OLG Wien 20Bs239/25f

20Bs239/25fCour d'appel29 sept. 2025

Texte intégral

OLG Wien 20Bs239/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00239.25F.0929.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 10. September 2025, GZ **-13, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein wegen §§ 83 Abs 1, Abs 3 Z 2; 15, 83 Abs 1; 15, 127 und 107 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 31 Monaten (Urteile in ON 9f) mit urteilsmäßigem Strafende 29. Dezember 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 13. September 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 18. Februar 2026 erfüllt sein (ON 3).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe aus spezial- und generalpräventiven Gründen ab.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig erhobene, in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des A* (ON 14), die nicht berechtigt ist.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von begleitenden Maßnahmen - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Zutreffend verweist das Erstgericht darauf, dass die durch die massive einschlägige Vorstrafenbelastung dokumentierte hohe Rückfallswahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers auf freiem Fuß gegen seine bedingte Entlassung spricht. Abgesehen von den vollzugsgegenständlichen Verurteilungen weist die Strafregisterauskunft des A* beginnend mit dem Jahr 2004 vierzehn weitere einschlägige Einträge mit teils bedingt nachgesehenen, vor allem aber unbedingt verhängten Freiheitsstrafen auf (ON 4). Unbeeindruckt von den zahlreich gewährten - in der Folge fallweise auch widerrufenen - Rechtswohltaten (bedingte Strafnachsichten, bedingte Entlassung, Verlängerung von Probezeiten, Anordnung von Bewährungshilfe) und dem vielfach verspürten Haftübel setzte A*, dem es niemals gelang, mehrere Jahre straffrei zu bleiben, sein inkriminiertes Verhalten im Jahr 2023 fort, indem er am 1. November eine in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf tätige weibliche Person während oder wegen der Ausübung der Tätigkeit vorsätzlich am Körper verletzte, indem er sie mit der Faust auf die rechte Gesichtshälfte schlug und an der rechten Schulter zerrte, wodurch die Genannte eine Jochbeinprellung rechts, eine Schulterprellung rechts, ein Hämatom am linken Oberarm, zwei Hämatome am linken Unterarm und eine Schädelprellung erlitt; indem er am 16. Oktober 2023 eine Glasflasche in Richtung zweier Personen warf, wobei es beim Versuch einer Verletzung blieb, da diese noch rechtzeitig die Türe schließen konnten, bevor die Flasche sie traf; indem er am selben Tage versuchte, Bier zu stehlen (ON 9) und am 21. Oktober 2024 einen Justizwachebediensteten durch die sinngemäße Äußerung, wenn er ihn außerhalb der Justizanstalt ohne Uniform sehe, werde er ihn niederhauen, gefährlich mit der Zufügung einer Verletzung am Körper bedrohte (ON 10).

Die sich aus der Strafregisterauskunft des an Suchtmittel gewöhnten und substituierten (vgl. ON 2) A* erschließende kontinuierliche Straffälligkeit über zwanzig Jahre verdeutlicht nicht nur eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers, sondern auch seine ausgeprägte Ignoranz gegenüber staatlichen Sanktionen, die der für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegenstehen.

Diesem negativen Persönlichkeitskalkül vermag der Beschwerdeführer, der sich einer Äußerung enthielt (ON 2), nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

Mit Blick darauf, dass es dem Strafgefangenen selbst in geschützter Umgebung nicht gelingt, sich hausordnungskonform zu verhalten (zahlreiche Ordnungswidrigkeiten siehe ON 6f) und er vom Psychologischen Dienst als auffällig und uneinsichtig beschrieben wird (ON 5), ist die Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen, künftig ein drogenfreies und rechtskonformes Leben zu führen, stark in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der dargelegten Umstände stehen derzeit auch keine begleitenden Maßnahmen zur Verfügung, die geeignet wären, die Gefahr einer neuerlichen Delinquenz des Strafgefangenen nennenswert zu minimieren. Die von A* angegebenen mehrfachen psychiatrischen Aufenthalte und Therapien beim Verein „B*“ sowie die Anordnung von Bewährungshilfe erwiesen sich schon bisher als nicht erfolgversprechend.

Da sich eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen sohin schon aus spezialpräventiven Erwägungen verbietet, erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Erstgericht zusätzlich aufgezeigten generalpräventiven Bedenken.

Entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und

Rechtslage, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

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