OLG Wien 13R80/25t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.09.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01300R00080.25T.0930.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie Mag. Wessely und Mag. Pinter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A*, geb. **, Angestellter, *, vertreten durch Zöllner Zöllner Rechtsanwälte GmbH in Mödling, wider die beklagte Partei mj. B, geb. **, Schülerin, **, vertreten durch Mag. Erhard Donhoffer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 24.128,29 samt Anhang und Feststellung (EUR 5.000,--) infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22.4.2025, **-57 (Berufungsinteresse: EUR 7.870, und Feststellung EUR 1.666,), in nichtöffentlicher Sitzung (§ 480 Abs 1 ZPO) zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000,)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Am 21. 4. 2023 ereignete sich gegen 14.25 Uhr im Ortsgebiet von ** bei der Kreuzung C* Gasse/D*-Gasse ein Verkehrsunfall, an dem der auf einem Rennrad aus Richtung Osten kommende Kläger sowie die auf einem Elektro-Scooter in der C* Gasse in Richtung Süden fahrende und nach links in die D*-Gasse einbiegende damals vierzehnjährige Beklagte beteiligt waren. Zum Zeitpunkt des Unfalls herrschte Tageslicht, es gab keine witterungsbedingten Sichtbehinderungen, die Fahrbahn war trocken.
Die D*-Gasse verläuft im Unfallstellenbereich in grob ostwestlicher Richtung. Die C* Gasse mündet von Norden kommend trichterförmig in sie ein; der Einmündungstrichter ist etwa 11,7 m breit und 4,2 m tief. Die aktive Fahrbahn der D*-Gasse östlich der Kreuzung ist rund 4,3 m breit, nach Norden ist sie durch einen parallel zur Straße verlaufenden, gemauerten Zaun begrenzt, der die wechselseitige Sicht einschränkt, sofern sich zumindest einer der Beteiligten nicht im Einmündungstrichter befindet. Am östlichen Beginn des Einmündungstrichters befindet sich am nördlichen Rand eine Straßenbeleuchtungseinrichtung, die rund 0,3 m in die aktive Fahrbahn ragt.
Bei Annäherung aus Osten auf der D*-Gasse ist im relevanten Bereich durch den abgeschrägten Verlauf der Grundstücksgrenzen die Sicht auf den vorderen Teil des Einmündungstrichters der C* Gasse gegeben, gleiches gilt für einen sich mittig der C* Gasse nähernden Verkehrsteilnehmer, sobald er in den vorderen Teil des Einmündungstrichter eintritt. An der Überschneidungslinie beträgt die Sichtweite 65 m. Nähert man sich der Kreuzung von Osten in einer Fahrlinie etwa mittig des rechten Fahrstreifens, beträgt bei Eintritt in den Einmündungstrichter die Sicht in die Mitte der C* Gasse bis in eine Entfernung von rund 15 m nördlich FP. Im Bereich der südlichen Fahrbahn der D*-Gasse, etwa auf Höhe der verlängerten östlichen Begrenzung der C* Gasse, befindet sich ein Kanaldeckel, dessen Mitte als Fixpunkt (in der Folge FP genannt) für Entfernungsangaben herangezogen wird.
Der westliche Ast der D*-Gasse ist mit dem Verkehrszeichen „Sackgasse“ gekennzeichnet, er ist für Fahrräder über das Ende der Sackgasse hinaus befahrbar. Dieser Ast unterscheidet sich baulich nicht von den Verkehrsflächen der D*-Gasse und der C* Gasse.
