OLG Wien 33R135/25b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.09.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00135.25B.0930.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Tscherner und Mag.a Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei Verein A*, ZVR-Zahl **, *, vertreten durch Mag. Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B AG, FN **, **, wegen EUR 711.182,50 sA und Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert EUR 30.500), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 28.8.2025, **-4, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s :
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
Begründung
B e g r ü n d u n g
Die Klägerin ist mit Bescheid des Bundeskartellanwalts der Republik Österreich vom 29.11.2024 gemäß § 2 Abs 1 QEG als Qualifizierte Einrichtung für innerstaatliche Verbandsklagen nach § 5 QEG iSd § 623 ZPO anerkannt (./A). Die Statuten der Klägerin lauten in „§ 2 Zweck“ auszugsweise: „(1) Der “Verein A*” bezweckt ausschließlich und unmittelbar den Schutz der Interessen von Verbrauchern. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Er ist ein gemeinnütziger Zusammenschluss von Personen, die auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes – insbesondere auch bei Massenschäden - tätig bzw an Fragen des Verbraucherschutzes – insbesondere auch bei Massenschäden - interessiert sind.
(2) Der ”Verein A*“ versteht unter dem Begriff „Verbraucher“:
a) Verbraucher im Sinn des § 1 Konsumentenschutzgesetzes und einschlägiger Rechtsakte der Europäischen Union; [...]“
Mit „Abhilfeklage gemäß § 624 ZPO“ vom 8.7.2025 begehrte die Klägerin von der Beklagten gemäß § 877 ABGB die Rückzahlung von EUR 711.182,50 sA an Bearbeitungsentgelten aus Verbraucher-Krediten sowie die Zwischenfeststellung, dass ein formularmäßig vereinbartes Kreditbearbeitungsentgelt in zwischen Verbrauchern und der Beklagten abgeschlossen Kreditverträgen unwirksam sei; in eventu, dass ein formularmäßig vereinbartes Kreditbearbeitungsentgelt in zwischen Verbrauchern und der Beklagten abgeschlossen Kreditverträgen über EUR 300, die weder dem Erwerb von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache dienten noch durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache besichert worden seien, unwirksam sei.
Die Beklagte verwende Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblätter, die ua Klauseln über ein „Bearbeitungsentgelt“ enthielten. Die aus der beigefügten Liste Beilage ./D ersichtlichen Verbraucher (Spalte 1) hätten jeweils mit der Beklagten Verbraucherkreditverträge (Spalten 2 bis 5) geschlossen, wobei die Beklagte in diesen Fällen ein formularmäßig vereinbartes „Bearbeitungsentgelt“ (Spalten 6 und 7) eingehoben habe. Den betroffenen Verbrauchern seien aufgrund von (im Wesentlichen) gleichartigen Sachverhalten Ansprüche auf Abhilfe iSd § 624 Abs 1 ZPO erwachsen.
Weitere Verbraucher könnten gemäß § 624 Abs 3 ZPO dem Verbandsklageverfahren auf Abhilfe beitreten, wenn sie an die Beklagte ein formularmäßig vereinbartes Kreditbearbeitungsentgelt entrichtet hätten; dies unabhängig davon, ob es sich um noch laufende Kreditverträge handle oder diese bereits beendet worden seien. Es mache dabei keinen Unterschied, ob der Kreditvertrag dem Erwerb von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache gedient habe und/oder durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache besichert worden sei.
Die Kreditbearbeitungsentgelte gehörten nicht zum Hauptgegenstand des Kreditvertrags (unter Verweis auf 7 Ob 169/24i) und seien schon dem Grunde nach, überdies der Höhe nach, gröblich benachteiligend. Nach jüngerer Rsp komme die geltungserhaltende Reduktion nicht im Einzelnen ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln auch im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft nicht mehr in Frage. Die nichtige Klausel müsse daher zur Gänze unberücksichtigt bleiben.
