OLG Wien 19Bs227/25h

19Bs227/25hCour d'appel29 sept. 2025

Texte intégral

OLG Wien 19Bs227/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00227.25H.0929.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 29. August 2025, GZ **-22.1, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes nach § 75 StGB aufgrund der Verurteilung des Landesgerichts Linz vom 29. August 1997, rechtskräftig seit 4. Dezember 1997 sowie die mit Urteil des Bezirksgerichts Linz am 30. April 1996, AZ **, rechtskräftig seit 1. Juni 1996, wegen des Verdachts des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen (ON 5 zu hg AZ 19 Bs 227/25h; ON 23; ON 26).

Nach dem wesentlichen Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* durch einen Genickschuss getötet, wobei er durch C* Äußerung, B* habe seinen Hund vergiftet und gehöre weggeräumt sowie dessen Äußerung, die gehöre umgebracht, dazu bestimmt wurde.

Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 6 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG liegen seit 12. Jänner 2012 vor (ON 3).

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Vollzugsgericht dem Verurteilten nach Verbüßung von 29 Jahren, 8 Monaten und 19 Tagen zum Stichtag 1. Oktober 2025 die bedingte Entlassung unter Setzung einer Probezeit von zehn Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe sowie Erteilung folgender Weisungen: die Wohnsitznahme im Rahmen der Nachsorgeeinrichtung D*, die strikte Enthaltung von jeglichem Alkohol- und Drogenkonsum samt Nachweis desselben durch die Duldung von Harn- und Blutkontrollen zur Bestimmung geeigneter Nachweisparameter, unangekündigt und unregelmäßig, in etwa je dreimonatigem Abstand sowie die Weiterführung der aktuellen psychotherapeutischen Behandlung.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Strafgefangene sei in den letzten beiden Jahren bereits im gelockerten Entlassungsvollzug angehalten worden, stets um einen sozialen Empfangsraum (Wohnplatzzusage beim Verein D*) im Falle einer bedingten Entlassung bemüht gewesen, erhalte durch die Beschäftigung beim Verein D* nicht nur einen strukturierten Tagesablauf, sondern auch eine gesicherte Einkommensmöglichkeit, sodass in Zusammenschau mit der im eingeholten Sachverständigengutachten des Dipl. Ing. Dr. E* vom 21. August 2025 (ON 25) dargelegten positiven Zukunftsprognose und den zur Entlassung begleitend angeordneten Maßnahmen (Bewährungshilfe und Weisungen) angenommen werden könne, er werde im Fall einer bedingten Entlassung keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 24), welche die Annahme einer positiven Kriminalprognose durch das Erstgericht als verfehlt und auch nicht durch das Sachverständigengutachten begründet ansieht.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 46 Abs 6 StGB darf ein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilter nur dann bedingt entlassen werden, wenn er mindestens 15 Jahre verbüßt hat und anzunehmen ist, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Für eine bedingte Entlassung bedarf es somit der positiven Annahme künftiger Deliktsfreiheit. Durch den Verzicht auf die Anführung einzelner Beurteilungskriterien stellt diese Bestimmung klar, dass die Verhaltensprognose auf einer Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände zu beruhen hat. Lediglich generalpräventive Aspekte haben bei dieser Entscheidung gänzlich außer Betracht zu bleiben (Jerabek/Ropper in WK² § 46 Rz 20 f).

Wie das Erstgericht zutreffend begründet hat, liegen diese Voraussetzungen bei dem Verurteilten A* vor.

Dass - wie in der Beschwerde behauptet – dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. E* keine positive Annahme zukünftiger Deliktsfreiheit entnommen werden könne, trifft nicht zu.

Der Sachverständige gelangt vielmehr zu dem Schluss, dass die früher im Vordergrund gelegenen psychischen Störungen, nämlich die dissoziale Persönlichkeitsstörung und die Störung durch multiplen Substanzkonsum in Form einer Abhängigkeit nun weitgehend in den Hintergrund getreten seien, sodass in der Zusammenschau die legalprognostisch günstigen Faktoren überwiegen und unter Berücksichtigung verschiedenster Faktoren wie der bisherigen Biographie des Verurteilten, dessen instabile zwischenmenschlichen Beziehungen, des lange zurückliegenden ausgeprägten Substanzmissbrauchs und der jahrelangen Gewaltlosigkeit nach der Begehung des Anlassdelikts von keinem gegenüber der „Normalbevölkerung erhöhtem Risiko für ein zukünftiges Gewaltdelikt ausgegangen werden könne. Vielmehr seien bei abgeschlossen zu betrachtender Entlassungsvorbereitung aus gutachterlicher Sicht keine weiteren Maßnahmen notwendig und könne durch eine Beibehaltung der aktuellen Haftbedingungen samt den auf Resozialisation gerichteten Bemühungen keine weitere Steigerung des Erfolges oder eine weitere Verminderung des unvermeidlichen Restrisikos, das mit jeder bedingten Entlassung verbunden sei, zu erwarten sein (ON 15, 40ff).

Die eine bedingte Entlassung des A* befürwortenden Stellungnahmen des Anstaltsleiters der Justizanstalt Stein (ON 2, 4), des sozialen Dienstes (ON 2, 4), wonach sich der Verurteilte in den letzten zwei Jahren im gelockerten Vollzug der Außenstelle Oberfucha bei mittlerweile 20 mehrtägigen Probewohnen beim Verein D* und seit Herbst 2024 bei den regelmäßigen unbegleiteten Tagesausgängen zur Wahrnehmung der psychotherapeutischen Termine bewährt habe, sowie des psychologischen Dienstes vom 10. Juni 2025, in welcher der Verurteilte als compliant gegenüber therapeutischen Interventionen, zukunftsorientiert und offen gegenüber notwendiger Kontroll- und Nachsorgemaßnahmen darstellt wird, wurden von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar im Wesentlichen wiedergegeben, doch hat sie diese erkennbar nicht in ihre Erwägungen einbezogen.

Angesichts dieser Expertisen liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Verurteilten A* klar vor, mag der Beschwerdeführerin auch zuzugestehen sein, dass der Strafgefangene beginnend mit dem Jahr 1975 bis 1996 ein erhebliches – überwiegend durch Vermögensdelikte – getrübtes Vorleben aufweist und sich durch Flucht im Zuge eines ihm 2018 gewährten Ausgangs über zwei Monate dem Strafvollzug entzog.

In Anbetracht der annähernd dreißigjährigen – wenn auch (großteils) in geschützter Haftumgebung – bestehenden Deliktsfreiheit des Verurteilten (siehe ON 5 zu AZ *), seiner auch zukünftigen entgeltlichen Beschäftigung beim Verein D, wodurch das Risiko eines Rückfalls in Vermögenskriminalität hintangehalten werden kann, sowie der seit 2018 erzielten therapeutischen Fortschritte (ON 15), schaden diese Umstände aber nicht.

Die gebotene (siehe Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152 Rz 9), vom Erstgericht unterlassene Einsichtnahme in die – dortgerichtlich erst am 16. September 2025 eingelangte (ON 26) – Strafverfügung des Bezirksgerichts Linz zu AZ ** wurde vom Beschwerdegericht nachgeholt.

Der angefochtene Beschluss entspricht daher der Sach- und Rechtslage, weswegen der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.

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