Die Breite der aktiven Fahrbahn der C* Gasse am nördlichen Ende des Trichters beträgt rund 4,2 m, danach erweitert sie sich auf 4,85 m, wobei der westliche Teil als Stellfläche für PKW dient. Zum Zeitpunkt des Unfalls parkten dort Fahrzeuge, weswegen die verfügbare Fahrbahnbreite nur rund 3,0 m betrug. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Unfallstellenbereich beträgt 30 km/h. Verkehrszeichen, die den Vorrang bei dieser Kreuzung regeln, gibt es nicht. Der Kreuzungsmittelpunkt (definiert als Schnittpunkt der mittigen Fahrbahnlängsachsen) befindet sich in einer Entfernung von 2,1 m westlich und 0,6 m nördlich von FP.
Die Beklagte fuhr mit einem elektrisch angetriebenen Roller „**“ ohne Sitzmöglichkeit. Dieser hatte eine Antriebsleistung von 400 W und eine Bauarthöchstgeschwindigkeit von 20 km/h, die Betriebsbremse wirkte auf das Hinterrad.
Der Kläger hielt in Annäherung an die Kreuzung eine Geschwindigkeit von rund 18 km/h ein und wollte seine Fahrt rechts abbiegend in die C* Gasse fortsetzen. Er gab weder Hand- noch Klingelzeichen.
Die Beklagte näherte sich ebenfalls ohne Hand- oder Klingelzeichen in einer Fahrlinie der Kreuzung, die etwa mittig der (durch die parkenden PKW auf der rechten Fahrbahnseite eingeschränkten) freien Fahrbahnfläche der C* Gasse rund 1,6 m von ihrem linken Fahrbahnrand entfernt war, mit einer Geschwindigkeit von rund 12 km/h und begann, nachdem sie nach rechts gesehen hatte, ohne ihre Geschwindigkeit relevant zu verringern, [F1] nach links in die D*-Gasse einzubiegen.
Nachdem sie den Kläger bemerkt hatte, versuchte sie zu bremsen und nach rechts auszuweichen. Der Kläger versuchte seinerseits nach links auszuweichen. Beide Reaktionen führten dazu, dass sich die Kollision 1 m westlich von FP auf der Fahrbahn der D*-Gasse, in einer Entfernung von etwa 2,1 m nördlich der südlichen Begrenzung der D*-Gasse (0,6 m nördlich von FP) ereignete.
Weder der Kläger noch die Beklagte waren nach wechselseitiger Gefahrenerkennung in der Lage, ihr Fahrzeug kollisionsvermeidend anzuhalten. Der Kläger hätte bei bremsbereitem Fahren eine maximale Geschwindigkeit zwischen 13 km/h und 15 km/h (abhängig von seiner konkreten Fahrlinie) einhalten müssen, um sein Rad bei Erkennen von aus der C* Gasse kommendem Verkehr noch rechtzeitig mit einer starken Betriebsbremsung anhalten zu können.
Bei der Kollision wurde das drei Jahre alte Fahrrad des Klägers beschädigt. Die Behebung dieser Schäden bei Verwendung von Neuteilen erfordert einen angemessenen Aufwand von EUR 247,50 für Arbeitszeit und EUR 906,-- an neuen Ersatzteilen. Aufgrund des Alters der beschädigten Teile von drei Jahren, ist unter der Annahme einer Nutzungsdauer von 10 Jahren ein Abzug von 30 % neu für alt bei den Ersatzteilkosten vorzunehmen, sodass sich Reparaturkosten von EUR 881,70 brutto ergeben (§ 273 ZPO). Der Kläger beabsichtigt, die Schäden beheben zu lassen.
Am Elektroroller der Beklagten wurde durch den Sturz die Pulverbeschichtung an der Lenkstange an fünf Stellen oberflächlich zerkratzt. Die Lackierung der Hutmutter am rechten Hinterachsstummel wurden ebenfalls zerkratzt. Der vordere Kotflügel wurde geringfügig verbogen. Eine Gebrauchsbeeinträchtigung trat dadurch nicht ein. Bis auf die Hutmutter handelt es sich um rostbeständige Aluminiumteile.
Durch den Sturz wurde der Kläger verletzt.