Das Erstgericht trug der Klägerin mit Beschluss vom 11.7.2025 eine Verbesserung der Klage binnen 14 Tagen auf. Es möge Vorbringen zur Beurteilung der besonderen Voraussetzungen der Abhilfeklage (§ 624 ZPO) erstattet werden, insbesondere
• die Personen, deren Begehren auf Abhilfe geltend gemacht werde, unzweifelhaft individualisierbar so zu beschreiben, dass das Gericht prüfen könne, ob die mehrfache Anführung des gleichen Namens in Beilage ./D dieselbe Person oder verschiedene, namensgleiche Personen betreffe;
• konkretes Vorbringen dazu zu erstatten, auf welcher vertraglichen Grundlage die behaupteten Kreditverarbeitungsgebühren eingehoben worden seien;
• konkretes Vorbringen zu den behaupteten „(im Wesentlichen) gleichartigen Sachverhalten“ (ON 1 Rz 2.3) zu erstatten;
• konkretes Vorbringen zur Verbrauchereigenschaft der Personen, deren Begehren auf Abhilfe geltend gemacht werde, zu erstatten;
• die Tatsachen, auf die sich die Ansprüche in Haupt- und Nebensachen gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben; sowie
• der Klage die nach § 624 Abs 4 iVm § 627 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO erforderlichen Informationen anzuschließen.
In ihrer ergänzten und verbesserten Klage individualisierte die Klägerin ua die in der nunmehr Beilage ./D2 ersichtlichen Verbraucher mit deren Geburtsdaten und fügte auch eine Spalte „Kreditzweck“ ein sowie den Hinweis, dass alle über „Verbraucherschutzbestimmungen“ belehrt worden seien.
Entsprechend dem gerichtlichen Auftrag werde konkret vorgebracht, „dass sämtliche in Beilage ./D2 angeführten Verbraucher-Kredite (eine Klausel mit) ‚Bearbeitungsentgelt‘ enthielten“.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diese Klage a limine zurück.
Es lägen den Rückforderungenansprüchen keine „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalte“, bei denen dieselben Tatfragen entscheidungserheblich wären, zugrunde:
Die Rechtsprechung zur Sammelklage österreichischer Prägung (vgl zB zu Zinsanpassungsklauseln eines bestimmten Kreditinstituts 4 Ob 116/05w) verlange für die Zulässigkeit der Sammelklage neben der Geltendmachung eines im Wesentlich gleichartigen Anspruchsgrunds auch, dass im Wesentlichen gleiche Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu lösen seien. § 628 Abs 1 ZPO spreche hingegen deutlich enger von denselben entscheidungswesentlichen Tatfragen. Schon vor dem Hintergrund, dass dem Gesetzgeber bei der Formulierung der §§ 624 ff ZPO wohl die Rechtsprechung zur Sammelklage österreichischer Prägung geläufig gewesen sei und er dennoch eine deutlich engere Formulierung gewählt und – anders als die Sammelklage – auf „dieselben Tatfragen“ abgestellt habe, könne aus Sicht des Gerichts bei der Auslegung von § 624 Abs 1 iVm § 628 Abs 1 ZPO nicht auf die Rechtsprechung zur Sammelklage zurückgegriffen werden. Hierfür spreche auch, dass die §§ 624 ff ZPO in Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie geschaffen wurden, sodass diese ohne Rückriff auf nationale Instrumente richtlinienkonform auszulegen seien.
Nach dem Klagsvorbringen handle es sich um eine Vielzahl an ganz unterschiedlichen Verbraucherkreditverträgen (Hausbau, Hauskauf oder Renovierung, Wohnungskauf, Privatkredit, Konsum, Erhaltungsmaßnahmen Eigentum, Umschuldung Kredit Hauskauf, Zwischenfinanzierung Verkauf, Kreditablöse, Kontoabdeckung, Konsum gemäß NÖ Wohnhaussanierungsgesetz, Erwerb einer Eigentumswohnung gemäß Zusicherung der ** Landesregierung etc) mit unterschiedlich hohen Kreditvaluten (ersichtlich im Bereich zwischen EUR 10.000 und EUR 750.000) mit einem oder mehreren Kreditnehmern, in denen laut Klagsvortrag unterschiedliche Regelungen zu Bearbeitungsentgelten enthalten seien, nämlich prozentuelle Vereinbarungen in völlig unterschiedlicher Höhe (zB 0,5%, 1%, 1,5%, 1,625%, 1,75%, 2%, 2,5%, 3%) oder überhaupt ein Fixbetrag („Bearbeitungsgebühr in Prozent: keine“).
