OLG Wien 15R40/25z

15R40/25zCour d'appel29 sept. 2025

Texte intégral

OLG Wien 15R40/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00040.25Z.0929.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Felbab und den KR Schiefer in der Rechtssache der klagenden Partei A* OG, *, wider die beklagte Partei B GmbH, **, vertreten durch Jandl Schöberl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 34.000), über die Berufung (und den Rekurs) der beklagten Partei gegen das Urteil und die einstweilige Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 19.1.2025, **-10, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

I. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

II. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

III. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.531,42 (davon EUR 588,57 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klägerin und gefährdete Partei (in der Folge: „Klägerin“) betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei in ** mit Tätigkeitsschwerpunkt im Zivilrecht. Sie bietet ua die Betreibung von zivilrechtlichen Ansprüchen und die Geltendmachung bzw. die Abwehr von Besitzansprüchen an.

Die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge „Beklagte“) verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe, weiters auf die Tätigkeit der Kontrolle privater Liegenschaften und Meldung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge an den Verfügungsberechtigten und hinsichtlich der Berufsdetektive eingeschränkt auf die Einholung von Auskünften über Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen. Sie bietet Dienstleistungen der Parkraumbewirtschaftung bzw. Parkraumüberwachung an und überwacht für Liegenschaftseigentümer und -besitzer die Einhaltung der Nutzungsbedingungen auf Parkplätzen.

Die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr (insbesondere als Bestandteil oder Annex der Dienstleistung der Parkraumbewirtschaftung/Parkraumüberwachung) im Namen und/oder im Auftrag Dritter (va ihrer Kunden) außergerichtlich Rechtsansprüche, die (potenziell) aus der unberechtigten Nutzung von Parkplätzen resultieren (zB Vertragsstrafen, Ansprüche auf Aufwandsersatz, Schadenersatz- und/oder Bereicherungsansprüche, Besitzstörungsansprüche), geltend zu machen, und der Beklagten auch gleichartige Verhaltensweisen sowie das Anbieten und Bewerben der Handlungen gemäß Satz 1 zu verbieten; hilfsweise der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Aufforderungsschreiben an Personen zu versenden, die (potenziell) den Besitz ihrer Kunden gestört haben, mit denen diese Personen zur Zahlung von Geldbeträgen, insbesondere zum Aufwandersatz oder Ersatz tatsächlich oder vermeintlich entstandener Bearbeitungsgebühren, aufgefordert werden, und die den falschen Eindruck erwecken, als sei die Beklagte aus eigenem Recht zur Geltendmachung dieser Ansprüche berechtigt, sowie auch ähnliche und gleichartige Verhaltensweisen zu verbieten. Weiters beantragte die Klägerin sowohl zum Haupt- als auch zum Eventualbegehren die Erlassung einer jeweils inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung.

Dazu brachte sie zusammengefasst vor, die Beklagte beschränke sich nicht auf die ihr erlaubte Tätigkeit, sondern mache bei Parkverstößen im Namen und im Auftrag ihrer Kunden gegenüber den unberechtigten Parkplatznutzern bzw Störern außergerichtlich auch die daraus resultierenden Rechtsansprüche geltend. Sie versende Zahlungsaufforderungen, in denen im Namen von Kunden für den Fall der Nichtzahlung weitere rechtliche Schritte angekündigt würden. Das berufsmäßig ausgeübte außergerichtliche Abmahnwesen und die außergerichtliche Geltendmachung von Rechtsansprüchen sei gemäß § 8 RAO Rechtsanwälten vorbehalten. Mit dem von der Beklagten ausgeübten Gewerbe seien keine Rechtsberatungs- und/oder Vertretungsrechte verbunden, vielmehr verletze sie mit der außergerichtlichen Forderungsbetreibung sowie mit einer allfälligen Anspruchsübertragung auch die Standesregeln für Berufsdetektive. Sie verwirkliche daher den lauterkeitsrechtlichen Rechtsbruchtatbestand iSd § 1 UWG.

Für eigene Ansprüche der Beklagten gegenüber unberechtigt Parkenden bestehe keine Rechtsgrundlage. Ein vertraglicher Entgeltanspruch bestehe nur gegenüber den Auftraggebern, nicht aber gegenüber den Besitzstörern. Ebenso wenig bestehe eine Grundlage für deliktische Schadenersatzansprüche der Beklagten gegenüber den Störern. Ihr entstehe kein Schaden, weil sie durch die Überwachung und Dokumentation von Verstößen ihre Vertragspflichten gegenüber ihren Auftraggebern erfülle. Im Übrigen würde es sich um einen bloßen Vermögensschaden handeln, der im deliktischen Bereich nicht ersatzfähig sei.