Die Beklagte erlitt eine oberflächliche Schürfwunde (Erosion) und eine geringgradige Weichteilprellung am rechten Knie, die keiner ärztlichen Behandlung bedurfte und nach drei Tagen abgeklungen war.
Der Kläger begehrt
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die Zahlung von EUR 24.128,29 sA bestehend aus EUR 16.000,-- Schmerzengeld, EUR 2.170,-- Kosten für Pflege- und Haushaltshilfe (108,5 Stunden zu je EUR 20,--), EUR 3.784,67 Verdienstentgang für zwei Monate, EUR 1.113,62 Behandlungskosten, EUR 980,-- Fahrradschaden und EUR 80,-- Generalunkosten sowie
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die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Spät- und Dauerfolgen aufgrund des Unfalls.
Die Beklagte wendet – soweit für das Berufungsverfahren relevant – ein, der Kläger habe sein Rennrad mit überhöhter Geschwindigkeit und ohne auf den Verkehr zu achten gelenkt, um die ungeregelte Kreuzung geradeaus zu übersetzen, und den ihr zukommenden Rechtsvorrang missachtet. Ihn treffe das Alleinverschulden. Sie habe eine angemessene Geschwindigkeit eingehalten und vom Anerkennen ihres Vorrangs durch den Kläger ausgehen dürfen. Das Schmerzengeld sei überhöht. Die Risse der Supraspinatussehne seien altersbedingt aufgetreten. Ein Ersatz für Pflege- oder Haushaltshilfe stehe ihm nicht zu, die geltend gemachten Reparaturkosten seien unschlüssig, der Verdienstentgang sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe seine Schadenminderungsobliegenheit verletzt. Kosten von ihm in Anspruch genommener Luxusbehandlungen seien nicht zu ersetzen. Der Beginn des Zinsenlaufes werde bestritten.
Compensando werde ein „kumuliertes Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung“ von EUR 1.000,-- geltend gemacht. Aufgrund der Beschädigung des E-Scooters der Beklagten sei ihr ein Sachschaden von EUR 300,-- entstanden, der ebenfalls einem allenfalls zu Recht bestehenden Klagebegehren compensando entgegengesetzt werde.
Mit dem angefochtenen Teil- und Zwischenurteil erkannte das Erstgericht die Klageforderung mit EUR 320,57 und die Gegenforderung mit EUR 140,-- als zu Recht bestehend, verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 180,57 sA, sprach aus, dass die Klageforderung von weiteren EUR 23.068,29 dem Grunde nach zu einem Drittel zu Recht bestehe, stellte die Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen Folgen aus dem Unfall vom 21.4.2023 zu einem Drittel fest, und wies die Klagebegehren, die Beklagte zur Zahlung von EUR 16.258,29 sA zu verpflichten sowie die Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen Unfallfolgen zu mehr als einem Drittel festzustellen, ab.