Aus Sicht des Gerichts sei hier ohne Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls (oder allenfalls „Bündeln“ an Einzelfällen) eine einheitliche Entscheidung über sämtliche Ansprüche nicht möglich; es sei auch sonst nicht mit maßgeblichen Synergieeffekten zu rechnen. Das zeige sich im Übrigen auch an den gestellten Zwischenfeststellungsanträgen, die – sollten sie zulässig sein – wohl keinen bzw nicht für alle Verbraucher gleichermaßen Einfluss auf die Entscheidung auf Abhilfe hätten. Nach § 626 Abs 1 ZPO habe das Gericht das Fehlen einer allgemeinen oder besonderen Voraussetzung für das Verbandsklageverfahren von Amts wegen oder auf Einrede durch Zurückweisung der Klage wahrzunehmen, dies wohl auch vor Einbeziehung der Beklagten.
Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des ordentlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Klägerin führt in ihrem Rekurs aus, dass für die Beurteilung der Zulässigkeitsvoraussetzungen § 628 Abs 1 ZPO, der den Verfahrensabschnitt nach Streitanhängigkeit regle, keine Rolle spielen könne. § 624 Abs 1 ZPO enthalte das Kriterium „dieselben entscheidungswesentlichen Tatfragen“ nicht. Eine andere Auslegung würde auch dem Effektivitätsgrundsatz widersprechen. Die Verbandsklagen-Richtlinie (EU) 2020/1828 (VK-RL) fordere ein „wirksames und effektives“ Kollektivverfahren. Es bestehe die Pflicht zu einer richtlinienkonformen Auslegung. Die VK-RL sehe Ansprüche „je nach Fall“ vor, etwa auf Schadenersatz, Reparatur, Ersatzleistung, Preisminderung, Vertragsauflösung oder Erstattung des gezahlten Preises. Die Auslegung eines Gesetzes, die dazu führe, dass dieses (beinahe) keinen Anwendungsbereich mehr habe, verbiete sich. Für das Gleichartigkeitserfordernis der Abhilfeklage seien nach der bisherigen Rsp (OLG Wien 2 R 105/11t) die Gemeinsamkeiten maßgeblich und nicht die jeweiligen individuellen Verhältnisse. Das Klagsvorbringen, die gegenständlichen Bearbeitungsgebühren seien schon dem Grunde nach unzulässig, habe keine Berücksichtigung gefunden. Das klägerische Vorbringen sei bei der Schlüssigkeitsprüfung für wahr zu halten. Der Zwischenfeststellungsantrag sei so formuliert, dass er sehr wohl gleichermaßen für alle Verbraucher Einfluss auf die Entscheidung auf Abhilfe hätte. In eventu sei auch die gröbliche Benachteiligung der Höhe nach geltend gemacht worden. Die vom Erstgericht angeführten Unterschiede seien einer „Sammelklage“ immanent.
2. Die Richtlinie (EU) 2020/1828 vom 25.11.2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher („Verbandsklagen-Richtlinie“ VK-RL) wurde am 4.12.2020 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABI L 409/1) veröffentlicht. Sie möchte sicherstellen, dass in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten wirksame prozessuale Mittel zur Verfügung stehen, um unerlaubte Praktiken, welche die Interessen einer großen Zahl von Verbrauchern bedrohen oder schädigen, zu beenden und für Verbraucher überdies in derartigen Konstellationen die Möglichkeit für Abhilfe in jeglicher Form schaffen. Sie weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass das Fehlen wirksamer Mittel zur Durchsetzung des dem Verbraucherschutz dienenden Unionsrechts auch zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen nicht gesetzestreuen und gesetzestreuen Unternehmern führen könne, die ihre Geschäftstätigkeit innerstaatlich oder grenzüberschreitend ausüben. Diese Verzerrungen können das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen (2602 der Beilagen XXVII. GP - Regierungsvorlage – Erläuterungen Allg. Teil Pkt 1).
Gemäß ErwGr 7 der VK-RL soll sichergestellt werden, "dass den Verbrauchern in allen Mitgliedsstaaten mindestens ein wirksames und effizientes Verbandsklageverfahren auf Unterlassungsentscheidungen [...] zur Verfügung steht" (vgl auch Anzenberger/Mühlbacher, Die VRUN – Teil 1, RdW 2024, 735, Fn 36 mwN).
3. Mit der Verbandsklagen-Richtlinien-Umsetzungsnovelle (VRUN), BGBl I 2024/85, die mit 18.7.2024 in Kraft getreten ist, wurde die Richtlinie in Österreich in nationales Recht umgesetzt. Unter anderem wurde die Möglichkeit einer Verbandsklage auf Abhilfe (§§ 623 ff ZPO) eingeführt.
Unter Abhilfe ist nach Art 3 Abs 10 der VK-RL etwa "Schadenersatz, Reparatur, Ersatzleistung, Preisminderung, Vertragsauflösung oder Erstattung des gezahlten Preises" zu verstehen.