Zum Eventualbegehren brachte die Klägerin vor, für den Fall, dass sich die Beklagte tatsächlich aus eigenem Recht an die Störer wenden würde, täusche sie über das Bestehen eines Anspruchs im Verhältnis zwischen ihr und dem Störer, womit es zu einer relevanten Beeinflussung der Entscheidungsautonomie von Verbrauchern komme. Damit werde der Rechtsbruchstatbestand infolge Verletzung der §§ 1295 ABGB, 144, 164 StGB sowie der Irreführungstatbestand des § 2 UWG verwirklicht. Zudem läge eine aggressive Geschäftspraktik gemäß § 1a UWG vor.

Die Klägerin sei als unternehmerische Mitbewerberin gemäß § 14 Abs 1 UWG zur Unterlassungsklage aktivlegitimiert. Die Streitteile stünden im Wettbewerb um Mandate zur Betreibung zivilrechtlicher Forderungen und die Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen.

Die Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens sowie des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zusammengefasst wandte sie ein, sie betreibe kein außergerichtliches Mahnwesen und handle ausschließlich im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung. Ohne effiziente und häufig ausgelagerte Parkraumüberwachung könnten gewerbliche Parkplätze, Garagen oder Einstellflächen nicht betrieben werden. Sie werde von Liegenschaftseigentümern mit der Parkraumüberwachung und Kontrolle der Nutzungsbedingungen von Parkräumen und auch mit der Dokumentation und der Einholung von Lenkerauskünften beauftragt. Ihr und den Liegenschaftseigentümern entstehe durch ihr Tätigwerden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens bzw der Kosten gegenüber den „Besitzstörern“. Sie mache den Anspruch auf Ersatz dieses Aufwandes, der durch das schuldhaft rechtswidrige Verhalten der betreffenden Lenker verursacht worden sei, diesen gegenüber mit einem „Aufforderungsschreiben“ als Bearbeitungspauschale geltend. Beim diesem Aufwandersatz handle es sich primär um ihren eigenen Anspruch. Die Geltendmachung von Ansprüchen sei weder ihr Geschäftsgegenstand noch der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit. Sie werbe mit der Sicherstellung einer effektiven Parkraumüberwachung, nicht aber mit der Übernahme der Rechtsvertretung und -durchsetzung.

Selbst wenn sie nicht eigene, sondern fremde Forderungen außergerichtlich geltend machen würde, übe sie damit nicht eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit aus, weil Befugnisse innerhalb des Berechtigungsumfanges von reglementierten oder konzessionierten Gewerben vom Vorbehalt der Rechtsanwälte gemäß § 8 Abs 2 RAO unberührt blieben. Aus § 8 Abs 3 RAO ergebe sich, dass es kein umfassendes Monopol der Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung gebe und dass sich die Berechtigung zu einer sachlich begrenzten Parteienvertretung (auch) auf gewerberechtliche Vorschriften gründen könne. Die Geltendmachung von Ansprüchen sei ein notwendiger Bestandteil ihrer Tätigkeit im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges aus der Gewerbeberechtigung.

Die Aktivlegitimation der Klägerin werde bestritten. Die Beklagte sei keine Mitbewerberin, weil sie weder eine rechtsanwaltliche Tätigkeit ausübe noch ein außergerichtliches Abmahnwesen betreibe oder berufsmäßig fremde Ansprüche geltend mache.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Hauptbegehren der Klägerin statt. Mit dem Urteil verband es die dem Hauptbegehren entsprechende angefochtene einstweilige Verfügung mit Geltung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Hauptverfahrens. Dazu traf es die auf den Seiten 7 bis 14 der Entscheidungsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts umfasse die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten (§ 8 Abs 1 RAO). Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinne des Abs 1 sei den Rechtsanwälten vorbehalten (§ 8 Abs 2 erster Satz RAO). Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, würden hiedurch nicht berührt (§ 8 Abs 2 zweiter Satz RAO). Jedenfalls unberührt blieben nach § 8 Abs 3 RAO auch die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienten, sowie in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fielen.

