Drittstaatsangehörige aus, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter die genannten Verordnungen fallen. Dies erfordert nach ihrem Artikel 1 jedoch, dass diese drittstaatsangehörigen Personen einen rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat haben (RS0128676).

Der rechtmäßige Aufenthalt der Klägerin und ihres Kindes in Österreich ist nicht strittig. Hinsichtlich des Vaters in Deutschland ist dies jedoch unklar, da dieser offenbar in Deutschland gemeldet ist (Beilage ./11) und er offenbar laut E-Mail der Klägerin (Beilage ./9) über einen Pass verfügt und in Deutschland gearbeitet hat, näheres hiezu aber nicht vorliegt oder festgestellt wurde. Ein grenzüberschreitender Sachverhalt iSd VO 883/2004 könnte jedoch im Hinblick auf seine Drittstaatsangehörigkeit nur dann vorliegen, wenn er – zum relevanten Antragszeitpunkt – in Deutschland einen rechtmäßigen Aufenthalt begründet hat.

Wäre kein rechtmäßiger Aufenthalt des Vaters in Deutschland (oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat) gegeben, führte dies hinsichtlich des nun begehrten Kinderbetreuungsgeldes dazu, dass lediglich die Voraussetzungen nach § 24 KBGG gegeben sein müssen. In diesem Fall wäre die Sache jedenfalls für die beklagte Partei entscheidungsreif.

6. Selbst wenn aber von einem rechtmäßigen Aufenthalt des Kindesvaters in Deutschland (oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat) auszugehen wäre, und damit von einer Anwendbarkeit der VO 883/2004, ist von einer Entscheidungsreife auszugehen.

Die Klägerin war in Österreich angestellt. Sie und das Kind haben hier ihren Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt. Sie macht Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens iSd § 24 KBGG geltend.

Die Klägerin ist damit keine Grenzgängerin im Sinne des Artikel 1 lit f VO 883/2004, weil sie in Österreich wohnt und hier einer Beschäftigung nachgegangen ist. Auf sie sind daher nicht die Vorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten anwendbar, der persönliche Anwendungsbereich der VO 883/2004 ist nicht für die Klägerin als unmittelbar Berechtigte eröffnet. Der persönliche Geltungsbereich der VO 883/2004 ist für die Klägerin allenfalls als Familienangehörige (Art. 1 lit i VO 883/2004) des Kindesvaters gemäß Art. 2 VO 883/2004 eröffnet. Dieses Merkmal wäre für von der Beschäftigung des Kindesvaters abgeleitete Ansprüche von Belang. Einen solchen Anspruch macht die Klägerin in diesem Verfahren aber nicht (zumindest nicht primär) geltend (vgl. 10 ObS 173/19t).

Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt fällt die Klägerin als unmittelbar Berechtigte daher nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich der VO 883/2004. Einen aus der Beschäftigung des Kindesvaters abgeleiteten Anspruch macht die Klägerin auch (primär) nicht geltend.

7. Die Beklagte argumentiert, es liege eine Säumigkeit der Klägerin vor. Worin genau diese ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben soll, lässt sich aber nicht aus den Feststellungen und ebenso auch nicht aus dem Vorbringen klar ableiten. Die erstgerichtliche Entscheidung enthält dazu überhaupt keine Ausführungen.

Die Beklagte argumentiert im Wesentlichen, ab 1.9.2024 sei prioritär Deutschland für die Erbringung der Familienleistungen zuständig. Bis dato seien aber keine für die Berechnung der Differenzzahlung (Ausgleichszahlung) notwendigen Daten der deutschen Behörde oder ersatzweise ein positiver oder negativer Leistungsbescheid aus Deutschland hinsichtlich dem Kinderbetreuungsgeld ähnlicher Leistungen vorgelegen, weshalb bis dato nicht festgestellt werden habe können, ob und in welchem Ausmaß Kinderbetreuungsgeld von der Beklagten an die Klägerin zu leisten sei.