Dabei würdigte es den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich – soweit im Berufungsverfahren relevant – dahingehend, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger als auf der ungeregelten Kreuzung von rechts kommend bevorrangt gewesen sei. Ausgehend von seiner Verpflichtung, allenfalls noch vor Eintritt in den Kreuzungsbereich anhalten zu können, habe der Kläger mit 18 km/h eine geringfügig zu hohe Geschwindigkeit eingehalten, und eine Vorrangverletzung zu verantworten. Die Beklagte sei beim Linksabbiegen in einem zu engen Bogen in etwa 1,6 m Entfernung zum linken Fahrbahnrand gefahren und habe damit entgegen § 13 Abs 1 StVO die Kurve „geschnitten“. Irrelevant sei, dass beide keine Handzeichen gegeben hätten. Eine im Vergleich zum sonstigen vorschriftswidrigen Verhalten relevante Geschwindigkeitsüberschreitung liege weder beim Kläger noch bei der Beklagten vor. Da der Kläger nicht seiner Verpflichtung entsprechend so gefahren sei, dass ihm bei Auftauchen von Gegenverkehr in der schmalen C* Gasse vor Einfahrt in die Kreuzung ein Anhalten möglich gewesen wäre, sei es zur ihm zur Last gelegten Vorrangverletzung gekommen. Die Abwägung der Verstöße Vorrangverletzung und Kurvenschneiden ergebe eine Verschuldensteilung von 2:1 zu Lasten des Klägers.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils (EUR 180,57 Pkt 3 + EUR 23.068,29 : 3 Pkt 4 Feststellung 1/3) richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel, mit dem Antrag, nach Durchführung einer Berufungsverhandlung das angefochtene Urteil im vollständig klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Unrichtige Tatsachenfeststellung
Die Beklagte begehrt statt der Feststellung [F1] folgende Ersatzfeststellung:
Die Beklagte näherte sich ebenfalls ohne Hand- oder Klingelzeichen in einer Fahrlinie der Kreuzung, die etwa mittig der (durch die parkenden PKW auf der rechten Fahrbahnseite eingeschränkten) freien Fahrbahnfläche der C* Gasse rund 1,6 m von ihrem linken Fahrbahnrand entfernt war, mit einer Geschwindigkeit von rund 12 km/h und begann, nachdem sie nach rechts gesehen hatte, wobei sie ihre Geschwindigkeit relevant auf rund 3 km/h verringerte, nach links in die D*-Gasse einzubiegen.
Sie führt aus, das Erstgericht stütze die bekämpfte Feststellung auf die Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung vom 5.6.2024. Jedoch ergebe das Sachverständigengutachten ON 42, dass die Beklagte ihren Scooter bei einem normalen Abbiegevorgang von rund elf bis zwölf km/h auf etwa drei km/h abbremse. Unerklärt bleibe, warum das Erstgericht dieses Gutachtensergebnis nicht als relevant ansehe. Bei Einbeziehung des Gutachtens in die Beweiswürdigung hätte das Erstgericht zum Schluss kommen müssen, dass die Beklagte ihre Geschwindigkeit erheblich reduziert habe und den Kläger das Alleinverschulden treffe.
Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter. Dieser hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RES0000012).
Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus. Maßgeblich ist alleine, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden. Die vom Erstgericht aufgrund seiner Überzeugung oder des persönlichen Eindrucks von den beteiligten Personen vorgenommene Beweiswürdigung kann daher nur durch die Darlegung des Vorliegens bedeutend überzeugenderer Ergebnisse für andere Feststellungen erfolgreich angefochten werden. Es müssen somit stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 40/2; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO E 39/1, E 40/3 bis 40/5). Dies gelingt der Berufung mit ihrer Tatsachenrüge nicht.
Die ins Treffen geführten Ausführungen des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten ON 42 beziehen sich auf eine mit der Beklagten durchgeführte Messfahrt zeigend das „normale“ Abbiegemanöver der Beklagten im Bereich des Unfallgeschehens. Demnach beschleunigte sie den Scooter auf bis zu rund elf bis zwölf km/h, begann im Bereich des Kreuzungstrichters bzw vor der Überschneidungslinie zu verzögern, erreichte die geringste Geschwindigkeit von etwa drei km/h im Nahbereich der von ihr gezeigten Kollisionsposition, und beschleunigte danach im Zuge der Fahrt Richtung Osten wieder.
Es handelt sich demnach um die Auswertung der Demonstration eines üblichen Abbiegemanövers an der Unfallstelle, nicht jedoch um die Darstellung des konkreten Unfallhergangs. Diesen schilderte die Beklagte im Rahmen ihrer Vernehmung als Partei am 20.3.2024 vor dem Erstgericht (ON 14.2) dahingehend, dass sie in Annäherung zur Kreuzung ihren Finger etwas vom Gashebel nahm, und vom Gashebel auf den Bremshebel wechselte, als sie den Kläger erstmalig wahrnahm. Auch im Rahmen ihrer Vernehmung als Beschuldigte vor der Polizeiinspektion ** am 13.7.2023 (./I.3) gab sie ein relevantes Abbremsen ihrerseits erst nach dem plötzlichen Auftauchen des Klägers an.