Auch in der von beiden Parteien zitierten Entscheidung 4 Ob 5/24z sei betont worden, dass der Begriff der „Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten“ nicht bloß die Vertretung vor Behörden und Gerichten, sondern uA auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor- und/oder nachprozessualen Korrespondenz umfasse. Ein Eingriff in die Befugnis zur umfassenden Parteienvertretung nach § 8 Abs 2 RAO liege daher nicht nur bei prozessualen Vertretungshandlungen in einem konkreten Verfahren vor, es genüge vielmehr, dass eine einzelne Tätigkeit aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausgeübt werde (4 Ob 5/24z und 4 Ob 45/23f mwN).

Der Beklagten sei beizupflichten, dass sich der 4 Ob 5/24z zu Grunde liegende Sachverhalt insbesondere hinsichtlich der dort vorgebrachten Mitbesitzbehauptung vom vorliegenden Sachverhalt unterscheide. Im Ergebnis liege jedoch auch im jetzigen Fall eine faktische Vertretung von Besitzern bzw Verfügungsberechtigten über Parkräume bei der außergerichtlichen Durchsetzung deren Rechte vor. So weise die Beklagte gegenüber potentiellen Besitzstörern darauf hin, dass sie vom „Besitzer/Eigentümer/Verwalter einer Liegenschaft mit der Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der Nutzungsbedingungen laut Aushang beauftragt und bevollmächtigt“ worden sei, fordere aufgrund eines Verstoßes gegen Nutzungsbedingungen die Zahlung eines Betrages, der mit „allg. Bearbeitungsgebühren, Behördenabgaben, Aufwandersatz“ umschrieben werde und kündige für den Fall der fehlenden Zahlung weitere Schritte an. Die Beklagte übe damit eine traditionellerweise von Rechtsanwälten ausgeübte Tätigkeit aus und beziehe sich in ihren Schreiben auch auf eine Beauftragung und Bevollmächtigung durch Verfügungsberechtigte der Liegenschaften.

Soweit sich die Beklagte dennoch darauf berufe, dass es sich bei den gegenüber potentiellen Besitzstörern geltend gemachten Kosten um einen eigenen Anspruch auf Aufwand- bzw. Schadenersatz handle, übersehe sie, dass sie keinen eigenen deliktischen, bereicherungsrechtlichen oder vertraglichen Anspruch gegenüber Besitzstörern habe. Der von ihr behauptete „Schaden-(Aufwand-)Ersatzanspruch aus der Tätigkeit als Überwachungsunternehmen gemäß Werkvertrag mit den Verfügungsberechtigten der Parkräume gegenüber Schädigern“ existiere nicht. Ansprüche könnten lediglich von Seiten der Eigentümer und Besitzer gegenüber Störern und je nach Vereinbarung und konkreter Ausgestaltung von Seiten der Beklagten gegenüber ihren Auftraggebern bestehen.

Auf eine Abtretung von Ansprüchen ihrer Auftraggeber stützte sich die Beklagte im Hinblick auf die Behauptung eigener Ansprüche nicht. Auch wenn eine solche in den zitierten Mahnschreiben behauptet werde, habe eine Abtretung von Ansprüchen auch nicht festgestellt werden können. Unabhängig davon läge diesfalls eine „verdeckte“ Parteienvertretung vor, die ebenfalls gegen den Vertretungsvorbehalt des § 8 Abs 2 RAO verstoßen würde (vgl 4 Ob 5/24z).

Die festgestellten tatsächlichen Handlungen der Beklagten reichten für eine Bejahung eines Verstoßes gegen § 8 Abs 2 RAO aus. Ihr Geschäftsmodell lebe gerade von der Einforderung der Beträge von potentiellen Falschparkern, zumal sie von ihren Auftraggebern keine Zahlung für ihre Tätigkeit erhalte.

Es treffe zu, dass es kein umfassendes, andere Berufsgruppen grundsätzlich ausschließendes Monopol der Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung gebe. Die Besonderheiten bestimmter Unternehmenszweige könnten es rechtfertigen, dass auch anderen Berufsgruppen mittels genereller Norm eine (Annex-)Befugnis zur Parteienvertretung eingeräumt werde. Eine Befugnis der Beklagten zur Vertretung bei der Eintreibung von Zahlungen mittels Zahlungsaufforderung und Mahnschreiben lasse sich aber weder aus dem Wortlaut der Gewerbeberechtigung noch aus der Gewerbeordnung, insbesondere auch nicht aus §§ 129 und 130 GewO, oder einer sonstigen Norm ableiten. Damit unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt von den Befugnissen von Inkassounternehmen oder Rechtsschutzversicherungen, die aus § 118 Abs 3 GewO bzw. § 158j Abs 1 VersVG abgeleitet würden, sowie sonstiger Berufsgruppen oder Vereinigungen, bei denen in der Gewerbeordnung oder in sonstigen Bestimmungen eine entsprechende Regelung oder zumindest eine Grundlage für eine vertretbare Ableitung einer Berechtigung gegeben sei.

Wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetze, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, verstoße gegen § 1 UWG, ohne dass es darauf ankäme, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter habe; entscheidend sei vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbes. Bei einem Verstoß gegen einen sogenannten "Berufsvorbehalt" könne diese Eignung nicht zweifelhaft sein (RS0077985 [T2]; vgl auch 4 Ob 20/23d). Dass das Verhalten der Beklagten an sich geeignet sei, eine Wettbewerbsverzerrung zu bewirken, sei von der Beklagten auch nicht substantiiert bestritten worden.

Sie habe aber die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, weil sie weder eine rechtsanwaltliche Tätigkeit ausübe noch ein außergerichtliches Abmahnwesen betreibe oder berufsmäßig fremde Ansprüche geltend mache. Entgegen diesem Vorbringen sei das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zu bejahen, zumal ausreichend sei, dass die Leistungen der Parteien ihrer Art nach in Konkurrenz treten würden und einander nach der Verkehrsauffassung behindern könnten. Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses stehe auch nicht entgegen, dass die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfielen, die jeweiligen Angebote also nur teilkongruent seien (RS0077719 [T6]).

Da beim Vorbehalt des § 8 Abs 2 RAO nicht bloß auf reine Vertretungstätigkeiten, sondern auf das typische Berufsbild des Rechtsanwaltes und die traditionellerweise von Rechtsanwälten ausgeübten Tätigkeiten abzustellen sei und die Rechtsdurchsetzung im Fall von Besitzstörungen zu den typisch von Rechtsanwälten ausgeübten Tätigkeiten gehöre, zudem der bezughabende Wortlaut der Gewerbeordnung und der konkreten Gewebeberechtigung auch keine Grundlage für eine Auslegung im Sinne der Beklagten oder entsprechende Abgrenzungsschwierigkeiten biete, liege auch keine lauterkeitsrechtliche Vertretbarkeit des der Beklagten vorzuwerfenden Rechtsbruchs vor (vgl auch 4 Ob 5/24z).

Ausgehend von der Bejahung des Unterlassungsanspruches sei gemäß § 24 UWG auch die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen gewesen.

Dagegen richtet sich die „Berufung“ der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens und des Antrags auf Erlassung der einstweiligen Verfügung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung und der damit implizit verbundene Rekurs sind nicht berechtigt.

1. Vorauszuschicken ist, dass mit der Berufung auch die in einer Ausfertigung mit dem angefochtenen Urteil erlassene einstweilige Verfügung bekämpft wird. Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RS0036258). Die Berufung ist demnach, soweit sie sich gegen die einstweilige Verfügung richtet, als Rekurs zu behandeln. Die Rekursfrist beträgt zwar nur 14 Tage (§ 402 Abs 3 ZPO). Enthält aber eine Ausfertigung mehrere Entscheidungen, für die verschieden lange Rechtsmittelfristen laufen, dann ist für die Anfechtung immer die längere Rechtsmittelfrist maßgeblich (RS0002105, RS0041696), weshalb der Rekurs auch rechtzeitig ist.

2. Da das Rechtsmittelgericht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend und die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig erachtet, kann zunächst auf die oben zitierte rechtliche Begründung des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO iVm §§ 526 Abs 3 ZPO, 78 EO). Im Hinblick auf die Rechtsmittelausführungen der Beklagten ist ergänzend auszuführen:

3. Richtig ist, dass die Beklagte in dem zu 4 Ob 5/24z entschiedenen Fall ihren Kunden nur Abmahnungen bei bereits erfolgten und vom Kunden gemeldeten Besitzstörungen anbot, während die hier Beklagte auch die Überwachung der Parkfläche ihrer Kunden sowie die Dokumentation von Verstößen übernimmt. Wie sich aus der Begründung der genannten Entscheidung ergibt, ist dieser Unterschied aber für das Ergebnis nicht wesentlich. Entscheidend ist nämlich, dass auch das vorliegende Geschäftsmodell zentral darauf abzielt, die Interessen der besitzenden Kunden gegenüber Besitzstörern bzw unberechtigt Parkenden zu vertreten und die sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Ansprüche des Kunden außerprozessual durchzusetzen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin bei der Durchsetzung von Rechten ihrer Kunden gegenüber den in Anspruch genommenen Dritten nicht im Namen der Kunden auftritt (4 Ob 5/25z Rz 18 f).