Das bestehende Institut der „Sammelklage nach österreichischem Recht“ blieb davon unberührt. Für diese hatte der OGH - zusätzlich zu den Kriterien des § 227 ZPO - an weiteren Voraussetzungen ausgesprochen, es müsse ein "im Wesentlichen gleichartiger Anspruchsgrund (maßgebliche gemeinsame Grundlage)" vorliegen, und es müssen sich "im Wesentlichen gleiche Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die die Hauptfrage oder eine ganz maßgebliche Vorfrage aller Ansprüche betreffen" stellen (4 Ob 116/05w = RS0037628 [T1]).
Bei der Verbandsklage auf Abhilfe handelt es sich um eine kollektive Leistungs- bzw. Rechtsgestaltungsklage, die jedoch auf die Geltendmachung von Verbraucheransprüchen gegenüber Unternehmern beschränkt ist. Eine sog. „Qualifizierte Einrichtung“ nach dem QEG ist berechtigt, individuelle Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern aufgrund von „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“ gegenüber demselben Unternehmer geltend zu machen (§ 624 Abs 1 ZPO).
Die Ansprüche müssen einen „gemeinsamen Kern“ haben (2602 der Beilagen XXVII. GP - Regierungsvorlage – Erläuterungen Allg. Teil S. 3).
Die Kollektivinteressen werden in Art 3 Z 3 VK-RL als "allgemeines Interesse der Verbraucher und, insbesondere im Hinblick auf Abhilfeentscheidungen, die Interessen einer Gruppe von Verbrauchern" definiert (vgl auch Huber, Anwendungsbereich und Zulässigkeit von Abhilfeverbandsklagen, VbR 2024/101).
Die österreichischen Materialien verweisen darauf, dass dies etwa bei Massengeschäften in der Regel zu bejahen sein wird. Damit soll jedem gemäß dem Gesetz für unzulässig befundenen Verhalten, das sich zu einer Praxis des jeweiligen Unternehmers entwickelt hat, wirksam vorgebeugt werden können. Nur vereinzelt oder gelegentlich vorkommende Unrechtmäßigkeiten sollen auch von der Verbandsklage gemäß der Richtlinie 2020/1828 nicht erfasst werden, weil derartige Verhaltensweisen wohl nicht geeignet sind, die „Kollektivinteressen der Verbraucher” zu beeinträchtigen (aaO Besonderer Teil, S 7 zu § 5 QEG).
Entscheidender Unterschied zur Sammelklage österreichischer Prägung ist, dass die Verbraucher im Rahmen der Abhilfeverbandsklage ihren Anspruch nicht an die Qualifizierte Einrichtung abtreten und damit selbst Inhaber ihres Anspruchs bleiben.
Weitere Verbraucher können der Verbandsklage auf Abhilfe auch noch während des Verfahrens beitreten, sofern ihr Anspruch auf einen "im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalt" gründet und für diesen "dieselben Tatfragen entscheidungserheblich sind" („opt-in-System“, § 628 Abs 1 ZPO).
Das Erfordernis von Tatsachen- und Beweisvorbringen wird gemäß § 624 Abs 5 ZPO insoweit modifiziert, als die Klage (und spätere Beitritte) zwar schlüssig zu sein hat, aber die Anforderungen an die Plausibilität des Tatsachenvorbringens und seine Substantiierung gelockert werden (aaO Besonderer Teil, S 16 zu § 624 ZPO).
Eine neue Möglichkeit bei der Verbandsklage auf Abhilfe ist auch der Zwischenfeststellungsantrag der Qualifizierten Einrichtung, bestimmte Rechte und Rechtsverhältnisse im Interesse der Verbraucher feststellen zu lassen (aaO Besonderer Teil, S 16 zu § 624 ZPO; vgl auch Schusser/Hotter, Die neue Abhilfeverbandsklage: Kollektiver Rechtsschutz in Österreich nach Umsetzung der Verbandsklagen-RL, JAP 2024/2025/6).