Die gutachterliche Auswertung der beispielhaften Messfahrt der Beklagten vermag diese klaren Angaben der Beklagten zur konkreten Situation vor der erstmaligen Wahrnehmung des Klägers nicht zu erschüttern. Weitere Anhaltspunkte, die für die begehrte Feststellung sprechen, wonach die Beklagte ihre Geschwindigkeit bereits zu Beginn ihres Einbiegevorgangs auf etwa 3 km/h reduziert hätte, finden sich in den Beweisergebnissen nicht.
Darüber hinaus wurde im Verfahren erster Instanz eine maßgebliche Geschwindigkeitsreduktion der Beklagten vor Wahrnehmung des Klägers nicht vorgebracht, sodass die begehrte Ersatzfeststellung auch dem Neuerungsverbot widerspricht.
Das Berufungsgericht übernimmt daher auch die bekämpfte Feststellung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. Rechtsrüge
Dass die Beklagte als Nutzerin eines E-Scooters den Regelungen der StVO unterliegt, zieht die Berufung nicht in Zweifel.
2.1. Die Beklagte führt aus, den Feststellungen zufolge sei ihr aufgrund der am rechten Fahrbahnrand parkenden Fahrzeuge lediglich eine Restfahrbahnbreite von rund 3 m zur Verfügung gestanden. Die Fahrbahnmitte sei daher bei 1,5 m vom linken Fahrbahnrand anzunehmen, sie habe einen festgestellten Abstand von 1,6 m eingehalten. Damit habe sie sich auf ihrer Fahrbahnhälfte befunden, könne ihr der Vorwurf des Kurvenschneidens nicht gemacht werden, und treffe den Kläger das Alleinverschulden an der Kollision.
Gemäß § 13 Abs 1 StVO ist nach rechts in kurzem, nach links in weitem Bogen einzubiegen. Beim Abbiegen nach links muss im Bogen um den Kreuzungsmittelpunkt gefahren werden (RS0073778). Die Vorschriften der Abs 1 und 2 sind auch dann zu beachten, wenn eine Straße in eine Kreuzung deltaförmig einmündet. Auch der Umstand, dass der Kreuzungsbereich durch Parkstreifen oder durch vorschriftswidrig parkende Fahrzeuge verkleinert wurde, entbindet nicht von der Verpflichtung nach Abs 1 (Pürstl, StVO-ON16 § 13, E3, E9). Demnach bewirken am Fahrbahnrand parkende Fahrzeuge – im Gegensatz zu einseitigen Einengungen der Fahrbahn durch eine Baustelle - keine Verlegung der Fahrbahnmitte (Pürstl, StVO-ON16 § 12, E12).
Aber auch unabhängig davon geht das Vorbringen der Beklagten ins Leere. Denn die Breite der aktiven Fahrbahn der C* Gasse am nördlichen Ende des Einmündungstrichters in die D*-Gasse steht mit rund 4,2 m fest. PKW-Stellflächen sind dort nicht vorhanden, sondern erst ab der Erweiterung der Fahrbahn auf 4,85 m in die C* Gasse hinein. Die Beklagte fuhr den Feststellungen zufolge die C* Gasse entlang in Richtung D*-Gasse an den rechts parkenden Fahrzeugen vorbei, und hielt in Annäherung an die Kreuzung zur D*-Gasse einen Abstand von rund 1,6 m vom linken Fahrbahnrand ein. Zu Beginn des Einbiegevorgangs befand sich die Beklagte jedoch bereits zumindest am nördlichen Ende des Einmündungstrichters, sodass mangels dort parkender Fahrzeuge eine allfällige Verlegung der Fahrbahnmitte nicht relevant ist.
