OLG Wien 17Bs241/25b

17Bs241/25bCour d'appel29 sept. 2025

Texte intégral

OLG Wien 17Bs241/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00241.25B.0929.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (FTZ) nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. September 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Jänner 2024 wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem FTZ angeordnet und ihm ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der Unterbringung gewährt, das bereits mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. April 2024 (AZ **) widerrufen werden musste.

A* wird in der JA-Mittersteig angehalten.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. April 2025 wurde – nach dessen Anhörung - seine bedingte Entlassung aus dem FTZ abgelehnt und festgestellt, dass seine weitere Unterbringung notwendig sei, der Untergebrachte gab nach mündlicher Verkündung und Rechtsmittelbelehrung sofort einen Rechtsmittelverzicht ab.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2025 brachte A* vor, dass er vom Absitzen seiner Strafe ebensowenig verständigt worden sei wie von der Ablehnung seiner bedingten Entlassung, und beantragte erneut (die Überprüfung) seine(r) Entlassung.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht diesen Antrag zurück, wogegen sich seine rechtzeitige Beschwerde (ON 9) richtet, in der er Formfehler behauptet, der keine Berechtigung zukommt.

Ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung, ein diesbezüglicher Antrag kann – außer im Falle einer wesentlichen Änderung entscheidungsrelevanter Umstände - nicht beliebig oft wiederholt werden. Als Umstände, die trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung erlauben, kommen insbesondere seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzung einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage bzw fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder eine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände in Betracht (Pieber, WK² StVG § 152 Rz 31 ff; Drexler/Weger StVG5 § 152a Rz 5).

Vorbeugende Maßnahmen (hier nach § 21 Abs 2 StGB) sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen (§ 25 Abs 1 StGB). Die Unterbringung in einem FTZ ist vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen, die Zeit der Anhaltung ist auf die Strafe anzurechnen (§ 24 Abs 1 StGB), die Strafe gilt somit seit Juli 2025 als verbüßt.

Ob die Unterbringung in einem FTZ noch notwendig ist, hat das Gericht (von Amts wegen) mindestens alljährlich zu prüfen (§ 25 Abs 3 StGB), was in casu wie dargestellt im April 2025 erfolgte.

Fallkonkret bringt nun der Beschwerdeführer aber weder neue Tatsachen vor, die zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung geeignet wären, noch wären derartige Neuerungen anhand der Aktenlage ersichtlich; eine Änderung der Gesetzeslage bzw fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze ist ebensowenig eingetreten.

Zutreffend hat das Erstgericht daher den neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine meritorische Prüfung abgelehnt, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.