Offen bleibt, warum der Gesetzgeber in § 628 Abs 1 ZPO - nicht aber auch in § 624 Abs 1 und Abs 3 ZPO - zu dem Kriterium „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalt“ die zusätzliche Wortfolge „für den dieselben Tatfragen entscheidungswesentlich sind“ aufgenommen hat. Da für nachträglich noch beitretende Verbraucher nichts anderes gelten kann als für jene, die sich bereits vor Klagseinbringung beteiligt haben, kann die Ergänzung nur als – für die §§ 624 Abs 1 und 628 Abs 1 ZPO geltende – nähere Umschreibung des „im Wesentlichen gleichen Sachverhalts“ und nicht als einschränkendes Erfordernis verstanden werden. Dies ist dadurch bekräftigt, als auch der Abs 3 des § 624 ZPO auf Beitritte abstellt (so auch Albiez/Zwettler, Die neue Verbandsklage, § 624 ZPO Rz 1, § 628 ZPO Rz 1).
Die Formulierung des Abs 1 lehnt sich an die Rechtsprechung zur „Sammelklage nach österreichischem Recht“ an, für deren Zulässigkeit „ein im Wesentlichen gleichartiger Anspruchsgrund“ und „im Wesentlichen gleiche Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur verlangt werden (4 Ob 116/05w Pkt 3.). Auf die bestehende Rechtsprechung und Lehre wird daher bei der Auslegung dieses Kriteriums zurückzugreifen sein (vgl auch Albiez/Zwettler, aaO, § 628 ZPO Rz 1; Anzenberger/Mühlbacher, aaO, Teil 2 Pkt 3.2.2.1.).
Nach § 15 des deutschen Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (dVDuG) ist die Abhilfeklage nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche von Verbrauchern „im Wesentlichen gleichartig“ sind. Das sei dann der Fall, wenn 1. die Ansprüche auf demselben Sachverhalt oder auf einer Reihe im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalte beruhen und 2. für die Ansprüche die im Wesentlichen gleichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungserheblich sind.
Die Materialien zum öVRUN sprechen im Zusammenhang mit den „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“ von einem notwendigen „gemeinsamen Kern“ (2602 der Beilagen XXVII. GP - Regierungsvorlage – Erläuterungen Allg. Teil S. 3)
Im Gegensatz zu § 15 Abs 1 Z 2 dVDuG erwähnt die öZPO nicht ausdrücklich, dass für die Ansprüche die im Wesentlichen gleichen Tat- und Rechtsfragen entscheidungserheblich sind. Hinsichtlich der Tatfragen ergibt sich dies wohl dadurch, dass Ansprüche/Begehren auf diesem gleichartigen Sachverhalt zu beruhen haben. Dies wird idR implizieren, dass die im Wesentlichen gleichen Rechtsfragen entscheidungserheblich sind. Dafür spricht auch die systematische Auslegung unter Einbeziehung des Zwischenfeststellungsantrags iSd § 624 Abs 2 ZPO, der nach dem Wortlaut auf entscheidungserhebliche Rechte/Rechtsverhältnisse abstellt (vgl Huber, aaO, Pkt 3.).
4. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass das Gleichartigkeitserfordernis für Verbandsklagen auf Abhilfe iSd §§ 623 ff ZPO im Sinne des von der VK-RL geforderten „wirksamen und effektiven“ Kollektivverfahrens großzügig verstanden werden soll (vgl auch Huber, aaO, insb FN 88 mwN). Dass den geltend gemachten Ansprüchen hier inhaltlich unterschiedliche Verbraucher-Kreditverträge mit unterschiedlich hoher Kreditsumme und unterschiedlicher Laufzeit vorliegen, ist daher nicht maßgeblich.
Aber auch wenn die Anforderungen an die Plausibilität des Tatsachenvorbringens und seine Substantiierung gemäß § 624 Abs 5 ZPO gelockert sind, müssen dennoch nach dem dortigen Abs 1 alle Tatsachen, auf welche sich die Ansprüche in Haupt- und Nebensachen gründen, im Einzelnen kurz und vollständig angegeben werden.
Soweit die Klägerin darauf verweist, ihre Klagsangaben seien bei der Schlüssigkeitsprüfung für wahr zu halten, ist zu entgegnen, dass das Klagebegehren nur dann rechtlich schlüssig ist, wenn das Sachbegehren materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann. Dass sich das Sachbegehren aus den vorgetragenen Tatsachen nicht rechtlich ableiten lässt, kann zwei Ursachen haben: Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit), oder es lässt sich auch im Fall eines ergänzten Sachvortrags der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn) (RS0037516, insb [T5]).