Somit lenkte sie den E-Scooter bei Beginn ihres Einbiegens deutlich links der Fahrbahnmitte, welche in 2,1 m Entfernung vom linken Fahrbahnrand liegt. Dies stellt ein verbotenes Kurvenschneiden dar. Ein solches ergibt sich auch aus der festgestellten Kollisionsstelle etwa 2,1 m nördlich der südlichen Begrenzung der D*-Gasse, deren aktive Fahrbahn rund 4,3 m breit ist. Demnach ereignete sich der Zusammenstoß nur geringfügig rechts der Mitte der aktiven Fahrbahn. Da die Beklagte zuvor erfolglos versucht hatte, kollisionsvermeidend nach rechts auszuweichen, befand sie sich somit vor dem Ausweichmanöver auf der Gegenfahrbahn.
2.2. Die Beklagte wendet sich zudem gegen die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensabwägung im Verhältnis 2:1 zu Lasten des Klägers und bringt vor, den Kläger treffe selbst ausgehend von einem Schneiden der Kurve durch sie das Alleinverschulden: Der Rechtsvorrang beziehe sich auf die ganze Fahrbahn und nicht nur auf die rechte Fahrbahnhälfte, ihrem Vorrang stehe eine Wartepflicht des Nichtbevorrangten gegenüber. Der Kläger hätte bis zur Klärung der Verkehrslage anhalten müssen. Den Feststellungen zufolge habe er jedoch seine Fahrt trotz der durch ihren Abbiegevorgang unklaren Verkehrssituation fortgesetzt.
Darüber hinaus stehe ihr der Rechtsvorrang selbst dann zu, wenn sie unrichtigerweise auf der linken Fahrbahnhälfte in die Kreuzung einfahre. Der Rechtsvorrang sei ein derartig hohes Gut, dass nur grobe Fehler des Bevorrangten zu einem Mitverschulden des Vorrangberechtigten führen könnten. Bei der konkreten Verkehrssituation mit einer aktiven Restfahrbahnbreite von drei m und einem Abstand zum linken Fahrbahnrand von 1,6 m handle es sich selbst bei einem Kurvenschneiden ihrerseits um einen geringfügigen Fahrfehler. Den Kläger treffe daher das Alleinverschulden.
Der Beklagten ist dahingehend beizupflichten, dass sich der Vorrang nach der Judikatur auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht. In welche Richtung der Vorrangberechtigte nach dem Einfahren in die Kreuzung weiterfährt, ist für die Beurteilung des Vorrangs unmaßgeblich. Der Vorrang geht auch dann nicht verloren, wenn der Vorrangberechtigte auf der linken Fahrbahnhälfte, statt vorschriftsmäßig auf der rechten in die Kreuzung einfährt (RS0073758 [T3], [T4], [T7]).
Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Vorrang wiegt nach ständiger Judikatur schwerer als andere Verkehrswidrigkeiten (RS0026775). Die Missachtung des Vorranges ist so schwerwiegend, dass ihr gegenüber geringfügige Fehler der anderen Seite außer Betracht zu bleiben haben (RS0058796).
Bei der Verschuldensabwägung entscheidet für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Verkehrs im Allgemeinen und im konkreten Fall (RS0027389, RS0026861). Das weitaus überwiegende Verschulden des Beschädigten hebt die Haftung des anderen Teiles gänzlich auf. Gegenüber einem schwerwiegenden Verschulden eines Teiles tritt ein nur geringfügiger Sorgfaltsverstoß des anderen derart in den Hintergrund, dass er vernachlässigt werden kann (RS0027202 [T12]).