Die Beklagte vermutet offenbar, dass der Kindesvater eine dem Kinderbetreuungsgeld nach Sinn und Zweck und Struktur gleichartige und daher anrechenbare Leistung im Sinn des § 6 Abs 3 KBGG erhalten könnte. In den Angaben der Klägerin finden sich keine Hinweise auf den Bezug einer solchen gleichartigen Familienleistung durch die Klägerin oder den Kindesvater. Allerdings spielt die Familienbetrachtungsweise schon nach dem Wortlaut des Artikel 60 Abs 1 Satz 2 DVO 987/2009 hier keine Rolle. Die im zweiten Satz vorgesehen Fiktion führt dazu, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedsstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind. Dies hätte im vorliegenden Fall nur eine Bedeutung, wenn die Klägerin einen aus der Beschäftigung des Kindesvaters abgeleiteten Anspruch auf Familienleistungen nach deutschem Recht geltend machte, was hier aber nicht der Fall ist (10 ObS 173/19t).

Im Übrigen ist die in § 27 Abs 4 KBGG geforderte Entscheidungsreife nach rechtskräftiger Klärung von Vorfragen im Sinn der Vorgaben des Artikel 68 Abs 3 VO (EG) 883/2004 und Artikel 7 der Durchführungs-VO (EG) 987/2009 unionsrechtskonform (einschränkend) dahin zu verstehen, dass mit der Entscheidung über die Gewährung (oder Nichtgewährung) eines allfälligen vorläufigen Unterschiedsbetrags nicht solange zugewartet werden kann, bis der prioritär zuständige Träger über die vergleichbare Familienleistung und deren Höhe endgültig entschieden hat. Nach fruchtlosen Verstreichen der zweimonatigen Frist zur Stellungnahme des prioritär zuständigen Trägers hat der Sozialversicherungsträger innerhalb von sechs Monaten einen positiven oder negativen Bescheid über die (vorläufige) Leistungspflicht zur Erbringung des etwaigen Unterschiedsbetrags zu erlassen, sofern er nicht das Kinderbetreuungsgeld wie beantragt faktisch erbringt (RS0132682).

Die beklagte Partei kam offenbar nach den Informationen der Klägerin, die am 20.7.2024 übermittelt wurden, und Kenntnis der Beendigung des Dienstverhältnisses am 14.8.2024, zum Schluss, dass Deutschland ab 1.9.2024 prioritär für die Erbringung der Familienleistungen zuständig sei. Wenn sie zu diesem Schluss kam, wäre sie verpflichtet gewesen, „unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln“ zu treffen und den Antrag nach Artikel 68 Abs 3 der VO (EG) 883/2004 an den Träger des anderen Mitgliedsstaats weiterzuleiten und den Antragsteller darüber zu informieren (vgl. 10 ObS 42/19b). Die beklagte Partei ist nach eigenem Vorbringen aber erst am 13.12.2024 dieser Verpflichtung nachgekommen. (Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass nach den vorgelegte Urkunden (Beilage ./7 und ./8) erst im März 2025 seitens der beklagten Partei eine vorläufige Entscheidung über die vorrangige Zuständigkeit Deutschlands ab 1.9.2024 erfolgte, sohin nach Klagseinbringung. Am 13.12.2024 wurde nicht die Versendung eines Formblatt F001N vermerkt. Das Erstgericht hat aber anderes entsprechend dem Vorbringen der Beklagten ohne weitere Beweisaufnahme festgestellt. Dies wurde von der Klägerin nicht beanstandet.)

8. Es ist daher festzuhalten, dass die beklagte Partei jedenfalls Ende Juli 2024 in der Lage war, über die Gewährung des von der Klägerin beantragten Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens – zumindest soweit der Anspruch nicht vom Kindesvater abgeleitet ist - zu entscheiden. Die Verzögerung der Gewährung des beantragten Kinderbetreuungsgeldes ist nicht auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Klägerin, sondern auf eine von der Beklagten zugrunde gelegte rechtliche Fehlbeurteilung zurückzuführen. Da hier kein privilegierter Fall des § 27 Abs 4 KBGG vorliegt, lag zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 12.2.2025 Säumnis der beklagten Partei vor.

9. Dem Rekurs war daher Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Erstgericht eine Entscheidung unter Abstandnahme vom angenommenen Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Auf die weiteren Rekursausführungen musste im Hinblick auf die dargelegte Begründung nicht näher eingegangen werden. Da Gegenstand der angefochtenen Entscheidung lediglich die Frage der Säumnis der beklagten Partei war, war nicht über den Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens materiell zu entscheiden. Hiezu wird das Erstgericht nach Durchführung eines Beweisverfahrens Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 KBGG zu treffen und eine – diesmal begründete - Entscheidung zu fällen haben.

Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO war der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen.

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