Hier hat die Klägerin – auch nach dem Verbesserungsauftrag – zu den ihren Ansprüchen zugrunde liegenden Bearbeitungsentgelten, die formularmäßig in allen aufgelisteten Verbraucher-Kreditverträgen enthalten gewesen seien, keine einzige Textierung vorgebracht, die für die Beurteilung der (rechtlichen) Vergleichbarkeit der Fälle notwendig gewesen wäre. Das Vorbringen beschränkte sich vielmehr darauf, „dass sämtliche in Beilage ./D2 angeführten Verbraucher-Kredite (eine Klausel mit) ‚Bearbeitungsentgelt‘ enthalten“ (verbesserte Klage ON 3, S 5).
Abgesehen davon, dass ein Verweis auf Urkunden ein Vorbringen nicht ersetzen kann (RS0037915), ist aus den vorgelegten Tabellen Beilagen ./D und ./D2 ersichtlich, dass Bearbeitungsentgelte in unterschiedlichster Prozenthöhe und teilweise gar nicht in Prozenten (sondern offenbar in Fixbeträgen) verrechnet wurden. Allein der Umstand, dass die Beträge jeweils als „Benützungsentgelt“ bezeichnet waren, ermöglicht es nicht abzuschätzen, in welchem Zusammenhang diese gefordert wurden; damit bleibt auch offen, ob diese „aufgrund von im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“ im Sinne von gleichen Tat- und Rechtsfragen resultieren und damit einen notwendigen „gemeinsamen Kern“ haben.
5. Angemerkt sei ergänzend, dass der OGH erstmals mit seiner Entscheidung 7 Ob 169/24i in einem Verbandsverfahren aussprach, dass die Verwendung einer AGB-Klausel des Inhalts "Die Bank berechnet Ihnen 1,5 % Bearbeitungsentgelt vom Kreditbetrag bei Zuzählung" in den Jahren 2022 und 2023 bei Verbraucherkrediten als "gröblich benachteiligend" zu werten sei (§ 879 Abs 3 ABGB), weil es bei der Entgelthöhe in Anlassfällen zu groben Kostenüberschreitungen des Kreditgebers kommen kann. Die bisherigen Leiturteile des OGH 6 Ob 13/16d und 10 Ob 31/16f, die ebenfalls jeweils in Verbandsverfahren ergangen waren und in denen die in Verbraucherkrediten seit Jahrzehnten gebräuchlichen und in AGB vereinbarten, prozentuell von der Kreditsumme berechneten "Bearbeitungsgebühren" als kontrollfreie Hauptleistung und eventualiter weder als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG noch als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt worden waren, wurden damit im Lichte einer vom OGH angenommenen und ausführlich dargelegten EuGH-Judikaturentwicklung verworfen.
Ob das Verursacherprinzip (i) durch prozentuelle Pauschalierung der Gebühr mit Einziehen einer degressiven Gestaltung bei Überschreiten gewisser Schwellenwerte der Kreditsummen oder (ii) durch Fixbeträge oder (iii) durch individuelle Aufwandsberechnung eingehalten und somit § 879 Abs 3 ABGB erfüllt werden kann, ließ der OGH offen.
Der EuGH hat mittlerweile jedoch ausgesprochen, dass prozentuell anhand der Kreditsumme pauschalierte, transparente Bearbeitungsentgeltklauseln per se im Hinblick auf ihre angemessene Höhe weder der unionsrechtlichen Missbräuchlichkeitskontrolle unterliegen noch per se unionsrechtlich ein erhebliches oder ein ungerechtfertigtes Missverhältnis von vertraglichen Rechten und Pflichten unter einem Verbraucherkreditvertrag begründen, sofern keine evidente grobe Unverhältnismäßigkeit vorliegt (EuGH C-699/23, Caja Rural de Navarra, Rn 50, 54 - 57). Knobl plädiert daher für eine fehlende Rückwirkung und Immunisierung für „Altkreditfälle“, die vor Veröffentlichung der OGH-Entscheidung 7 Ob 169/24i im RIS mit 24.3.2025 abgeschlossen wurden (Knobl, OGH-Verbandsklage-Entscheidung: Bearbeitungsentgelte im Lichte der jüngsten EuGH-Rechtsprechung und ihre Folgen für Altverträge, ZFR 2025/110 ZFR 2025, 276).
Dies würde auch auf alle derzeit geltend gemachten Verbraucher-Kreditverträge der Klage zutreffen.
6. Aus den dargestellten Gründen ist der Entscheidung des Erstgerichts im Ergebnis zuzustimmen und dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.
8. Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Auslegung des in § 624 Abs 1 ZPO normierten Gleichartigkeitserfordernisses vorliegt.