Wenn die Beklagte von einem Alleinverschulden des Klägers ausgeht, berücksichtigt sie nicht die von ihr zu verantwortende Verletzung der sie gemäß § 13 Abs 1 StVO treffenden Verpflichtung, in weitem Bogen nach links einzubiegen. Diese Regelung bezweckt die Freihaltung der Fahrspur für den Gegenverkehr während des Linkseinbiegevorgangs, und hätte in der gegebenen Konstellation dem nach rechts einbiegenden Gegenverkehr ein kollisionsfreies Einbiegen ermöglicht. Das Benutzen der Gegenfahrbahn im Kreuzungsbereich - das „Kurvenschneiden“ – beim Linkseinbiegen bewirkt die nicht unerhebliche Gefahr eines Zusammenstoßes, die sich vorliegend sogar beim Zusammentreffen von zwei einspurigen Fahrzeugen verwirklichte. Dieser Fahrfehler der Beklagten ist keineswegs derart gering, dass er völlig in den Hintergrund tritt und gänzlich vernachlässigbar wäre. Dass dem Vorrangberechtigten ein Mitverschulden wegen Einbiegens in engem Bogen unter Benützung der linken Fahrbahnhälfte gegen § 13 Abs 1 und 2 StVO zur Last gelegt wird, entspricht auch der Judikatur (siehe Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1304, Rz 17 mwN; RS0026775 [T40], [T46], [T50]).
Die Verschuldensteilung des Erstgerichts im Verhältnis 2:1 zu Lasten des Klägers berücksichtigt den nach der Judikatur schwerer wiegenden Vorrangverstoß des Klägers wie auch die durch die Beklagte bewirkte Gefahr, und ist daher nicht korrekturbedürftig.
2.4. Die Beklagte begehrt darüber hinaus nachstehende Feststellung, welche das Erstgericht aufgrund seiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterlassen habe:
Zur Einleitung seines Abbiegevorganges schwenkte der Kläger über die Fahrbahnmitte der D*-Gasse nach links aus, da er aufgrund der von ihm gewählten, überhöhten Geschwindigkeit den Abbiegevorgang ansonsten nicht durchführen konnte.
Die Angabe der Beweisergebnisse, auf deren Grundlage die begehrte Feststellung zu treffen wäre, ist entgegen der Ausführungen des Klägers in der Berufungsbeantwortung nicht notwendig (Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 496 ZPO (Stand 1.9.2019, rdb.at) Rz 59). Jedoch ist die Feststellungsgrundlage nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Feststellungsmängel setzen voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist daher nur dann denkbar, wenn die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (RS0053317 [T2], [T4].
Da ein Ausschwenken des Klägers über die Fahrbahnmitte im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet wurde, musste das Erstgericht dazu auch keine Feststellungen treffen. Der monierte sekundäre Feststellungsmangel liegt damit nicht vor.
Darüber hinaus widerspricht die begehrte Feststellung den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes. Denn fest steht, dass der Kläger nach Wahrnehmung der Beklagten nach links auswich, um eine Kollision zu vermeiden, und die Kollision etwa 2,1 m nördlich der südlichen Begrenzung der D*-Gasse stattfand, deren aktive Fahrbahn etwa 4,3 m breit ist. Da ein Ausweichmanöver zur Vermeidung einer Kollision nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einem seitlichen Ausschwenken von deutlich mehr als fünf cm verbunden ist, befand sich die Fahrlinie des Klägers bis zur Wahrnehmung der Beklagten innerhalb des linken Randes seiner Fahrbahn.
Die Kostenentscheidung war gemäß § 52 Abs 4 iVm § 393 Abs 4 ZPO vorzubehalten (RS0035896; Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 1 [Stand 8.1.2024, rdb.at] Rz 1.443).
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet sich auf § 500 Abs 2 Z 1b ZPO), wobei das Berufungsgericht keinen Anlass hatte von der Bewertung des Feststellungsbegehrens abzugehen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet auf § 502 Abs 1 ZPO, wobei das Berufungsgericht keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung zu lösen hatte.