4. Warum es nach Ansicht der Beklagten einen Unterschied machen sollte, ob zwischen dem Kunden und dem belangten Dritten eine vertragliche Beziehung besteht und ob es um die Abstellung von Besitzstörungen oder die Abstellung von Verstößen gegen Nutzungsbedingungen geht, ist nicht einsichtig. Nur am Rande sei daher erwähnt, dass sich die Mahn- und Eintreibungsschritte der Beklagten gar nicht gegen Fahrzeuglenker als mögliche Vertragspartner ihrer Kunden, sondern gegen die Fahrzeughalter (als potentielle Anspruchsgegner einer mit dem Fahrzeug begangenen Besitzstörung - siehe RS0012142) richten.

5. Auch das Argument, ein Überwachungsunternehmen mache mit dem Vorgehen gegen unberechtigt Parkende nur eigene Ansprüche geltend, wurde vom Obersten Gerichtshof in der zitierten Entscheidung bereits verworfen. Auch im Falle eines Überwachungsauftrags wird beim Setzen von Überwachungshandlungen keine Rechtsausübung vorgenommen, weil darunter keine Handlungen fallen, die nur zur Erfüllung einer Pflicht vorgenommen werden (aaO Rz 23). Aus dem mit der Erfüllung der Überwachungsaufträge ihrer Kunden verbundenen Aufwand ergeben sich daher keine eigenen Ansprüche der Beklagten gegen unberechtigt Parkende. Zwar behauptet sie in der Berufung, dass die für die Parkplätze vom Eigentümer aufgestellten Nutzungsbedingungen daran etwas ändern „könnten“, vermag aber keine entsprechenden Nutzungsbedingungen anzugeben. Soweit sie damit auf eine allfällige Abtretung von Ansprüchen ihrer Kunden in Nutzungsbedingungen anspielt, wurde eine solche vom Erstgericht ausdrücklich nicht festgestellt. Im Übrigen hat schon das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diesfalls bloß eine „verdeckte“ Parteienvertretung vorläge, die ebenfalls gegen den Vertretungsvorbehalt des § 8 Abs 2 RAO verstoßen würde (vgl 4 Ob 5/24z).

6. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf „eigene Ansprüche zur Deckung ihrer Kosten aus ihrer hauptsächlichen Tätigkeit der Parkraumüberwachung, der Kontrolle der Einhaltung der Nutzungsbedingungen und der Dokumentation von Verstößen“ beruft, handelt es sich dabei um typische Ansprüche des Auftragnehmers gegen seinen Auftraggeber. Alleine aus dem Umstand, dass die Beklagte gegenüber ihren Auftraggebern auf diese Ansprüche verzichtet, kann sie nicht ein Recht auf Zahlung des mit der Erfüllung des Überwachungsauftrags verbundenen Aufwands gegenüber Dritten ableiten, auch wenn es sich bei diesen um „unberechtigte Parkplatzbenützer“ oder „Besitzstörer“ handeln sollte.

7. Zu Recht gelangte daher das Erstgericht zum Ergebnis, dass das Geschäftsmodell der Beklagten - ebenso wie in dem der Entscheidung 4 Ob 5/24z zu Grunde liegenden Fall – auf eine faktische Vertretung von Besitzern bzw Verfügungsberechtigten über Parkräume bei der außergerichtlichen Durchsetzung deren Rechte hinausläuft, auch wenn die Beklagte dies nicht offenlegt, sondern gegenüber den Dritten im eigenen Namen auftritt.

8. Zutreffend geht das Erstgericht auch davon aus, dass diesfalls ein Verstoß gegen den Rechtsanwaltsvorbehalt des § 8 Abs 2 RAO vorliegt. Es ist zwar richtig, dass es zahlreiche Ausnahmen von diesem Tätigkeitsvorbehalt gibt, diese bedürfen jedoch einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche kann die Beklagte für sich nicht ins Treffen führen. Ihre Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe umfasst nicht die Geltendmachung von Ansprüchen ihrer Kunden. Dass sich ihr Vertretungsrecht nicht nur aus keiner gesetzlichen Bestimmung ableiten lässt, sondern auch nicht aus den in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen (siehe RS0060182) im Sicherheitsgewerbe, ergibt sich schon aus § 5 Z 3 der Standesregeln für Berufsdetektive, wonach diese sich standeswidrig verhalten, wenn sie sich zivilrechtliche Forderungen des Auftraggebers gegenüber Dritten abtreten lassen oder solche Forderungen einziehen bzw eintreiben. Auch für das von der Beklagten ebenfalls ausgeübte Bewachungsgewerbe können wohl keine gegenteiligen Anschauungen gelten.

9. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang weiters argumentiert, dass die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber „Falschparkern“ nur eine Nebentätigkeit zur Parkraumüberwachung, aber zur Ausübung dieser Tätigkeit wirtschaftlich zwingend notwendig sei, ist dies widersprüchlich: Hängt nämlich ihr Geschäftsmodell (Verzicht auf Entgelt und Auslagenersatz gegenüber ihren Auftraggebern für die Parkraumüberwachung) existenziell davon ab, dass sie Forderungen ihrer Auftraggeber gegenüber Dritten eintreibt und die Erlöse daraus für sich vereinnahmt, kann diese Forderungseintreibung nicht mehr als bloße „Nebentätigkeit“ oder „Annextätigkeit“ angesehen werden.

10. Bei der von der Beklagten in der Berufung zitierten „Tätigkeit der Kontrolle privater Liegenschaften und Meldung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge an den Verfügungsberechtigten“ sowie der „Einholung von Auskünften über Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen“ handelt es sich ausdrücklich um Einschränkungen ihrer Gewerbeberechtigung. Auch deshalb verbietet sich die von ihr gewünschte ausdehnende Interpretation ihres erlaubten Tätigkeitsbereichs.

11. Im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten hat das Erstgericht auch zutreffend ein zumindest abstraktes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bejaht. Das Klagerecht nach § 14 UWG setzt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht voraus. Nur wenn praktisch jede Möglichkeit einer Schädigung oder eines Zusammenstoßes im Wettbewerb fehlt, ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen (RS0079437). Entscheidend ist die Gleichartigkeit des Kundenkreises, wobei der Begriff weit auszulegen ist. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt schon, wenn diese Voraussetzung für einen Teil ihres Geschäftsbetriebs zutrifft, es ist nicht erforderlich, dass ihre Geschäftsbetriebe in der Hauptsache übereinstimmen (RS0079569). Richtig ist, dass die Parkraumüberwachung keine typische anwaltliche Tätigkeit ist, sehr wohl aber die Geltendmachung von Forderungen von Parkplatzeigentümern gegenüber unberechtigt Parkenden. Zum Argument, nicht dieser Bereich, sondern die Parkraumüberwachung sei ihre wesentliche Tätigkeit, ist die Beklagte abermals darauf zu verweisen, dass die einzige Tätigkeit, mit der sie die nach ihrem eigenem Vorbringen für ihr wirtschaftliches Überleben notwendigen Einnahmen erzielt, nicht als „unwesentlich“ angesehen werden kann. Im Übrigen ergibt sich schon aus der Bejahung eines Eingriffs ihrer Tätigkeit in den Rechtsanwaltsvorbehalt des § 8 Abs 2 RAO (siehe oben), dass diese zumindest potentiell mit dem Geschäftsbereich eines mit zivilrechtlichen Angelegenheiten befassten Rechtsanwalts konfligiert und dieser somit nach § 14 UWG klageberechtigt ist.

12. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

13. Schon aus der Bestätigung des klagsstattgebenden Urteils ergibt sich eine erfolgreiche Bescheinigung des lauterkeitsrechtlichen Anspruchs der Klägerin. Eine Gefahrenbescheinigung ist gem § 24 UWG nicht notwendig. Somit kann auch dem (impliziten) Rekurs gegen die einstweilige Verfügung kein Erfolg beschieden sein.

14. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO (iVm § 78 EO).

15. Die Aussprüche über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 (iVm § 526 Abs 3 EO iVm § 78 EO) orientieren sich an der unbedenklichen Bewertung der Klägerin.

16. Trotz bestätigender Entscheidung ist der Revisionsrekurs gem § 402 Abs 1 letzter Satz EO nicht jedenfalls unzulässig. Die ordentliche Revision und der ordentliche Revisionsrekurs sind aber nicht zulässig, weil das Rechtsmittelgericht der einschlägigen oberstgerichtlichen Judikatur gefolgt ist und somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 bzw § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO zu lösen war.

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